Europäischer Zahlungsbefehl

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Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte

In Portugal ist für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls die zentrale Abteilung des Amtsgerichts Porto zuständig (Juízo Central Cível do Tribunal da Comarca do Porto).

Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren

Das Überprüfungsverfahren ist das in Artikel 20 der Verordnung genannte. Für die Überprüfung zuständig ist die zentrale Abteilung des Amtsgerichts Porto (Juízo Central Cível do Tribunal da Comarca do Porto).

Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel

Im Zusammenhang mit dem Europäischen Mahnverfahren sind folgende Kommunikationsmittel zulässig:

i) Abgabe bei der Gerichtskanzlei gemäß Artikel 144 Absatz 7 Buchstabe a der Zivilprozessordnung;

ii) Zustellung per Einschreiben gemäß Artikel 144 Absatz 7 Buchstabe b der Zivilprozessordnung;

iii) Zustellung per Fax gemäß Artikel 144 Absatz 7 Buchstabe c der Zivilprozessordnung.

Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen

Portugiesisch.

Letzte Aktualisierung: 07/04/2024

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