Familienmediation

Belgien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

Die Mediation wird durch das Gesetz vom 21. Februar 2005 geregelt. Die Familienmediation kann wie jede andere Mediation im Rahmen eines Gerichtsverfahrens (gerichtliche Mediation) oder außerhalb eines Gerichtsverfahrens (freiwillige Mediation) erfolgen.

Die Mediation wird auf Antrag einer der Parteien eingeleitet oder vom Richter vorgeschlagen und ist ein Verfahren, dem beide Parteien zustimmen müssen.

Die Parteien einigen sich über die Ernennung eines Mediators (Artikel 1734, Absatz 1 der Prozessordnung), der von der Föderalen Kommission für Mediation zugelassen sein kann. Jede Partei kann zu jedem Zeitpunkt die Mediation beenden (Art. 1729 der Prozessordnung). Die Mediation kann einen Teil oder alle Bereiche der Streitsache umfassen (Art. 1735, §2 der Prozessordnung).

In allen Angelegenheiten, für die das Familiengericht zuständig ist, informiert der Kanzler die Parteien, sobald ein Antrag gestellt worden ist, über die Möglichkeit der Mediation und gibt ihnen alle nützlichen Informationen für diese Maßnahme (Art. 1253b/1 der Prozessordnung). In einer Scheidungssache wegen endgültiger Zerrüttung der Ehe kann der Richter den Aufschub des Verfahrens anordnen, der höchstens einen Monat betragen darf, damit die Parteien sich über die Mediation informieren können (Art. 1255, §6, Absatz 2 der Prozessordnung). Die Kammern für die gütliche Einigung des Familiengerichts unterliegen dem Konzept der Vermittlung (Artikel 731 des Prozessordnung): Die Richter sind gehalten, die Parteien zu versöhnen, auch wenn sie die Sache nicht endgültig entscheiden. Nach der Mediation gemäß der Prozessordnung ist es nämlich nicht erlaubt, dass ein Richter als Mediator auftritt.

Die Mediation erfolgt auf der Basis der Vertraulichkeit und der Mediator unterliegt dem Berufsgeheimnis (Art. 1728, §1 der Prozessordnung).

Das Mediationsverfahren besteht aus drei Phasen:

- Ernennung des Mediators durch den Richter.

- Vertagung der Sache auf einen späteren Termin durch den Richter, der den Prozesskostenvorschuss festlegt.

- Ausgang der Mediation: Wenn die Mediation erfolgreich war, werden die Bedingungen dieser Vereinbarung schriftlich durch die Parteien festgehalten (Mediationsvereinbarung), die vom Richter anerkannt werden kann. Wenn die Mediation nicht erfolgreich war, können die Parteien das Gerichtsverfahren einleiten (oder fortführen) oder im beiderseitigen Einverständnis einen anderen Mediator ernennen.

Die Höhe der Honorare, die Kosten und die Zahlungsbedingungen werden vorher von den Parteien und dem Mediator festgelegt.

Link zu einer nationalen Webseite mit einer Liste der Mediatoren in Familienrechtssachen: http://www.fbc-cfm.be/fr/trouver-un-mediateur

Link zu einer nationalen Webseite mit weiteren Informationen über die Mediation in familienrechtlichen Angelegenheiten oder die Mediation im Allgemeinen: http://www.fbc-cfm.be/fr/mediation

Link zur nationalen Gesetzgebung bezüglich der Mediation in familienrechtlichen Angelegenheiten: http://www.fbc-cfm.be/fr/content/national-0

Letzte Aktualisierung: 17/01/2017

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