Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

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Artikel 67 (a)

Die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel:

(Artikel 55 Buchstabe c) – Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky (Justizministerium der Slowakischen Republik)

Račianska ul. 71

813 11 Bratislava 

Tel.:      +421 2 888 91 379/341/425

Fax:     +421 2 888 91 605

E-Mail: civil.inter.coop@justice.sk

Website: https://www.justice.gov.sk

(Artikel 55 Buchstaben a, b, d und e und Artikel 56) – Centrum pre medzinárodnoprávnu ochranu detí a mládeže (Zentrum für den internationalen Rechtsschutz von Kindern und Jugendlichen)

Špitálska č. 25-27

P.O. Box 57

814 99 Bratislava

Tel.: +421 2 20 45 82 00

E-Mail: info@cipc.gov.sk

Website:    http://www.cipc.gov.sk

Artikel 67 (b)

Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind:

  • Artikel 55 Buchstabe c: Slowakisch, Englisch, Französisch
  • Artikel 55 Buchstabe d: Slowakisch, Englisch, Tschechisch
  • Artikel 55 Buchstaben a, b und e: Slowakisch; Englisch, Französisch, Tschechisch und Deutsch

Artikel 67 (c)

Für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes – Artikel 45 Absatz 2: Slowakisch.

Artikel 21 und 29

Anträge gemäß Artikel 21 sind bei folgenden Gerichten zu stellen:

a) Regionalgericht Bratislava (Krajský súd v Bratislave), wenn es sich um einen Antrag auf Anerkennung einer Entscheidung über eine Scheidung, eine Trennung oder die Ungültigkeitserklärung einer Ehe handelt;

b) Bezirksgericht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes bzw., mangels eines gewöhnlichen Aufenthaltsorts, des Orts, an dem sich das Kind zum gegebenen Zeitpunkt aufhält, wenn es sich um einen Antrag auf Anerkennung einer Entscheidung betreffend die elterlichen Rechte und Pflichten handelt. Falls ein solches Gericht nicht existiert, liegt die Zuständigkeit beim Bezirksgericht Bratislava II.

Anträge gemäß Artikel 29 sind bei folgenden Gerichten zu stellen:

Bezirksgericht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes bzw., mangels eines gewöhnlichen Aufenthaltsorts, des Orts, an dem sich das Kind zum gegebenen Zeitpunkt aufhält, wenn es sich um einen Vollstreckbarerklärung handelt. Falls ein solches Gericht nicht existiert, liegt die Zuständigkeit beim Bezirksgericht Bratislava II.

Artikel 33

Rechtsbehelfe gemäß Artikel 33 sind bei folgenden Gerichten einzulegen:

– Gericht, das in der ersten Instanz entschieden hat

Artikel 34

Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34 können nur eingelegt werden:

- in der Slowakischen Republik: mit einem außerordentlichen Rechtsbehelf (dovolanie).

 

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Letzte Aktualisierung: 11/01/2024

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