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Europäischer Zahlungsbefehl

Portugal
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Das portugiesische Mahnverfahren ist auf die folgenden Forderungen anwendbar:

  • Forderungen aus Verträgen, deren Wert nach Maßgabe des Artikels 1 des Gesetzesdekrets Nr. 269/98 vom 1. September 1998 15 000 EUR nicht übersteigt;
  • Forderungen aus Zahlungsverzug in Handelsgeschäften („Geschäft zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen zwecks Bereitstellung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Vergütung“) gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 62/2013 vom 10. Mai 2013 (keine Obergrenze).

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Bei Forderungen aus Verträgen gilt ein Höchstbetrag von 15 000 EUR.

Bei Forderungen aus Handelsgeschäften gibt es keine Obergrenze.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Das Verfahren ist fakultativ.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Ja, das Mahnverfahren findet auch dann Anwendung, wenn der Schuldner nicht in Portugal lebt.

1.2 Zuständiges Gericht

In Portugal kann der Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls bei folgender Stelle gestellt werden:

1.3 Formerfordernisse

1) Elektronisches Format, durch Ausfüllen und Übermittlung des im CITIUS -IT-System verfügbaren Formulars oder durch Übermittlung der elektronischen Datei über CITIUS.

2) Papierformat, durch Einreichung bei der Geschäftsstelle.

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Ja, im Ministerialerlass Nr. 21/2020 vom 28. Januar 2020 ist ein obligatorisches Formular vorgesehen. Das Formular kann durch Klicken auf diesen Link heruntergeladen werden.

Das Formular kann auch bei den Geschäftsstellen der Gerichte beantragt werden, die die Anträge auf Erlass eines Zahlungsbefehls in Papierform entgegennehmen.

Rechtsanwälte und Rechtsberater können das elektronische Formular über CITIUS herunterladen.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht zwingend vorgeschrieben.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Im Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls müssen Sie den ihrer Forderung zugrunde liegenden Sachverhalt gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Verfahrensordnung im Anhang des Gesetzesdekrets Nr. 269/98 vom 1. September 1998 darlegen.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Die Vorlage eines schriftlichen Nachweises für die streitige Forderung ist nicht erforderlich.

1.4 Abweisung des Antrags

Der Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls kann aus den Gründen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verfahrensordnung im Anhang des Gesetzesdekrets Nr. 269/98 vom 1. September 1998 abgewiesen werden.

1.5 Rechtsbehelf

Ein Rechtsbehelf gegen die Abweisung des Antrags auf Erlass eines Zahlungsbefehls kann gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verfahrensordnung im Anhang des Gesetzesdekrets Nr. 269/98 vom 1. September 1998) bei dem Richter bzw. – wenn das Gericht über mehr als einen Richter verfügt – bei dem diensthabenden Richter eingelegt werden.

1.6 Widerspruch

Die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs gegen den Zahlungsbefehl beträgt gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verfahrensordnung im Anhang des Gesetzesdekrets Nr. 269/98 vom 1. September 1998 15 Tage.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Widerspricht der Antragsgegner dem Zahlungsbefehl, wird die Angelegenheit dann auf normalem Weg als besondere oder ordentliche Feststellungsklage gemäß den in Artikel 3 der Verfahrensordnung im Anhang des Gesetzesdekrets Nr. 269/98 vom 1. September 1998 und Artikel 10 Absätze 2 und 4 des Gesetzesdekrets Nr. 62/2013 vom 10. Mai 2013 vorgesehenen Fällen bearbeitet.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Legt der Antragsgegner nach ordnungsgemäßer Benachrichtigung keinen Widerspruch ein, so fügt der Leiter der Geschäftsstelle dem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verfahrensordnung im Anhang des Gesetzesdekrets Nr. 269/98 vom 1. September 1998) den Vermerk an, dass das Dokument vollstreckbar ist („Este documento tem força executiva“).

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Sobald die Vollstreckungsklausel beigefügt wurde, übermittelt die Geschäftsstelle dem Antragsteller den Bescheid gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verfahrensordnung im Anhang des Gesetzesdekrets Nr. 269/98 vom 1. September 1998 vorzugsweise auf elektronischem Wege.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Gegen die Verweigerung der Erteilung der Vollstreckungsklausel kann gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verfahrensordnung im Anhang des Gesetzesdekrets Nr. 269/98 vom 1. September 1998 vor Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

Anwendbares Recht


Hinweis:

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Letzte Aktualisierung: 09/02/2024

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