Insolvenz/Bankrott

Tschechien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

Rechtsgrundlage

Insolvenzverfahren in der Tschechischen Republik sind in erster Linie im Gesetz Nr. 182/2006 über Zahlungsunfähigkeit und Insolvenzverfahren (Zákon č. 182/2006 Sb., o úpadku a způsobech jeho řešení) (Insolvenzgesetz) sowie im Gesetz Nr. 99/1963 der tschechischen Zivilprozessordnung (Zákon č. 99/1963 Sb., občanský soudní řád) geregelt.

Ein weiteres maßgebliches Instrument stellt das Gesetz Nr. 312/2006 über Insolvenzverwalter (Zákon č. 312/2006 Sb., o insolvenčních správcích) dar, das (in Verbindung mit dem Insolvenzgesetz) eine Rechtsgrundlage für den Beruf des Insolvenzverwalters bildet.

Die aktuelle Fassung dieser Bestimmungen findet sich hier.

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Insolvenzverfahren können gegen natürliche und juristische Personen eingeleitet werden, unabhängig davon, ob es sich um Unternehmen handelt.

Die einzelnen Arten von Insolvenzverfahren (Konkurs, Sanierung, Schuldenerlass) unterscheiden sich hinsichtlich der Rechtsträger, für die sie bestimmt sind. Während ein Konkursantrag für alle Rechtsträger eingereicht werden kann, ist die Sanierung ausschließlich Unternehmen vorbehalten und der Schuldenerlass in erster Linie für Nichtunternehmer vorgesehen (wie im Folgenden erläutert).

Insolvenzverfahren können nicht gegen den Staat, autonome Kommunalverwaltungen, politische Parteien und Bewegungen bei Wahlen sowie gegen andere ausgewählte Rechtsträger vorwiegend öffentlicher Natur eingeleitet werden. Für Finanzinstitute und Versicherungsgesellschaften gelten Sonderregelungen.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit

Insolvenzverfahren sind Gerichtsverfahren, die sich mit der Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners sowie der Frage befassen, wie damit umzugehen ist. Die Grundvoraussetzung ist daher das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er (hierbei handelt es sich um kumulative Bedingungen):

  • mehrere Gläubiger hat
  • finanzielle Verbindlichkeiten hat, die seit mehr als 30 Tagen fällig sind
  • diese Verpflichtungen nicht erfüllen kann

Schuldner sind insbesondere dann als zahlungsunfähig anzusehen, wenn sie die Tilgung eines wesentlichen Teils ihrer Schulden eingestellt haben oder diese Verbindlichkeiten seit über drei Monaten nach Fälligkeit nicht beglichen haben oder wenn eine der fälligen Geldforderungen gegen den Schuldner nicht durch Zwangsvollstreckung oder Pfändung befriedigt werden kann.

Ein Schuldner in Form eines Unternehmens (ob als juristische oder natürliche Person) ist auch zahlungsunfähig, wenn er überschuldet ist. Schuldner sind überschuldet, wenn sie mehrere Gläubiger haben und die Summe ihrer Verbindlichkeiten den Wert ihres Vermögens übersteigt.

Drohende Zahlungsunfähigkeit bezeichnet eine Situation, in der unter Berücksichtigung aller Umstände vernünftigerweise angenommen werden kann, dass der Schuldner nicht in der Lage sein wird, einen wesentlichen Teil seiner finanziellen Verbindlichkeiten ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.

Arten von Insolvenzverfahren

Das tschechische Recht unterscheidet drei grundlegende Möglichkeiten, wie mit der Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners in Insolvenzverfahren umzugehen ist:

  • Konkurs (konkurs)
  • Sanierung (reorganizace)
  • Schuldenerlass (oddlužení)

Das Insolvenzgesetz schreibt nicht vor, welches der verschiedenen Insolvenzverfahren von einem bestimmten Schuldner anzuwenden ist, sondern hält alle Möglichkeiten offen. Neben dem Liquidationsverfahren (Konkurs) gibt es zudem eine auf die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Rentabilität ausgerichtete Komponente (bei Sanierung und Schuldenerlass). Die Wahl des für die Insolvenz eines Schuldners geeigneten Verfahrens sollte von dem Interesse geleitet sein, das für die Gläubiger bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Der Konkurs ist ein allgemeines Vorgehen bei Zahlungsunfähigkeit, bei dem die festgestellten Forderungen der Gläubiger auf Grundlage eines Konkursbeschlusses weitgehend aus dem Erlös der Vermögensverwertung befriedigt werden. Solange das Gesetz nichts anderes vorschreibt, erlöschen unbefriedigte Forderungen oder Teile davon nicht. Dieses Insolvenzverfahren wird immer dann angewandt, wenn die Sanierung oder der Schuldenerlass als mildere Verfahren gegen den Schuldner nicht möglich sind oder wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass diese Methoden nicht fortgeführt werden können.

Die Sanierung kann bei Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit von Schuldnern, die Unternehmen sind, angewandt werden. Sie beinhaltet die Umstrukturierung des Unternehmens. In der Regel wird davon ausgegangen, dass die Forderungen der Gläubiger stetig befriedigt werden, während der Geschäftsbetrieb des Schuldners im Einklang mit Maßnahmen zur Revitalisierung der Geschäftsführung im Rahmen eines vom Insolvenzgericht genehmigten Sanierungsplans aufrechterhalten wird. Die Gläubiger überwachen die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans.

Der Schuldenerlass ist eine Möglichkeit, mit der Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit von Schuldnern umzugehen, bei denen es sich entweder um natürliche Personen handelt (unabhängig davon, ob sie unternehmerisch tätig sind) oder um juristische Personen, die keine Unternehmen sind. Bei diesem Insolvenzverfahren wird gesellschaftlichen Überlegungen ein höherer Stellenwert eingeräumt als wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Das Ziel besteht darin, Schuldnern einen Neuanfang zu ermöglichen und sie zu motivieren, aktiv an der Tilgung ihrer Schulden mitzuwirken. Von Schuldnern wird allgemein erwartet, dass sie mindestens in der Lage sind, in voller Höhe für die Vergütung und die Barauslagen des Verwalters aufzukommen und mindestens einen gleich hohen Betrag an die anderen Gläubiger zu zahlen, zuzüglich der gesetzlichen Unterhaltsansprüche und der Gebühren der Person, die den Antrag auf Schuldenerlass aufgesetzt hat. Bestimmten Gruppen von Schuldnern (Rentner oder Empfänger einer Berufsunfähigkeitsrente oder Personen, die in der Lage sind, die Forderungen ihrer Gläubiger bis zu einer bestimmten Höhe zu befriedigen) kann eine Entschuldung innerhalb eines kürzeren Zeitraums gewährt werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Forderungen absonderungsberechtigter Gläubiger aus den Sicherheiten befriedigt werden. Gleichzeitig wird eine Senkung der öffentlichen Ausgaben für die Sanierung jener bezweckt, die eine soziale Krise durchleben. Ein Schuldenerlass kann durch die Verwertung der Insolvenzmasse oder die Aufstellung eines Tilgungsplans in Kombination mit der Verwertung der Insolvenzmasse erreicht werden.

Wer kann Insolvenzverfahren eröffnen?

Insolvenzverfahren können nur auf Antrag eingeleitet werden. Sie werden an dem Tag eröffnet, an dem der Insolvenzantrag bei dem Gericht eingeht, in dessen Zuständigkeit die Sache fällt. Insolvenzanträge können gleichermaßen von Schuldnern wie Gläubigern gestellt werden; eine Ausnahme hiervon sind Fälle drohender Zahlungsunfähigkeit, in denen der Insolvenzantrag nur vom Schuldner gestellt werden kann.

Schuldner, die Unternehmen sind, (unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt) haben die Pflicht, umgehend einen Insolvenzantrag zu stellen, nachdem sie von ihrer Zahlungsunfähigkeit erfahren haben oder mit angemessener Sorgfalt hätten erfahren müssen.

Konkurseröffnung

Ein Konkursbeschluss wird von einem Insolvenzgericht als eigenständige Entscheidung erlassen. In Ausnahmefällen kann dieser Beschluss mit der Insolvenzentscheidung verbunden werden (wenn es sich bei dem Schuldner um eine Person handelt, die nicht auf die Möglichkeiten der Sanierung oder des Schuldenerlasses zurückgreifen kann). Eine Konkursanmeldung wird mit der Veröffentlichung des Konkursbeschlusses im Insolvenzregister wirksam.

Eröffnung des Sanierungsverfahrens

Das Sanierungsverfahren wird mit der auf Antrag des Schuldners oder eines registrierten Gläubigers ergehenden Genehmigung des Insolvenzgerichts eröffnet.

Die Sanierungsgenehmigung kann gewährt werden, wenn (hierbei handelt es sich um nicht kumulative Bedingungen):

  • sich der jährliche Gesamtnettoumsatz des Schuldners im letzten Rechnungslegungszeitraum vor Stellung des Insolvenzantrags auf mindestens 50 000 000 CZK belief
  • der Schuldner mindestens 50 Angestellte hat
  • oder der Schuldner dem Insolvenzgericht zusammen mit dem Insolvenzantrag oder spätestens an dem Termin, an dem die Insolvenzentscheidung ergeht, einen Sanierungsplan vorlegt, der von mindestens der Hälfte aller absonderungsberechtigten Gläubiger (bemessen nach der Gesamtsumme der Forderungen) sowie mindestens der Hälfte aller ungesicherten Gläubiger (abermals bemessen auf Grundlage der Summe der Forderungen) unterstützt wird

Eine Sanierung ist unzulässig, wenn der Schuldner eine juristische Person in Liquidation, ein Wertpapierhändler oder ein Rechtsträger ist, der nach spezifischen Rechtsvorschriften für den Handel an einer Warenbörse zugelassen ist.

Das Insolvenzgericht erlaubt die Sanierung, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gegen die Entscheidung können keine Rechtsmittel eingelegt werden.

Das Insolvenzgericht lehnt einen Antrag auf Genehmigung der Sanierung ab, wenn: a) es nach Berücksichtigung sämtlicher Umstände gute Gründe dafür gibt, dass unlautere Absicht vorliegt; b) der Antrag von einer Person, die dem Gericht bereits zuvor einen Antrag auf Genehmigung der Sanierung vorgelegt hat, zum wiederholten Male eingereicht wurde; oder c) der Antrag zwar von einem Gläubiger gestellt, aber nicht von der Gläubigerversammlung genehmigt wurde. Rechtsmittel gegen derartige Entscheidungen können nur von den Antragstellern eingelegt werden.

Eröffnung des Entschuldungsverfahrens

Für den Antrag auf Schuldenerlass ist ein bestimmtes Formular zu verwenden. Er ist gegebenenfalls zusammen mit einem Insolvenzantrag zu stellen (sofern das Insolvenzverfahren nicht von einem Gläubiger eingeleitet wurde). Gestellt werden muss der Antrag auf Schuldenerlass allerdings von einem Rechtsanwalt, Notar, Gerichtsvollzieher, Insolvenzverwalter oder einer Person, die für eine Tätigkeit im Interesse des Gemeinwohls zugelassen ist, im Namen des Schuldners gestellt werden. Schuldner dürfen den Antrag nur dann selbst stellen, wenn sie über einen Hochschulabschluss in Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften verfügen.

Ein Entschuldungsantrag und die entsprechenden Anlagen müssen insbesondere Angaben zu den bisherigen und erwarteten zukünftigen Einkünften des Schuldners, eine Vermögensaufstellung und eine eidesstattliche Erklärung erhalten, mit der der Schuldner bestätigt, dass er bei Stellung des Insolvenzantrags über seine Pflichten im Insolvenzverfahren belehrt worden ist, dass er die Forderungen seiner Gläubiger im Insolvenzverfahren ordnungsgemäß befriedigen wird, dass er alles tun wird, was nach billigem Ermessen von ihm verlangt werden kann, um sie in vollem Umfang zu befriedigen, dass er alle seine Verpflichtungen nach dem Insolvenzgesetz und dem Beschluss über die Genehmigung der Entschuldung erfüllen und seine Einkünfte in voller Höhe angeben wird.

Das Insolvenzgericht genehmigt den Schuldenerlass, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Es lehnt den Antrag auf Schuldenerlass ab, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände anzunehmen ist, dass der Antrag aus unlauterer Absicht gestellt wurde oder der Schuldner nicht in der Lage ist, einen Mindestbetrag zurückzuzahlen. Der Mindestbetrag ist so bemessen, dass er die vollständige Zahlung der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters erlaubt sowie die Zahlung ausstehender und laufender Unterhaltsforderungen, die Vergütung der Person, die den Antrag auf Schuldenerlass aufsetzt, und einen bestimmten Betrag für gewöhnliche, nicht abgesicherte Gläubiger. Ein Antrag auf Schuldenerlass wird vom Insolvenzgericht ebenfalls abgewiesen, wenn bisherige Verfahren gezeigt haben, dass der Schuldner hinsichtlich der Erfüllung von Verpflichtungen in Insolvenzverfahren grob fahrlässig oder fahrlässig gehandelt hat. Das Gericht weist einen Antrag auch dann ab, wenn dem Schuldner a) in den letzten zehn Jahren ein Schuldenerlass gewährt worden ist, b) der Schuldenerlass in den letzten fünf Jahren wegen unlauterer Absicht eingestellt wurde oder c) das Verfahren in den letzten drei Monaten durch Rücknahme des Antrags beendet hat. Ein Antrag wird nicht aus den vorstehenden Gründen abgewiesen, wenn der Schuldner die Verpflichtung aus triftigem Grund eingegangen ist oder ein erhebliches Missverhältnis zwischen der Höhe der Schuld und der erbrachten Leistung besteht. Die Ablehnung eines Antrags kann nur vom Schuldner angefochten werden.

Wann wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam?

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird nach Veröffentlichung einer Mitteilung wirksam, mit der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Insolvenzregister bekanntgegeben wird (siehe unten). Die Auswirkungen der Eröffnung bestehen bis zum Ende des Insolvenzverfahrens fort, es sei dann, das Gesetz sieht je nach Art der Vorgehensweise etwas anderes vor.

Vorläufige Maßnahmen in Erwartung einer Insolvenzentscheidung

Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann das Insolvenzgericht bis zu seiner Entscheidung über einen Insolvenzantrag von Amts wegen vorläufige Maßnahmen anordnen. Niemand, der eine vorläufige Maßnahme begehrt, die das Insolvenzgericht anderenfalls von Amts wegen erlassen kann, ist verpflichtet, eine Sicherheitsleistung zu stellen. Der Schuldner ist bei der Beantragung einer vorläufigen Maßnahme nicht zur Leistung einer Sicherheit verpflichtet.

Im Wege solcher vorläufigen Maßnahmen kann das Insolvenzgericht unter anderem:

  • einen vorläufigen Treuhänder bestellen;
  • einige der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einhergehenden Folgen begrenzen;
  • für jeden der Insolvenzantragsteller verfügen, eine Sicherheit zu stellen, die Ersatz für Schäden oder sonstige Verluste abdeckt, die dem Schuldner entstehen.

Insolvenzregister

Insolvenzverfahren werden in dem vom Justizministerium (Ministerstvo spravedlnosti) geführten Insolvenzregister veröffentlicht. Hierbei handelt es sich um ein elektronisches Informationssystem der öffentlichen Verwaltung, das unter https://isir.justice.cz verfügbar ist.

Mit dem Insolvenzregister sollen Insolvenzverfahren in erster Linie einer möglichst breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht und die Überwachung ihrer Fortschritte ermöglicht werden. Das Register dient der Veröffentlichung von in Insolvenzverfahren und in damit verbundenen Rechtsstreitigkeiten ergangenen Gerichtsentscheidungen, Fallakten und sonstigen Informationen, soweit dies im Insolvenzgesetz so vorgesehen ist oder durch das Insolvenzgericht so entschieden wurde.

Das Insolvenzregister ist (mit Ausnahme bestimmter Daten) öffentlich zugänglich, und jeder ist berechtigt, es einzusehen, Kopien anzufertigen und Auszüge daraus zu erstellen.

Neben seiner Funktion als Informationsquelle ist das Insolvenzregister für die Zustellung von Unterlagen unerlässlich – es bietet die Möglichkeit, die meisten gerichtlichen Entscheidungen und andere Schriftstücke zuzustellen. Insolvenzverfahren werden innerhalb von zwei Stunden nach Antragstellung (während der Dienstzeiten des Gerichts) allgemein bekanntgegeben. Im Anschluss werden sämtliche Gerichtsentscheidungen und anderen Dokumente im Insolvenzregister veröffentlicht. Auf diese Weise erhält jeder einen Einblick in die Insolvenzverfahren, die in der Tschechischen Republik durchgeführt werden.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Insolvenzmasse

Wird ein Insolvenzantrag vom Schuldner eingereicht, umfasst die Insolvenzmasse Vermögenswerte, die sich zu dem Zeitpunkt, an dem die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundenen Folgen zum Tragen kommen, im Eigentum des Schuldners befinden, sowie Vermögensgegenstände, die vom Schuldner im Laufe des Insolvenzverfahrens erworben wurden.

Wird ein Insolvenzantrag von einem Gläubiger eingereicht, umfasst die Insolvenzmasse Vermögenswerte, die sich zu dem Zeitpunkt, an dem die vom Insolvenzgericht erlassene vorläufige Maßnahme zur (vollumfänglichen oder partiellen) Beschränkung der Verfügungsgewalt des Schuldners über sein Vermögen zum Tragen kommt, im Eigentum des Schuldners befinden, sowie Vermögensgegenstände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entscheidungen über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners dem Vermögen des Schuldners zugerechnet werden, und Vermögenswerte, die vom Schuldner nach Inkrafttreten dieser Entscheidungen im Laufe des Insolvenzverfahrens erworben wurden.

Bei sich im Miteigentum befindlichen Vermögenswerten des Schuldners fließt der Anteil des Schuldners an diesem Vermögen in die Insolvenzmasse ein. Diese Vermögenswerte sind auch dann Teil der Insolvenzmasse, wenn sie zum gemeinschaftlichen ehelichen Vermögen des Schuldners gehören.

Vermögensgegenstände anderer Personen als des Schuldners fließen in die Insolvenzmasse ein, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, insbesondere wenn es sich dabei um Entgelte aus unwirksamen Rechtshandlungen handelt. Zum Zwecke der Vermögensverwertung wird dieses Vermögen als dem Schuldnervermögen zugehörig betrachtet.

Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, besteht die Insolvenzmasse hauptsächlich aus Barmitteln, beweglichen und unbeweglichen Gütern, Sachanlagen, Sparbüchern, Einlagenzertifikaten und anderen Formen von Einlagen, Aktien, Wechseln, Schecks oder sonstigen Wertpapieren, Beteiligungen, den Zahlungsansprüchen und den nicht auf Zahlung gerichteten Forderungen des Schuldners, einschließlich Eventualforderungen und noch nicht fälliger Forderungen, dem Lohn, dem Gehalt, den Arbeitszulagen und den Einkünften des Schuldners im Rahmen seiner berufsbedingten Vergütung, anderer Rechte und anderer Vermögenswerte, deren Wert monetär beziffert werden kann. Die Insolvenzmasse umfasst außerdem Posten wie Zinsen, Gewinne, Früchte und Vorteile in Bezug auf die vorgenannten Vermögenswerte.

Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, fallen Vermögenswerte, die im Rahmen von Vollstreckungs- oder Pfändungsverfahren nicht pfändbar sind, nicht in die Insolvenzmasse. Dieser Punkt ist im Gesetz Nr. 99/1963 der tschechischen Zivilprozessordnung geregelt. Die Vollstreckung in das Vermögen von Schuldnern kann sich nicht auf Vermögenswerte erstrecken, die von den Schuldnern zur Befriedigung ihrer eigenen materiellen Bedürfnisse und der ihrer Familien oder zur Ausführung ihrer Arbeit dringend benötigt werden, sowie auf andere Gegenstände, deren Veräußerung sittenwidrig wäre (insbesondere Alltagskleidung, gängige Haushaltsgegenstände, Eheringe und andere ähnliche Objekte, medizinische Ausstattung und sonstige von Schuldnern aufgrund von Krankheit oder körperlicher Behinderung benötigte Artikel, Barmittel in zweifacher Höhe des Existenzminimums für Einzelpersonen sowie als Haustiere gehaltene Tiere). Gegenstände, die für die Geschäftstätigkeit des Schuldners genutzt werden, sind jedoch nicht von der Insolvenzmasse ausgenommen. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beinhaltet die Insolvenzmasse keine Vermögenswerte, über die nach spezifischen Rechtsvorschriften nur auf eine spezielle Weise verfügt werden kann (z. B. zweckgebundene Zuschüsse und rückzahlbare Beihilfen aus Haushaltsmitteln zentraler oder kommunaler Stellen oder aus einem Staatsfonds).

Behandlung von Vermögenswerten, die vom Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben wurden oder ihm zufallen

Im Großen und Ganzen fließen die vom Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworbenen oder ihm zufallenden Vermögenswerte in die Insolvenzmasse ein; Änderungen sind je nachdem, welche Art von Insolvenzverfahren angewandt wird, möglich. Schuldner dürfen über die insolvenzbefangenen Vermögensgegenstände nur verfügen, wenn sie dabei die Beschränkungen aufgrund des jeweiligen Stadiums sowie der Art des Insolvenzverfahrens einhalten.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Aufgabe und Stellung des Insolvenzverwalters

Die Hauptaufgabe des Insolvenzverwalters besteht in der Verwaltung der Insolvenzmasse des Schuldners und der Regelung von damit verbundenen und anderweitigen Rechtsstreitigkeiten. Der Insolvenzverwalter verfolgt das Ziel, die anteilige, zügige, wirtschaftliche und größtmögliche Befriedigung der Gläubiger zu erreichen.

Insolvenzverwalter sind verpflichtet, gewissenhaft und mit der gebührenden Sorgfalt vorzugehen. Sie müssen alle Anstrengungen unternehmen, die von ihnen vernünftigerweise verlangt werden können, um die Gläubiger so umfassend wie möglich zu befriedigen. Sie müssen das Gemeinwohl der Gläubiger über ihre eigenen und die Interessen anderer stellen.

In Konkursverfahren ist der Insolvenzverwalter befugt, über die Insolvenzmasse zu verfügen, Rechte auszuüben und Verbindlichkeiten des Schuldners im Zusammenhang mit die Insolvenzmasse betreffende Angelegenheiten abzulösen. Insbesondere übt der Insolvenzverwalter Aktionärsrechte in Bezug auf die in der Insolvenzmasse enthaltenen Aktien aus, fungiert im Hinblick auf die Mitarbeiter des Schuldners als Arbeitgeber und ist für den Geschäftsbetrieb des Schuldners, die Buchhaltung und die Einhaltung von Steuervorschriften verantwortlich. Insolvenzverwalter sind auch mit der Verwertung der Insolvenzmasse betraut.

In Sanierungsverfahren überwachen Insolvenzverwalter in erster Linie die Tätigkeiten eines Schuldners in Eigenverwaltung, ermitteln weiterhin die Insolvenzmasse und stellen ein diesbezügliches Vermögensverzeichnis auf, setzen sich mit Nebenstreitigkeiten auseinander, erstellen und ergänzen das Gläubigerverzeichnis und berichten an den Gläubigerausschuss. Darüber hinaus übernehmen Insolvenzverwalter die Funktion der Hauptversammlung oder Mitgliederversammlung des Schuldners.

In Entschuldungsverfahren arbeiten Insolvenzverwalter mit dem Insolvenzgericht und den Gläubigern zusammen, um den Schuldner und die Tätigkeiten des Schuldners zu beaufsichtigen, die Vermögensgegenstände des Schuldners zu verwerten und den einzelnen Gläubigern monatliche Zahlungen gemäß Tilgungsplan zuzuweisen.

Stellung des Schuldners

In Konkursverfahren wird Schuldnern die Verfügungsgewalt über ihr Vermögen, die Befugnis zur Ausübung anderweitiger Rechte und die Berechtigung zur Ablösung von Verbindlichkeiten in Bezug auf die Insolvenzmasse entzogen. Diese Befugnisse gehen an den Insolvenzverwalter über. Nach dem Gesetz sind Rechtshandlungen, die von Schuldnern in diesen Angelegenheiten vollzogen werden, nachdem die Verfügungsgewalt über die Insolvenzmasse an den Insolvenzverwalter übergegangen ist, bezogen auf die Gläubiger unwirksam.

In Sanierungsverfahren bleibt der Schuldner im Besitz der Insolvenzmasse, ist dabei jedoch Einschränkungen unterworfen. Rechtshandlungen, die für Verfügungs- und Verwaltungsvorgänge in Bezug auf die Insolvenzmasse von grundlegender Bedeutung sind, werden von einem Schuldner in Eigenverwaltung nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses vollzogen. Ein gegen diese Auflage verstoßender Schuldner ist für Schäden oder andere Verluste haftbar, die den Gläubigern oder Dritten daraus entstehen; die Mitglieder des Leitungsgremiums des Schuldners werden für derartige Schäden oder andere Verluste gesamtschuldnerisch haftbar gemacht. Unter „Rechtshandlungen von grundlegender Bedeutung“ sind Handlungen zu verstehen, die den Wert der Insolvenzmasse, die Position der Gläubiger oder den Grad der Gläubigerbefriedigung erheblich verändern. Insolvenzverwalter übernehmen die Funktion der Hauptversammlung oder Mitgliederversammlung des Schuldners.

In Entschuldungsverfahren bleibt der Schuldner ebenfalls im Besitz der Insolvenzmasse, ist dabei jedoch Einschränkungen unterworfen. Der Schuldner wird vom Insolvenzgericht, vom Insolvenzverwalter und von den Gläubigern beaufsichtigt.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Aufrechnungen sind generell im Zivilgesetzbuch geregelt. Haben Parteien untereinander Forderungen derselben Art gegen die jeweils andere Partei, kann jede Partei die andere Partei davon in Kenntnis setzen, dass sie ihre eigene Forderung gegen die Forderung der Gegenpartei aufrechnet. Aufrechnungen können geltend gemacht werden, sobald eine Partei über das Recht verfügt, sowohl die Begleichung einer Forderung zu verlangen, als auch ihre eigenen Schulden zu bezahlen. Mit einer Aufrechnung werden die beiden Forderungen in dem Umfang aufgehoben, wie sie sich decken; sind sie nicht vollständig deckungsgleich, wird die Forderung in einer ähnlichen Weise verrechnet, wie es bei der Erfüllung der Fall wäre. Diese Wirkungen treten ein, wenn zwei Forderungen verrechnungsfähig werden.

In Insolvenzverfahren können gegenseitige Forderungen des Schuldners und des Gläubigers nach der Insolvenzentscheidung verrechnet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für Aufrechnungen (im Sinne des Zivilgesetzbuchs) erfüllt wurden, bevor die Entscheidung über die Art des Insolvenzverfahrens ergeht, es sei denn, im Insolvenzgesetz ist etwas anderes bestimmt (z. B. Verlängerung der Fristen für Forderungen aus der Vermietung von Wohneigentum).

Eine Aufrechnung in Insolvenzverfahren ist insbesondere dann nicht zulässig, wenn der Gläubiger des Schuldners:

  • sich nicht als Gläubiger im Hinblick auf die anrechenbare Forderung hat registrieren lassen
  • eine anrechenbare Forderung aufgrund einer unwirksamen Rechtshandlung erwirkt hat
  • zum Zeitpunkt der Begründung der anrechenbaren Forderung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste
  • die fällige Forderung des Schuldners noch insoweit begleichen muss, wie sie die anrechenbare Forderung des Gläubigers übersteigt
  • in vom Insolvenzgericht festgelegten Fällen und bei von diesem erlassenen vorläufigen Maßnahmen

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Gegenseitige Verträge

Ist der Schuldner zum Zeitpunkt der Konkursanmeldung oder Genehmigung der Sanierung oder des Schuldenerlasses Partei eines gegenseitigen Vertrags, einschließlich eines Vorvertrags, dessen Erfüllung entweder seitens des Schuldners oder aufseiten der Gegenpartei zum Zeitpunkt der Konkursanmeldung oder der Genehmigung der Sanierung oder des Schuldenerlasses noch vollständig aussteht, gilt Folgendes:

- In Konkursverfahren oder Entschuldungsverfahren können Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners einen Vertrag erfüllen und von der anderen Vertragspartei die Erfüllung verlangen oder sie können die Leistung verweigern.

- In Sanierungsverfahren nimmt ein Schuldner in Eigenverwaltung dieselbe Befugnis wahr, sofern der Gläubigerausschuss damit einverstanden ist.

In Konkursverfahren oder Entschuldungsverfahren gilt die Leistung als von einem Insolvenzverwalter verweigert, wenn dieser nicht erklärt, dass ein Vertrag innerhalb von 30 Tagen ab dem Konkursbeschluss oder der Genehmigung des Schuldenerlasses erfüllt wird. Sofern in den Vertragsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, ist ein Rücktritt der Gegenpartei vom Vertrag bis dahin ausgeschlossen. In Sanierungsverfahren sind Schuldner in Eigenverwaltung, die nicht binnen 30 Tagen ab der Genehmigung der Sanierung bekanntgeben, dass sie die Leistung verweigern, zur Erfüllung eines gegenseitigen Vertrags verpflichtet.

Eine Gegenpartei, die verpflichtet ist, die Leistung als Erste zu erfüllen, kann diese Leistung so lange zurückhalten, bis die gegenseitigen Leistungen erbracht oder gesichert sind, es sei denn, der Vertrag wird von der Gegenpartei nach Veröffentlichung der Insolvenzentscheidung geschlossen.

Verweigert der Insolvenzverwalter oder der Schuldner in Eigenverwaltung die Leistung, kann die Gegenpartei Ersatz für die daraus entstehenden Schäden geltend machen, indem sie innerhalb von 30 Tagen ab der Verweigerung der Leistung eine Forderung anmeldet. Die sich aus der Fortführung des Vertrags nach Anmeldung des Konkurses ergebenden Forderungen sind Masseforderungen der Gegenpartei.

Die Gegenpartei kann keine Vergütung für Teilleistungen einfordern, die vor der Insolvenzentscheidung erbracht wurden, da der Schuldner keine Gegenleistung erbracht hat.

Fristgebundene Verträge

Ist vereinbart, dass ein Liefergegenstand zum Marktpreis zu einem konkreten Zeitpunkt oder innerhalb einer festgesetzten Frist zu liefern ist, und tritt die Leistungszeit ein oder läuft die Frist ab, nachdem bereits Konkurs angemeldet worden ist, kann die Erfüllung der Verpflichtung nicht verlangt werden. Es kann lediglich Ersatz für Schäden wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang sind „Schäden“ als die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem zum Wirksamkeitsdatum der Konkursanmeldung an dem vertraglich festgelegten Ort der Leistung gezahlten Marktpreis zu verstehen. Die Gegenpartei kann als Gläubiger Schadenersatzansprüche geltend machen, indem sie innerhalb von 30 Tagen ab Konkursanmeldung eine Forderung anmeldet.

Darlehensvertrag

Hat der Schuldner nach der Konkursanmeldung einen Darlehensvertrag geschlossen, kann der Insolvenzverwalter die Rückgewähr des Darlehens vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit des Darlehens verlangen.

Miete/Pacht, Untermiete/Unterpacht

Für Miet-, Pacht-, Untermiet- und Unterpachtverträge gibt es detaillierte Vorschriften. Unter anderem ist der Insolvenzverwalter nach der Konkursanmeldung berechtigt, solche vom Schuldner geschlossene Verträge innerhalb einer gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebenen Frist zu kündigen, auch wenn sie auf bestimmte Zeit geschlossen wurden. Die Kündigungsfrist darf maximal drei Monate betragen. Dies gilt unbeschadet der Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs in Bezug darauf, wann und unter welchen Bedingungen der Vermieter/Verpächter das Miet- bzw. Pachtverhältnis beenden kann.

Von der Gegenpartei zum Zeitpunkt der Konkursanmeldung noch anzunehmende Vertragsentwürfe des Schuldners

Anträge des Schuldners auf Abschluss von Verträgen, deren Annahme noch aussteht, und Vertragsentwürfe, die zwar vom Schuldner angenommen, aber noch nicht geschlossen wurden, erlöschen zum Zeitpunkt der Konkursanmeldung, wenn sie sich auf die Insolvenzmasse beziehen. Zum Zeitpunkt der Konkursanmeldung vom Schuldner noch nicht angenommene Vertragsentwürfe können nur vom Insolvenzverwalter angenommen werden.

Eigentumsvorbehalt

Hat der Schuldner einen Gegenstand unter Eigentumsvorbehalt an den Käufer verkauft und geliefert, bevor Konkurs angemeldet wird, kann der Käufer den Gegenstand entweder zurückgeben oder auf der Fortführung des Vertrags bestehen. Wenn der Schuldner im Vorfeld der Konkursanmeldung einen Gegenstand unter Eigentumsvorbehalt erwirbt und entgegennimmt, kann der Verkäufer nicht die Rückgabe des Gegenstands verlangen, sofern der Insolvenzverwalter die Verpflichtungen laut Vertrag unverzüglich erfüllt, nachdem er vom Verkäufer dazu aufgefordert wurde.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wirkt sich folgendermaßen aus:

  • Forderungen und andere Ansprüche in Bezug auf die Insolvenzmasse können nicht durch Klageerhebung geltend gemacht werden, wenn ihre Geltendmachung durch Anmeldung erfolgen kann.
  • Das Recht auf Befriedigung aus einer Sicherheit im Zusammenhang mit Vermögenswerten im Eigentum des Schuldners oder der Insolvenzmasse zuzurechnenden Vermögensgegenständen kann nur unter den im Insolvenzgesetz dargelegten Voraussetzungen ausgeübt und neu erworben werden. Dies gilt auch für die Begründung eines grundstücksbezogenen Zurückbehaltungsrechts, das von einem Gericht oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird.
  • Die das Schuldnervermögen sowie andere Vermögenswerte der Insolvenzmasse betreffende Vollstreckung oder Pfändung kann zwar verfügt oder eingeleitet, aber nicht vollzogen werden. Was Masseforderungen und gleichwertige Forderungen anbelangt, kann die das Schuldnervermögen betreffende Vollstreckung oder Pfändung jedoch auf der Grundlage einer Entscheidung des Insolvenzgerichts vorbehaltlich der mit dieser Entscheidung vorgeschriebenen Einschränkungen vollzogen werden.
  • Die Ausübung eines durch eine Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner begründeten Rechts auf Pfändung im Hinblick auf Löhne oder andere als Löhne behandelte Einkünfte oder Einkünfte im Zuge der Vollstreckung einer Entscheidung ist nicht möglich.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Insolvenzentscheidungen bewirken ein Moratorium für Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren in Bezug auf Forderungen und andere Ansprüche bezüglich der Insolvenzmasse, die in Insolvenzverfahren durch Anmeldung geltend zu machen sind oder die in Insolvenzverfahren als angemeldet betrachtet werden, oder in Bezug auf Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht befriedigt werden. Soweit keine abweichenden Bestimmungen vorliegen, können diese Verfahren nicht fortgeführt werden, solange eine Insolvenzentscheidung rechtskräftig bleibt.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Grundsätze hinsichtlich der Beteiligung von Gläubigern

Insolvenzverfahren stützen sich unter anderem auf die folgenden die Beteiligung von Gläubigern betreffenden Grundsätze:

  • Insolvenzverfahren müssen so durchgeführt werden, dass keine der Parteien ungerechtfertigt benachteiligt oder unrechtmäßig begünstigt wird und dass die zügige, wirtschaftliche und größtmögliche Befriedigung der Gläubiger erreicht wird.
  • Gläubiger, denen von Rechts wegen im Wesentlichen der gleiche Rang oder ein ähnlicher Rang eingeräumt wird, sind in Insolvenzverfahren gleichberechtigt.
  • Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, können die von einem Gläubiger vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in gutem Glauben erworbenen Rechte nicht durch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts oder infolge des vom Insolvenzverwalter befolgten Verfahrens eingeschränkt werden.
  • Gläubiger sind verpflichtet, von Handlungen abzusehen, mit denen eine Befriedigung ihrer Ansprüche außerhalb des Insolvenzverfahrens bezweckt wird, es sei denn, dies ist gesetzlich zulässig.

Gläubigergremien

Es gibt folgende Gläubigergremien:

  • die Gläubigerversammlung
  • den Gläubigerausschuss (oder den Vertreter der Gläubiger).

Die Gläubigerversammlung ist für die Wahl und Entlassung von Mitgliedern des Gläubigerausschusses und ihrer Stellvertreter (oder eines Gläubigervertreters) verantwortlich. Für alle Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Gläubigergremien fallen, kann sich die Gläubigerversammlung die Zuständigkeit vorbehalten. Sofern kein Gläubigerausschuss oder Gläubigervertreter ernannt ist, agiert die Gläubigerversammlung stattdessen in dieser Eigenschaft, es sei denn, nach dem Gesetz ist etwas anderes vorgesehen.

Wurden mehr als 50 Gläubiger erfasst, muss die Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss einsetzen. Besteht diese Verpflichtung nicht, kann anstelle des Ausschusses ein Gläubigervertreter tätig werden.

Der Gläubigerausschuss nimmt die Befugnisse der Gläubigergremien wahr; davon ausgenommen sind Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Gläubigerversammlung fallen oder für die sich die Gläubigerversammlung die Zuständigkeit vorbehalten hat. Vor allem überwacht der Gläubigerausschuss die Aktivitäten des Insolvenzverwalters und ist berechtigt, dem Insolvenzgericht Vorschläge hinsichtlich des Insolvenzverfahrens zu unterbreiten. Der Gläubigerausschuss wahrt die gemeinsamen Interessen der Gläubiger und trägt in Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter dazu bei, dass das Insolvenzverfahren seinen Zweck erfüllt. Für die Gläubigervertreter gelten die Bestimmungen über die Gläubigerausschüsse entsprechend.

Gläubigergruppen

Das Recht unterscheidet zwischen gesicherten (absonderungsberechtigten) und ungesicherten Gläubigern.

Ein absonderungsberechtigter Gläubiger ist ein Gläubiger, dessen Forderung durch zur Insolvenzmasse gehörende Vermögenswerte in Form eines Pfandrechts, eines Zurückbehaltungsrechts, einer Einschränkung der Eigentumsübertragung, einer fiduziarischen Abtretung eines Anspruchs, einer Abtretung einer Forderung in Bezug auf die Sicherheit oder eines ähnlichen Rechts nach ausländischem Recht gesichert ist.

Absonderungsberechtigte Gläubiger sind in einer Position, in der sie beträchtlichen Einfluss auf den Verlauf des Insolvenzverfahrens ausüben können. Ist der Schuldner ein Unternehmen, das im Sinne des Insolvenzgesetzes saniert werden kann, sind für die Annahme einer Entscheidung hinsichtlich der Art des Insolvenzverfahrens (Konkurs oder Sanierung) die nach der jeweiligen Forderungshöhe bemessenen Stimmen von mindestens der Hälfte all dieser absonderungsberechtigten (sowie der ungesicherten) auf der Gläubigerversammlung anwesenden Gläubiger nötig, es sei denn, mindestens 90 % der anwesenden Gläubiger, der Höhe ihrer Ansprüche nach bemessen, stimmen für die Entscheidung. Ein absonderungsberechtigter Gläubiger kann einer Person in Eigenverwaltung auch Anweisungen erteilen, wie über die diese Person bindende Sicherheit zu verfügen ist, vorausgesetzt, dass sich diese Weisungen an einer verantwortungsvollen Verwaltung orientieren. Der Insolvenzverwalter ist ebenfalls an Weisungen der absonderungsberechtigten Gläubiger gebunden, die das Ziel der Monetarisierung der Sicherheit verfolgen. Insolvenzverwalter können derartige Weisungen ablehnen, wenn sie der Ansicht sind, dass der Gegenstand der Sicherheit vorteilhafter in Geld umgesetzt werden kann; in diesem Fall ersuchen sie das Insolvenzgericht um die Prüfung der Weisungen im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit. Mit der Verwertung eines Gegenstands, Rechts, Anspruchs oder sonstigen Vermögenswerts in Insolvenzverfahren erlischt die Sicherheit für die Forderung des absonderungsberechtigten Gläubigers, auch wenn dieser Gläubiger die Forderung nicht angemeldet hat.

Die Forderungen der absonderungsberechtigten Gläubiger werden im Prinzip unter Berücksichtigung des Entstehungszeitpunkts der Sicherheit jederzeit während des Verfahrens aus der vollen Summe der Erlöse aus der Verwertung der Insolvenzmasse befriedigt, abzüglich der Vergütung des Insolvenzverwalters und der Kosten für die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse. Insolvenzforderungen absonderungsberechtigter Gläubiger, die nicht befriedigt werden können, verfallen nicht, sondern werden anteilmäßig neben den Forderungen ungesicherter Gläubiger befriedigt.

Alle übrigen Gläubiger sind nicht absonderungsberechtigt. Ihre Position ist im Insolvenzverfahren schwächer, und ihre Forderungen werden statistischen Daten zufolge normalerweise in weit geringerem Umfang erfüllt.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Insolvenzverwalter können Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse in Konkursverfahren verwerten. Der Insolvenzverwalter ist befugt, die Insolvenzmasse zu veräußern, Rechte auszuüben und Verbindlichkeiten des Schuldners im Zusammenhang mit die Insolvenzmasse betreffende Angelegenheiten abzulösen. Insbesondere übt der Insolvenzverwalter Aktionärsrechte in Bezug auf die in der Insolvenzmasse enthaltenen Aktien aus, entscheidet über Geschäftsgeheimnisse und andere der Geheimhaltung unterliegende Bereiche, fungiert im Hinblick auf die Mitarbeiter des Schuldners als Arbeitgeber und ist für den Geschäftsbetrieb des Schuldners, die Buchhaltung und die Einhaltung von Steuervorschriften verantwortlich. Insolvenzverwalter sind auch mit der Verwertung der Insolvenzmasse betraut.

In Sanierungs- und Entschuldungsverfahren verfügt der Schuldner weiterhin über diese Rechte, unterliegt aber erheblichen Beschränkungen.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Masseforderungen und gleichwertige Forderungen können nach der Insolvenzentscheidung jederzeit vollständig beglichen werden.

Es wird zwischen den folgenden Forderungen unterschieden:

  • Masseforderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach der Verhängung eines Moratoriums entstehen (insbesondere die Erstattung von Barauslagen und die Vergütung für den vorläufigen Verwalter, den Liquidator des Schuldners und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie Ansprüche von Gläubigern aus Kreditfinanzierungen)
  • Masseforderungen, die nach der Insolvenzentscheidung entstehen (insbesondere Barauslagen und die Vergütung für den Insolvenzverwalter, Steuern, Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung und Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung)
  • Forderungen, die den Masseforderungen gleichwertig sind (insbesondere die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Mitarbeiter des Schuldners und Ansprüche der Gläubiger auf gesetzlichen Unterhalt)

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Anmeldung von Forderungen

Gläubiger melden ihre Forderungen mithilfe eines vorgeschriebenen Formulars beim Insolvenzgericht an und können dies ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Ablauf der in der Insolvenzentscheidung festgelegten Frist tun, die für alle Verfahren gleich ist: zwei Monate. Nach Fristablauf angemeldete Forderungen werden vom Insolvenzgericht außer Acht gelassen und im Insolvenzverfahren nicht befriedigt. Ebenfalls angemeldet werden Forderungen, die bereits beim Gericht geltend gemacht wurden, und vollstreckbare Forderungen, auch solche, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder Pfändung beigetrieben werden. Ein Gläubiger, der Forderungen anmeldet oder als registrierter Gläubiger anzusehen ist, kann die Forderungen während des Insolvenzverfahrens jederzeit zurückziehen.

Aus der Antragsschrift zur Anmeldung einer Forderung muss hervorgehen, wie die Forderung entstanden ist und auf welche Höhe sie sich beläuft. Eine Forderung muss immer in Geld angegeben werden, auch wenn es sich um einen nicht monetären Vermögenswert handelt. Alle Schriftstücke, auf die sich der Antrag zur Forderungsanmeldung bezieht, müssen dem Antrag beigefügt werden. Die Vollstreckbarkeit einer Forderung ist durch eine öffentliche Urkunde zu belegen.

Im Hinblick auf die Verjährungsfrist oder die Frist bis zum Erlöschen von Ansprüchen entfaltet ein Antrag auf Anmeldung einer Forderung dieselbe Wirkung wie eine Klage oder anderweitige gerichtliche Geltendmachung eines Rechts. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag beim Insolvenzgericht gestellt wird.

Der Gläubiger ist für die Richtigkeit der in der Forderungsanmeldung enthaltenen Angaben verantwortlich. Das Insolvenzgericht kann auf Empfehlung des Insolvenzverwalters Strafen verhängen, wenn die Höhe einer Forderung zu hoch angegeben wird (um mehr als 100 %), und die Zahlung eines Betrags in die Insolvenzmasse anordnen, dessen Höhe unter Beachtung sämtlicher mit der Anmeldung der Forderung und einer Prüfung der eigentlichen Forderung verbundenen Umstände ermittelt wird, wobei der Betrag, um den die angemeldete Forderungssumme den festgestellten tatsächlichen Wert übersteigt, als Höchstgrenze dient.

Das Recht eines Gläubigers auf Erfüllung einer gesicherten Forderung wird nicht beachtet, wenn die Forderung nicht entsprechend der vorgesehenen Rangfolge geltend gemacht wird oder wenn sich bei der Prüfung herausstellt, dass der Wert, zu dem sie gesichert war, um mehr als 100 % zu hoch angegeben war. In diesem Fall kann der Gläubiger vom Insolvenzgericht mit einer Geldbuße belegt werden, die er zugunsten derjenigen absonderungsberechtigten Gläubiger zahlen muss, die Forderungen angemeldet haben, deren Sicherheit sich auf dieselben Vermögenswerte bezieht. Die Höhe dieser Zahlung wird vom Insolvenzgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände bestimmt, unter denen das Recht auf Erfüllung der Forderung aus der Sicherheit wahrgenommen und geprüft wurde, wobei der Betrag, um den der im Antrag angegebene Wert der Sicherheit den festgestellten Wert der Sicherheit übersteigt, als Höchstgrenze dient.

Prüfung angemeldeter Forderungen

Angemeldete Forderungen werden zunächst vom Insolvenzverwalter geprüft, der sie vor allem mit den Begleitdokumenten und den im Einklang mit spezifischen Rechtsvorschriften geführten Büchern oder Aufzeichnungen des Schuldners abgleicht. Im Anschluss wird der Schuldner vom Insolvenzverwalter aufgefordert, sich zu den Forderungen zu äußern. Gegebenenfalls führt der Insolvenzverwalter die notwendigen Ermittlungen in Bezug auf die Forderungen in Zusammenarbeit mit den Behörden durch, die zu einer derartigen Zusammenarbeit verpflichtet sind.

Ist eine angemeldete Forderung fehlerhaft oder unvollständig, fordert der Insolvenzverwalter den Gläubiger auf, sie binnen 15 Tagen (eine längere Frist kann festgesetzt werden) zu berichtigen oder zu vervollständigen, und berät ihn dahingehend. Forderungen, die nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig ergänzt oder berichtigt wurden, werden vom Insolvenzverwalter an das Insolvenzgericht weitergeleitet, das eine Entscheidung erlässt, in der festgestellt wird, dass der Antrag nicht zu berücksichtigen ist. Der Gläubiger muss hierüber in Kenntnis gesetzt werden.

Der Insolvenzverwalter erstellt ein Verzeichnis der angemeldeten Forderungen. Absonderungsberechtigte Gläubiger werden in einem gesonderten Verzeichnis erfasst. Werden Forderungen vom Insolvenzverwalter abgewiesen, muss dies ausdrücklich vermerkt werden. Für alle Gläubiger gilt, dass neben der Höhe und Rangfolge der Forderungen die Informationen angegeben werden müssen, die zur Identifizierung der Gläubiger und zur Prüfung der Entstehung des Anspruchs erforderlich sind. Darüber hinaus sind bei absonderungsberechtigten Gläubigern der Grund für die Sicherheit und die Art der Sicherheit zu benennen.

Das Verzeichnis der angemeldeten Forderungen wird vom Insolvenzgericht im Insolvenzregister vor dem Prüfungstermin veröffentlicht. Zudem werden etwaige Änderungen des Verzeichnisses der angemeldeten Forderungen vom Insolvenzgericht umgehend im Insolvenzregister veröffentlicht.

Die angemeldeten Forderungen werden daraufhin im Zuge eines vom Insolvenzgericht angeordneten Prüfungstermins geprüft. Das Datum und der Ort des Prüfungstermins werden vom Insolvenzgericht in seiner Insolvenzentscheidung festgelegt. Gläubiger können die Höhe der von ihnen angemeldeten Forderung bis zum Ende des Prüfungstermins ändern, es sei denn, sie ist gesichert. Der Entstehungsgrund oder die Rangfolge der angemeldeten Forderung kann jedoch nicht geändert werden.

Bestreitung von Forderungen

Die Glaubwürdigkeit, Höhe und Rangfolge aller angemeldeten Forderungen kann von den folgenden Personen bestritten werden: a) dem Insolvenzverwalter, b) dem Schuldner oder c) einem registrierten Gläubiger.

Die Bestreitung einer Gläubigerforderung seitens eines anderen registrierten Gläubigers muss dieselben Angaben enthalten wie eine Klage im Sinne der tschechischen Zivilprozessordnung und deutlich machen, ob die Glaubwürdigkeit, die Höhe oder die Rangfolge der Forderung bestritten wird. Die Bestreitung der Forderung wird mit einem vorgeschriebenen Formular zugestellt.

Das Insolvenzgesetz erkennt die folgenden Arten der Bestreitung an:

  • Bestreitung der Glaubwürdigkeit einer Forderung – es wird argumentiert, dass der Anspruch nie entstanden ist oder dass er komplett erloschen oder vollständig verjährt ist;
  • Bestreitung der Forderungshöhe – es wird argumentiert, dass die Verbindlichkeit des Schuldners geringer ist als der erfasste Betrag (die die Forderungshöhe bestreitende Person muss auch die tatsächliche Höhe des Anspruchs angeben);
  • Bestreitung der Forderungsrangfolge – es wird argumentiert, dass die Rangfolge der Forderung ungünstiger ist als in der angemeldeten Forderung angegeben oder dass das Recht auf Erfüllung der Forderung aus der Sicherheit bestritten wird (die die Rangfolge der Forderung bestreitende Person muss auch die konkrete Rangfolge angeben, in welcher die Forderung erfüllt werden soll).

Bestreitet ein registrierter Gläubiger die Forderung eines anderen registrierten Gläubigers, werden diese Gläubiger zu Parteien in einer Nebenstreitigkeit. Insolvenzverwalter, die einer Partei in einer Nebenstreitigkeit beistehen möchten, an der sie nicht beteiligt sind, haben das Recht zu intervenieren.

Entscheidungen über die Glaubwürdigkeit, Höhe und Rangfolge bestrittener Forderungen werden vom Insolvenzgericht getroffen.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Die Insolvenzmasse wird im Konkursverfahren verwertet. Das heißt, dass alle zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerte zur anteiligen Befriedigung der Gläubiger in liquide Mittel umgewandelt werden. Die Insolvenzmasse wird vom Insolvenzverwalter liquidiert. Dieser Schritt kann erst erfolgen, nachdem der Konkursbeschluss rechtskräftig und die erste Gläubigerversammlung abgehalten worden ist. Davon ausgenommen sind Vermögensgegenstände, für die eine unmittelbare Gefahr des Verderbs oder einer Wertminderung besteht. Ausnahmen aus anderen Gründen können vom Insolvenzgericht ebenfalls zugelassen werden. Mit der Verwertung der Insolvenzmasse werden sämtliche Auswirkungen eines Vollstreckungs- oder Pfändungstitels und sonstige mit der Vermögensverwertung verbundene Mängel aufgehoben, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Die Insolvenzmasse kann folgendermaßen verwertet werden:

  • im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung
  • durch den Verkauf von beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten nach Maßgabe der Vollstreckungsbestimmungen der tschechischen Zivilprozessordnung
  • durch die Veräußerung von Vermögensgegenständen außerhalb einer Versteigerung
  • im Rahmen einer vom Gerichtsvollzieher anberaumten Versteigerung

Reicht der Erlös aus der Verwertung der Insolvenzmasse nicht zur Befriedigung aller Forderungen aus, werden zuerst die Vergütung und die Barauslagen des Insolvenzverwalters beglichen und anschließend die während des Moratoriums entstandenen Forderungen der Gläubiger, die Gläubigerforderungen aus Kreditfinanzierungen, die mit dem Erhalt und der Verwaltung der Insolvenzmasse verbundenen (anteiligen) Kosten, die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Mitarbeiter des Schuldners und die Unterhalts- und Schadenersatzansprüche der Gläubiger wegen Gesundheitsschäden. Anderweitige Forderungen werden anteilig erfüllt.

Nachdem die Entscheidung zur Billigung des Abschlussberichts Rechtskraft erlangt hat, legt der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht einen Entwurf des Beschlusses über die Verteilung der Insolvenzmasse vor, in dem erläutert wird, wie viel für die im überarbeiteten Verzeichnis erfassten angemeldeten Forderungen jeweils bezahlt werden sollte. Auf dieser Grundlage erlässt das Insolvenzgericht einen Beschluss bezüglich der Verteilung der Insolvenzmasse, mit dem die an die Gläubiger zu zahlenden Beträge festgesetzt werden. Alle im Verteilungsplan berücksichtigten Gläubiger werden im Verhältnis zur festgestellten Höhe ihrer Forderung befriedigt. Vor der Verteilung werden noch nicht beglichene Forderungen, die jederzeit während des Konkursverfahrens erfüllt werden können, abgelöst, insbesondere:

  • Masseforderungen – die Barauslagen und die Vergütung des Insolvenzverwalters, die mit dem Erhalt und der Verwaltung des Schuldnervermögens verbundenen Kosten, Steuern, Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung, Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung usw.
  • gleichwertige Forderungen – die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Mitarbeiter des Schuldners, die Schadenersatzansprüche von Gläubigern wegen Gesundheitsschäden, Forderungen des Staats usw.
  • gesicherte Forderungen

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Beendigung des Konkursverfahrens

Sobald die Insolvenzmasse liquidiert wurde, legt der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht einen Abschlussbericht vor. Der Abschlussbericht muss eine Beschreibung der allgemeinen Merkmale der Aktivitäten des Insolvenzverwalters sowie eine Quantifizierung der entsprechenden Finanzergebnisse enthalten. In dem Bericht müssen der auf die Gläubiger zu verteilende Betrag sowie die betreffenden Gläubiger genannt sein; ferner ist die Höhe ihrer Anteile am Gesamtvolumen zu beziffern. Der Insolvenzverwalter reicht beim Insolvenzgericht zusammen mit dem Abschlussbericht eine Aufstellung seiner Gebühren und Auslagen ein.

Das Insolvenzgericht prüft den Abschlussbericht und die Rechnung des Insolvenzverwalters und berichtigt im Anschluss an eine Anhörung des Insolvenzverwalters etwaige darin enthaltene Fehler und Auslassungen. Das Insolvenzgericht informiert die Parteien über den überarbeiteten Abschlussbericht des Insolvenzverwalters im Wege einer öffentlichen Bekanntmachung. Nachdem die Entscheidung zur Billigung des Abschlussberichts Rechtskraft erlangt hat, legt der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht einen Entwurf des Beschlusses über die Verteilung der Insolvenzmasse vor, in dem erläutert wird, wie viel für die im überarbeiteten Verzeichnis erfassten angemeldeten Forderungen jeweils bezahlt werden sollte. Das Insolvenzgericht erlässt daraufhin einen Beschluss bezüglich der Verteilung der Insolvenzmasse, mit dem die an die Gläubiger zu zahlenden Beträge festgesetzt werden. Alle im Verteilungsplan berücksichtigten Gläubiger werden im Verhältnis zur festgestellten Höhe ihrer Forderung befriedigt. Das Insolvenzgericht setzt dem Insolvenzverwalter im Verteilungsbeschluss eine Frist zur Erfüllung, die einen Zeitraum von zwei Monaten ab Inkrafttreten des Verteilungsbeschlusses nicht überschreiten darf.

Das Konkursverfahren endet mit der Vorlage des vom Insolvenzverwalter erstellten Berichts über die Erfüllung des Verteilungsbeschlusses sowie mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts, das Verfahren einzustellen. Das Gericht erkennt ebenfalls in bestimmten anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen auf die Einstellung des Konkursverfahrens, z. B. wenn sich herausstellt, dass das Schuldnervermögen zur Befriedigung der Gläubiger eindeutig nicht ausreicht. Sobald die Entscheidung zur Einstellung des Konkursverfahrens rechtskräftig geworden ist, wird das Insolvenzverfahren beendet.

Beendigung des Sanierungsverfahrens

Das Sanierungsverfahren endet mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts, mit der die Erfüllung des Sanierungsplans oder wesentlicher Teile davon festgestellt wird. Gegen diese Entscheidung können keine Rechtsmittel eingelegt werden.

Die Beendigung des Sanierungsverfahrens ist ebenfalls durch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts möglich, mit der das Sanierungsverfahren in ein Konkursverfahren umgewandelt wird; dies erfolgt in vom Gesetz vorgesehenen Fällen, insbesondere wenn bei der Genehmigung und Einhaltung des Sanierungsplans Probleme auftreten. Eine Entscheidung zur Umwandlung des Sanierungsverfahrens in ein Konkursverfahren kann vom Insolvenzgericht nicht erlassen werden, wenn die zentralen Punkte des Sanierungsplans ausgeführt worden sind. Die gerichtliche Entscheidung, ein Sanierungsverfahren in ein Konkursverfahren umzuwandeln, kann vom Schuldner, vom Antragsteller der Sanierung, vom Insolvenzverwalter oder vom Gläubigerausschuss angefochten werden. Entscheidet sich das Insolvenzgericht für die Umwandlung des Sanierungsverfahrens in ein Konkursverfahren, werden die mit einer Konkursanmeldung verbundenen Auswirkungen festgestellt, sofern das Insolvenzgericht in seiner Entscheidung keine anderen Bedingungen für diese Umwandlung festschreibt.

Beendigung des Entschuldungsverfahrens

Das auf Schuldenerlass gerichtete Verfahren endet mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts, mit der die Durchführung der Entschuldung bejaht oder abgelehnt wird. Gegen diese Entscheidung können der Schuldner, der Insolvenzverwalter oder die Gläubiger Rechtsmittel einlegen. Genehmigt das Insolvenzgericht die Durchführung des Entschuldungsverfahrens und erfüllt der Schuldner alle Verpflichtungen aus dem genehmigten Entschuldungsverfahren ordnungs- und fristgemäß, so erlässt das Insolvenzgericht zusätzlich zu dieser Durchführungsentscheidung eine Anordnung, die den Schuldner von der Zahlung der in das Entschuldungsverfahren einbezogenen Forderungen befreit, soweit diese noch nicht befriedigt wurden. Eine solche Anordnung gilt nicht für Forderungen, die nach der Insolvenzentscheidung entstanden sind.

Das Gericht kann auch einen bereits genehmigten Schuldenerlass aufheben und so das Verfahren beenden. Es beschließt dann entweder, sich mit der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Rahmen eines Konkursverfahrens zu befassen oder das Insolvenzverfahren vollständig zu beenden, wenn der Schuldner vollständig zahlungsunfähig ist. Ein genehmigter Schuldenerlass kann in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen aufgehoben werden, insbesondere wenn der Schuldner die Bedingungen für den Schuldenerlass nicht erfüllt.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

In Konkursverfahren, die sich auf das Vermögen einer natürlichen Person (jederzeit nach Beendigung des Konkursverfahrens) oder einer juristischen Person (bis zu ihrer Auflösung durch Löschung aus einem öffentlichen Register) beziehen, kann nach Einstellung des Verfahrens ein Pfändungs- oder Vollstreckungsbeschluss in Bezug auf eine Forderung ergehen, die festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten und im Verlauf des Konkursverfahrens nicht befriedigt worden ist. Wird ein Antrag auf Vollstreckung eingereicht, müssen im Konkursverfahren lediglich ein Validierungsbogen und ein Bericht über die Gültigkeit der betreffenden Forderung vorgelegt werden. Dieses Recht verjährt zehn Jahre nach Beendigung des Konkursverfahrens. Die Verjährungsfrist beginnt mit Inkrafttreten des das Verfahren einstellenden Beschlusses.

Bei einer Sanierung kann die Vollstreckung oder Pfändung nach Inkrafttreten des Sanierungsplans angeordnet und gegen den Schuldner vollzogen werden, um eine im Sanierungsplan vorgesehene Forderung beizutreiben. Wurde die Forderung bestritten, ist die Vollstreckung oder Pfändung jedoch nur möglich, wenn die den Anspruch feststellende Entscheidung des Insolvenzgerichts rechtskräftig geworden ist; diese Entscheidung ist dem Antrag beizufügen.

In Entschuldungsverfahren ist es nach Beendigung des Verfahrens und nach der Restschuldbefreiung nicht mehr möglich, die Befriedigung der verbleibenden Gläubigerforderungen durch Zwangsvollstreckung oder Pfändung zu beantragen. Dabei ist unerheblich, ob die Gläubiger im Entschuldungsverfahren teilweise befriedigt wurden oder ob sie ihre Forderung sogar im Insolvenzverfahren angemeldet haben.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Kosten – insbesondere die Vergütung und die Barauslagen des Insolvenzverwalters – sollten aus der Insolvenzmasse gezahlt werden, d. h. sie sollten vom Schuldner getragen werden.

Da die Insolvenzmasse nicht immer zur Deckung der Kosten ausreicht, kann das Insolvenzgericht im Vorfeld der Entscheidung über einen Insolvenzantrag dem Antragsteller auftragen, bis zu einem bestimmten Termin einen Vorschuss auf die Kosten des Insolvenzverfahrens zu zahlen, wenn dies zur Begleichung der Verfahrenskosten notwendig ist und die benötigten Mittel anderweitig nicht gesichert werden können. Dies gilt auch, wenn der Schuldner offenkundig über kein Vermögen verfügt. Für die Höhe derartiger Vorschüsse ist eine gesetzliche Höchstgrenze vorgesehen. Wird die Insolvenz von mehreren Antragstellern angemeldet, sind sie als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet.

Reicht die Insolvenzmasse nicht zur Deckung der Kosten aus, werden die übrigen Kosten aus dem Vorschuss auf die Kosten des Insolvenzverfahrens befriedigt, d. h. vom Antragsteller übernommen.

Deckt auch der Vorschuss die Kosten nicht, kommt der Staat für die Kosten auf. Was die Vergütung des Insolvenzverwalters und seine Barauslagen anbelangt, beschränkt sich die Kostenübernahme jedoch auf jeweils 50 000 CZK.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Vom Schuldner vorgenommene Rechtshandlungen mit dem Zweck, die Chancen auf Befriedigung der Gläubiger zu verringern oder bestimmte Gläubiger gegenüber anderen zu bevorteilen, sind unwirksam. Vom Schuldner diesbezüglich unterlassene Handlungen sind ebenfalls als Rechtshandlungen anzusehen. Solche unwirksamen Handlungen können in drei Kategorien eingeteilt werden: a) Rechtshandlungen ohne angemessene Gegenleistung b) bevorrechtigende Rechtshandlungen, die zu Situationen führen, in denen ein Gläubiger zum Nachteil anderer Gläubiger umfassender befriedigt wird, als dies ansonsten im Konkursverfahren der Fall gewesen wäre c) Rechtshandlungen, mit denen der Schuldner die Befriedigung eines Gläubigers absichtlich schmälert, sofern der Gegenpartei diese Absicht bekannt war oder in Anbetracht aller Umstände hätte bekannt sein müssen

Sofern im Insolvenzgesetz nichts anderes vorgesehen ist, wird die Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Schuldners, einschließlich derjenigen, die im Insolvenzgesetz als unwirksam aufgeführt sind und die der Schuldner nach Eintritt der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundenen Folgen vorgenommen hat, in einer Entscheidung des Insolvenzgerichts über eine Klage des Insolvenzverwalters gegen die Rechtshandlungen des Schuldners (eine auf Aufhebung eines Rechtsgeschäfts lautende Klage) festgestellt. Der Insolvenzverwalter kann eine Klage auf Aufhebung eines Rechtsgeschäfts innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der Insolvenzentscheidung einreichen. Wird innerhalb dieser Frist keine Klage erhoben, erlischt der Anspruch auf Aufhebung des Rechtsgeschäfts. Die Vergütung des Schuldners aus unwirksamen Rechtshandlungen fließt in die Insolvenzmasse ein, sobald die die Klage auf Aufhebung eines Rechtsgeschäfts bestätigende Entscheidung Rechtskraft erlangt.

Die Unwirksamkeit einer Rechtshandlung berührt nicht ihre Anwendbarkeit. In Insolvenzverfahren fließt die Vergütung des Schuldners aus unwirksamen Rechtshandlungen jedoch in die Insolvenzmasse ein. Kann die ursprüngliche Vergütung des Schuldners aus einer unwirksamen Rechtshandlung nicht der Insolvenzmasse zugeschlagen werden, muss ein entsprechender Ausgleich geleistet werden.

Das Insolvenzgericht ist weder an die im Laufe des Insolvenzverfahrens ergehende Entscheidung eines anderen Gerichts oder eine entsprechende Feststellung einer anderen Behörde, nach der eine Rechtshandlung im Zusammenhang mit den Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten des Schuldners nichtig ist, noch an eine sich anderweitig ergebende Feststellung gebunden. Während des Insolvenzverfahrens prüft allein das Insolvenzgericht die Nichtigkeit einer derartigen Rechtshandlung. Wird in der endgültigen Entscheidung sodann festgestellt, dass eine sich auf die Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Schuldners beziehende Rechtshandlung nichtig ist, muss der in Form der Vergütung generierte wirtschaftliche Vorteil in die Insolvenzmasse zurückfließen.

Wird mit einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig gewordenen Gerichtsentscheidung festgestellt, dass eine Rechtshandlung im Zusammenhang mit den Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten des Schuldners nichtig ist, so gilt die Rechtshandlung, mit der sich die Entscheidung auseinandersetzt, im Insolvenzverfahren ebenfalls als nichtig.

Sonderregelungen für bestimmte Kategorien von Forderungen

Für die folgenden Forderungskategorien gelten Sonderregelungen:

  • Masseforderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach der Verhängung eines Moratoriums entstehen
  • Masseforderungen, die nach der Insolvenzentscheidung entstehen
  • Forderungen, die den Masseforderungen gleichwertig sind
  • nachrangige Forderungen
  • Forderungen der Anteilseigner oder Mitglieder des Schuldnerunternehmens aufgrund ihrer Beteiligung am Unternehmen oder an der Genossenschaft
  • Forderungen, die von einer Befriedigung in Insolvenzverfahren vollständig ausgenommen sind
Letzte Aktualisierung: 22/05/2023

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