Scheidung und Getrenntleben

Ungarn
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Die Ehe wird durch ein gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden, wenn die Ehe vollständig und unwiderruflich gescheitert ist. Bei der Scheidung muss das Wohl der gemeinsamen minderjährigen Kinder vorrangig berücksichtigt werden.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Alleiniger Scheidungsgrund ist das vollständige und unwiderrufliche Scheitern der Ehe. Das Gericht führt hierzu eine Beweiserhebung durch. Das Gericht kann die seiner Ansicht nach erforderlichen Beweise auch von Amts wegen erheben. Auf das vollständige und unwiderrufliche Scheitern der Ehe deutet eine unbeeinflusste einvernehmliche Willenserklärung der Ehegatten hin, die auf der endgültigen Entscheidung beruht, sich scheiden zu lassen. Das vollständige und unwiderrufliche Scheitern der Ehe lässt sich insbesondere dann feststellen, wenn zwischen den Ehegatten keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht und – aufgrund der zum Erlöschen der Lebensgemeinschaft führenden Umstände und der Dauer des Getrenntlebens – keine Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht.

Die Ehe wird vom Gericht ohne Prüfung der zugrundeliegenden Umstände geschieden, wenn die Ehepartner auf der Grundlage einer endgültigen unbeeinflussten Entscheidung einen einvernehmlichen Scheidungsantrag stellen.

Die Entscheidung gilt als endgültig, wenn sich die Ehegatten im Hinblick auf die Ausübung der elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder, das Umgangsrecht, den Kindesunterhalt, die Nutzung der gemeinsamen Wohnung der Ehegatten sowie – sofern ein entsprechender Anspruch besteht – die Unterhaltszahlungen für den Ehegatten geeinigt haben (die betreffende Vereinbarung muss vom Gericht genehmigt werden). Vereinbaren die Ehegatten die gemeinsame elterliche Sorge, ist eine Einigung über das Umgangsrecht nicht erforderlich, doch ist der Wohnsitz des Kindes bzw. der Kinder festzulegen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung hängt der Gegenstand der Vereinbarung also davon ab, ob sich die Ehegatten auf die gemeinsame elterliche Sorge geeinigt haben.

Ein wesentlicher Aspekt ist, dass im Gegensatz zur früheren Regelung nunmehr im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Ptk.) keine Vereinbarung über die Auseinandersetzung des Ehevermögens mehr erforderlich ist.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

Mit der Scheidung endet die Ehe. Das elterliche Sorgerecht, der Unterhalt für die gemeinsamen Kinder, das Umgangsrecht, der Unterhalt für den Ehegatten, die Nutzung der gemeinsamen Wohnung sowie der Wohnsitz der Kinder bei gemeinsamer elterlicher Sorge werden im Falle einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen den Parteien (sofern diese den Rechtsvorschriften entspricht) durch gerichtlichen Vergleich. Konnten sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das Gericht. Die Parteien müssen sich nicht über die Aufteilung der gemeinsamen Güter einigen, damit die Ehe vom Gericht geschieden werden kann.

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Nach der Scheidung bzw. Ungültigerklärung der Ehe behalten die Ehegatten den während der Ehe geführten Ehenamen. Die Ehegatten können jedoch dem Standesbeamten gegenüber erklären, dass sie den Ehenamen nicht beibehalten wollen. Hat die Ex-Gattin den Namen ihres Ex-Gatten während der Ehe nicht geführt, kann sie ihn nach der Scheidung ihrem Namen nicht voranstellen oder anfügen. Das Gericht kann auf Antrag des Ex-Gatten seiner Ex-Gattin das Führen seines Namens untersagen, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Geht die Ex-Gattin eine neue Ehe ein, darf sie den Namen ihres Ex-Gatten nicht mehr ihrem Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt auch für den Fall, dass die neue Ehe geschieden wird.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Mit Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist die Gütergemeinschaft aufgehoben, und jeder der Ehegatten kann die Aufteilung der gemeinsamen Güter beantragen. Dabei kann ein Ausgleich für Vermögen, das aus dem gemeinschaftlichen Vermögen in das Eigenvermögen übertragen wurde und umgekehrt, sowie von Verwaltungs- und Instandhaltungskosten beantragt werden. Ein Ausgleich ist bei einem Verzicht auf die betreffenden Vermögensrechte nicht zulässig. Der Ausgleich von nicht zum Gesamtgut gehörenden Gütern, die im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung aufgebraucht wurden, ist nur in besonders begründeten Fällen zulässig. Das bei Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehende Gesamtgut der Ehegatten ist nach Möglichkeit durch Zuweisung von Sachleistungen auseinanderzusetzen. Gleiches gilt für das bei der Scheidung vorhandene Eigenvermögen. Sollte dies aus welchem Grund auch immer nicht möglich sein oder mit einer erheblichen Wertminderung einhergehen, so stellt im Streitfall das Gericht fest, wie die Aufteilung erfolgt. Ein Ausgleich für fehlendes Gesamt- oder Eigengut ist nicht möglich, wenn zum Zeitpunkt der Ehescheidung kein gemeinschaftliches Vermögen vorhanden ist und die ausgleichspflichtige Partei kein Eigenvermögen besitzt.

Haben die Ehegatten vertraglich Gütertrennung, ist dieser Vertrag nur dann gültig, wenn er notariell beglaubigt oder als privatschriftliche Urkunde von einem Rechtsanwalt gegengezeichnet wurde. Dies gilt nicht für die Aufteilung des im gemeinsamen Eigentum stehenden beweglichen Vermögens, wenn die Aufteilung im Wege der Vollstreckung erfolgte.

Haben die Ehegatten keine Gütertrennung vereinbart oder regelt der Vertrag nicht sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung der Gütergemeinschaft, kann das Gericht mit der Auseinandersetzung des Ehevermögens und der Regelung der Ansprüche befasst werden. Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass im Zuge der Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche keinem der Ehegatten ein ungerechtfertigter Vermögensvorteil entsteht.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Die Eltern müssen die für den gemeinsamen Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel selbst dann mit ihren minderjährigen Kindern teilen, wenn ihr eigener Unterhalt darunter leidet. Dies gilt nicht, wenn die gerechtfertigten Bedürfnisse des Kindes durch seine Erwerbstätigkeit oder durch Einkünfte aus seinem Vermögen gedeckt werden oder das Kind einen anderen unterhaltspflichtigen Familienangehörigen ersten Grades hat. Der sorgeberechtigte Elternteil erbringt die Unterhaltsleistung in Natur, der getrennt lebende Elternteil in erster Linie in Geldleistungen (durch Unterhaltszahlung).

Entscheidet das Gericht über die Unterhaltszahlung, ist hierfür ein Betrag festzusetzen. Das Gericht kann in seinem Urteil verfügen, dass sich der Unterhaltsbetrag jährlich jeweils ab dem 1. Januar des nachfolgenden Jahres proportional zum Anstieg des vom Statistischen Zentralamt (Központi Statisztikai Hivatal) veröffentlichten jährlichen Verbraucherpreisindexes automatisch erhöht.

Die Eltern entscheiden soweit möglich gemeinsam über die Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung.

Können sich die Eltern nicht einigen, so spricht das Gericht das elterliche Sorgerecht dem Elternteil zu, der seiner Ansicht nach die besseren Voraussetzungen für die körperliche, geistige und moralische Entwicklung des Kindes bietet. Wenn die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil das Wohl des Kindes gefährdet, kann das Gericht das Sorgerecht einer anderen Person übertragen, sofern diese das Sorgerecht selbst wahrzunehmen wünscht.

Das Kind hat das Recht auf persönlichen und unmittelbaren Umgang mit dem getrennt lebenden Elternteil. Der von seinem Kind getrennt lebende Elternteil ist zum regelmäßigen Umgang mit seinem Kind berechtigt und verpflichtet. Der sorgeberechtigte Elternteil bzw. die sorgeberechtigte Person hat den ungestörten Umgang zu gewährleisten.

Der die elterliche Sorge ausübende Elternteil und der von seinem Kind getrennt lebende Elternteil müssen im Interesse der ausgeglichenen Entwicklung des Kindes kooperieren, wobei auf das Familienleben und den Seelenfrieden des anderen Rücksicht zu nehmen ist. Der die elterliche Sorge ausübende Elternteil hat den getrennt lebenden Elternteil in angemessenen Zeitabständen über die Entwicklung, den Gesundheitszustand und die Lernerfolge des Kindes zu informieren und muss entsprechende Anfragen des getrennt lebenden Elternteils beantworten.

In wesentlichen Fragen, die das Schicksal des Kindes betreffen, üben getrennt lebende Eltern ihre Rechte selbst dann gemeinsam aus, wenn die elterliche Sorge aufgrund einer elterlichen Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung einem Elternteil obliegt, es sei denn, das Gericht hat das Sorgerecht des getrennt lebenden Elternteils beschränkt oder es ihm entzogen. Als wesentliche Fragen, die das Schicksal des Kindes betreffen, gelten: Festlegung und Änderung des Namens des minderjährigen Kindes, Wohnsitz des Kindes, sofern er nicht dem gemeinsamen Wohnsitz mit dem Sorgeberechtigten entspricht, der langfristige oder mit Niederlassungsabsicht gewählte Aufenthaltsorts im Ausland, Änderung der Staatsbürgerschaft sowie Wahl der Schule und weiteren Laufbahn des Kindes.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Bei Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft (durch gesetzliche Trennung oder Scheidung) ist der Ehegatte gegenüber seinem Ex-Gatten unterhaltsberechtigt, wenn er ohne Eigenverschulden auf Unterhalt angewiesen ist, es sei denn, er hat den Unterhaltsanspruch wegen einer Verfehlung während der Ehe verwirkt. Unterhaltspflicht besteht nur in dem Maße, in dem die Bestreitung des Unterhalts des Ex-Gatten sowie der Person, der gegenüber die Unterhaltspflicht ebenso wie gegenüber der Unterhalt beanspruchenden Person besteht, nicht gefährdet ist. Der Unterhaltsanspruch kann auch für eine bestimmte Zeitdauer festgestellt werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Unterhaltsberechtigte danach nicht mehr auf Unterhalt angewiesen ist.

Wird Unterhalt erst mehr als fünf Jahre nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft wegen einer Verschlechterung der Lebensumstände beantragt, so kann dem Antrag nur in Ausnahmefällen und aus besonderen Billigkeitserwägungen stattgegeben werden. Hatte die eheliche Lebensgemeinschaft nur weniger als ein Jahr lang Bestand und ging aus der Ehe kein Kind hervor, so besteht der etwaige Unterhaltsanspruch für eine Periode, die der Dauer der Lebensgemeinschaft entspricht. Das Gericht kann aus besonderen Billigkeitserwägungen einen längeren Unterhaltszeitraum festsetzen.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

„Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ bedeutet die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft. In diesem Fall kann vor Gericht u. a. die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens beantragt werden.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Beginn und Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft und somit die Zeitdauer der Gütergemeinschaft sind nach richterlichem Ermessen festzustellen. Dabei sind die inhaltlichen Elemente der ehelichen Lebensgemeinschaft (sexuelle Beziehung, wirtschaftliche Zusammenarbeit, gemeinsame Wohnung, gemeinsamer Haushalt, verschiedene Anzeichen der Zusammengehörigkeit, gemeinsame Kindeserziehung, Versorgung des Kindes einer Partei usw.) sorgfältig zu prüfen. Die richterliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Lebensgemeinschaft richtet sich also nach wirtschaftlichen, familiären, emotionalen und willensmäßigen Aspekten, die miteinander zusammenhängen und gemeinsam zu bewerten sind. Das Fehlen eines oder mehrerer dieser Aspekte deutet noch nicht zwangsläufig auf das Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft hin, insbesondere dann nicht, wenn es einen objektiven Grund dafür gibt.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet den Anspruch auf Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens. Zwar hat die Ehe in diesem Fall rechtlich noch Bestand, doch können die Ehegatten mit Beendigung der Lebensgemeinschaft Vermögen unabhängig voneinander erwerben. Im Hinblick auf das bereits entstandene gemeinschaftliche Vermögen sind sie jedoch nur gemeinsam verfügungsberechtigt, da die Vermutung des beiderseitigen Einvernehmens nicht mehr besteht. Bei gemeinsamen Kindern ist die gemeinsame elterliche Sorge zu regeln.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Eine Ehe gilt dann als ungültig, wenn sie vom Gericht in einem entsprechenden Verfahren für ungültig erklärt wurde. Das Urteil, mit dem das Gericht die Ehe für ungültig erklärt, gilt für alle Parteien. Die rechtlichen Folgen einer für ungültig erklärten Ehe sind gesetzlich festgelegt.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Gründe für die Nichtigerklärung der Ehe sind: Ein Ehepartner ist bereits verheiratet oder befindet sich in einer eingetragenen Partnerschaft; die Ehepartner sind in gerader Linie miteinander verwandt, Geschwister oder Blutsverwandte von Geschwistern oder stehen in einem Adoptivverhältnis zueinander; ein Ehepartner ist geschäftsunfähig, wobei unerheblich ist, ob er unter Vormundschaft steht oder nicht; die Eheschließenden haben die Erklärungen über die Eheschließung nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit abgegeben; ein Ehepartner ist nicht volljährig, wobei das Jugendamt in begründeten Ausnahmefällen die Eheschließung vorab genehmigen kann, sofern der Eheschließende sein 16. Lebensjahr vollendet hat.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Haben beide Ehepartner bei Schließung der später für ungültig erklärten Ehe in gutem Glauben gehandelt, so entsprechen die daraus resultierenden vermögensrechtlichen Folgen denen einer gültig geschlossenen Ehe. Bei Nichtigerklärung der Ehe kann jeder der Ehepartner seine vermögensrechtlichen Ansprüche so geltend machen, als ob die Ehe geschieden worden wäre. Hat bei Schließung der später für ungültig erklärten Ehe nur der eine Ehepartner in gutem Glauben gehandelt, so sind die vorstehenden Bestimmungen nur auf seinen Wunsch hin anzuwenden.

Nach Nichtigerklärung der Ehe behalten die ehemaligen Ehegatten den während der Ehe geführten Ehenamen. Die Ehegatten können jedoch dem Standesbeamten gegenüber erklären, dass sie den Ehenamen nicht beibehalten wollen. Hat die Ex-Gattin den Namen ihres Ex-Gatten während der Ehe nicht geführt, kann sie ihn nach der Scheidung ihrem Namen nicht voranstellen oder anfügen.

Die Ungültigkeit der Ehe berührt nicht die Vaterschaftsvermutung.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Eine Ehe kann nur von einem Gericht für ungültig erklärt oder geschieden werden.

Wird eine Ehe für ungültig erklärt oder geschieden, so hat das Gericht erforderlichenfalls selbst dann über das Sorgerecht und den Unterhalt der gemeinsamen minderjährigen Kinder zu befinden, wenn kein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Im Hinblick auf sonstige mit der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenhängende Fragen (Unterhalt für den Ehegatten, Nutzung der gemeinsamen Wohnung, Aufteilung des gemeinsamen Vermögens usw.) entscheidet das Gericht auf entsprechenden Antrag. In diesem Fall steht es den Parteien frei, sich außergerichtlich zu einigen und diese Fragen vertraglich zu regeln.

Die Ehegatten können vor Anstrengung eines Scheidungsverfahrens oder im Laufe dieses Verfahrens – aus eigenem Willen oder auf Initiative des Gerichts – im Interesse einer einvernehmlichen Regelung ihrer Beziehung bzw. der mit der Scheidung zusammenhängenden Streitfragen eine Mediation in Anspruch nehmen. Wurde im Wege der Mediation eine Einigung erzielt, kann dies durch einen Prozessvergleich bestätigt werden.

Das Gericht kann die scheidungswilligen Eltern zur Regelung sonstiger Fragen in begründeten Fällen dazu anhalten, eine Mediation in Anspruch zu nehmen, um die Ausübung der elterlichen Verantwortung angemessen zu regeln und die hierfür erforderliche Zusammenarbeit zu gewährleisten.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Das Scheidungsverfahren muss vom einen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten angestrengt werden. Das Nichtigerklärungsverfahren muss vom einen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten oder vom Staatsanwalt und einem klageberechtigten Dritten gegen beide Ehegatten angestrengt werden. Ist die Partei, gegen die das Verfahren eingeleitet werden soll, bereits verstorben, muss das Verfahren gegen einen gerichtlich bestellten Prozesspfleger geführt werden.

Zur Einleitung eines Verfahrens bedarf es eines Antrags, der Folgendes enthalten muss: Bezeichnung des befassten Gerichts; Name, Anschrift und Stellung der Parteien und ihrer Vertreter im Verfahren; durchzusetzender Anspruch sowie die diesem zugrunde liegenden Tatsachen und Beweismittel; Angaben, aus denen die Zuständigkeit des Gerichts hervorgeht; ausdrücklicher, auf die Entscheidung des Gerichts gerichteter Antrag. Zudem sind Angaben zur Eheschließung sowie zur Geburt der aus der Ehe hervorgegangenen lebenden Kinder zu machen. Gegebenenfalls müssen auch Angaben enthalten sein, aus denen die Berechtigung zur Antragstellung hervorgeht. Dem Antrag sind beizufügen: Belege für die Angaben sowie die Schriftstücke bzw. deren Kopien (Auszüge), die vom Kläger als Beweismittel geltend gemacht werden, aus denen die Zuständigkeit des Gerichts hervorgeht und die zum Nachweis der von Amts wegen zu berücksichtigenden sonstigen Umstände erforderlich sind, es sei denn, dass sich diese Angaben auch anhand eines Personalausweises belegen lassen, worauf im Antrag hinzuweisen ist.

Für den Gerichtsstand in Scheidungsverfahren gelten die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften, d. h. zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners. Hat dieser keinen Wohnsitz in Ungarn, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem Aufenthaltsort. Ist sein Aufenthaltsort unbekannt oder im Ausland, so gibt der letzte Wohnsitz in Ungarn den Ausschlag. Lässt sich dieser nicht ermitteln oder hatte der Antragsteller gar keinen Wohnsitz in Ungarn, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz bzw. in dessen Ermangelung nach dem Aufenthaltsort des Antragstellers. Darüber hinaus ist in Scheidungssachen das Gericht am letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten zuständig. Der Antragsteller hat also die Wahl, ob er das nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften zuständige Gericht oder das aufgrund des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten zuständige Gericht anruft.

Lässt sich aufgrund der genannten Vorschriften kein Gerichtsstand in Ungarn bestimmen, so ist das Zentrale Bezirksgericht Pest (Pesti Központi Kerületi Bíróság) in der Scheidungssache zuständig.

Ist das Scheidungsverfahren bereits anhängig, kann ein auf dieselbe Ehe bezogenes weiteres Scheidungsverfahren oder ehegüterrechtliches Verfahren nur vor dem in dieser Sache befassten Gericht angestrengt werden.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Siehe hierzu den Abschnitt „Prozesskostenhilfe“.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Ja. Allerdings ist bei einem Urteil, mit dem die Ehe für ungültig erklärt oder geschieden wurde, weder eine Überprüfung noch eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich, soweit es um die Nichtigerklärung oder die Scheidung selbst geht.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Eine solche Entscheidung wird in Ungarn nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 automatisch anerkannt, also ohne Durchführung eines besonderen Anerkennungsverfahrens. Die Partei, die die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Entscheidung oder deren Vollstreckbarerklärung erwirken will, hat nach Artikel 37 der Verordnung Folgendes vorzulegen:

  • eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und
  • die unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Verordnung vom zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung.
  • Bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung ist ferner die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der Partei, die sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, zugestellt wurde, oder eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass der Antragsgegner mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist.

Nach Artikel 38 der Verordnung kann das Gericht von der Vorlage der letztgenannten Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält. Auf Verlangen des Gerichts ist eine Übersetzung der Urkunden vorzulegen. In der Regel wird dies von den ungarischen Gerichten und Behörden auch verlangt.

Nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung kann jedoch jede Partei, die ein Interesse hat, eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen. In diesem Fall hat die antragstellende Partei ihren Antrag, dem die vorstehend genannten Schriftstücke beizufügen sind, bei dem zuständigen Gericht einzureichen. Die Zuständigkeit bestimmt sich wie folgt: Hat der Antragsgegner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn, ist das Amtsgericht am Sitz des örtlichen Landgerichts zuständig (in Budapest: das Zentrale Bezirksgericht Buda). Andernfalls ist das Amtsgericht am Sitz des am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers gelegenen Landgerichts zuständig (in Budapest: das Zentrale Bezirksgericht Buda). Hat auch der Antragsteller keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn, ist das Zentrale Bezirksgericht Buda zuständig. Das Gericht wendet die Verfahrensvorschriften nach den Artikeln 28 bis 36 der Verordnung an.

Ist die Anerkennung für den Eintrag ins ungarische Ehebuch erforderlich, ist auf der Grundlage von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung der Antrag auf Eintragung gemeinsam mit den oben genannten Urkunden beim zuständigen Standesbeamten einzureichen.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung kann jede Partei, die ein Interesse hat, eine Entscheidung über die Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen. In diesem Fall muss die antragstellende Partei ihrem Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, sowie die unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Verordnung vom zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung beifügen. Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich wie folgt: Hat der Antragsgegner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn, ist das Amtsgericht am Sitz des örtlichen Landgerichts zuständig (in Budapest: das Zentrale Bezirksgericht Buda). Andernfalls ist das Amtsgericht am Sitz des örtlichen Landgerichts am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers zuständig (in Budapest: das Zentrale Bezirksgericht Buda). Hat auch der Antragsteller keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn, ist das Zentrale Bezirksgericht Buda zuständig. Das Gericht wendet die Verfahrensvorschriften nach den Artikeln 28 bis 36 der Verordnung an.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts findet in Ungarn Anwendung. Folglich wenden die ungarischen Gerichte in allen Fällen mit Auslandsbezug das in dieser Verordnung bestimmte Recht an. Die Verordnung sieht – wenngleich mit Einschränkungen – die Rechtswahl der Parteien vor (Artikel 5 bis 7) und legt lediglich mangels einer Rechtswahl die Anknüpfungspunkte für das anzuwendende Recht fest (Artikel 8 bis 10).

 

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Letzte Aktualisierung: 15/01/2024

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