Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen

Tschechien
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeuten die Begriffe „Unterhalt“ und „Unterhaltspflicht“ in der Praxis? Welche Personen sind einer anderen Person gegenüber unterhaltspflichtig?

Unter dem Begriff Unterhalt sind alle Leistungen zu verstehen, die eine Person für eine andere Person erbringt, um alle gerechtfertigten Bedürfnisse dieser Person zu befriedigen. Eine wesentliche Bedingung für das Entstehen und Fortbestehen einer Unterhaltspflicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist das Bestehen einer familienrechtlichen Beziehung oder einer ähnlichen Beziehung, wie einer Ehebeziehung, einer Beziehung zwischen Ex-Ehegatten, einer Verwandtschaftsbeziehung in direkter Linie oder einer Beziehung zwischen eingetragenen Partnern oder ehemaligen eingetragenen Partnern gleichen Geschlechts.

Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert die Kategorien der Personen, die zu Unterhalt verpflichtet sind, d. h. die Schuldner, und die Personen, die Anspruch auf Unterhalt geltend machen können, d. h. die Gläubiger, wie folgt:

  • Unterhalt zwischen Ehegatten: Die Pflicht entsteht mit der Eheschließung und erlischt, wenn die Ehe endet. Die Ehegatten sind gegenseitig zum Unterhalt in einem Umfang verpflichtet, der beiden Ehegatten einen gleichen materiellen und kulturellen Lebensstandard zusichert und der sich aus der Gleichheit von Mann und Frau in der Ehe ableitet. Die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten hat Vorrang vor der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und Eltern.
  • Unterhalt zwischen Ex-Ehegatten: Die Pflicht entsteht, wenn einer der Ex-Ehegatten nicht in der Lage ist, allein für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, und diese Unfähigkeit durch die Ehe entstanden ist und wenn diese Pflicht vernunftgemäß von dem ehemaligen Ehegatten gefordert werden kann, insbesondere im Hinblick auf das Alter oder den Gesundheitszustand des Ex-Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung oder des Endes des Sorgerechts für ein gemeinsames Kind der geschiedenen Ehegatten. Die Pflicht erlischt bei Wiederverheiratung des Unterhaltsgläubigers oder nach Ablauf des Zeitraums, für den der Unterhalt zwischen den Ex-Ehegatten festgelegt wurde (maximal drei Jahre).
  • Unterhalt zwischen Eltern und Kindern: Die Pflicht beginnt mit der Geburt des Kindes und erlischt, wenn dieses in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, oder wenn die Unterhaltspflicht einem Dritten übertragen wird (z. B. bei Eheschließung oder Ablehnung der Vaterschaft). Der Betrag des Unterhalts wird so festgelegt, dass der Lebensstandard des Kindes im Wesentlichen dem der Eltern entspricht. Das Kind ist auch gegenüber seinen Eltern zur Leistung eines angemessenen Unterhalts entsprechend seiner Fähigkeiten verpflichtet, ohne dass jedoch der Lebensstandard der Eltern zwingend dem Lebensstandard des Kindes entsprechen muss.
  • Unterhalt zwischen Verwandten in aufsteigender und absteigender Linie: Die Pflicht besteht zwischen Verwandten in aufsteigender und absteigender Linie. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber den Kindern hat Vorrang vor der Unterhaltspflicht der Großeltern und sonstigen Verwandten in aufsteigender Linie gegenüber den Kindern. Weiter entfernte Verwandte unterliegen nur der Unterhaltspflicht, wenn nähere Verwandte dieser nicht nachkommen können.
  • Unterhalt und Übernahme bestimmter Kosten einer unverheirateten Mutter: Die Pflicht entsteht, wenn die Mutter des Kindes nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist. In einem solchen Fall zahlt der Vater der Mutter über einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes den Unterhalt und beteiligt sich in einem angemessenen Umfang an den mit der Schwangerschaft und Geburt verbundenen Kosten.

Die Unterhaltspflicht wird zudem durch das Gesetz über eingetragene Partnerschaften geregelt. Dieses Gesetz regelt die:

  • Gegenseitige Unterhaltspflicht zwischen Partnern. Der Umfang des Unterhalts wird so festgelegt, dass der materielle und kulturelle Lebensstandard beider Partner im Wesentlichen gleich ist.
  • Unterhaltspflicht nach Ende der Lebensgemeinschaft der Partner – Der Ex-Partner, der nicht in der Lage ist, allein für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, kann beantragen, dass der ehemalige Partner zu seinem Lebensunterhalt in angemessener Weise sowie gemäß seinen Fähigkeiten, Möglichkeiten und seiner Vermögenssituation beiträgt. Wenn demjenigen Ex-Partner, der nicht zu dem endgültigen Scheitern der gemeinsamen Beziehung beigetragen hat, durch die Beendigung der Partnerschaft ein schwerer Schaden entstanden ist, kann diesem für einen Zeitraum von drei Jahren ab Beendigung der Lebensgemeinschaft der Partner ein Unterhalt zugesprochen werden, wobei der Unterhaltsbetrag der Unterhaltspflicht entspricht, die entstanden wäre, wenn ihre Lebensgemeinschaft nicht geendet hätte.

Die Unterhaltspflicht einer Person gegenüber einer anderen Person ist gesetzlich festgelegt; sie kann weder abgetreten noch durch eine andere Pflicht ersetzt noch im Voraus abgelehnt werden.

Eine der Bedingungen für die Gewährung von Unterhalt an den Gläubiger, die für alle Fälle der Ausübung einer Unterhaltspflicht gilt, ist die Vereinbarkeit mit den guten Sitten.

2 Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt? Gibt es unterschiedliche Regeln für Unterhaltsansprüche Minderjähriger und Erwachsener?

Unterhalt kann gewährt werden, wenn der Gläubiger nicht in der Lage ist, allein für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die Fähigkeit, allein für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, wird traditionell weit ausgelegt, und zwar als die Fähigkeit, allein alle seine (materiellen, kulturellen, usw.) Bedürfnisse zu decken. Wenn das Kind nicht allein für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann und auf den Unterhalt des Schuldners angewiesen ist, erlischt die Unterhaltspflicht auch dann nicht, wenn das Kind volljährig wird (wenn es z. B. studiert); in Ausnahmefällen kann die Unterhaltspflicht während des ganzen Lebens von Kind und Eltern bestehen (wenn z. B. das Kind wegen Vollinvalidität niemals in der Lage sein wird, allein für seinen Lebensunterhalt aufzukommen). Umgekehrt kann die Unterhaltspflicht auch vor der Volljährigkeit des Kindes enden, wenn dieses vorher dazu fähig ist, allein für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Es besteht folglich keine konkrete Altersgrenze.

Die Volljährigkeit ist unter verfahrenstechnischen Aspekten von Bedeutung (ein Gericht kann z. B. auch von Amts wegen über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes entscheiden, während es über den Unterhalt für volljährige Kinder nur entscheidet, wenn es durch einen entsprechenden Antrag damit befasst wird).

3 Müssen Unterhaltsansprüche bei einer Verwaltungsbehörde oder bei einem Gericht geltend gemacht werden? Wie läuft das Verfahren im Wesentlichen ab?

Nur ein Gericht entscheidet, auf Antrag, in Unterhaltssachen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sogar von Amts wegen über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes entscheiden kann.

Der Antrag muss außer den allgemeinen Angaben den Namen, Vornamen und die Anschrift der Parteien, die Beschreibung des Sachverhalts und die Beweismittel enthalten, auf die sich der Gläubiger stützt, und muss dessen Ansprüche klar formulieren.

Der Antrag kann bei dem örtlich zuständigen Gericht gestellt werden. Siehe Frage Nr. 5.

4 Kann der Antrag im Namen eines Verwandten (wenn ja, welchen Grades) oder eines Kindes gestellt werden?

Der Elternteil, der das Sorgerecht für das Kind hat, ist berechtigt, im Namen des Kindes von dem anderen Elternteil Unterhalt zu fordern. Ebenso können auch der Vormund oder der Betreuer im Namen des Kindes handeln. Wenn das Kind voll geschäftsfähig ist, muss es den Unterhaltsantrag gegenüber dem Schuldner in eigenem Namen stellen.

Es ist unmöglich, einen Antrag im Namen eines Elternteils zu stellen (Familienmitglied), außer wenn die Person nicht voll geschäftsfähig ist und das Gericht ihr einen Vormund zugeteilt hat, der aus den Reihen der Familienmitglieder ausgewählt wurde.

5 Wie erfährt der Antragsteller, welches Gericht zuständig ist?

Die internationale Zuständigkeit für Unterhaltsverfahren bestimmt sich nach der Verordnung (EU) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen („Unterhaltsverordnung“): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1409302593149&uri=CELEX%3A02009R0004-20130701. Die Verordnung steht der Anwendung internationaler Verträge, denen die Tschechische Republik beigetreten ist und die sich auf Angelegenheiten erstrecken, die von der Unterhaltsverordnung geregelt werden, nicht entgegen. Diese Verträge gelten jedoch nur für die Beziehungen zu Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind (es handelt sich im Wesentlichen um bilaterale Rechtshilfeabkommen mit Drittstaaten oder um das Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Bezug auf Norwegen, die Schweiz oder Island). Im Verhältnis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander hat die Unterhaltsverordnung Vorrang vor internationalen Verträgen.

In der Tschechischen Republik sind für Unterhaltssachen in erster Instanz die Kreisgerichte (okresní soud) zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich hauptsächlich nach der Unterhaltsverordnung, die Vorrang vor den tschechischen Rechtsvorschriften hat. Gemäß Artikel 3 dieser Verordnung kann der Gläubiger wahlweise folgende Gerichte befassen:

a) das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

b) das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Gegebenenfalls kann er nach Artikel 3 Buchstaben c und d der Unterhaltsverordnung in der Tschechischen Republik Klage bei dem Gericht erheben, das für ein Verfahren in Bezug auf die Feststellung der Vaterschaft oder die elterliche Verantwortung zuständig ist, es sei denn, diese Zuständigkeit gründet einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien.

Gemäß Artikel 5 der Unterhaltsverordnung kann die Zuständigkeit auch auf der rügelosen Einlassung des Beklagten beruhen, der den Mangel der Zuständigkeit des Gerichts nicht spätestens zum Zeitpunkt seiner ersten Rechtshandlung geltend macht.

Die geltenden Bestimmungen der tschechischen Rechtsvorschriften zur Festlegung der örtlichen Zuständigkeit, die jedoch nur dann Anwendung finden, wenn die in der Unterhaltsverordnung festgelegten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht anwendbar sind (wenn z. B. die internationale Zuständigkeit der tschechischen Gerichte auf den Artikeln 6 und 7 der Unterhaltsverordnung – Auffangzuständigkeit, Notzuständigkeit (forum necessitatis) – oder einem internationalen Vertrag mit einem Nicht-EU-Staat fußt), besagen Folgendes: Für Unterhaltssachen, die ein minderjähriges Kind betreffen, ist das ordentliche Gericht am Ort des minderjährigen Kindes zuständig, d. h. das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich das minderjährige Kind seinen durch Vereinbarung zwischen den Eltern, aufgrund eines Gerichtsbeschlusses oder anderer Anknüpfungspunkte festgelegten Wohnsitz hat. In allen anderen Fällen ist das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Das für eine natürliche Person zuständige Gericht ist das Kreisgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die betreffende Person ihren Wohnsitz hat bzw. sich aufhält, sofern sie keinen Wohnsitz hat. Als Wohnsitz gilt der Ort, an dem die Person in der Absicht, dort dauerhaft zu bleiben, lebt (falls es mehrere solche Orte gibt, gelten alle dortigen Gerichte als ordentliche Gerichte). Wenn es bei einem Beklagten, der tschechischer Staatsangehöriger ist, kein ordentliches Gericht gibt oder sich dieses nicht im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik befindet, ist das Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Beklagte seinen letzten bekannten Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte. Eigentumsrechte gegenüber einer Person, für die es kein anderes zuständiges Gericht in der Tschechischen Republik gibt, können bei dem Gericht geltend gemacht werden, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Vermögensgegenstände befinden, deren Eigentümer sie ist.

6 Muss sich der Antragsteller vor Gericht vertreten lassen (z. B. durch einen Rechtsanwalt oder eine Behörde)? Welches Verfahren findet Anwendung, wenn keine Vertretung erforderlich ist?

Das Gesetz schreibt nicht vor, dass sich der Gläubiger vertreten lassen muss. Er kann jedoch von sich aus entscheiden, sich vor Gericht auf der Grundlage eines Mandats, das er dem Vertreter seiner Wahl, z. B. einem Rechtsanwalt, erteilt, vertreten zu lassen.

Eine natürliche Person, die nicht allein prozessfähig ist, muss von einem gesetzlichen Vertreter oder einem Vormund vertreten werden. Bei einem minderjährigen Kind sind die Eltern die gesetzlichen Vertreter.

7 Fallen bei dem Gerichtsverfahren Gebühren an? Wenn ja, wie hoch sind diese ungefähr? Erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn er die Verfahrenskosten nicht tragen kann?

Bei Verfahren, deren Gegenstand die gegenseitige Unterhaltspflicht von Eltern und Kindern ist, fallen keine Gerichtskosten an. In den sonstigen Verfahren, die eine Festlegung des Unterhalts, einschließlich dessen Erhöhung, zum Gegenstand haben, ist der Gläubiger von den Gerichtskosten befreit. Diese Befreiungen betreffen auch Vollstreckungs- oder Zwangsvollstreckungsverfahren.

Wenn der Gläubiger durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, muss er diesem, sofern nichts anderes vereinbart ist, ein Honorar zahlen, das auf Basis der Honorarsätze für Rechtsanwälte festgelegt wird (diese können auf der Website der tschechischen Rechtsanwaltskammer (Česká advokátní komora) in englischer Sprache heruntergeladen werden: http://www.cak.cz/scripts/detail.php?id=2239). http://www.cak.cz/scripts/detail.php?id=2239). Wenn es die soziale Lage und Vermögenssituation des Gläubigers rechtfertigen und dieser nicht willkürlich oder offensichtlich aussichtslos versucht, seine Rechte geltend zu machen oder sich Ansprüchen zu widersetzen, kann das Gericht einen Vertreter bestellen, der ihn kostenlos oder gegen ein ermäßigtes Honorar vertritt, wenn dies sich für den Schutz seiner Interessen als absolut unerlässlich erweist; unter bestimmten Bedingungen ist dieser Vertreter ein Rechtsanwalt.

8 Welche Art von Unterhalt kann das Gericht zusprechen? Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet? Kann der Gerichtsbeschluss angepasst werden, wenn sich die Lebenshaltungskosten oder die familiären Umstände ändern? Wenn ja, wie (z. B. durch automatische Indexierung)?

Unterhalt wird im Wesentlichen in finanzieller Form geleistet – in regelmäßigen monatlichen Beträgen, die immer einen Monat im Voraus fällig sind (außer bei einem gegenteiligen Beschluss des Gerichts oder einer gegenteiligen Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner). Er kann aber auch in anderer Form geleistet werden, z. B. durch Stellen einer Wohnung oder durch Sachleistungen.

Der Umfang des Unterhalts gegenüber einem Kind bestimmt sich nicht nur nach den Umständen des unterhaltspflichtigen Elternteils, sondern auch nach der Vermögenslage und den berechtigten Bedürfnissen des Kindes, die hauptsächlich von dessen Alter und Gesundheitszustand abhängen. Der Richter berücksichtigt ebenfalls die Art und Weise, in der sich das Kind auf seinen zukünftigen Beruf vorbereitet, seine außerschulischen Tätigkeiten, seine Freizeitaktivitäten usw. Der Lebensstandard des Kindes muss jedoch dem seiner Eltern entsprechen. Wenn es die Vermögenslage des Schuldners erlaubt, kann auch die Bildung eines Sparguthabens als berechtigtes Bedürfnis des Kindes gelten. Bei der Bestimmung des Umfangs der elterlichen Unterhaltspflicht wird auch berücksichtigt, welcher Elternteil sich persönlich um das Kind kümmert und in welchem Maß.

Der Unterhalt zwischen Ehegatten wird in einem Umfang gewährt, der beiden Ehegatten einen gleichen materiellen und kulturellen Lebensstandard zusichert und der sich aus der Gleichheit von Mann und Frau in der Ehe ableitet.

Unterhalt wird zwischen Ex-Ehegatten gewährt, wenn einer von ihnen nicht in der Lage ist, allein für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, und diese Unfähigkeit durch die Ehe entstanden ist oder in Zusammenhang damit steht und wenn diese Pflicht vernunftgemäß von dem ehemaligen Ehegatten gefordert werden kann, insbesondere im Hinblick auf das Alter oder den Gesundheitszustand des Ex-Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung oder des Endes des Sorgerechts für ein gemeinsames Kind der geschiedenen Ehegatten. Der Unterhalt wird in einem angemessenen Umfang gewährt. Bei der Festlegung des Betrags werden die Dauer der geschiedenen Ehe und weitere gesetzlich festgelegte Bedingungen berücksichtigt.

Unterhalt wird einer schwangeren Frau in einem Umfang gewährt, der eine angemessene Deckung der mit der Schwangerschaft und Geburt verbundenen Kosten ermöglicht.

Das Gericht legt auf Antrag unter Berücksichtigung der Haushaltsführung den Unterhalt fest, der einem eingetragenen Partner zusteht. Der Umfang des Unterhalts wird so festgelegt, dass der materielle und kulturelle Lebensstandard beider Partner im Wesentlichen gleich ist.

Eine Unterhaltspflicht nach Beendigung der Lebensgemeinschaft von Personen gleichen Geschlechts kann auf Antrag des Ex-Partners, der nicht allein für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, festgelegt werden. Er kann beantragen, dass der Ex-Partner zu seinem Lebensunterhalt in angemessener Weise sowie gemäß seinen Fähigkeiten, Möglichkeiten und seiner Vermögenssituation beiträgt. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet das Gericht auf Antrag eines der ehemaligen Partner über den Unterhalt. Es kann dem Ex-Partner auferlegen, dem anderen Partner, der nicht zu dem endgültigen Scheitern der gemeinsamen Beziehung beigetragen hat und dem durch die Beendigung der Partnerschaft ein schwerer Schaden entstanden ist, für einen Zeitraum von maximal drei Jahren ab Beendigung der Lebensgemeinschaft Unterhalt zu zahlen, wobei der Unterhaltsbetrag der Unterhaltspflicht entspricht, die entstanden wäre, wenn ihre Lebensgemeinschaft nicht geendet hätte.

Das tschechische Recht sieht keine „Objektivierung“ des Unterhalts anhand von Staffelungen, Prozentsätzen usw. vor und auch kein System mit Schwellen oder Obergrenzen. Das Gericht entscheidet nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls und berücksichtigt z. B. das Bestehen mehrerer Unterhaltspflichten, erhöhte Kosten im Zusammenhang mit der Versorgung eines behinderten Kindes usw. Es gibt lediglich von dem Minister für Justiz veröffentlichte Tabellen mit empfohlenen Beträgen. http://portal.justice.cz/Justice2/MS/ms.aspx?o=23&j=33&k=6223&d=315516.

Unterhaltsentscheidungen ergehen unter Vorbehalt, d. h. sie können abgeändert werden, wenn eine bedeutende Änderung im Hinblick auf die Situation des Gläubigers oder des Schuldners eintritt.

9 Wie und an wen wird der Unterhalt gezahlt?

Der Unterhalt wird in regelmäßigen monatlichen Beträgen gezahlt, die immer einen Monat im Voraus fällig sind, es sei denn, das Gericht hat etwas anderes entschieden oder der Unterhaltsschuldner hat mit dem Gläubiger etwas anderes vereinbart. In entsprechenden Fällen (z. B. wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nur ein saisonales Einkommen hat, eine mit besonderen Risiken behaftete Tätigkeit ausübt usw.) kann das Gericht die Hinterlegung eines Betrags (einer Vorauszahlung) für den zukünftigen Unterhalt verfügen. Das Gericht ergreift dann weitere Maßnahmen, damit diese Vorauszahlung in Teilzahlungen, die dem monatlichen Unterhalt entsprechen, an das Kind ausbezahlt wird. Dieser Unterhalt ist entweder direkt an den Gläubiger oder an die Person, die für diesen sorgt, auszubezahlen.

10 Wie kann ein nicht freiwillig zahlender Schuldner zur Zahlung des Unterhalts gezwungen werden?

Die tschechischen Rechtsvorschriften sehen die Möglichkeit vor, das zuständige Gericht mit der Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung zu befassen oder einen Gerichtsvollzieher mit der Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens zu beauftragen. Allgemeine Informationen über die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen oder die Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher (einschließlich Informationen über die verbindlichen Angaben für den Antrag) sind dem Informationsblatt „ Vollstreckungsverfahren “ zu entnehmen. Nachstehend wird auf einige spezielle Aspekte in Bezug auf die Eintreibung von Unterhaltsforderungen eingegangen.

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Zuständig für die Anordnung und Ausführung der Vollstreckung einer in Unterhaltssachen betreffend ein minderjähriges Kind ergangenen gerichtlichen Entscheidung ist das für das minderjährige Kind zuständige ordentliche Gericht (zur Bestimmung dieses Gerichts siehe Antwort auf Frage Nr. 5). Für die anderen Arten von Unterhalt, einschließlich des Unterhalts für volljährige Kinder, ist das für den Schuldner zuständige ordentliche Gericht zuständig (zur Bestimmung dieses Gerichts siehe Antwort auf Frage Nr. 5).

Im Fall der Eintreibung der Unterhaltsforderungen für ein minderjähriges Kind sowie auf Antrag der am Verfahren beteiligten Partei hilft das Gericht bei der Feststellung des Wohnsitzes des Schuldners. Weiterhin kann das Gericht vor Anordnung der Vollstreckung der Entscheidung, den Gläubiger in anderer Weise unterstützen, z. B. indem es bei dem Schuldner anfragt, ob und von wem dieser ein Gehalt oder andere regelmäßige Einkünfte bezieht sowie bei welcher Bank oder welchem Geldinstitut sich ggf. seine Konten befinden und was die Kontonummern sind, oder indem es den Schuldner auffordert, eine Vermögenserklärung abzugeben. Das Gericht kann auch bei anderen Arten von Unterhaltspflichten Hilfestellung leisten.

Zwangsvollstreckungsverfahren durch einen Gerichtsvollzieher

Die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens durch einen Gerichtsvollzieher kann bei einem beliebigen tschechischen Gerichtsvollzieher beantragt werden. Eine Liste der Gerichtsvollzieher befindet sich auf der Website der Kammer der Gerichtsvollzieher der Tschechischen Republik (Exekutorská komora České republiky): http://www.ekcr.cz/seznam-exekutoru. Sollen Unterhaltsforderungen für ein minderjähriges Kind eingetrieben werden, ist der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, von dem Gläubiger einen angemessenen Vorschuss für die Vollstreckungskosten zu fordern. Eines der möglichen Mittel der Zwangsvollstreckung, wenn es um die Eintreibung der Unterhaltsforderungen für ein minderjähriges Kind geht, besteht in der Aussetzung der Fahrerlaubnis des Schuldners.

Bei Nichterfüllung der Unterhaltspflicht ist es, neben den vorgenannten Methoden der Zwangsvollstreckung, möglich, Anzeige wegen Verdachts der Begehung der Straftat der Nichterfüllung der Unterhaltspflicht zu erstatten und die Unterhaltsforderung auf diesem Weg durchzusetzen. Das Strafgesetzbuch sieht vor, dass wer, egal ob fahrlässig oder vorsätzlich, während eines Zeitraums von mehr als vier Monaten gegen seine gesetzliche Pflicht, für den Lebensunterhalt oder Unterhalt einer anderen Person aufzukommen, verstößt, die Straftat der Nichterfüllung der Unterhaltspflicht begeht. In einem solchen Fall kann bei einer beliebigen Polizeistelle Anzeige erstattet werden.

11 Welchen Beschränkungen unterliegt die Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz und die Verjährungs- oder Ausschlussfristen?

Allgemeine Informationen über die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen oder die Zwangsvollstreckung (einschließlich Informationen über die Art der Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer Vollstreckung oder Zwangsvollstreckung sein können, sowie über die Rechtsmittel) sind dem Informationsblatt „Vollstreckungsverfahren “ zu entnehmen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass ein Recht, wenn es nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist ausgeübt wurde, verjährt und der Schuldner nicht mehr verpflichtet ist, seiner Pflicht nachzukommen. Wenn der Schuldner jedoch nach Ablauf der Verjährungsfrist seiner Pflicht nachgekommen ist, kann er keine Rückerstattung seiner Leistung fordern. Das Recht auf Unterhalt verjährt im Gegensatz zu dem Recht auf die wiederkehrenden Unterhaltszahlungen nicht. Die Verjährungsfrist beträgt allgemein drei Jahre. Wenn jedoch das Recht durch den Beschluss einer Behörde (z. B. einem Gericht) zugesprochen wurde, verjährt es zehn Jahre nach dem Tag, an dem es gemäß dem Beschluss hätte ausgeübt werden müssen. Das Recht auf Unterhalt unterliegt keiner Ausschlussfrist.

Unterhalt kann erst ab dem Tag der Eröffnung des Gerichtsverfahrens zugesprochen werden. Unterhalt für Kinder kann jedoch auch für einen Zeitraum von maximal drei Jahren vor der Eröffnung des Verfahrens zugesprochen werden. Unterhalt für eine unverheiratete Mutter und die Übernahme der mit der Schwangerschaft und Geburt verbundenen Kosten können ebenfalls rückwirkend zugesprochen werden, allerdings begrenzt auf einen Zeitraum von zwei Jahren vor dem Tag der Geburt.

12 Helfen Organisationen oder Verwaltungsbehörden bei der Eintreibung von Unterhaltsforderungen?

Die mit erweiterten Kompetenzen ausgestatteten Stellen für den rechtlichen und sozialen Schutz von Kindern bei der Gemeindeverwaltung sind zur Hilfeleistung verpflichtet, um das Recht von minderjährigen Kindern auf Unterhalt durchzusetzen, Unterhaltsforderungen einzutreiben und auch um ein Verfahren einzuleiten.

13 Können staatliche Stellen oder private Organisationen einen Teil der Unterhaltsleistung oder die gesamte Unterhaltsleistung vorstrecken, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Das Gesetz sieht eine solche Möglichkeit nicht vor.

14 Was geschieht, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland wohnt?

14.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation in seinem Wohnsitzmitgliedstaat in Anspruch nehmen?

Der Gläubiger kann einen Antrag auf Hilfe bei der Eintreibung einer Unterhaltsforderung bei dem Amt für den internationalen Kinderrechtsschutz (Úřad pro mezinárodněprávní ochranu dětí) in Brünn stellen (http://www.umpod.cz/de/).

14.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden?

Der Unterhaltsgläubiger kann sich an folgende Behörde wenden:

Úřad pro mezinárodněprávní ochranu dětí (Amt für den internationalen Kinderrechtsschutz)
Šilingrovo náměstí 3/4
602 00 Brno
Česká republika / Tschechische Republik

Tel.: +420 542 215 522

Fax: +420 542 212 836
E-Mail: podatelna@umpod.cz

Bei der Kontaktaufnahme mit dem Amt sollte der Gläubiger seinen vollständigen Namen und seine Kontaktdaten (Telefon oder E-Mail-Adresse) sowie den Namen und das Geburtsdatum des von seiner Frage oder seinem Antrag betroffenen Kindes angeben.

Wenn der Gläubiger bei dem Amt um Unterstützung bei der Eintreibung einer Unterhaltsforderung im Ausland ersucht, muss er dem Amt zunächst schriftlich einen informellen Antrag auf Hilfe bei der Eintreibung der Unterhaltsforderung übersenden und ggf. das ausgefüllte Formular beilegen, das in tschechischer Sprache auf der Website des Amts heruntergeladen werden kann: http://www.umpod.cz/vyzivne/postup-pri-vymahani-vyzivneho/. In dem Antrag sollten grundlegende Informationen über das Kind und den Schuldner sowie die wesentlichen Details, weswegen der Gläubiger um die Eintreibung der Unterhaltsforderung ersucht, angegeben werden. Dem Antrag sollten außerdem Kopien der zu der Akte gehörenden Schriftstücke beigelegt werden, insbesondere Gerichtsbeschlüsse, in denen die Unterhaltspflicht festgestellt wird. Das Amt prüft dann die Möglichkeit der Eintreibung der Unterhaltsforderung und übermittelt ggf. genaue Anweisungen über die Vorgehensweise.

Auf Aufforderung durch das Amt sind ergänzende Unterlagen einzureichen. Im Allgemeinen ist das Urteil einzureichen, in dem die Unterhaltspflicht verfügt wird, zusammen mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in die Sprache des Staates, in dem die Unterhaltsforderung eingetrieben werden soll. Die Übersetzung muss die Vermerke enthalten, die den rechtskräftigen und vollstreckbaren Charakter des Urteils angeben. Für die Eintreibung einer Unterhaltsforderung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstellt das Gericht einen Auszug aus der Entscheidung gemäß Artikel 56 der Unterhaltsverordnung. Das Amt verlangt oftmals auch eine Vollmacht für die Zentrale Behörde im Ausland, eine Studienbescheinigung betreffend den Gläubiger, wenn dieser älter als 15 Jahre ist, sowie eventuell eine Lebensbescheinigung. In Bezug auf die Übersetzung dieser Dokumente sollte sich der Gläubiger an das Gericht an seinem Wohnsitz wenden (im Allgemeinen das Gericht, das erstinstanzlich entschieden hat), das kostenlose Unterstützung leistet. Das Gericht übermittelt dem Unterhaltsgläubiger die ausgefüllten Dokumente oder sendet sie direkt an das Amt. Das Amt prüft die erhaltenen Unterlagen und reicht, wenn diese alle Anforderungen erfüllen, den Antrag bei dem ausländischen Gericht ein oder leitet die Angelegenheit an die für das weitere Verfahren zuständige ausländische Behörde oder Organisation weiter. Das Amt informiert den Unterhaltsgläubiger über den weiteren Verlauf des Verfahrens.

Wenn die Unterhaltsforderung eingetrieben ist, entweder auf gerichtlichem Weg oder durch freiwillige Zahlung des Schuldners auf das Konto des ausländischen Partners, werden die betreffenden Beträge auf das Konto des Amts überwiesen, in der Regel (aus administrativen, buchhalterischen und volumenstechnischen Gründen) einmal pro Monat durch eine Sammelüberweisung. Die für die Finanzabteilung des Amts lässt die Beträge den Gläubigern innerhalb einer Frist von einem Monat, entsprechend den Anweisungen der Gläubiger, zukommen. Wenn der Gläubiger direkt von dem Schuldner im Ausland eine Zahlung erhält, ist er verpflichtet, das Amt unverzüglich zu informieren. Er ist ebenso verpflichtet, das Amt über jede Änderung zu informieren, die eine Auswirkung auf das Verfahren haben kann (Adressenänderung, Änderung bezüglich des Sorgerechts für das Kind, Beendigung der Studien durch das Kind usw.).

15 Was geschieht, wenn der Unterhaltsgläubiger im Ausland wohnt?

15.1 Kann der Unterhaltsgläubiger die Hilfe einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation im Wohnsitzmitgliedstaat des Schuldners in Anspruch nehmen?

Der im Ausland wohnende Unterhaltsgläubiger muss sich an die zuständige Behörde seines Staates wenden, die das Amt für den internationalen Kinderrechtsschutz (siehe vorstehende Kontaktdaten) kontaktiert.

15.2 Wenn ja, wie kann diese Stelle oder Organisation kontaktiert werden und welche Hilfe kann der Unterhaltsgläubiger bekommen?

Wenn das Amt für den internationalen Kinderrechtsschutz den Antrag des anderen Staates erhält, verfährt es wie folgt:

(1) Es prüft, ob der Antrag alle Anforderungen der europäischen Verordnungen oder internationalen Verträge erfüllt und fordert ggf. ergänzende Unterlagen an.

(2) Es übersendet dem Schuldner in der Tschechischen Republik eine schriftliche Aufforderung, seine Schuld freiwillig innerhalb der gesetzten Frist zu begleichen und den regulären Unterhalt zu zahlen.

(3) Wenn der Schuldner nicht reagiert, ermittelt das Amt dessen wirtschaftliche Lage und stellt dann einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen gerichtlichen Entscheidung bei dem zuständigen Gericht in der Tschechischen Republik. Das Amt vertritt den – im Ausland lebenden – Unterhaltsgläubiger im Verfahren und leitet in dessen Namen alle erforderlichen Schritte ein, um die Unterhaltszahlung einzutreiben und den Transfer der eingetriebenen Beträge ins Ausland zu gewährleisten. Das Amt und die Übermittlungsbehörde im Ausland informieren einander über die ergriffenen Maßnahmen sowie den Ablauf und Ausgang der Vollstreckung der Unterhaltsentscheidung.

16 Gilt für diesen Mitgliedstaat das Haager Protokoll von 2007?

Ja.

17 Wenn das Haager Protokoll von 2007 nicht für diesen Mitgliedstaat gilt, welches Recht gilt dann für den Unterhaltsanspruch nach Maßgabe des Internationalen Privatrechts? Wie lauten die entsprechenden Bestimmungen des Internationalen Privatrechts?

18 Welche Regeln gelten für den Zugang zum Recht bei grenzübergreifenden Streitsachen innerhalb der EU (entsprechend der Systematik von Kapitel V der Unterhaltsverordnung)?

Bei Verfahren, die die gegenseitige Unterhaltspflicht von Eltern und Kindern betreffen, fallen keine Gerichtskosten an. In den sonstigen Verfahren, die eine Festlegung des Unterhalts, einschließlich dessen Erhöhung, zum Gegenstand haben, ist der Gläubiger von den Gerichtskosten befreit. Dies gilt auch für Vollstreckungsverfahren und die Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher. In Unterhaltsverfahren ist der Gläubiger nicht verpflichtet, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Die Dienste des Amts für den internationalen Kinderrechtsschutz werden kostenlos erbracht. Das Amt vertritt den – im Ausland lebenden – Unterhaltsgläubiger im Verfahren und leitet in dessen Namen alle erforderlichen Schritte ein, um die Unterhaltszahlung einzutreiben und den Transfer der eingetriebenen Beträge ins Ausland zu gewährleisten.

Wenn es die soziale Lage und Vermögenssituation des Gläubigers rechtfertigen und dieser nicht willkürlich oder offensichtlich aussichtslos versucht, seine Rechte geltend zu machen oder sich Ansprüchen zu widersetzen, kann das Gericht die an dem Verfahren beteiligte Partei von einem Teil oder – ausnahmsweise – von sämtlichen Gerichtskosten befreien. Wenn für die von den Gerichtskosten befreite Partei ein Vertreter ernannt wurde, erstreckt sich die Befreiung auch, in dem von dem Gericht gewährten Umfang, auf die Kosten des Vertreters und die Vergütung im Rahmen der Vertretung. Der von den Gerichtskosten befreiten Partei kann weder eine Anzahlung zur Deckung der Kosten in Zusammenhang mit den Beweismitteln auferlegt werden noch die Erstattung der dem Staat entstandenen Kosten (Zeugengelder, Kosten für Gutachter, Dolmetscher usw.). Für Kosten, die dadurch entstehen, dass die an dem Verfahren beteiligte Partei ihre Aussagen vor Gericht in ihrer Muttersprache oder mithilfe eines Systems für Taube bzw. Taube und Blinde macht, kommt der Staat auf. Der Staat darf sich diese Kosten nicht erstatten lassen.

19 Welche Maßnahmen hat der Mitgliedstaat ergriffen, um sicherzustellen, dass die Zentralen Behörden die in Artikel 51 der Unterhaltsverordnung beschriebenen Aufgaben erfüllen?

Kraft Gesetz Nr. 359/1999 Slg. über den rechtlichen und sozialen Schutz von Kindern (in der zuletzt geänderten Fassung) nimmt das Amt für den internationalen Kinderrechtsschutz, das als Zentrale Behörde in der Tschechischen Republik fungiert, zur Gewährleistung des rechtlichen und sozialen Schutzes im Ausland unter anderem folgende Aufgaben wahr:

(1) - § Es nimmt die Aufgaben der Zentralen Behörde nach Maßgabe der Unterhaltsverordnung wahr.

(2) - § Es übernimmt die Aufgaben des Vormunds des Kindes.

(3) - § Es fordert bei den zuständigen Behörden oder anderen natürlichen und juristischen Personen auf Antrag der in der Tschechischen Republik lebenden Eltern oder der Behörden für den rechtlichen und sozialen Schutz Berichte über die Situation von Kindern mit tschechischer Staatsangehörigkeit ohne festen Wohnsitz im tschechischen Hoheitsgebiet an.

(4) - § Es übernimmt die Rolle des Vermittlers bei der Übersendung persönlicher Dokumente und sonstiger Urkunden ins Ausland und nimmt aus dem Ausland eingehende Dokumente und sonstige Urkunden entgegen.

(5) - § Es arbeitet mit den entsprechenden ausländischen Behörden oder Institutionen zusammen, sofern diese in ihrem Staat ordnungsgemäß zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich des rechtlichen und sozialen Schutzes berechtigt sind, und erforderlichenfalls auch mit sonstigen Behörden, Institutionen und juristischen Personen.

(6) - § Es hilft beim Ausfindigmachen der Eltern des Kindes, wenn die Eltern oder ein Elternteil im Ausland leben, der Familienmitglieder und der Unterhaltsschuldner, bei der Feststellung der Vermögenslage und des Einkommens für die Festlegung des Unterhalts, es dient als Vermittler für Anträge auf Vollstreckung der Unterhaltspflicht sowie von Anträgen auf Feststellung der Unterhaltspflicht und des Sorgerechts sowie von Anträgen auf Feststellung der Vaterschaft.

(7) - § Es übernimmt die Übersetzung der Urkunden, die für die Wahrnehmung seiner Zuständigkeit im Bereich des rechtlichen und sozialen Schutzes nach Maßgabe der internationalen Verträge und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich sind.

Zuständig für die Ausübung der Zuständigkeiten des Amts sind die Behörden und sonstigen natürlichen und juristischen Personen, die gegenüber dem Amt im erforderlichen Umfang zu der notwendigen Mitwirkung verpflichtet sind; es gelten die Bestimmungen des Zwangsvollstreckungsgesetzes über die verpflichtende Mitwirkung von Dritten. Zur Mitwirkung in dem vorgeschriebenen Umfang verpflichtet sind z. B. die Gerichte, die Polizei der Tschechischen Republik, Banken, Einrichtungen der sozialen Sicherheit, Arbeitsämter, Postdienstleister, Erbringer elektronischer Dienstleistungen, Versicherungsgesellschaften, das Ministerium des Innern in Bezug auf die Lieferung von Daten aus Personenstands- und Fremdenregistern.

 

Diese Webseite ist Teil von „Ihr Europa“.

Ihre Meinung zum Nutzen der bereitgestellten Informationen ist uns wichtig!

Your-Europe

Letzte Aktualisierung: 17/12/2020

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.