Anpassung dinglicher Rechte

In einem EU-Land ansässigen Erben können die in einem anderen Land geltenden Erbschaftsrechte gewährt werden, wenn diese eng an die im Wohnsitzland geltenden Rechte angepasst werden.

Allgemeine Informationen

Um es Erben oder Vermächtnisnehmern zu ermöglichen, Rechte geltend zu machen, die in einer grenzüberschreitenden Erbsache begründet wurden oder auf sie übergegangen sind, muss nach der Erbrechtsverordnung ein dingliches Recht (Recht an unbeweglichen oder beweglichen Sachen), das einem Erben oder Vermächtnisnehmer zusteht, aber in dem EU-Land, in dem es geltend gemacht wird, unbekannt ist, an das in der Rechtsordnung dieses EU-Landes am ehesten vergleichbare dingliche Recht angepasst werden. Dabei sind die mit dem besagten dinglichen Recht verfolgten Ziele und Interessen und die damit verbundenen Rechtsfolgen zu berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang hat das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen eine Reihe von Informationsblättern veröffentlicht, die die nationalen Regelungen in Bezug auf Folgendes erläutern:

  • die dinglichen Rechte, die aus einer Rechtsnachfolge von Todes wegen erwachsen können
  • die etwaige Eintragung dieser Rechte in ein Register (Register für unbewegliches oder bewegliches Vermögen)
  • die sich aus einer solchen Eintragung ergebenden Wirkungen
  • besondere Vorschriften oder Verfahren zur Anpassung eines dinglichen Rechts

Näheres über die Vorschriften und Verfahren eines bestimmten EU-Mitgliedstaats zur Anpassung dinglicher Rechte erfahren Sie durch Anklicken der entsprechenden Flagge auf dieser Seite.

Weiterführender Link

EU-ADAPT – EU-Adapt ist ein IT-Tool, das Richterinnen und Richtern, Notarinnen und Notaren sowie anderen Angehörigen der Rechtsberufe, die mit grenzüberschreitenden Erbsachen befasst sind, dabei helfen soll, das am ehesten vergleichbare dingliche Recht zu finden. Dort werden i) der Mitgliedstaat, dessen Recht auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist („Lex Successionis“), ii) das dingliche Recht („Rights in Rem“), das nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht besteht, und iii) der Mitgliedstaat, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird („Lex Rei Sitae“), eingegeben. Daraufhin bietet das Tool Orientierungshilfen und schlägt ein entsprechendes dingliches Recht nach dem Recht des Mitgliedstaats vor, in dem das Recht geltend gemacht wird.

Letzte Aktualisierung: 20/04/2024

Diese Seite wird von der Europäischen Kommission verwaltet. Die Informationen auf dieser Seite geben nicht unbedingt den offiziellen Standpunkt der Europäischen Kommission wieder. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.