- Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
- Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
- Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden
Für Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung ist nach Artikel 44 Absatz 1 das Berufungsgericht (Corte di Appello) zuständig.
Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über solche Anträge ist nach Artikel 49 Absatz 2 der Kassationsgerichtshof (Suprema Corte di Cassazione) zuständig.
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Die Entscheidung über den Rechtsbehelf kann angefochten werden:
1) mit einem Antrag auf Revision nach Artikel 391-a und b der Zivilprozessordnung
2) mit einer Drittwiderspruchsklage nach Artikel 391-b der Zivilprozessordnung
Weist das Urteil Schreib- oder Rechenfehler auf, kann auch eine Berichtigung der Entscheidung beantragt werden.
Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen
Hierzu zählen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2:
Rechtsanwälte im Rahmen des Verfahrens der sogenannten unterstützten Verhandlung (negoziazione assistita) nach Artikel 6 des Gesetzesdekrets Nr. 132 von 2014,
Standesbeamte im Rahmen des Verfahrens der unterstützten Verhandlung nach Artikel 12 des Gesetzesdekrets Nr. 132 von 2014.
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