Mediation in den Mitgliedstaaten

Deutschland

Warum sollte ein Streit nicht durch Mediation statt vor Gericht beigelegt werden? Die Mediation ist ein alternatives Verfahren der Streitbeilegung (Alternative Dispute Resolution - ADR), bei dem ein Mediator die Parteien bei der Problemlösung unterstützt.

Inhalt bereitgestellt von
Deutschland

An welche Stelle kann man sich wenden?

Es gibt zahlreiche Organisationen, die Mediationsdienste anbieten. Im Folgenden werden ohne Anspruch auf Vollständigkeit einige größere Verbände genannt:

Diese Verbände unterstützen Parteien, die einen Mediator hinzuziehen möchten, bei der Suche nach einem geeigneten Mediator.

In welchen Bereichen ist Mediation zulässig und/oder besonders verbreitet?

Allgemein gesagt, ist eine Mediation immer dann zulässig, wenn zur Beilegung eines Streits oder zur Regelung sonstiger Angelegenheiten der Gerichtsweg nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Am häufigsten wird die Mediation in Familien- und Erbsachen sowie im Bereich des Handelsrechts genutzt.

Sind besondere Vorschriften zu beachten?

Am 26. Juli 2012 ist das Mediationsgesetz (Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21. Juli 2012, BGBl. I S. 1577) in Deutschland in Kraft getreten. Damit ist die Mediation erstmals in Deutschland gesetzlich geregelt. Zudem wird durch das Gesetz die Europäische Mediationsrichtlinie umgesetzt (Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 3). Das Mediationsgesetz geht über die Anforderungen der europäischen Richtlinie hinaus. Die Richtlinie gilt nur für grenzüberschreitende Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen. Das Mediationsgesetz gilt jedoch für alle Mediationen, die in Deutschland durchgeführt werden, unabhängig von der Art der Streitigkeit und dem Wohnsitz der Parteien.

Das deutsche Mediationsgesetz legt nur wesentliche Grundsätze fest. Mediatoren und Parteien sollen einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Durchführung einer Mediation besitzen. Das Gesetz definiert zunächst die Begriffe „Mediation“ und „Mediator“, um die Mediation gegen andere Konfliktlösungsverfahren abzugrenzen. Mediation ist danach ein strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Mediatoren sind unabhängige und neutrale Personen ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führen. Auf eine detaillierte Verfahrensordnung für die Durchführung einer Mediation wird verzichtet. Dagegen sind verschiedene Offenbarungspflichten und Tätigkeitsbeschränkungen festgelegt, um die Unabhängigkeit und Neutralität der Mediatoren sicherzustellen. Ferner ist die Verschwiegenheitspflicht der Mediatoren einschließlich ihrer Hilfspersonen ausdrücklich gesetzlich geregelt.

Das Gesetz schafft in den einzelnen Verfahrensordnungen (u. a. Zivilprozessordnung) verschiedene Anreize, um eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu fördern. So sollen die Parteien bei Einreichung einer Klageschrift vor den Zivilgerichten darlegen, ob sie eine außergerichtliche Konfliktbeilegung beispielsweise durch Mediation versucht haben und ob ihrer Meinung nach einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen. Ferner kann das Gericht den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen und, sofern die Parteien diesen Vorschlag aufgreifen, das Ruhen des Verfahrens anordnen. Eine Mediationskostenhilfe ist derzeit nicht vorgesehen. Gemäß § 278 Absatz 5 der Zivilprozessordnung kann das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

Die Bundesregierung ist ihrer gesetzlichen Pflicht, dem Bundestag fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Auswirkungen des Gesetzes zu berichten, mit ihrem Bericht vom 20. Juli 2017 nachgekommen. Der Bericht ist hier abrufbar. Er zeigt, dass Mediation als alternatives Instrument der Konfliktbeilegung in Deutschland noch nicht in einem Maße genutzt wird, wie es wünschenswert wäre. Unmittelbar notwendige gesetzgeberische Maßnahmen ergeben sich aus dem Bericht nicht. Die Bundesregierung wird jedoch auf der Grundlage der Erkenntnisse des Berichts prüfen, wie das mit dem Mediationsgesetz verfolgte Ziel der Förderung von Mediation noch besser verwirklicht werden kann.

Information und Ausbildung

Allgemeine Informationen können auf der Webseite des Bundesministerium der Justiz eingeholt werden.

Ein bestimmtes Berufsbild des Mediators ist nicht vorgeschrieben. Auch der Zugang zum Beruf des Mediators ist nicht beschränkt. Ein Mediator muss in eigener Verantwortung durch geeignete Aus- und Fortbildung sicherstellen, dass er über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Parteien sachkundig durch die Mediation führen zu können. Das Gesetz legt fest, welche Kenntnisse, Kompetenzen und Methoden eine geeignete Ausbildung in der Regel vermitteln sollte. Jeder, der diese Anforderungen erfüllt, darf als Mediator tätig werden. Ein Mindestalter oder eine bestimmte Grundausbildung mit Hochschulabschluss werden nicht gefordert.

Möchten die Parteien eine gewisse Gewähr für eine qualitativ gesicherte Ausbildung und hinreichende Praxiserfahrung ihres Mediators oder ihrer Mediatorin haben, so steht es ihnen frei, einen sog. „zertifizierten“ Mediator auszuwählen. Zu diesem Zweck hat das Bundesministerium der Justiz von seiner Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung durch die „Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren“ Gebrauch gemacht und darin nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen festgelegt.

Ein förmliches Verfahren ist nicht vorgesehen.

Die Ausbildung zum Mediator wird von Verbänden, Vereinigungen, Universitäten, Unternehmen und Einzelpersonen angeboten.

Wie viel kostet die Mediation?

Die Mediation ist kostenpflichtig. Die Zahlung wird zwischen dem privaten Mediator und den betroffenen Parteien vereinbart.

Es gibt weder Vorschriften zu den Gebühren für eine Mediation noch diesbezügliche Statistiken. Eine geschätzte Gebühr zwischen 80 EUR und 250 EUR je Stunde kann als realistisch angesehen werden.

Sind Mediationsvereinbarungen vollstreckbar?

Prinzipiell können Mediationsvereinbarungen mit Hilfe eines Rechtsanwalts (als Anwaltsvergleich) oder Notars (als öffentliche notarielle Urkunde §§ 796a bis 796c, 794 Abs. 1 Nr. 5 Zivilprozessordnung) für vollstreckbar erklärt werden.

Links zum Thema

Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation e.V.

Bundesverband Mediation e.V.

Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt e.V.

Centrale für Mediation GmbH & Co.KG

Deutscher Anwaltsverein

Letzte Aktualisierung: 19/04/2022

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.