Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

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Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a – die benannten Gerichte, die befugt sind, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu erlassen

Zuständig für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung, wenn der Gläubiger bereits eine öffentliche Urkunde erwirkt hat (Artikel 6 Absatz 4), sind die Bezirksgerichte (okrajna sodišča) (Artikel 279b Absatz 1 Gesetz über die Vollstreckung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche – im Folgenden „ZIZ“ – (Zakon o izvršbi in zavarovanju; Uradni list RS (UL RS; Amtsblatt der Republik Slowenien) Nr. 3/07 – amtlich konsolidierte Fassung, 93/07, 37/08 – ZST-1, 45/08 – ZArbit, 28/09, 51/10, 26/11, 17/13 – Entscheidung des Verfassungsgerichts, 45/14 – Entscheidung des Verfassungsgerichts, 53/14, 58/14 – Entscheidung des Verfassungsgerichts, 54/15, 76/15 – Entscheidung des Verfassungsgerichts und 11/18).

Ein Verzeichnis der Bezirksgerichte finden Sie hier.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b – die benannte Behörde, die befugt ist, Kontoinformationen einzuholen

Die Befugnis zur Einholung von Kontoinformationen (Artikel 14) hat die Agentur der Republik Slowenien für öffentliche Gerichtsakten und damit verbundene Dienstleistungen (Agencija Republike Slovenije za javnopravne evidence in storitve; Artikel 279c ZIZ).

Anschrift: Tržaška cesta 16, 1000 Ljubljanamailto:gp@ajpes.si

gp@ajpes.si - Zentralstelle
info@ajpes.si - Informationen für Nutzer

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c – Methoden zur Einholung von Kontoinformationen

Methoden der Einholung von Kontoinformationen (Artikel 14 Absatz 5):

a) Die Agentur der Republik Slowenien für öffentliche Gerichtsakten und damit verbundene Dienstleistungen (AJPES) als Auskunftsbehörde führt das Register über Transaktionskonten – d. h. die einzige Datenbank über die Transaktionskonten von natürlichen und juristischen Personen (Artikel 191 ff. des Gesetzes über Zahlungsdienste, Dienste für die Ausgabe von E-Geld und Zahlungssysteme (Zakon o plačilnih storitvah, storitvah izdajanja elektronskega denarja in plačilnih sistemih);Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 7/18 und 9/18 – korr.; im Folgenden „ZPlaSSIED“). Dadurch können Informationen sehr effizient eingeholt werden, da die Auskunftsbehörde die Bank nicht um Auskunft darüber ersuchen muss, ob der Schuldner ein Konto bei ihr führt (Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a).

Auch wenn es nach slowenischem Recht möglich ist, Informationen über das Konto eines Schuldners nach der Methode in Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe c (siehe Artikel 31 ZIZ) zu erhalten, nutzen Gerichte diese Möglichkeit so gut wie nie, da sie Auskünfte über das Bankkonto des Schuldners durch eine elektronische Anfrage beim Register der Transaktionskonten erhalten können (Artikel 4 ZIZ) Artikel 13 des Gerichtsgesetzes (Zakon o sodiščih); Amtsblatt Nr. 94/07 – amtlich konsolidierte Fassung, 45/08, 96/09, 86/10 – ZJNepS, 33/11, 75/12 – ZSPDSLS-A, 63/13, 17/15 und 23/17 – ZSSve).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d – die Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eingelegt werden kann

Rechtsbehelfe werden eingelegt (Artikel 21):

- bei dem Gericht, das den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung abgelehnt hat (Bezirks- oder Kreisgericht (okrožno sodišče)).

Verzeichnis der Bezirksgerichte, Verzeichnis der Kreisgerichte

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e – die benannten Behörden, die befugt sind, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und sonstige Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und zuzustellen

Zur Entgegennahme, Übermittlung und Zustellung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung und anderer Schriftstücke befugt (Artikel 4 Absatz 14) sind:

- nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 3, 5 und 6, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 2 sowie Artikel 36 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014, das Bezirksgericht Maribor.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f – die für die Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständige Behörde

Gemeinschafts- und Treuhandkonten können in folgendem Umfang gepfändet werden (Artikel 30):

Ein Gemeinschaftskonto ist ein von einem Zahlungsdienstleister im Auftrag von zwei oder mehreren natürlichen Personen oder zwei oder mehreren juristischen Personen eröffnetes Zahlungskonto (Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes über Zahlungsdienste und Zahlungssysteme (Zakon o plačilnih storitvah in sistemih, ZPlaSS).

Jeder Mitinhaber eines Gemeinschaftskontos kann über das gesamte Guthaben auf dem Konto verfügen, soweit die Vereinbarung über die gemeinsame Verfügungsberechtigung für das Konto keine anderweitigen Verfügungsregelungen enthält (Artikel 14 Absatz 2 ZPlaSS).

Die Gesamtguthaben auf einem Gemeinschaftskonto kann verwendet werden, um die Verbindlichkeiten eines Kontomitinhabers gegenüber Dritten zu begleichen. Eine Vereinbarung zwischen den Inhabern eines Gemeinschaftskontos über die Höhe der Anteile und die Haftung der einzelnen Mitinhaber stellt keine Einschränkung der Rechte Dritter dar, die ihre Ansprüche in einem Vollstreckungs- oder Konkursverfahren gegenüber einem Kontomitinhaber und damit gegen das Gesamtguthaben auf dem Gemeinschaftskonto geltend machen (Artikel 14 Absatz 3 ZPlaSS). Das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto kann somit verwendet werden, um die Verbindlichkeiten eines Kontomitinhabers gegenüber Dritten zu begleichen.

Wenn die Vollstreckung aufgrund eines Gesetzes auf bestimmte Vermögenswerte des Schuldners beschränkt ist, gilt diese Beschränkung für jeden Mitinhaber des Gemeinschaftskontos im Vollstreckungsverfahren gegenüber anderen Mitinhabern des Gemeinschaftskontos (Artikel 14 Absatz 4 des ZPlaSS).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g – Regelungen in Bezug auf die Möglichkeiten der vorläufigen Pfändung von Gemeinschafts- und Treuhandkonten

Gemeinschafts- und Treuhandkonten können in folgendem Umfang gepfändet werden (Artikel 30):

Ein Gemeinschaftskonto ist ein von einem Zahlungsdienstleister im Auftrag von zwei oder mehreren natürlichen Personen oder zwei oder mehreren juristischen Personen eröffnetes Zahlungskonto (Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes über Zahlungsdienste und Zahlungssysteme (Zakon o plačilnih storitvah in sistemih, ZPlaSS).

Jeder Mitinhaber eines Gemeinschaftskontos kann über das gesamte Guthaben auf dem Konto verfügen, soweit die Vereinbarung über die gemeinsame Verfügungsberechtigung für das Konto keine anderweitigen Verfügungsregelungen enthält (Artikel 14 Absatz 2 ZPlaSS).

Die Gesamtguthaben auf einem Gemeinschaftskonto kann verwendet werden, um die Verbindlichkeiten eines Kontomitinhabers gegenüber Dritten zu begleichen. Eine Vereinbarung zwischen den Inhabern eines Gemeinschaftskontos über die Höhe der Anteile und die Haftung der einzelnen Mitinhaber stellt keine Einschränkung der Rechte Dritter dar, die ihre Ansprüche in einem Vollstreckungs- oder Konkursverfahren gegenüber einem Kontomitinhaber und damit gegen das Gesamtguthaben auf dem Gemeinschaftskonto geltend machen (Artikel 14 Absatz 3 ZPlaSS). Das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto kann somit verwendet werden, um die Verbindlichkeiten eines Kontomitinhabers gegenüber Dritten zu begleichen.

Wenn die Vollstreckung aufgrund eines Gesetzes auf bestimmte Vermögenswerte des Schuldners beschränkt ist, gilt diese Beschränkung für jeden Mitinhaber des Gemeinschaftskontos im Vollstreckungsverfahren gegenüber anderen Mitinhabern des Gemeinschaftskontos (Artikel 14 Absatz 4 des ZPlaSS).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe h – Vorschriften in Bezug auf von der Pfändung freigestellte Beträge

Für von der Pfändung freigestellte Beträge und begrenzt pfändbare Beträge gilt Folgendes (Artikel 31):

Von der Vollstreckung ausgenommen sind Einkünfte, bei denen es sich nicht um Basiseinkommen wie Löhne handelt, sondern um in der Regel geringere Zusatzeinkommen, die in den meisten Fällen für einen sozialen Ausgleich sorgen sollen (Artikel 101 des Gesetzes zur Vollstreckung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche – ZIZ).

Nach Artikel 102 ZIZ ist die Vollstreckung auf Einkommen beschränkt, die in der Regel das Basiseinkommen bilden wie Löhne und aus einem arbeitsrechtlichen Verhältnis stammen. Es ist in der Regel erlaubt, auf zwei Drittel dieses Einkommens zuzugreifen. Dem Schuldner muss aber ein Betrag in Höhe von 76 % des Mindestlohns bleiben. Jedem Schuldner muss der gleiche Restbetrag verbleiben. Bei bestimmten bevorzugten Forderungen müssen dem Schuldner nur 50 % des Mindestlohns bleiben. In beiden Fällen ist der unpfändbare Betrag höher, wenn der Schuldner für den Unterhalt seiner Familie sorgen muss.

Wer einen Vollstreckungsbeschluss auszuführen hat (die Bank), muss dabei beachten, welche Beträge von der Pfändung ausgenommen und welche nur begrenzt pfändbar sind, auch ohne dass ein Antrag des Schuldners vorliegt. Nur wenn der Schuldner aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtungen Anspruch auf eine höhere Obergrenze hat, muss er diesen Anspruch gegenüber der vollstreckenden Behörde durch eine öffentliche Urkunde nachweisen (Artikel 102 Absatz 5 ZIZ).

In Artikel 101, 102 und 103 ZIZ sind die Freistellungen von der Pfändung und die Begrenzungen der Pfändungsbeträge im Einzelnen aufgeführt.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe i – ob nach ihrem Recht die Banken Gebühren für die Ausführung gleichwertiger Beschlüsse oder die Erteilung von Kontoinformationen erheben dürfen und welche Partei diese Gebühren zu entrichten hat

Gebührenerhebung (Artikel 43): Für ihre Leistungen können Banken im Einklang mit ihrer Geschäftspolitik und den jeweiligen Gebührensätzen auf der Grundlage gleichwertiger nationaler Beschlüsse (Erhalt des Beschlusses und Übertragungen von Geldern) eine Gebühr erheben (Artikel 142 ZPlaSS).

Die Websites von Zahlungsdienstleistern müssen vollständige und genaue Angaben über die von ihnen für ihre Tätigkeit aufgrund des Vollstreckungsbeschlusses oder der Sicherungsanordnung (Artikel 190 ZPlaSSIED) erhobenen Gebühren enthalten.

Kontoinformationen erteilt die Agentur der Republik Slowenien für öffentliche Gerichtsakten und damit verbundene Dienstleistungen. Die Informationen im Register der Transaktionskonten juristischer und natürlicher Personen, die ein Geschäft betreiben, sind auf der Website der Agentur der Republik Slowenien für öffentliche Gerichtsakten und damit verbundene Dienstleistungen kostenlos einsehbar (Artikel 194 ZPlaSS). Wer bei der Agentur Auskünfte zum Konto einer natürlichen Person einholt, muss eine Gebühr entrichten, die anhand der mit Zustimmung des Finanzministeriums erstellten Gebührentabelle berechnet wird (Artikel 195 ZPlaSSIED). Die Höhe der Kostenerstattung für die Erteilung von Auskünften über die Transaktionskonten natürlicher Personen aus dem Register der Transaktionskonten (Amtsblatt Nr. 49/19) ist auf der Website der Agentur einsehbar. Die Höhe der Gebühren richtet sich danach, wie das Auskunftsersuchen gestellt wird (für die elektronische Datenübermittlung fällt eine geringere Gebühr an als für die schriftliche Übermittlung), und nach der übermittelten Datenmenge.

Die für die Ausführung gleichwertiger nationaler Beschlüsse erhobene Gebühr zahlt der Schuldner. Die Gebühr für Kontoinformationen zahlt derjenige, der die Auskunft einholt (meist der Gläubiger).

Das Gericht kann kostenlos Kontoinformationen im Register der Agentur abrufen oder die Einrichtung zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Bank) um Auskunft ersuchen, ob der Schuldner ein Konto bei ihr eröffnet hat (Artikel 4 Absatz 1 ZIZ, Artikel 13 Gerichtsgebührengesetz).

Die Agentur gewährt dem Gericht, der Steuerbehörde und anderen für Vollstreckungen zuständigen Einrichtungen direkten elektronischen Zugriff auf Informationen im Register der Transaktionskonten.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j – die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden

Die Gebührenskala oder das sonstige Regelwerk, in der bzw. dem die geltenden Gebühren aufgeführt sind, die von einer an der Bearbeitung oder Vollstreckung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung (Artikel 44) beteiligten Behörde oder sonstigen Stelle erhoben werden:

Eine Gerichtsgebühr ist bei Einreichung eines Antrags auf Sicherung einer Forderung durch einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung (Artikel 29b in Verbindung mit Artikel 239 und 279a ZIZ). Erhoben wird eine Gebühr in Höhe von 30 EUR (Gebührensatz Nr. 4012 Gerichtsgebührengesetz (Zakon o sodnih taksah – ZST-1; Amtsblatt Nr. 37/08, 97/10, 63/13, 58/14 – Entscheidung des Verfassungsgerichts, 19/15 – Entscheidung des Verfassungsgerichts, 30/16, 10/17 – ZPP-E und 11/18 – ZIZ-L, im Folgenden „ZST-1“) für den Antrag auf einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung bzw. 24 EUR (Gebührensatz Nr. 4041 und 4012 ZST-1), wenn der Antrag in elektronischer Form gestellt wird.

Wenn der Beschluss zur vorläufigen Pfändung von einem Gericht in Slowenien erlassen wurde, die Bank sich ebenfalls in Slowenien befindet und das Gericht eine Entscheidung erlassen hat, mit der die Bank aufgefordert ist nach Artikel 260 Absatz 1 Ziffer 4 oder Artikel 271 Absatz 1 Ziffer 4 (Artikel 279e Absatz 1) tätig zu werden, so deckt die Gerichtsgebühr auch den Erlass dieser Entscheidung ab, da sie von dem Gericht erlassen wird, das für den Beschluss zur vorläufigen Pfändung zuständig ist (d. h. für das Verfahren über einen Antrag auf Sicherung einer Forderung).

Wurde der Beschluss zur vorläufigen Pfändung von einem Gericht im Ausland erlassen und ein slowenisches Gericht ist für die Vollstreckung zuständig, da sich die Bank in Slowenien befindet, so wird die Entscheidung des Gerichts, mit der die Bank aufgefordert ist nach Artikel 260 Absatz 1 Ziffer 4 oder Artikel 271 Absatz 1 Ziffer 4 ZIZ (Artikel 279e Absatz 1) tätig zu werden, auf der Grundlage des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung im betreffenden Verfahren erlassen. Auf der Grundlage von Artikel 24 der Verordnung sind in diesem Fall keine Gerichtsgebühren zu zahlen, da der Beschluss nicht als Beschluss über eine vorläufige Maßnahme oder Sicherungsmaßnahme ausgelegt werden kann, und das Verfahren, in dem der Beschluss erlassen wird, kann nicht als Verfahren für die Sicherung einer Forderung ausgelegt werden; vielmehr wird ein Beschluss des Gerichts erlassen, um die Bank anzuweisen, wie der im Ausland erlassene Beschluss zur vorläufigen Pfändung zu vollstrecken ist.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe k – ob gleichwertigen nationalen Beschlüssen ein bestimmter Rang eingeräumt wird

Der Rang, der gleichwertigen nationalen Beschlüssen nach nationalem Recht eingeräumt wird (Artikel 32):

Wenn mehrere Gläubiger Geldforderungen gegenüber dem gleichen Schuldner und zum gleichen Vollstreckungsgegenstand erheben, werden die Forderungen in der Reihenfolge bedient, in der die Gläubiger den Anspruch auf Rückzahlung im Hinblick auf diesen Gegenstand erworben haben, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (Artikel 12 ZIZ).

Die Vollstreckung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat erlassenen Beschlusses zur vorläufigen Pfändung unterliegt einem Beschluss des Gerichts, mit dem ein Tätigwerden nach Artikel 271 Absatz 1 Ziffer 4 ZIZ – d. h. eine vorläufige Verfügung (Artikel 279e Absatz 3 ZIZ) – angeordnet wird. Mit einer vorläufigen Verfügung weist das Gericht die Einrichtung zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs an, dem Schuldner und jedem, der auf Veranlassung des Schuldners handelt, die Auszahlung des Betrags vom Konto des Schuldners, für das die vorläufige Verfügung gilt, zu verweigern (Artikel 271 Absatz 1 Ziffer 4 ZIZ). Durch diese vorläufige Verfügung eines slowenischen Gerichts aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung entsteht kein Pfandrecht an dem gesicherten Betrag (Artikel 271 Absatz 2 ZIZ). Die vorläufige Verfügung wird von einem Gericht erlassen, wenn noch kein Urteil in der Hauptsache ergangen ist. Legt der Gläubiger mit dem Antrag auf einen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung ein Urteil, einen Gerichtsbeschluss oder eine andere öffentliche Urkunde vor, wird eine Vollstreckungsmaßnahme nach Artikel 260 Absatz 1 Ziffer 4 ZIZ angeordnet, z. B. ein Beschluss über eine einstweilige Verfügung zur Pfändung des Betrags auf dem Konto des Schuldners bei einer Einrichtung zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Artikel 279e Absatz 3 und Artikel 260 Absatz 1 Ziffer 4 ZIZ). Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht am Kontoguthaben des Schuldners (Artikel 107 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 5 und Artikel 239 ZIZ).

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe l – die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind bzw. ist

Die Gerichte oder gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörden, die für einen Rechtsbehelf zuständig sind (Artikel 33 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 1 oder 2):

- Ein Rechtsbehelf (Widerspruch) nach Artikel 33 Absatz 1 wird bei dem Gericht eingelegt, das den Beschluss zur vorläufigen Pfändung erlassen hat, d. h. bei einem Bezirks- oder Kreisgericht. Das Gericht entscheidet über den Rechtsbehelf (Artikel 54 in Verbindung mit Artikel 239 ZIZ).

- Ein Rechtsbehelf nach Artikel 34 Absatz 1 wird beim Bezirksgericht Maribor eingelegt, das die Sicherungsanordnung (durch eine einstweilige oder vorläufige Verfügung) aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Beschlusses zur vorläufigen Pfändung erlassen und einer Einrichtung zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs zugestellt hat. Das Gericht entscheidet über den Rechtsbehelf (Artikel 279f ZIZ).

-für einen Rechtsbehelf nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (Freistellung aus Gründen der öffentlichen Ordnung) ist das Bezirksgericht Maribor zuständig.

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe m – die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, und die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel einzulegen ist, sofern eine solche vorgesehen ist

Die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist, die Frist, innerhalb derer dieses Rechtsmittel nach nationalem Recht einzulegen ist, und das Ereignis, mit dem diese Frist zu laufen beginnt (Artikel 37):

Ein Rechtsmittel kann gegen die Entscheidung über den Widerspruch eingelegt werden (Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 239 ZIZ). Das Rechtsmittel wird bei dem Gericht eingelegt, das den Beschluss zur vorläufigen Pfändung erlassen hat (Bezirks- oder Kreisgericht), oder bei dem Gericht, das nach Artikel 23 der Verordnung für die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zuständig ist.

Das Rechtsmittel muss innerhalb von acht Tagen ab dem Erlass der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über den Widerspruch eingelegt werden (Artikel 9 Absatz 3 ZIZ).

Über das Rechtsmittel entscheidet ein Obergericht.

Kontaktdaten der Obergerichte:

1. Obergericht Celje
Prešernova ulica 22
3102 Celje - p.p. 1034

Tel.: (03) 427 51 00
Fax: (03) 427 52 70
E-Mail: urad.visce@sodisce.si

2. Obergericht Koper
Ferrarska 9
6000 Koper

Tel.: (05) 668 30 00
Fax: (05) 639 52 45
E-Mail: urad.viskp@sodisce.si

3. Obergericht Ljubljana
Tavčarjeva 9
1000 Ljubljana

Tel.: (01) 366 44 44
Fax: (01) 366 40 70
E-Mail: urad.vislj@sodisce.si

4. Obergericht Maribor
Sodna ulica 14
2000 Maribor

Tel.: (02) 234 71 00
Fax: (02) 234 73 18
E-Mail: urad.vismb@sodisce.si

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n – Gerichtsgebühren

Angabe der Gerichtsgebühren (Artikel 42):

Für die Erlangung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung oder das Einlegen eines Rechtsbehelfs gegen einen solchen Beschluss werden die gleichen Gerichtsgebühren erhoben wie für die Erlangung eines gleichwertigen nationalen Beschlusses oder eines Rechtsbehelfs gegen einen nationalen Beschluss.

In Artikel 29b ZIZ ist die Zahlung von Gerichtsgebühren geregelt. Die Gerichtsgebühren sind bei Einreichung eines Antrags auf Vollstreckung, beim Einlegen eines Widerspruchs oder eines Rechtsmittels oder spätestens innerhalb von acht Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls für die Gerichtsgebühren zu entrichten.

Bei automatischer Berechnung der Gerichtsgebühren ergeht ein Zahlungsbefehl, wenn der Antrag elektronisch übermittelt wird, mit der Aufforderung an den Antragsteller, die Gebühren unter Angabe der im Zahlungsbefehl genannten Referenznummer auf das angegebene Konto zu überweisen. Der Zahlungsbefehl für die Gerichtsgebühren gilt als zugestellt, wenn der Antragsteller oder sein Vertreter den Antrag elektronisch übermittelt.

Wenn die Gerichtsgebühren nicht fristgerecht gezahlt werden, gilt der Antrag als zurückgezogen.

In dem Zahlungsbefehl muss das Gericht die Partei auf die Folgen hinweisen, die das Ausbleiben der Zahlung der Gerichtsgebühren nach sich zieht.

Die Höhe der Gebühren regelt das Gerichtsgebührengesetz (Zakon o sodnih taksah, ZST‑1, Amtsblatt Nr. 37/08, 97/10, 63/13 und 58/14; Entscheidung des Verfassungsgerichts, 19/15; Entscheidung des Verfassungsgerichts, 30/16). Es werden die gleichen Gerichtsgebühren erhoben wie im Verfahren für den gleichwertigen nationalen Beschluss, d. h. eine Sicherungsanordnung.

Es gelten feste Gebührensätze:

Für einen in Papierform eingereichten Antrag

Für einen elektronisch eingereichten Antrag

Antragsverfahren für einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung

30 EUR (Tarif Nr. 4012 ZST-1)

24 EUR (Tarif Nr. 4041 und 4012 ZST-1)

Widerspruchsverfahren

30 EUR (Tarif Nr. 4022 ZST-1)

24 EUR (Tarif Nr. 4041 und 4022 ZST-1)

Rechtsmittelverfahren

33 EUR (Tarif Nr. 4033 ZST-1)

26,40 EUR (Tarif Nr. 4041 und 4033 ZST-1)

Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe o – die Sprachen, die für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassen sind

Für die Übersetzung der Schriftstücke zugelassene Sprachen (Artikel 49 Absatz 2):

Als Amtssprachen sind Slowenisch und die beiden Minderheitensprachen des Landes bei den Gerichten in den Regionen, in denen diese nationalen Minderheiten leben, zugelassen (Artikel 6 und 104 der Zivilprozessordnung). Die Minderheitensprachen sind Italienisch und Ungarisch. Verhandlungen vor dem Bezirksgericht Piran, dem Bezirksgericht Koper und dem Kreisgericht Koper werden in italienischer Sprache, Verhandlungen vor dem Bezirksgericht Lendava in ungarischer Sprache geführt.

Für gemischtnationale Kommunen gilt das Gesetz über die Errichtung von Kommunen und kommunalen Grenzen (Amtsblatt Nr. 108/06, amtlich konsolidierte Fassung, und Nr. 9/11). Nach Artikel 5 dieses Gesetzes sind gemischtnationale Kommunen diejenigen Kommunen, die in Übereinstimmung mit diesem Gesetz in den Gemeindestatuten von Lendava, Hodoš-Šalovci, Moravske Toplice, Koper, Izola und Piran als solche bezeichnet werden.

Letzte Aktualisierung: 15/06/2020

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