Divorce and legal separation

National information concerning Regulation No. 1259/2010

General information

The European Union has set itself the objective of developing an area of freedom, security and justice, by adopting measures relating to judicial cooperation in civil matters having cross-border implications. At the same time, increasing the mobility of citizens within the internal market calls for more flexibility and greater legal certainty.

Council Regulation (EU) No 1259/2010 of 20 December 2010 implementing enhanced cooperation in the area of the law applicable to divorce and legal separation (called Rome III Regulation) provides citizens with appropriate outcomes in terms of legal certainty, predictability and flexibility, protects weaker partners during divorce disputes and prevents 'forum shopping'. This also helps avoiding complicated, lengthy and painful proceedings.

More specifically, Regulation (EU) No 1259/2010 allows international couples to agree in advance which law would apply to their divorce or legal separation as long as the agreed law is the law of the Member State with which they have a closer connection. In case the couple cannot agree, the judges can use a common formula for deciding which country's law applies.

This Regulation does not, on the other hand, apply to the following matters: the legal capacity of natural persons; the existence, validity and recognition of a marriage; the annulment of a marriage; the name of the spouses; the property consequences of the marriage; parental responsibility; maintenance obligation and trusts and successions. It also does not affect the application of Regulation (EC) No 2201/2003 concerning jurisdiction and the recognition and enforcement of judgments in matrimonial matters and the matters of parental responsibility.

It is an instrument implementing enhanced cooperation between the participating Member States. The enhanced cooperation allows a group of at least nine Member States to implement measures in one of the areas covered by the Treaties within the framework of the Union’s non-exclusive competences. According to Article 331 TFEU, the non-participating Member States keep the right to join the established enhanced cooperation in progress.

The European e-Justice Portal provides you with information concerning the application of the Regulation.

Enhanced Cooperation

On 12 July 2010, the Council adopted Decision 2010/405/EU authorizing enhanced cooperation in the area of the law applicable to divorce and legal separation between Belgium, Bulgaria, Germany, Spain, France, Italy, Latvia, Luxembourg, Hungary, Malta, Austria, Portugal, Romania and Slovenia.

As a consequence, the mentioned 14 participating Member States adopted Council Regulation (EU) No 1259/2010, which became applicable on 21 June 2012.

On 21 November 2012, the Commission adopted Decision 2012/714/EU confirming the participation of Lithuania in enhanced cooperation in the area of the law applicable to divorce and legal separation. That Decision foresees that Regulation (EU) No 1259/2010 shall apply to Lithuania from 22 May 2014.

On 27 January 2014, the Commission adopted Decision 2014/39/EU confirming the participation of Greece in enhanced cooperation in the area of the law applicable to divorce and legal separation. That Decision foresees that Regulation (EU) No 1259/2010 shall apply to Greece from 29 July 2015.

On 10 August 2016, the Commission adopted Decision (EU) No 2016/1366 confirming the participation of Estonia in enhanced cooperation in the area of the law applicable to divorce and legal separation. That Decision foresees that Regulation (EU) No 1259/2010 shall apply to Estonia from 11 February 2018.

Please select the relevant country's flag to obtain detailed national information.

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ARCHIVED European Judicial ATLAS website (closed on 30 September 2017)

Last update: 09/10/2020

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Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes – anwendbares recht - Belgien

Artikel 7 Absätze 2 bis 4 – Für die Rechtswahl anwendbare Formvorschriften

Das belgische Recht sieht keine besonderen Formvorschriften für Rechtswahlvereinbarungen gemäß Artikel 7 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vor.

Artikel 5 Absatz 3 – Möglichkeit der Rechtswahl im Laufe des Verfahrens

In Bezug auf die Rechtswahl schreibt Artikel 55 § 2 Nr. 3 des belgischen Gesetzbuchs für internationales Privatrecht (Wetboek van internationaal privaatrecht/Code de droit international privé) vor, dass die Rechtswahl beim ersten Erscheinen vor Gericht vorgenommen werden muss (Belgisches IPR-Gesetz vom 16. Juli 2004, Belgisches Staatsblatt (Belgisch Staatsblad/Moniteur belge) vom 27. Juli 2004, in Kraft seit 1. Oktober 2004).

Letzte Aktualisierung: 28/02/2023

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Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes – anwendbares recht - Deutschland

Artikel 7 Absätze 2 bis 4 – Für die Rechtswahl anwendbare Formvorschriften

Nach deutschem Recht (Artikel 46(e)(1) EGBGB) ist eine Rechtswahlvereinbarung gemäß Artikel 7 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 notariell zu beurkunden. Artikel 127(a) BGB gilt entsprechend.

Artikel 5 Absatz 3 – Möglichkeit der Rechtswahl im Laufe des Verfahrens

Nach deutschem Recht (Artikel 46(e)(2) EGBGB) können die Ehegatten eine Rechtswahl gemäß Artikel 5(3) der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen.

Letzte Aktualisierung: 14/02/2024

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Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes – anwendbares recht - Estland

Artikel 7 Absätze 2 bis 4 – Für die Rechtswahl anwendbare Formvorschriften

Ehegatten können gemäß Artikel 641 Absätze 2 und 3 Familiengesetz das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates im Wege einer notariell beurkundeten Vereinbarung bestimmen. Die Protokollierung der Rechtswahl bei Einleitung eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens ersetzt die notarielle Beurkundung.

Artikel 5 Absatz 3 – Möglichkeit der Rechtswahl im Laufe des Verfahrens

Nach Artikel 641 Absatz 4 Familiengesetz können die Ehegatten eine Rechtswahlvereinbarung jederzeit bis zur Entgegennahme des Scheidungsantrags durch einen Notar oder im Fall eines Gerichtsverfahrens bis zum Ende des Vorverfahrens oder im Fall eines schriftlichen Verfahrens bis zum Ablauf der Antragsfrist schließen oder ändern.

Letzte Aktualisierung: 29/03/2022

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Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes – anwendbares recht - Griechenland

Nach der entsprechenden Mitteilung Griechenlands hat die Europäische Kommission mit Beschluss vom 27.1.2014 (ABl. L 23, S. 41) die Teilnahme Griechenlands an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts bestätigt, die mit Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom-III-Verordnung) durchgeführt wird.

Im Einklang mit diesem Beschluss findet die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ab dem 29.7.2015 auf Griechenland Anwendung.


Artikel 7 Absätze 2 bis 4 – Für die Rechtswahl anwendbare Formvorschriften

Das griechische Recht enthält keine zusätzlichen Formvorschriften im Sinne von Artikel 7 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 für Rechtswahlvereinbarungen.

Artikel 5 Absatz 3 – Möglichkeit der Rechtswahl im Laufe des Verfahrens

Das griechische Recht enthält keine spezifischen Vorschriften zur Möglichkeit der Rechtswahl im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010.

Letzte Aktualisierung: 01/12/2020

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Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes – anwendbares recht - Spanien

Artikel 7 Absätze 2 bis 4 – Für die Rechtswahl anwendbare Formvorschriften

Das spanische Recht sieht zusätzliche Formvorschriften für Rechtswahlvereinbarungen gemäß Artikel 7 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vor: Eine Rechtswahlvereinbarung muss in Form einer öffentlichen Urkunde (vor einem Notar) oder in Form eines „documento auténtico“ (eines Dokuments, bei dem am Datum und den Unterschriften der Parteien keinerlei Zweifel bestehen, auch wenn es sich dabei nicht um eine notarielle Urkunde handelt) geschlossen werden.

Artikel 5 Absatz 3 – Möglichkeit der Rechtswahl im Laufe des Verfahrens

Nach spanischem Recht ist es nicht möglich, dass die Ehegatten das anzuwendende Recht vor Gericht im Laufe des Verfahrens bestimmen.

Letzte Aktualisierung: 26/02/2024

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Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes – anwendbares recht - Frankreich

Artikel 7 Absätze 2 bis 4 – Für die Rechtswahl anwendbare Formvorschriften

Eine Rechtswahlvereinbarung ist nach der Verordnung nur dann gültig, wenn die folgenden drei Formerfordernisse erfüllt sind: Die Vereinbarung bedarf der Schriftform, der Datierung sowie der Unterzeichnung durch beide Ehegatten.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Formvorschriften vorsehen, deren Anwendung von der Situation der Ehegatten abhängt.

Es gibt im französischen Recht keinerlei Regelung zu den Formerfordernissen für die Gültigkeit von Rechtswahlvereinbarungen im Bereich der Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes. Frankreich hat daher keine Mitteilung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a übermittelt.

Es steht den Ehegatten folglich frei, sich, wenn sie dies wünschen, von einer sachkundigen Person ihrer Wahl beraten zu lassen.

Artikel 5 Absatz 3 – Möglichkeit der Rechtswahl im Laufe des Verfahrens

Die Rechtswahlvereinbarung zur Bestimmung des auf die Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts kann von den Ehegatten jederzeit, spätestens aber zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, geschlossen oder geändert werden.

Sieht das Recht des Staates des angerufenen Gerichts dies vor, so können die Ehegatten die Rechtswahl vor Gericht auch im Laufe des Verfahrens vornehmen (Artikel 5 Absätze 2 und 3).

Im französischen Recht ist diese Möglichkeit nicht ausdrücklich vorgesehen. Frankreich hat deshalb keine Mitteilung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b übermittelt.

Letzte Aktualisierung: 05/04/2024

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Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes – anwendbares recht - Lettland

Artikel 7 Absätze 2 bis 4 – Für die Rechtswahl anwendbare Formvorschriften

Nach lettischem Recht gelten für Rechtswahlvereinbarungen nur die Formvorschriften gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010.

Artikel 5 Absatz 3 – Möglichkeit der Rechtswahl im Laufe des Verfahrens

Die Möglichkeit, das anzuwendende Recht im Laufe des Verfahrens vor Gericht zu bestimmen, ist im lettischen Recht nicht vorgesehen.

Letzte Aktualisierung: 19/02/2024

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Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes – anwendbares recht - Litauen

Artikel 7 Absätze 2 bis 4 – Für die Rechtswahl anwendbare Formvorschriften

Im nationalen Recht Litauens sind keine zusätzlichen Formvorschriften für Vereinbarungen über das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht festgelegt.

Artikel 5 Absatz 3 – Möglichkeit der Rechtswahl im Laufe des Verfahrens

Das nationale Recht Litauens sieht keine Möglichkeit vor, während des Verfahrens vor Gericht das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht zu bestimmen.

Letzte Aktualisierung: 07/04/2023

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Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes – anwendbares recht - Luxemburg

Artikel 7 Absätze 2 bis 4 – Für die Rechtswahl anwendbare Formvorschriften

Luxemburg sieht derzeit keine zusätzlichen Formvorschriften vor.

Artikel 5 Absatz 3 – Möglichkeit der Rechtswahl im Laufe des Verfahrens

Luxemburg lässt eine Bestimmung des anzuwendenden Rechts im Laufe des Verfahrens nicht zu.

Letzte Aktualisierung: 03/11/2021

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Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes – anwendbares recht - Ungarn

Artikel 7 Absätze 2 bis 4 – Für die Rechtswahl anwendbare Formvorschriften

Für Rechtswahlvereinbarungen gelten nur die Formvorschriften nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010.

Artikel 5 Absatz 3 – Möglichkeit der Rechtswahl im Laufe des Verfahrens

Die Ehegatten müssen das anzuwendende Recht spätestens bis zum Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist bestimmen.

Letzte Aktualisierung: 03/04/2023

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Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes – anwendbares recht - Österreich

Artikel 7 Absätze 2 bis 4 – Für die Rechtswahl anwendbare Formvorschriften

Das österreichische Recht sieht keine zusätzlichen Formvorschriften für eine Rechtswahlvereinbarung gemäß Artikel 7 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vor.

Artikel 5 Absatz 3 – Möglichkeit der Rechtswahl im Laufe des Verfahrens

Nach österreichischem Recht (§ 11 Absatz 3 IPR-Gesetz) können die Parteien das anzuwendende Recht gemäß Artikel 5(3) der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auch noch vor Gericht wählen. Die Rechtswahl muss jedoch ausdrücklich erfolgen.

Letzte Aktualisierung: 16/06/2023

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Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes – anwendbares recht - Portugal

Artikel 7 Absätze 2 bis 4 – Für die Rechtswahl anwendbare Formvorschriften

Keine

Artikel 5 Absatz 3 – Möglichkeit der Rechtswahl im Laufe des Verfahrens

Keine

Letzte Aktualisierung: 07/04/2024

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Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes – anwendbares recht - Rumänien

Artikel 7 Absätze 2 bis 4 – Für die Rechtswahl anwendbare Formvorschriften

Mit Ausnahme der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vorgesehenen Vorschriften sind keine weiteren Formvorschriften für Rechtswahlvereinbarungen vorhanden.

Artikel 5 Absatz 3 – Möglichkeit der Rechtswahl im Laufe des Verfahrens

Nach rumänischem Recht können die Ehegatten nach der Anrufung des Gerichts, jedoch spätestens zum Termin der ersten mündlichen Verhandlung, zu der sie ordnungsgemäß geladen wurden, das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht bestimmen.

Die einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs sind nachstehend wiedergegeben:

Artikel 2598.

Datum der Vereinbarung über die Wahl des anwendbaren Rechts

(1) Die Vereinbarung über die Wahl des auf die Ehescheidung anzuwendenden Rechts kann spätestens zu dem Zeitpunkt geschlossen oder geändert werden, zu dem die zuständige Behörde befasst wurde, um eine Ehescheidung zu erwirken.

(2) Das Gericht kann jedoch die Vereinbarung der Ehegatten spätestens bis zur ersten Verhandlung, zu der die Parteien rechtmäßig geladen worden sind, zur Kenntnis nehmen.

Artikel 2599.

Form der Vereinbarung über die Wahl des anwendbaren Rechts

Die Vereinbarung über die Wahl des auf die Ehescheidung anzuwendenden Rechts ist schriftlich zu treffen und von den Ehegatten zu unterzeichnen und zu datieren.

Letzte Aktualisierung: 12/02/2024

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