Opferrechte – nach Mitgliedstaat

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Wie kann ich eine Straftat anzeigen?

Sie können bei der Polizei oder Gendarmerie Strafanzeige erstatten. Diese leiten die Strafanzeige dann an den Staatsanwalt des Ortes weiter, an dem die Straftat verübt wurde, oder an den Staatsanwalt des Wohnortes des Täters oder des Ortes, an dem dieser verhaftet wurde.

Sie können sich auch direkt an den Staatsanwalt wenden, indem Sie diesem in einem einfachen Brief den Schaden schildern, den Sie erlitten haben. Geben Sie in dem Brief die Daten und Orte an, an denen sich die Straftaten ereignet haben, sowie Ihren Namen und Ihre Anschrift.

Auf die gleiche Weise kann auch jeder eine Straftat anzeigen, der nicht Opfer ist.

Wie kann ich erfahren, was in dem Fall unternommen wird?

Informationen, die das Opfer über den Fortschritt der Ermittlungen erhält

Als Opfer können Sie bei der Polizei oder Gendarmerie, beim Staatsanwalt oder Ermittlungsrichter (wenn die Sache verwiesen wird) Erkundigungen über den Fortschritt der Sie betreffenden Ermittlungen einholen.

Im Fall einer Straftat und bei bestimmten Vergehen erhält ein Opfer, das in dem Verfahren als Zivilpartei auftritt, alle sechs Monate einen Fortschrittsbericht von dem Ermittlungsrichter.

Informationen, die das Opfer über den Ausgang der Ermittlungen erhält

Bei Abschluss der Ermittlungen wird das Opfer über die getroffene Entscheidung informiert: Einstellung, Alternative zur Strafverfolgung, Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung, Ladung des Angeklagten vor Gericht. Findet ein Gerichtsverfahren statt, wird das Opfer über die Straftaten, die dem Beschuldigten zur Last gelegt werden, sowie über das Datum und den Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt.

Informationen, die der Anzeigeerstatter erhält

Der Staatsanwalt informiert jeden, der eine Straftat angezeigt hat, über das weitere Vorgehen.

Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe (während der Ermittlungen oder des Gerichtsverfahrens)? Unter welchen Voraussetzungen?

Wenn Sie keinen Rechtsanwalt haben, können Sie beim Gericht, den Rechtszentren (maisons de la justice et du droit), den Schaltern für Rechtsinformationen (points d’accès au droit), in Rathäusern und Gemeindezentren, in denen die Opferhilfe-Vereinigungen Veranstaltungen ohne Voranmeldung abhalten, Informationen über ihre Rechte und Pflichten erhalten. Sie können auch unabhängig von Ihrem Alter, Ihrer Staatsangehörigkeit und Ihren finanziellen Mitteln kostenlosen Rechtsbeistand erhalten, der an diesen Orten von Angehörigen der Rechtsberufe – darunter Rechtsanwälten – angeboten wird.

Sie können unter den folgenden Bedingungen Prozesskostenhilfe erhalten:

  • Sie sind ein Staatsangehöriger Frankreichs oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eine Staates, der ein internationales Abkommen mit Frankreich geschlossen hat, oder Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Frankreich und halten sich rechtmäßig in dem Land auf (diese Bedingung gilt nicht, wenn Sie minderjährig oder eine Zivilpartei sind);
  • Ihre finanziellen Mittel [1] übersteigen nicht den maximalen Schwellenwert, der im Finanzgesetz festgelegt ist. Diese Bedingung gilt nicht, wenn Sie Opfer einer besonders schweren Straftat sind (vorsätzlicher Anschlag auf Ihr Leben, Folter oder Grausamkeiten, Terroranschlag, Vergewaltigung usw.), wenn Sie Empfänger des aktiven Solidaritätseinkommens (RSA) oder der Solidaritätsbeihilfe für ältere Menschen sind und über keine sonstigen Einkommensquellen verfügen oder wenn Ihre Situation angesichts des Streitgegenstands oder der wahrscheinlichen Verfahrenskosten als besonderes herausragend angesehen wird.

Prozesskostenhilfe deckt Folgendes ab:

  • das Rechtsanwaltshonorar;
  • gegebenenfalls die Gebühren des Gerichtsvollziehers;
  • die Kosten für Sachverständigengutachten usw.;
  • alle Anzahlungen, die Sie leisten müssen.

Es kann vollständige oder teilweise Prozesskostenhilfe gewährt werden. Es ist wichtig, am Anfang des Verfahrens einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen, da keine Kosten erstattet werden, die vor der Antragstellung entstanden sind.

Sie können bei Ihrem Rechtsanwalt, in einem Rechtszentrum, Rathaus, dem Gericht an Ihrem Wohnort oder an dem mit der Sache befassten Gericht Informationen und das Antragsformular für Prozesskostenhilfe erhalten. Das Formular kann auch unter folgendem Link heruntergeladen werden: https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/R1444.



[1] Die in Bezug auf finanzielle Mittel für den Erhalt von Prozesskostenhilfe bestehenden Voraussetzungen:
Für die Bewertung, ob Sie Prozesskostenhilfe benötigen, legen die Behörden die Mittel zugrunde, die Sie zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Jahres erhalten haben, das Ihrem Antrag vorausgeht. Zu diesen Mitteln zählt jedwedes Einkommen mit Ausnahme von Familienbeihilfen und bestimmten Sozialleistungen. Es werden auch die Mittel Ihres Ehegatten, Partners, unterhaltsberechtigter Kinder und aller Personen hinzugerechnet, die für gewöhnlich unter Ihrem Dach leben.

Kann ich die Erstattung meiner Ausgaben beantragen (Teilnahme an den Ermittlungen/am Gerichtsverfahren)? Unter welchen Voraussetzungen?

Unter bestimmten Bedingungen können die Kosten wie die Rechtskosten, die Gebühren des Gerichtsvollziehers, die Kosten von Verfahren oder Transaktionen oder für Gutachten von Sachverständigen, die im Zusammenhang mit bestimmten Verfahren stehen, von Ihrer Rechtsschutzversicherung abgedeckt sein.

Ist dies nicht der Fall, werden solche Kosten bei der Urteilsverkündung und während der gerichtlichen Schadensregelung auf Ihren Antrag der verurteilten Partei auferlegt.

Kann ich Rechtsmittel einlegen, wenn mein Fall eingestellt wird, bevor es zu einer Anklage vor Gericht kommt?

Wenn der Staatsanwalt am Ende der Untersuchung die Einstellung des Verfahrens beschließt, können Sie beim Generalstaatsanwalt des Rechtsmittelgerichts, das für das Gericht zuständig ist, das das Verfahren eingestellt hat, Rechtsmittel einlegen.

Ist der Generalstaatsanwalt der Ansicht, dass ein Gerichtsverfahren erforderlich ist, kann er den Staatsanwalt anweisen, Anklage zu erheben. Hält der Generalstaatsanwalt Ihre Forderung für unbegründet, werden Sie darüber informiert, dass keine weiteren Maßnahmen aufgrund Ihres Rechtsmittels ergriffen werden.

Wurde Ihre Beschwerde beim Staatsanwalt abgewiesen oder sind seit dieser Beschwerde drei Monate verstrichen, können Sie darüber hinaus direkt beim zuständigen Ermittlungsrichter eine Beschwerde einlegen, indem Sie als Zivilpartei beitreten.

Schließlich können Sie dafür sorgen, dass der mutmaßliche Täter direkt vor Gericht geladen wird, indem Sie einen Gerichtsvollzieher damit beauftragen, ihm eine Ladung zu übergeben. In dem Fall müssen Sie eine Anzahlung leisten, deren Höhe das Gericht entsprechend Ihren finanziellen Mitteln festlegt.

Kann ich an der Hauptverhandlung beteiligt werden?

Sie werden über den Termin des Gerichtsverfahrens informiert und können an der Verhandlung teilnehmen. In einigen Fällen findet das Gerichtsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und Sie können nur für die Dauer Ihrer Zeugenaussage im Verhandlungssaal bleiben. Es wird Ihnen nicht gestattet, an dem gesamten Gerichtsverfahren teilzunehmen, wenn es unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet, es sei denn, Sie sind als Zivilpartei an dem Verfahren beteiligt.

Sie haben das uneingeschränkte Recht, während des Gerichtsverfahrens von einer Rechtshilfe-Vereinigung unterstützt zu werden. Die Mitglieder dieser Vereinigungen können Ihnen zum Zeitpunkt Ihres Antrags helfen, als Zivilpartei aufzutreten, sie können bei verschiedenen Verhandlungen anwesend sein und Ihnen helfen, die Maßnahmen und Entscheidungen der Justizbeamten zu verstehen.

Haben Sie Schwierigkeiten, Französisch zu sprechen oder zu verstehen, wird ein Dolmetscher für Sie bestellt.

Bei der Verhandlung kann die Zivilpartei Zeugen aufrufen oder der Vernehmung bestimmter Zeugen widersprechen.

Das Opfer oder eine Zivilpartei können die Zeugen und den Angeklagten/Beschuldigten über den Vorsitzenden des Gerichts befragen.

Schließlich können Sie Schlussfolgerungen (schriftliche Bemerkungen) zu den technischen Aspekten des Verfahrens, des Rechts und/oder des Sachverhalts einreichen, auf die der Richter eingehen muss.

Welche offizielle Rolle habe ich im Justizsystem? Ist meine Rolle festgelegt oder kann ich wählen zwischen Opfer, Zeuge, Zivilpartei oder Privatkläger?

Sobald die Justiz, die Polizei oder Gendarmerie über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt wurde, wird das Opfer für eine Befragung kontaktiert.

Das Opfer ist nicht dafür verantwortlich, den Angeklagten zu finden oder dessen Schuld zu beweisen. Das ist die Aufgabe des Staatsanwalts. Das Opfer kann jedoch dazu aufgefordert werden, Einzelheiten oder Beweise vorzulegen, die helfen, die Wahrheit herauszufinden (ärztliche Bescheinigungen, Identitäten der Zeugen usw....).

Das Opfer kann sich entscheiden, als Zivilpartei aufzutreten. Das gibt ihm die Möglichkeit, einen finanziellen Ausgleich für die erlittenen Schäden zu fordern und von einem Rechtsanwalt unterstützt zu werden.

Welche Rechte und Pflichten habe ich in dieser Rolle?

Sobald die Ermittlungen an die Polizei oder Gendarmerie verwiesen werden, befragen diese das Opfer. Dabei wird das Opfer stets über sein Recht informiert,

  • Schadensersatz oder eine andere angemessene Entschädigung für den Verlust zu erhalten, gegebenenfalls einschließlich Wiedergutmachungsmaßnahmen;
  • entweder im Zusammenhang mit einer vom Staatsanwalt eingeleiteten Maßnahme oder durch direkte Ladung des Täters vor das zuständige Gericht oder durch das Einreichen einer Klage beim Ermittlungsrichter als Zivilpartei aufzutreten;
  • wenn es als Zivilpartei auftreten möchte, von einem Rechtsanwalt seiner Wahl oder einem auf seinen Antrag vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer am zuständigen Gericht bestellten Rechtsanwalt vertreten zu werden, wobei die Kosten vom Opfer zu tragen sind, es sei denn, es erfüllt die Bedingungen für Prozesskostenhilfe oder hat eine Rechtsschutzversicherung;
  • von einem Dienst unterstützt zu werden, der von einer oder mehreren Behörden oder von einer zugelassenen Opferhilfe-Vereinigung angeboten wird;
  • im Fall bestimmter Straftaten gegebenenfalls einen Antrag bei der Kommission für die Entschädigung der Opfer von Straftaten zu stellen;
  • über die ihm zur Verfügung stehenden Schutzmaßnahmen, einschließlich Schutzanordnungen, informiert zu werden. Opfer werden auch über die Strafen informiert, die gegen Straftäter verhängt werden, und über die Bedingungen der Ausführung möglicherweise verhängter Strafen.
  • wenn es kein Französisch versteht, einen Dolmetscher und die Übersetzung der Informationen zur Verfügung gestellt zu bekommen, die wesentlich für die Ausübung ihrer Rechte sind;
  • auf seinen Antrag hin während aller Phasen des Verfahrens von seinem gesetzlichen Vertreter und von einem Erwachsenen seiner Wahl begleitet zu werden, sofern die zuständige Gerichtsbehörde nicht eine andere begründete Entscheidung trifft;
  • als seine Anschrift die Adresse eines Dritten anzugeben, sofern dieser ausdrücklich zustimmt.

Wird ein Opfer als Zeuge geladen, muss es vor Gericht erscheinen und aussagen.

Wird eine Zivilpartei anwaltlich vertreten, muss sie nicht anwesend sein. Erscheint eine Zivilpartei jedoch nicht vor Gericht und ist sie nicht vertreten oder hat ihre Forderung nicht schriftlich gegenüber dem Gericht dargelegt, wird davon ausgegangen, dass sie ihre Forderung zurückgezogen hat.

Eine Zivilpartei und ein Opfer, das geladen wurde, als Zeuge vor Gericht auszusagen, können während des Verfahrens die Kosten für die Teilnahme an der Verhandlung zurückfordern.

Kann ich im Rahmen der Gerichtsverhandlung eine Erklärung abgeben oder eine Aussage machen? Unter welchen Voraussetzungen?

Sie können bei der Verhandlung Erklärungen abgeben oder Beweismittel vorlegen. Hierbei muss jedoch der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens beachtet werden und die Erklärungen/Beweismittel müssen der Verteidigung (dem mutmaßlichen Täter und/oder seinem Rechtsanwalt) und dem Staatsanwalt vorher übermittelt werden.

Sie können entweder allein oder mit der Unterstützung eines Rechtsanwalts Zivilpartei werden.

Sie müssen Ihre Forderung nach Schadensersatz/Zinsen (Geldbetrag, mit dem der materielle Schaden, das Leiden, die Zeit, die aufgrund der Taten verloren ging, deren Opfer Sie waren) beziffern. Hierbei können Sie von einer Opferhilfe-Vereinigung angeleitet werden.

Welche Informationen erhalte ich in der Gerichtsverhandlung?

In der Gerichtsverhandlung wird das Opfer über sein Recht informiert, als Zivilpartei aufzutreten, die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen und unter bestimmten Bedingungen Prozesskostenhilfe zu erhalten sowie über die Möglichkeit, von einer Opferhilfe-Vereinigung begleitet zu werden.

Ein Opfer, das als Zivilpartei auftritt, wird darüber informiert, dass es sich in bestimmten Fällen an die Kommission für die Entschädigung der Opfer von Straftaten (CIVI) wenden kann, um eine Ausgleichszahlung für Schäden nebst Zinsen zu erhalten, wenn das Gericht entsprechend geurteilt hat.

Erhalte ich Einsicht in die Gerichtsakten?

Am Strafgericht und am Polizeigericht können Sie keine direkte Akteneinsicht nehmen. Sie müssen hierzu erst die Genehmigung des Staatsanwalts einholen.

Als Zivilpartei können Sie die Akten jedoch direkt oder gegebenenfalls durch Ihren Rechtsanwalt einsehen oder eine Kopie der Akten beantragen.

Am Schwurgericht können Sie kostenlose Kopien der Polizeiberichte erhalten, in denen die Straftat aufgenommen wurde, sowie von schriftlichen Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten und Kopien anderer Dokumente, die sich auf das Verfahren beziehen.

Letzte Aktualisierung: 21/01/2019

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