Kosten in Spanien
Kosten für erstinstanzliche Verfahren, Rechtsmittelverfahren und Verfahren der alternativen Streitbeilegung
Fall-studie |
Erstinstanzliches Verfahren |
Rechtsmittelverfahren |
Alternative Streitbeilegung |
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Eingangskosten |
Allgemeine Kosten |
Sonstige Kosten |
Eingangskosten |
Allgemeine Kosten |
Sonstige Kosten |
Besteht diese Möglichkeit in derartigen Fällen? |
Kosten |
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Fall A |
Sicherheits-leistungen für Rechtsanwalt und Prozessbevoll-mächtigten, außer es besteht Anspruch auf Prozesskostenhilfe gemäß Gesetz 1/1996 über Prozesskostenhilfe Bei Scheidungen in gegenseitigem Einvernehmen sind die Parteien von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit. In strittigen Scheidungsverfahren sind Gerichtsgebühren zu entrichten, es sei denn, die beantragten Maßnahmen beziehen sich ausschließlich auf Minderjährige. |
Dies sind die allgemeinen Verfahrenskosten. Sie werden der Partei auferlegt, deren Anträge vollständig zurückgewiesen wurden (Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten trägt), es sei denn, der Fall wirft ernste faktische oder rechtliche Zweifel auf, die der Klärung bedürfen (Art. 394 Absatz 1 Zivilprozessordnung). Wenn dem Antrag teilweise stattgegeben oder der Antrag teilweise zurückgewiesen wurde, trägt jede Partei die eigenen Kosten sowie die gemeinsamen Kosten je zur Hälfte. In strittigen Scheidungsverfahren greift der Grundsatz, wonach die unterliegende Partei die Kosten trägt (Artikel 394 Absatz 2 Zivilprozessordnung). |
Kosten im Zusammenhang mit Sachverständigen und der Ausfertigung von Abschriften, Beglaubigungen, notariellen Urkunden, Schriftstücken und Auszügen aus öffentlichen Registern |
Wie im erstinstanzlichen Verfahren |
Es gilt dieselbe Regelung wie im erstinstanzlichen Verfahren. |
Es gilt dieselbe Regelung wie im erstinstanzlichen Verfahren. |
In Spanien ist die Mediation in Familiensachen vorgesehen, zuständig sind aber die Autonomen Gemeinschaften. |
Die Autonomen Gemein-schaften sehen im Prinzip eine kostenlose Mediation vor. |
Fall B |
Sicherheits-leistungen für Rechtsanwalt und Prozess-bevollmächtigten, außer es besteht Anspruch auf Prozesskostenhilfe gemäß Gesetz 1/1996 über Prozesskostenhilfe Bei Scheidungen in gegenseitigem Einvernehmen sind die Parteien von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit. In strittigen Scheidungs-verfahren sind Gerichtsgebühren zu entrichten, es sei denn, die beantragten Maßnahmen beziehen sich ausschließlich auf Minderjährige. |
Dies sind die allgemeinen Verfahrenskosten. In strittigen Scheidungsverfahren werden die Kosten der Partei auferlegt, deren Anträge vollständig zurückgewiesen wurden (Artikel 394 Absatz 1 Zivilprozessordnung). |
Beibringung von Beweisen, Erstellung einer Scheidungsfolgen-vereinbarung |
Die Partei, die Rechtsmittel einlegt, muss zunächst eine Sicherheit hinterlegen, außer sie hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe. |
Es gilt dieselbe Regelung wie im erstinstanzlichen Verfahren. |
Es gilt dieselbe Regelung wie im erstinstanzlichen Verfahren. |
In Spanien ist die Mediation in Familiensachen vorgesehen, zuständig sind aber die Autonomen Gemeinschaften. |
Etwaige Gebühren für Fachleute, die an der Mediation beteiligt sind |
Kosten für Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und Sachverständige
Fall-studie |
Rechtsanwälte |
Gerichtsvollzieher |
Sachverständige |
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Besteht Anwaltszwang? |
Kosten |
Muss der Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden? |
Kosten vor Urteilsverkündung |
Kosten nach Urteilsverkündung |
Muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden? |
Kosten |
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Fall A |
Es besteht Anwaltszwang und die Pflicht zur Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten (Artikel 750 Zivilprozessordnung). |
Für die Gebührenrechnungen des Anwalts und des Prozessbevollmächtigten muss ein Vorschuss hinterlegt werden. In strittigen Scheidungsverfahren muss die unterliegende Partei die Kosten nach der Urteilsverkündung übernehmen. |
Nicht zutreffend |
Keine |
Keine |
Sachverständige sind an solchen Verfahren in der Regel nicht beteiligt. |
Keine |
Fall B |
Es besteht Anwaltszwang und die Pflicht zur Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten (Artikel 750 Zivilprozessordnung). |
Für die Gebührenrechnungen des Anwalts und des Prozessbevollmächtigten muss ein Vorschuss hinterlegt werden. In strittigen Scheidungsverfahren muss die unterliegende Partei die Kosten nach der Urteilsverkündung übernehmen. |
Nicht zutreffend |
Keine |
Keine |
Sachverständige sind an solchen Verfahren in der Regel nicht beteiligt. |
Keine |
Kosten für Zeugenentschädigung, Sicherheitsleistungen und sonstige Gebühren
Fall-studie |
Zeugenentschädigung |
Sicherheitsleistungen |
Sonstige Gebühren |
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Erhalten Zeugen eine Entschädigung? |
Kosten |
Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht? |
Kosten |
Beschreibung |
Kosten |
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Fall A |
Zeugen haben Anspruch darauf, dass die Partei, von der sie benannt wurden, sie für die Nachteile, die ihnen durch ihr Erscheinen vor Gericht entstanden sind, entschädigt (Artikel 375 Absatz 1 Zivilprozessordnung). |
Sie sind teilweise in den Verfahrenskosten enthalten. |
Es sind keine Sicherheiten zu hinterlegen. |
Keine |
Standesamtliche Urkunden, Heiratsurkunden oder Geburtsurkunden etwaiger Kinder, sofern diese Unterlagen für die Anspruchsbegründung relevant sind (Artikel 777 Absatz 2 Zivilprozessordnung) |
Je nach Dokument |
Fall B |
Zeugen haben Anspruch darauf, dass die Partei, von der sie benannt wurden, sie für die Nachteile, die ihnen durch ihr Erscheinen vor Gericht entstanden sind, entschädigt (Artikel 375 Absatz 1 Zivilprozessordnung). |
Sie sind teilweise in den Verfahrens-kosten enthalten. |
Es sind keine Sicherheiten zu hinterlegen. |
Keine |
Standesamtliche Urkunden, Heiratsurkunden oder Geburtsurkunden etwaiger Kinder, sofern diese Unterlagen für die Anspruchsbegründung relevant sind (Artikel 777 Absatz 2 Zivilprozessordnung) |
Je nach Dokument |
Kosten für Prozesskostenhilfe und andere Erstattungen
Fall-studie |
Prozesskostenhilfe |
Erstattungen |
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Wann und unter welchen Voraussetzungen wird sie gewährt? |
Wann wird sie in vollem Umfang gewährt? |
Voraussetzungen |
Kann die obsiegende Partei die Erstattung der Prozesskosten verlangen? |
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Fall A |
Es muss nachgewiesen werden, dass keine ausreichenden wirtschaftlichen Mittel zur Führung des Rechtsstreits (z. B. zur Zahlung des Rechtsanwalts und des Prozessbevollmächtigten) zur Verfügung stehen. |
Die wirtschaftliche Bedürftigkeit gilt dann als gegeben, wenn die Partei nachweisen kann, dass ihre jährlichen Gesamtmittel und -einkünfte pro Haushalt das Doppelte des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensindikators (IPREM) nicht übersteigen. |
Dies hängt von der Vereinbarung mit dem Anwalt ab, sofern eine solche getroffen wurde. |
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Fall B |
Es muss nachgewiesen werden, dass keine ausreichenden wirtschaftlichen Mittel zur Führung des Rechtsstreits (z. B. zur Zahlung des Rechtsanwalts und des Prozessbevollmächtigten) zur Verfügung stehen. |
Die wirtschaftliche Bedürftigkeit gilt dann als gegeben, wenn die Partei nachweisen kann, dass ihre jährlichen Gesamtmittel und -einkünfte pro Haushalt das Doppelte des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensindikators (IPREM) nicht übersteigen. |
Dies hängt von der Vereinbarung mit dem Anwalt ab, sofern eine solche getroffen wurde. |
Kosten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen
Fall-studie |
Übersetzung |
Dolmetschen |
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Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig? |
Wie hoch sind die Kosten ungefähr? |
Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig? |
Wie hoch sind die Kosten ungefähr? |
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Fall A |
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Fall B |
Bei allen amtlichen oder privaten Dokumenten aus dem Ausland, die nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen vorzulegen sind (Übersetzung durch beeidigte und staatlich anerkannte Übersetzer) |
Übersetzer legen ihre Tarife selbst fest. |
Dolmetscher werden bei Bedarf zum Verfahren hinzugezogen. |
Dolmetscher legen ihre Tarife selbst fest. |
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