Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

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Artikel 67 (a)

Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Zentralen Behörden nach Artikel 53:

Justizministerium

Abteilung für internationale justizielle Zusammenarbeit

Suur-Ameerika 1

10122 Tallinn

E-Mail: central.authority@just.ee

Tel: +372 620 8183; +372 620 8186; +372 620 8190

Artikel 67 (b)

Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Estnisch, Englisch.

Artikel 67 (c)

Die Sprachen, die gemäß Artikel 45 Absatz 2 für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes zugelassen sind: Estnisch und Englisch.

Artikel 21 und 29

Anträge nach den Artikeln 21 und 29 sind in Estland beim Landgericht (maakohus) zu stellen.

Artikel 33

Rechtsbehelfe nach Artikel 33 sind in Estland beim Bezirksgericht (ringkonnakohus) einzulegen.

Artikel 34

Rechtsbehelfe nach Artikel 34 können in Estland nur im Zuge einer Kassationsbeschwerde (kassatsioonkaebus) beim Staatsgerichtshof (riigikohus) eingelegt werden.

 

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Letzte Aktualisierung: 11/12/2020

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