Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

Slovenija

Sadržaj omogućio
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Artikel 67 (a)

Die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel:

Ministrstvo za delo, družino in socialne zadeve

Kotnikova 28

1000 Ljubljana

Tel:  +386 (0)1 369 77 00

Fax: +386 (0)1 369 78 32

E-Mail: gp.mddsz@gov.si

Artikel 67 (b)

Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Slowenisch, Englisch.

Artikel 67 (c)

Für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes – Artikel 45 Absatz 2: Slowenisch.

Artikel 21 und 29

Anträge gemäß den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden zu stellen:

-     in Slowenien beim okrožno sodišče.

Artikel 33

Der Rechtsbehelf gemäß Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:

-     in Slowenien beim okrožno sodišče.

Artikel 34

Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34 können nur eingelegt werden:

-     in Slowenien: pritožba na Vrhovno sodišče Republike Slovenije.

 

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Letzte Aktualisierung: 11/12/2020

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