Vermögensrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften

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Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

In der Tschechischen Republik sind hierfür die Kreisgerichte (okresní soudy) zuständig.

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Es können nur folgende außerordentliche Rechtsbehelfe eingelegt werden:

- Nichtigkeitsklage (zmatečnost)

- Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (žaloba na obnovu řízení)

- Revision (dovolání)

All diese Rechtsbehelfe sind bei dem Gericht einzulegen, das in erster Instanz über die Sache entschieden hat.

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

Behörden dieser Art gibt es nicht in der Tschechischen Republik.

Letzte Aktualisierung: 18/05/2023

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