Gerichtsgebühren – Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

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Einleitung

Die Gebühren in Zivilverfahren sind im Gesetz über Gerichtskosten in Zivilsachen vom 28. Juli 2005 (Journal) geregelt. (Gesetzblatt 2014, 1025). Grundsätzlich ist eine Gebühr für jede eingereichte Klage zu entrichten, einschließlich der im Rahmen eines Verfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (nachstehend: EDR).

Nach polnischem Recht kann eine Gebührenbefreiung beantragt werden, und zwar nach den Bestimmungen des oben genannten Gesetzes (Titel IV – Befreiung von den Gerichtsgebühren).

Welche Gebühren fallen an?

Für die SCP gilt eine feste Gebühr.

Wie viel muss ich zahlen?

Für einen Antrag in einem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen wird eine Pauschalgebühr von 100 PLN erhoben (Artikel 27b des Zivilgerichtskostengesetzes). Für einschlägige Beschwerden ist (gemäß Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 27b dieses Gesetzes) dieselbe Gebühr zu entrichten.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Gemäß Art. 126 Abs. 2 Nr. 1 der Zivilprozessordnung vom 17. November 1964 (Gesetzblatt) Des Gesetzes Nr. 43, Punkt 269 in der geänderten Fassung) – k. S. c., wird das Gericht nicht auf der Grundlage des Schreibens tätig werden, für das die fällige Gebühr nicht entrichtet wurde. Das bedeutet, die Gebühr ist zu entrichten, wenn ein Verfahrensschriftstück (Klageschrift) beim zuständigen Gericht eingereicht wird, oder es muss ein Antrag auf Befreiung von den Verfahrenskosten gestellt werden.

Die verfahrensrechtlichen Folgen der Nichtzahlung eines Schriftstücks sind u. a. in den Art. 130 und 130 Abs. 2 der Zivilprozessordnung geregelt.

Kann das Verfahrensschriftstück (die Klageschrift) aufgrund der Nichtzahlung der Gebühr nicht bearbeitet werden, fordert der vorsitzende Richter gemäß Artikel 130 der Zivilprozessordnung die Partei auf, die Zahlung innerhalb einer Woche zu leisten; andernfalls wird das Verfahrensschriftstück zurückgesandt. Wurde das Verfahrensschriftstück von einer im Ausland lebenden Person eingereicht, die keinen Vertreter in Polen hat, setzt der vorsitzende Richter eine Frist für die Zahlung der Gebühr fest, die nicht kürzer sein darf als ein Monat. Wird die Gebühr nicht innerhalb der angegebenen Frist beglichen, so wird das Verfahrensschriftstück an die Partei zurückgesandt. Wird die Gebühr innerhalb der angegebenen Frist beglichen, so beginnt die Rechtswirkung des Verfahrensschriftstücks mit dem Tag seiner Einreichung.

Nach Art. 130 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist ein von einem Rechtsanwalt, Rechtsanwalt oder Patentanwalt eingereichtes Schriftstück, das nicht ordnungsgemäß bezahlt worden ist, ohne Zahlungsaufforderung zurückzusenden, wenn für es eine Gebühr in Höhe eines festen oder relativen Betrags erhoben wird, der sich nach dem von der Partei angegebenen Betrag des Streitgegenstands errechnet. Wird die Gebühr für das Verfahrensschriftstück allerdings innerhalb einer Woche nach Zustellung des Rücksendebescheids beglichen, so beginnt die Rechtswirkung des Schriftstücks mit dem Tag seiner Einreichung.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Die Art und Weise der Zahlung von Gerichtsgebühren in Zivilsachen ist in der Verordnung vom 21. März 2016 über die Modalitäten der Zahlung von Gerichtsgebühren in Zivilsachen (Gesetzblatt Nr. 2023.923, Bd.) geregelt, mit der das oben genannte Gerichtskostengesetz umgesetzt wird.

Gerichtsgebühren in Zivilsachen können in bar auf das laufende Konto des zuständigen Gerichts überwiesen werden (die Kontoinformationen können direkt bei dem Gericht, auf der Website des Gerichts oder auf der Website des Justizministeriums) direkt bei der Gerichtszahlstelle oder in Form von Gerichtsgebührenstempeln bei der Gerichtszahlstelle abgerufen werden.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Sobald die Gebühren entrichtet sind und sämtliche fehlenden Dokumente nachgereicht wurden, prüft das Gericht die Rechtssache hinter verschlossenen Türen. Eine öffentliche Verhandlung wird nur in den in der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vorgesehenen Fällen anberaumt.

Letzte Aktualisierung: 13/07/2023

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