- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können
- Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen
Deutsch
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen
Urteile, Beschlüsse, Bescheinigungen und Erledigungen der Gerichte sowie der Staatsanwaltschaften.
Weiters im Sinne von Artikel 2 Abs.1 die folgenden öffentlichen Urkunden:
a) Geburtsurkunde, Teilauszug Geburt
c) Sterbeurkunde, Teilauszug Tod
d) Namensänderungsbescheide
e) Heiratsurkunde, Ehefähigkeitszeugnis, Teilauszug über das Bestehen einer Ehe oder einer
eingetragenen Partnerschaft
f) Scheidungsbeschluss, Aufhebungsbeschluss der Ehe, gerichtliche Nichtigerklärung
g) Partnerschaftsurkunde, Bestätigung der Fähigkeit eine Eingetragene Partnerschaft begründen zu
können, Teilauszug über das Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft
h) Aufhebungsbeschluss der Eingetragenen Partnerschaft, gerichtliche Nichtigerklärung
k) Meldebestätigung
l) Staatsbürgerschaftsnachweis
m) Strafregisterbescheinigung
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können
Im Bereich der österreichischen Verwaltung können folgenden öffentlichen Urkunden Übersetzungsformulare (gemäß Art. 7 Abs. 1) beigegeben werden:
Zu a) Geburtsurkunde, Teilauszug Geburt
Zu c) Sterbeurkunde, Teilauszug Tod
Zu e) Heiratsurkunde, Ehefähigkeitszeugnis, Teilauszug über das Bestehen einer Ehe oder einer
eingetragenen Partnerschaft
Zu g) Partnerschaftsurkunde, Bestätigung der Fähigkeit eine Eingetragene Partnerschaft begründen
zu können, Teilauszug über das Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft
Zu k) Meldebestätigung
Zu m) Strafregisterbescheinigung
Im Justizbereich sind keine multilingualen Formulare einschlägig.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind
Beglaubigte Übersetzungen dürfen in Österreich von den in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher eingetragenen Personen vorgenommen werden. Diese (laufend aktualisierte) Gerichtsdolmetscherliste ist unter folgendem Link abrufbar:
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen
Die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) ist die Bestätigung durch
- eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar),
- das Bezirksgericht, oder
- die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde),
dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.
Beglaubigte Kopien dürfen in Österreich im Justizbereich
a) die Gerichte (abrufbar über die Website des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen,
Deregulierung und Justiz, https://www.justiz.gv.at/), und
b) die Notare (abrufbar über die Website der Österreichischen Notariatskammer, https://ihr-notariat.at/) ausstellen.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können
- Anfertigung von beglaubigten Übersetzungen:
Gemäß § 190 Abs. 1 Außerstreitgesetz ist die genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original von einem allgemein beeideten, und gerichtlich zertifizierten Dolmetschers unter Beifügung des
Datums der Übersetzung, der Unterschrift und des Siegels des Dolmetschers (§§ 14, 8 Abs. 5 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz) zu beglaubigen.
Weitere Informationen über die Gestaltung eines solchen Beglaubigungsvermerks sind auf der Website des Österreichischen Verbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher unter http://www.gerichtsdolmetscher.at/index.php/de/beglaubigte-uebersetzungen abrufbar.
- Ausstellung von beglaubigten Kopien durch die Gerichte:
Die Übereinstimmung von vorgelegten, für das Gericht – nach Maßgabe seiner technischen Ausstattung – auch eindeutig lesbaren
1. Papierurkunden mit deren elektronischer oder sonstiger Abschrift (Kopie), oder
2. elektronischen Urkunden mit deren Papierausdruck, sind vom Gericht durch einen Beglaubigungsvermerk zu bestätigen.
Dieser ist entsprechend dem Antrag entweder auf der bei Gericht angefertigten oder genau geprüften Papierabschrift oder sonstigen Papierkopie der Papierurkunde, beziehungsweise auf dem bei Gericht angefertigten Papierausdruck der elektronischen Urkunde anzubringen (beglaubigte Papierabschrift), oder – nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten – der elektronischen Abschrift einer Papierurkunde beizufügen (beglaubigte elektronische Abschrift).
Im Beglaubigungsvermerk sind jedenfalls anzuführen:
1. Ort und Tag der Beglaubigung;
2. ob die vorgewiesene Urkunde eine Papierurkunde oder elektronische Urkunde, eine Urschrift, Ausfertigung, Abschrift, eine sonstige Kopie oder ein Ausdruck ist;
3. ob die Kopie, die Abschrift, oder der Ausdruck die ganze Urkunde oder nur einen Teil davon wiedergibt.
Ergeben sich die folgenden Umstände nicht ohnehin eindeutig aus der Kopie, der Abschrift, oder dem Ausdruck, so ist weiters anzuführen:
1. ob und mit welchen Signaturen, Sicherheitsmerkmalen oder Stampiglien die Urkunde versehen ist;
2. gegebenenfalls, dass sie zerrissen oder sonst nach ihrer äußeren Form auffallend bedenklich ist;
3. gegebenenfalls, dass in ihr Stellen erkennbar geändert, durchgestrichen, eingeschaltet oder am Rand hinzugesetzt sind.
- Ausstellung von beglaubigten Kopien durch die Notare:
Zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer Papierabschrift, einer elektronischen Abschrift oder eines Papierausdruckes mit einer Urkunde ist ein Notar berufen, wenn er diese Urkunde eindeutig lesen kann.
Zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer auf elektronischem, fotomechanischem oder ähnlichem Weg hergestellten Kopie einer Urkunde, eines Planes, eines Bildes und dergleichen genügt es, wenn die Kopie unter der Aufsicht des Notars hergestellt worden ist.
Ist eine solche Kopie keine vollständige Wiedergabe einer ganzen Seite, so sind in der Kopie die Auslassungen kenntlich zu machen. Gleiches gilt in Ansehung von Papierausdrucken elektronischer Urkunden.
Der Notar hat die Abschrift (Kopie) mit der Urkunde sorgfältig zu vergleichen, und die Übereinstimmung auf der Papierabschrift (-kopie) oder dem Papierausdruck zu beglaubigen, beziehungsweise den Beglaubigungsvermerk der elektronischen Abschrift beizufügen.
Die Beglaubigungsklausel hat ferner die Angabe zu enthalten:
1. ob die vorgewiesene Urkunde eine Papierurkunde oder elektronische Urkunde, eine Urschrift, Ausfertigung, Abschrift (Kopie) oder ein Ausdruck ist;
2. ob und mit welchen Signaturen, Sicherheitsmerkmalen oder Stampiglien die Urkunde versehen ist;
3. ob die Abschrift (Kopie) oder der Ausdruck die ganze Urkunde, oder nur einen Teil davon - und welchen - wiedergibt;
4. gegebenenfalls, dass die vorgewiesene Urkunde zerrissen oder nach ihrer äußeren Form auffallend bedenklich ist;
5. gegebenenfalls, dass in ihr Stellen geändert, durchgestrichen, eingeschaltet oder am Rand hinzugesetzt sind.
Der unter den Z 2 und 5 genannten Angaben bedarf es nicht, wenn die Kopie auf fotomechanischem oder ähnlichem Weg hergestellt worden ist, und die angeführten Umstände aus der Kopie ersichtlich sind.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien
Siehe unter Punkt f)
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.