- FINDING COMPETENT COURTS/AUTHORITIES
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind
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FINDING COMPETENT COURTS/AUTHORITIES
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Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind
Entfällt
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)
Entfällt
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind
Familiengericht (nur für Entscheidungen nach Artikel 36 Absatz 1)
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind
Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1, Artikel 49; Artikel 66 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 1
Für alle Fälle ist das Familiengericht des jeweiligen Bezirks zuständig:
- Familiengericht Nikosia
Tel.: +357 22865601
Fax: +357 22302068
- Familiengericht Limassol
Tel.: +357 25806185
Fax: +357 25305054
- Familiengericht Larnaka/Famagusta
Tel.: +357 24802754
Fax: +357 24802800
- Familiengericht Paphos
Tel.: +357 26802626
Fax: +357 26306395
E-Mail: chief.reg@sc.judicial.gov.cy
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind
Für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3), die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) und die Versagung der Vollstreckung sind die Familiengerichte zuständig.
Für eine Anfechtung oder einen Rechtsbehelf nach Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 2 ist das Rechtsmittelgericht für Familiensachen zuständig.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)
Familiengerichte
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)
Gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung kann nach den Artikeln 61 und 62 ein Rechtsbehelf beim Rechtsmittelgericht für Familiensachen eingelegt werden.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)
Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung
Referat Internationale rechtliche Zusammenarbeit
Leoforos Athalassas 125
1461 Nikosia
ZYPERN
Tel.: +357 22805951/950
Fax: +357 22518356/328
E-Mail: registry@mjpo.gov.cy
Kontaktstellen:
- Troodia Dionysiou
Verwaltungsbeamtin
Tel.: +357 22805932
Fax: +357 22518328
E-Mail: tdionysiou@mjpo.gov.cy
- Constantina Sophocleous
Verwaltungsbeamtin
Tel.: +357 22805973
Fax: +357 22518328
E-Mail: csophocleous@mjpo.gov.cy
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)
Wenn ein Kind aus seiner Familie herausgenommen wird, prüft das Amt für Sozialfürsorge, ob das Kind möglicherweise im weiteren Familienkreis (z. B. bei Großeltern, Onkel/Tanten) untergebracht werden kann. Erweist sich niemand aus dem weiteren Familienkreis als geeignet, so wird auch der weitere Bekanntenkreis in Betracht gezogen. Wenn es im weiteren Familien- oder Bekanntenkreis keine geeignete Person gibt, bringt das Amt für Sozialfürsorge das Kind in einer anerkannten Pflegefamilie oder in einem Heim unter.
Im Falle naher Verwandter (z. B. Großeltern) gelten vereinfachte Verfahren für die Einholung der Zustimmung und die Unterbringung des Kindes.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)
Englisch und Griechisch.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind
Griechisch und Englisch
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