Recht der Mitgliedstaaten

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Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer, föderaler und sozialer Rechtsstaat. Die Grundrechte bilden zusammen mit den Grundsätzen eines demokratischen, föderalen und sozialen Rechtsstaats den unantastbaren Kern der deutschen Verfassung, über deren Einhaltung das Bundesverfassungsgericht wacht.

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Rechtsquellen

Das Grundgesetz ist die deutsche Verfassung. Es gibt den Rahmen für die Rechts- und Werteordnung der Bundesrepublik Deutschland vor. In ihm ist insbesondere Folgendes niedergelegt:

  • die Grundrechte als oberste Leitprinzipien
  • die staatliche Grundordnung sowie die wichtigsten Ordnungsprinzipien des Staates und seiner höchsten Organe
  • die Grundsätze für die Wahlen zum Bundestag
  • die Stellung und die Rechte der frei gewählten Bundestagsmitglieder
  • die Organisation und Arbeitsweise des Bundestags
  • die Aufgaben und Organisation des Bundesrates (Mitwirkung der Länder auf Bundesebene)
  • die Verteilung von Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern
  • die Grundprinzipien der Gerichtsorganisation.

Typologie der Rechtsakte – Beschreibung

In Deutschland sind die Verfassung, die Gesetze, die Rechtsverordnungen und die Satzungen die wesentlichen geschriebenen Rechtsquellen.

Gesetze

Gesetz im materiellen Sinn ist eine abstrakt-generelle Regelung mit Außenwirkung, Gesetz im formellen Sinn ist ein Rechtssatz, der in dem verfassungsmäßig vorgeschriebenen Verfahren durch die zuständigen Gesetzgebungsorgane erlassen worden ist.

Deutschland ist ein föderaler Staat mit 16 Bundesländern. Folglich gibt es Bundesgesetze, deren Geltungsbereich sich über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik erstreckt, und Ländergesetze, die nur in dem betreffenden Bundesland Anwendung finden. Jedes Bundesland hat seine eigene Verfassung und im Rahmen der durch das Grundgesetz zugewiesenen Zuständigkeiten auch die Befugnis, Gesetze sowie Rechtsverordnungen und Satzungen zu erlassen.

Die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder sind im Grundgesetz detailliert geregelt. Die Länder haben die Gesetzgebungskompetenz inne, soweit diese nicht im Grundgesetz dem Bund übertragen wurde. Die wesentlichen Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes ergeben sich aus Artikel 71 bis 74 GG. Daneben werden an verschiedenen Stellen des Grundgesetzes weitere Gesetzgebungskompetenzen des Bundes vorgesehen.

Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden (Artikel 71 Grundgesetz).

Gemäß Artikel 73 Grundgesetz hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung unter anderem über: die auswärtigen Angelegenheiten, die Verteidigung (einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung), die Staatsangehörigkeit, die Freizügigkeit, das Passwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung, das Währungs-, Geld- und Münzwesen, die Einheit des Zoll- und Handelsgebiets, den Luftverkehr, die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei und das Waffen- und Sprengstoffrecht.

Konkurrierende Gesetzgebung

Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht in demselben Bereich abschließend Gebrauch macht (Artikel 72 Grundgesetz). Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich unter anderem auf die folgenden Gebiete: das bürgerliche Recht, das Strafrecht, den Straßenverkehr, das Vereinsrecht, das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer, das Recht der Wirtschaft, das Arbeitsrecht, das Sozialversicherungsrecht und bestimmte Aspekte des Verbraucherschutzes. Auf bestimmten in Artikel 74 Grundgesetz aufgezählten Gebieten, die in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung fallen, hat der Bund das Gesetzgebungsrecht nur, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

Rechtsverordnung

Die Rechtsverordnung ist eine abstrakt-generelle Regelung mit Außenwirkung, die von der Exekutive auf Grundlage einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung erlassen wird.

Satzung

Eine Satzung ist eine abstrakt-generelle Rechtsvorschrift, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen einer ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen oder unterworfenen Personen erlassen kann.

Stellung des Gewohnheitsrechts und der Rechtsprechung

Neben die geschriebenen Rechtsquellen treten als ungeschriebene Rechtsquellen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts und das Gewohnheitsrecht. Die Rechtsprechung ist grundsätzlich keine Rechtsquelle, auch wenn ihr in der Praxis eine wichtige Rolle zukommt. Allein gewissen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts kommt Gesetzeskraft zu.

Internationale Rechtsquellen und Recht der Europäischen Union

Artikel 25 GG weist den allgemeinen Regeln des Völkerrechts eine besondere Rolle im nationalen Normengefüge zu - sie sind nach Artikel 25 Satz 1 GG Bestandteil des Bundesrechts und gehen nach Artikel 25 Satz 2 GG den Gesetzen vor; die allgemeinen Regeln des Völkerrechts stehen damit in der nationalen Normenhierarchie zwischen Verfassung und Gesetz.

Völkerrechtliche Verträge, die sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG der Zustimmung der zuständigen Körperschaften in Form eines Bundesgesetzes, um innerstaatlich Geltung zu erhalten. Damit kommt ihnen im nationalen Normengefüge auch (nur) der Rang eines Bundesgesetzes zu.

Recht der Europäischen Union

Spezifische verfassungsrechtliche Vorgaben gelten für die Mitwirkung von Deutschland in der EU (Artikel 23 GG) und für andere Fälle der Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen (Artikel 24 GG) durch den Abschluss völkerrechtlicher Verträge.

EU-Primärrecht erhält unter den Voraussetzungen von Artikel 23 GG nach Maßgabe des erforderlichen Zustimmungsgesetzes innerstaatliche Geltung in Deutschland, unmittelbar anwendbare sekundärrechtliche Rechtsakte der EU (z.B. Verordnungen) haben auf dieser Grundlage grundsätzlich unmittelbar innerstaatliche Geltung in Deutschland, sekundärrechtliche Rechtsakte, die einer Umsetzung durch nationale Rechtsakte bedürfen (z.B. Richtlinien) erlangen grundsätzlich erst vermittelt durch die nationalen Umsetzungsrechtsakte Geltung in Deutschland; entsprechend der Rechtsprechung des EuGH gilt grundsätzlich ein Anwendungsvorrang des EU-Rechts im Falle kollidierenden innerstaatlichen Rechts, aus dem sich zugleich ein Gebot der kollisionsmindernden unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ergibt, soweit dieses Auslegungsspielräume belässt.

Grundlegende Rechtsakte

Staatsrecht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) - englische Übersetzung

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) - englische Übersetzung

Zivilrecht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - englische Übersetzung

Zivilprozessordnung (ZPO) - englische Übersetzung

Handelsrecht

Handelsgesetzbuch (HGB) - englische Übersetzung

Aktiengesetz (AktG) - englische Übersetzung

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) - englische Übersetzung

Verwaltungsrecht

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - englische Übersetzung

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Strafrecht

Strafgesetzbuch (StGB) - englische Übersetzung

Strafprozeßordnung (StPO) - englische Übersetzung

Normenhierarchie

An der Spitze der innerstaatlichen Normenpyramide steht das Grundgesetz. Es hat einen höheren Rang als alle anderen innerstaatlichen Rechtsquellen. Als Verfassung bildet es die Grundlage der gesamten deutschen Rechtsordnung. In Deutschland muss jede Rechtsvorschrift sowohl formell als auch materiell verfassungsmäßig sein. Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz legt diesbezüglich fest, dass die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und dass die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind. Die in Artikel 1 bis 19 Grundgesetz niedergelegten Grundrechte binden die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (Artikel 1 Absatz 3). Der Vorrang des Grundgesetzes wird letztendlich durch das Bundesverfassungsgericht gewährleistet. Nur das Bundesverfassungsgericht kann im Falle der Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes dieses für nichtig erklären.

Artikel 79 Absatz 2 legt fest, dass die Änderung des Grundgesetzes der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestags und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrats bedarf. Der Bundesrat ist das Organ, durch das die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mitwirken. Bestimmte Kerngehalte des Grundgesetzes, nämlich die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze, sind einer Änderung gänzlich entzogen (Artikel 79 Absatz 3, sogenannte Ewigkeitsklausel als Bestandsgarantie für besonders elementare verfassungsrechtliche Grundentscheidungen des Grundgesetzes).

Unterhalb der Verfassung, aber über den Gesetzen des Bundes und der Länder stehen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts. Zu diesen gehören das Völkergewohnheitsrecht sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts, nicht aber das Völkervertragsrecht. Das Grundgesetz legt ausdrücklich fest, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind, den Gesetzen vorgehen und Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets erzeugen (Artikel 25). Zu den für den Einzelnen bedeutsamen – also individualschützenden – allgemeinen Regeln des Völkerrechts zählen insbesondere die als zwingendes Völkerrecht einzustufenden Menschenrechte, die Gewährleistung eines angemessenen Rechtsschutzes für Ausländer oder der Grundsatz der Spezialität, wonach ein Strafverfahren durch die Auslieferungsbewilligung des fremden Staates begrenzt wird.

Die einfachen Gesetze stehen unterhalb der Verfassung. Sie werden vom Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrats beschlossen. Gesetzentwürfe können von der Bundesregierung, vom Bundesrat sowie aus der Mitte des Bundestags (von einer Fraktion oder mindestens 5 % der Mitglieder) im Bundestag eingebracht werden. Das Grundgesetz legt die Fälle fest, in denen der Gesetzesbeschluss des Bundestags der Zustimmung des Bundesrats bedarf (nach den Statistiken, die der Bundesrat auf seiner Website veröffentlicht, sind dies derzeit etwa 38 % aller Gesetze). Gegen die übrigen Gesetzesbeschlüsse kann der Bundesrat nur einen Einspruch einlegen, den der Bundestag zurückweisen kann. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat kann ein gemeinsames Gremium zur Beratschlagung der Gesetzentwürfe (der so genannte Vermittlungsausschuss) angerufen werden. Dieser besteht aus der gleichen Anzahl Mitglieder aus dem Bundestag und dem Bundesrat (derzeit 16). Der Vermittlungsausschuss soll Einigungsvorschläge ausarbeiten, kann aber nicht selbst an Stelle von Bundestag und Bundesrat entscheiden.

Rechtsverordnungen stehen im Rang unterhalb der Gesetze. Sie werden von der Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer Landesregierung erlassen. Satzungen sind rangniedriger als Rechtsverordnungen. Sie werden von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – z. B. einer Gemeinde – erlassen.

Gesetzgebungsverfahren

Die Gesetzgebung ist in der Bundesrepublik Deutschland die Aufgabe der Parlamente. Der Deutsche Bundestag ist somit das wichtigste Organ der Legislative. Er beschließt – unter Beteiligung des Bundesrats – alle Gesetze, die in den Kompetenzbereich des Bundes fallen.

Da die Länder im föderalen System Deutschlands einen wesentlichen Anteil an der Staatsgewalt haben, ist der Bundesrat auch am Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Er bekommt alle Gesetze zur Abstimmung vorgelegt und kann, wenn es sich um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz handelt, einen Entwurf sogar scheitern lassen.

Gesetzesinitiative

Die meisten Entwürfe beziehungsweise Vorlagen erarbeitet die Bundesregierung. Bei ihr als zentraler steuernder Ebene laufen die meisten Erfahrungen mit der Umsetzung zusammen und ihr zeigt es sich direkt, wo in der Praxis Bedarf an neuen gesetzlichen Regelungen besteht.

Entwürfe für neue Gesetze können aber nicht nur von der Bundesregierung kommen. Auch der Bundesrat hat das Recht, Gesetzentwürfe einzubringen.

Ebenso können die Abgeordneten und Fraktionen des Bundestags Entwürfe für neue Gesetze oder für Änderungsgesetze in den Bundestag einbringen.

Hier findet dann nach einem genau festgelegten Ablauf die Debatte, Beratung und Abstimmung über den Gesetzentwurf statt.

Initiativen von Bundesregierung oder Bundesrat

Wenn die Bundesregierung ein Gesetz vorschlagen oder ändern möchte, muss der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin den Gesetzentwurf zunächst dem Bundesrat zuleiten.

Der Bundesrat hat dann in der Regel sechs Wochen Zeit, um eine Stellungnahme abzugeben, zu der sich die Regierung wiederum schriftlich äußern kann. Danach leitet der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin den Entwurf mit der Stellungnahme des Bundesrats an den Bundestag weiter. Eine Ausnahme von diesem Ablauf bildet das Haushaltsgesetz: Hier werden Gesetzentwürfe zugleich an Bundesrat und Bundestag gesendet.

Für die Gesetzesinitiative des Bundesrats gilt ein ähnliches Verfahren. Nachdem sich die Mehrheit der Bundesratsmitglieder für einen Gesetzentwurf entschieden hat, geht der Entwurf zunächst an die Bundesregierung. Sie versieht ihn normalerweise innerhalb von sechs Wochen mit einer Stellungnahme und leitet ihn dann dem Bundestag zu.

Initiativen aus der Mitte des Bundestags

Gesetzentwürfe können auch von Abgeordneten des Bundestags initiiert werden: entweder von mindestens einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestags.

Solche Entwürfe müssen nicht erst dem Bundesrat vorgelegt werden. Deshalb bringt die Regierung besonders eilbedürftige Gesetzentwürfe über die die Regierung tragenden Bundestagsfraktionen ein.

Beratung des Gesetzentwurfs und Verabschiedung des Gesetzes

Verteilung der Vorlage

Bevor ein Gesetzentwurf im Bundestag beraten werden kann, muss er zunächst dem Bundestagspräsidenten zugeleitet und von der Verwaltung registriert werden.

Im Anschluss wird er dann an alle Mitglieder des Bundestags, des Bundesrats und an die Bundesministerien verteilt, sei es in Papierform oder – in der Regel – auf elektronischem Weg.

Sobald der Gesetzentwurf auf der Tagesordnung des Plenums steht, hat er den ersten Teil seines Wegs geschafft: Er steht nun vor seinem öffentlichen und offiziellen Auftritt im Bundestag.

Drei Lesungen im Plenum

In der Regel durchlaufen Gesetzentwürfe im Plenum des Bundestags drei Beratungen – die so genannten Lesungen.

In der ersten Lesung findet nur dann eine Aussprache statt, wenn sie im Ältestenrat (dem geschäftsführenden Gremium des Bundestags) vereinbart oder von einer der Fraktionen verlangt wird. Dies geschieht meist bei besonders umstrittenen oder für die Öffentlichkeit interessanten Gesetzgebungsvorhaben.

Vorrangiges Ziel der ersten Lesung ist es, auf Basis der Empfehlungen des Ältestenrates einen oder mehrere Ausschüsse zu bestimmen, die sich mit dem Gesetzentwurf fachlich auseinandersetzen und ihn für die zweite Lesung vorbereiten.

Werden mehrere Ausschüsse bestimmt, so erhält ein Ausschuss die Federführung. Er ist somit verantwortlich für den Fortgang des Verfahrens. Die anderen Ausschüsse haben mitberatende Funktion.

Arbeit in den Ausschüssen

Die Detailarbeit der Gesetzgebung findet in den ständigen Ausschüssen statt, die mit Abgeordneten aller Fraktionen besetzt sind. Die Ausschussmitglieder arbeiten sich in die Materie ein und beraten sich in Sitzungen. Sie können auch Interessenvertreter und Experten zu öffentlichen Anhörungen einladen.

Parallel zur Ausschussarbeit bilden die Fraktionen Arbeitsgruppen, in denen sie ihre eigenen Positionen fachlich erarbeiten und definieren.

In den Ausschüssen werden nicht selten Brücken zwischen den Fraktionen gebaut. Im Zusammenspiel von Regierungs- und Oppositionsfraktionen werden die meisten Gesetzentwürfe mehr oder weniger stark überarbeitet.

Nach Abschluss der Beratungen legt der federführende Ausschuss dem Plenum einen Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Beratungen vor. Seine Beschlussempfehlungen sind die Grundlage für die nun folgende zweite Lesung im Plenum.

Aussprache in der zweiten Lesung

Vor der zweiten Lesung haben alle Abgeordneten die veröffentlichte Beschlussempfehlung in gedruckter Form erhalten. So sind sie für die Aussprache gut vorbereitet. Außerdem haben die Fraktionen zuvor in internen Sitzungen ihre Position noch einmal abgestimmt, damit sie in der öffentlichen zweiten Sitzung Geschlossenheit demonstrieren können.

Nach der allgemeinen Aussprache können alle Bestimmungen des Gesetzentwurfs einzeln aufgerufen werden. In der Regel wird aber direkt über den gesamten Gesetzentwurf abgestimmt.

Jedes Mitglied des Parlaments kann Änderungsanträge stellen, die dann im Plenum direkt behandelt werden. Beschließt das Plenum Änderungen, muss die neue Fassung des Gesetzentwurfs zunächst gedruckt und verteilt werden. Mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder kann dieses Verfahren jedoch abgekürzt werden. Dann kann unmittelbar die dritte Lesung beginnen.

Abstimmung in der dritten Lesung

In der dritten Lesung findet eine erneute Aussprache nur dann statt, wenn dies von einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Abgeordneten des Bundestags verlangt wird.

Auch Änderungsanträge sind nun nicht mehr von einzelnen Abgeordneten, sondern nur noch von Fraktionen oder fünf Prozent der Mitglieder des Bundestags und auch nur zu Änderungen aus der zweiten Lesung zulässig.

Am Ende der dritten Lesung erfolgt die Schlussabstimmung. Auf die Frage des Bundestagspräsidenten nach Zustimmung, Gegenstimmen und Enthaltungen erheben sich die Abgeordneten von ihren Plätzen.

Hat der Gesetzentwurf die notwendige Mehrheit im Bundestag gefunden, wird er als Gesetz dem Bundesrat zugeleitet.

Zustimmung des Bundesrats

Durch den Bundesrat wirken die Länder bei jedem Gesetz mit. Ihre Mitwirkungsrechte sind dabei genau festgelegt.

Der Bundesrat kann keine Änderungen an dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz vornehmen. Ist er mit dem Gesetz nicht einverstanden, so kann er den Vermittlungsausschuss anrufen. Im Vermittlungsausschuss sitzen in gleicher Anzahl Mitglieder des Bundestags und des Bundesrats.

Bei manchen Gesetzen, sogenannten Zustimmungsgesetzen, ist die Zustimmung des Bundesrats zwingend erforderlich. Das sind zum Beispiel Gesetze, die die Länder zur Erbingung von Geldleistungen an die Bürger und Bürgerinnen verpflichten oder die die Verwaltungszuständigkeit der Länder betreffen.

Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundestag ein Gesetz auch dann in Kraft treten lassen, wenn es im Vermittlungsausschuss zu keiner Einigung gekommen ist. Dazu ist aber in einer erneuten Abstimmung im Bundestag eine absolute Mehrheit erforderlich.

Weitere Informationen gibt es auf den Webseiten des Bundestags und des Bundesrats.

Verkündung, Veröffentlichung und Inkrafttreten

Nachdem der Gesetzentwurf den Bundestag und den Bundesrat passiert hat, muss er noch weitere Stationen durchlaufen, bevor er als Gesetz in Kraft treten kann.

Das beschlossene Gesetz wird zunächst gedruckt und dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin sowie dem zuständigen Fachminister bzw. der zuständigen Fachministerin zur Gegenzeichnung zugeleitet.

Anschließend erhält der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin das Gesetz zur Ausfertigung. Er bzw. sie prüft, ob es verfassungsgemäß zu Stande gekommen ist und nicht inhaltlich offenkundig gegen das Grundgesetz verstößt. Danach unterschreibt er bzw. sie es und lässt es im Bundesgesetzblatt veröffentlichen.

Damit ist das Gesetz verkündet. Ist kein besonderes Datum des Inkrafttretens im Gesetz genannt, gilt es automatisch ab dem 14. Tag nach der Ausgabe des Bundesgesetzblattes.

Lösung von Kollisionen zwischen unterschiedlichen Rechtsquellen

Das Grundgesetz regelt den Fall der Kollision zwischen Bundes- und Landesrecht. Die grundlegende Regel ist in Artikel 31 Grundgesetz festgeschrieben: „Bundesrecht bricht Landesrecht“. Dieses Prinzip findet unbeschadet der Rangordnung der kollidierenden Rechtsnormen Anwendung, so dass beispielsweise eine Rechtsverordnung des Bundes Vorrang vor einer Landesverfassung hat.

Im Übrigen können Kollisionen anhand der Rangordnung der kollidierenden Rechtsnormen aufgelöst werden. Für das Verhältnis formal gleichrangiger Rechtsnormen zueinander wird gegebenenfalls der Aspekt der Spezialität (lex specialis) oder die zeitliche Abfolge des Normerlasses (lex posterior) berücksichtigt.

Rechtsdatenbanken (mit den entsprechenden Links)

Gesetze im Internet

Das Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz stellen für interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer jeweils geltenden Fassung abgerufen werden. Sie werden durch die Dokumentationsstelle im Bundesamt für Justiz fortlaufend konsolidiert.

Die Rechtsnormen in deutscher Sprache stehen in allen angebotenen Formaten zur freien Nutzung zur Verfügung. Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur in der Papierausgabe des Bundesgesetzblattes.

Ist die Abfrage kostenlos?

Ja.

In welchen Sprachen ist die Datenbank verfügbar?

Die Rechtsnormen stehen in deutscher Sprache zur Verfügung. Zahlreiche englischsprachige Übersetzungen werden bereitgestellt.

Welche Suchkriterien stehen zur Verfügung?

1. Titelsuche

Es kann eine Suche durchführt werden, die eingeschränkt ist auf die Wörter aus dem Lang- bzw. Kurztitel und die amtlichen Abkürzungen aller verfügbaren Normen. Dabei sind zwei Verknüpfungsarten möglich:

Und-Verknüpfung:

Es wird nach Dokumenten gesucht, in denen alle eingegebenen Wörter zu finden sind.

Oder-Verknüpfung:

Es wird nach Dokumenten gesucht, in denen mindestens eines der angegebenen Wörter zu finden ist.

2. Volltextsuche

Darüber hinaus kann eine Stichwortsuche über alle verfügbaren Gesetzestexte durchführt werden. Auch dabei sind zwei Verknüpfungsarten möglich:

Und-Verknüpfung:

Es wird nach Dokumenten gesucht, in denen alle eingegebenen Wörter zu finden sind.

Oder-Verknüpfung:

Es wird nach Dokumenten gesucht, in denen mindestens eines der angegebenen Wörter zu finden ist.

Rechtsprechung im Internet

Das Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz stellen für interessierte Bürgerinnen und Bürger ausgewählte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, der obersten Gerichtshöfe des Bundes sowie des Bundespatentgerichts ab dem Jahr 2010 kostenlos im Internet bereit. Die Entscheidungen sind anonymisiert und werden grundsätzlich ungekürzt veröffentlicht. Der Datenbestand wird täglich aktualisiert.

Die Entscheidungen stehen in allen angebotenen Formaten zur freien Nutzung zur Verfügung.

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Die Entscheidungen stehen in deutscher Sprache zur Verfügung.

Welche Suchkriterien stehen zur Verfügung?

1. „Einfache Suche“

Die Standardsuche (sog. “Einfache Suche“) ermöglicht eine Volltextrecherche über alle veröffentlichten Entscheidungen des Bürgerservice. Die vom Nutzer gemachten Eingaben werden nach Möglichkeit bestimmten Metadaten zugeordnet und die Schreibweisen normiert. Die Suchbegriffe („Suchaspekte“) werden nach Ausführung der Suche unterhalb des Suchformulars mitsamt den Trefferzahlen angezeigt. Es steht ein Eingabefeld zur Verfügung, in das man nahezu alle Kriterien der konkreten Recherche wie bei einer Internetsuchmaschine eintragen kann.

Bereits während der Eingabe eines Suchbegriffs werden mögliche Treffer automatisch in einer Liste vorgeschlagen. Text- und sonstige Suchbegriffe werden – nachdem der Nutzer mit dem Eintrag eines Suchkriteriums beginnt - über die automatisch generierte Vorschlagsliste angeboten und können hieraus direkt in die Suchmaske übernommen werden. Darüber hinaus erkennt das System Eingabefehler und zeigt diese an. Die Schnellsuche interpretiert die Eingaben und bietet alternative Schreibweisen über die Vorschlagsliste an („Meinten Sie“-Funktion).

Standardmäßig werden Sucheingaben mit „und“ verknüpft, wobei der Eintrag „und“ vom Nutzer nicht eingetragen zu werden braucht. Es wird automatisch eine Schnittmengen-Suche der hintereinander eingetragenen Suchkriterien abgesetzt. Durch die Eingabe der Operatoren „ODER“ bzw. „OHNE“ kann der Anwender Vereinigungs- und Ausschlussmengen bezüglich der gesuchten Dokumente bilden. Die Eingabe-Reihenfolge der Suchbegriffe wird in der Darstellung der Suchbegriffe beibehalten. ODER- bzw. OHNE-Verknüpfungen werden in der Liste mit den Suchbegriffen besonders dargestellt.

2. „Erweiterte Suche“

Die erweiterte Suche bietet über alle Dokumente die Möglichkeit, differenziert einzelne Suchkriterien zueinander in Bezug zu setzen.

Die erweiterte Suche ermöglicht neben der Volltextsuche eine Metadatenrecherche nach folgenden Suchkriterien:

  • Gericht
  • Norm
  • Datum
  • Aktenzeichen/ECLI

Verwaltungsvorschriften im Internet

Die Bundesregierung stellt unter Federführung des Bundesministeriums des Innern in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger eine umfangreiche Datenbank mit aktuellen Verwaltungsvorschriften der obersten Bundesbehörden kostenlos im Internet bereit. Die Datenbank beinhaltet „living documents“, d.h. die Bundesressorts aktualisieren fortlaufend die eingestellten Dokumente. In Überarbeitung befindliche und neue Verwaltungsvorschriften können jederzeit von der juris GmbH eingepflegt werden.

Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen. Verwaltungsvorschriften sind abstrakt-generelle Regelungen innerhalb der Verwaltungsorganisation, die von übergeordneten Verwaltungsinstanzen oder Vorgesetzten an nachgeordnete Behörden oder Bedienstete ergehen und dazu dienen, Organisation und Handeln der Verwaltung zu bestimmen. Näheres zu den einzelnen Verwaltungsvorschriften finden Sie ggf. auf den Internetseiten des Bundesministeriums, in dessen Geschäftsbereich der geregelte Sachverhalt fällt.

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Justizportal des Bundes und der Länder

Das Bundesministerium der Justiz und die Landesverwaltungen stellen interessierten Bürgerinnen und Bürgern Gesetzestexte im Internet zur Verfügung. Die Angebote sind teilweise kostenpflichtig. Die Suchkriterien unterscheiden sich teilweise.

Weitere Rechtsdatenbanken

Bundesgesetzblatt

Das Bundesgesetzblatt wird in gedruckter Form und unter dem folgenden Link elektronisch veröffentlicht: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav Verbindlich ist die gedruckte Fassung.

Bundesanzeiger

Der Bundesanzeiger wird unter dem folgenden Link elektronisch veröffentlicht: https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtlicher-teil

Verbindlich ist die elektronische Fassung.

Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge

Letzte Aktualisierung: 23/06/2022

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.