Gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

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European cross-border procedures - European Protection Measures in civil matters


*mandatory input

Artikel 17 - Informationen für die Öffentlichkeit

Schutzmaßnahmen in Zivilsachen können nach § 1055 Absatz 1 des Schuldrechtsgesetzes (võlaõigusseadus) angeordnet werden, in dem es heißt, dass bei fortwährender Verursachung oder Drohen eines rechtswidrigen Schadens das Opfer oder die gefährdete Person verlangen kann, dass dem den Schaden verursachenden Verhalten oder der Bedrohung durch ein solches Verhalten Einhalt geboten wird. Im Falle von körperlichen Verletzungen, Gesundheitsschäden und Verletzungen der Privatsphäre oder anderer Persönlichkeitsrechte kann unter anderem verlangt werden, dass dem Verursacher (durch einstweilige Verfügung) untersagt wird, sich anderen Personen zu nähern, dass die Nutzung der Wohnung oder die Kommunikation geregelt wird oder dass ähnliche Maßnahmen getroffen werden. Das Verfahren für die Anwendung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen ist in § 475 Absatz 1 Nummer 7 der Zivilprozessordnung (tsiviilkohtumenetluse seadustik) festgelegt. Danach können in einem Antragsverfahren unter anderem einstweilige Verfügungen und ähnliche Maßnahmen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte nach den §§ 544 bis 549 (Kapitel 55) angeordnet werden, in denen das Verfahren für den Erlass einstweiliger Verfügungen im Einzelnen geregelt ist. Nach § 378 Absatz 1 Nummer 3, § 546 und § 551 Absatz 1 der Zivilprozessordnung können Schutzmaßnahmen in Zivilsachen auch als Maßnahme zur Sicherung eines Anspruchs oder als vorläufige Maßnahme in einem Antragsverfahren angeordnet werden.

Nach § 1055 Absatz 1 des Schuldrechtsgesetzes kann verlangt werden, dass dem Schadensverursacher (durch einstweilige Verfügung) untersagt wird, sich anderen Personen zu nähern, dass die Nutzung der Wohnung oder die Kommunikation geregelt wird oder dass ähnliche Maßnahmen getroffen werden. Die Maßnahmen, die zum Schutz der Persönlichkeitsrechte getroffen werden können, sind somit im Gesetz nicht erschöpfend aufgeführt. Im Einzelfall kann die Anordnung einer geeigneten und erforderlichen Maßnahme beantragt werden. In einer 2008 vorgenommenen Analyse der Rechtsprechung zu einstweiligen Verfügungen vertrat der Staatsgerichtshof die Auffassung, dass es für den Fall, dass die gefährdete Person und die gefährdende Person in unmittelbarer Nähe zueinander leben (oder arbeiten), besser wäre, Kontaktregelungen zu treffen. Die Verbote (Schutzmaßnahmen) könnten vorzugsweise aus einer Liste verbotener Handlungen bestehen. Für die Anordnung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen ist nicht erforderlich, dass eine rechtswidrige Handlung gegen die gefährdete Person begangen wurde. Es reicht aus, dass das frühere Verhalten des Beklagten Anlass zu der Befürchtung gibt, dass der Beklagte das Opfer oder dessen Gesundheit, Privatsphäre oder sonstigen Persönlichkeitsrechte verletzen könnte.

Es liegen keine Statistiken über die durchschnittliche Dauer der Anwendung von Maßnahmen vor. In Estland können nach § 1055 des Schuldrechtsgesetzes zahlreiche Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren angewendet werden. Laut der 2008 vom Staatsgerichtshof erstellten Analyse der Rechtsprechung zu einstweiligen Verfügungen haben die Gerichte einstweilige Verfügungen in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren angeordnet.

Die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 betrifft Schutzmaßnahmen in Zivilsachen. Sie gilt nicht für Schutzmaßnahmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 fallen.

Die Anordnung einer Schutzmaßnahme kann von einer gefährdeten oder verletzten Person entweder in Verbindung mit einer anderen Klage oder in einem gesonderten Verfahren beantragt werden. Zu diesem Zweck muss die gefährdete Person entsprechend der allgemeinen örtlichen Zuständigkeit einen Antrag beim Landgericht des Ortes stellen, an dem die gefährdende Person ihren Wohnsitz hat oder ihren letzten bekannten Wohnsitz hatte. Die Gerichte bearbeiten die Anträge im Antragsverfahren. Vor Anordnung einer Schutzmaßnahme werden die Person, gegen die sich die beantragte Maßnahme richtet, und die Person, in deren Interesse das Anordnungsverfahren durchgeführt wird, vom Gericht angehört. Erforderlichenfalls werden auch Personen, die mit den genannten Personen in engem Kontakt stehen, oder die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder die Polizei am Wohnsitz der betreffenden Personen angehört.

Anträge müssen in estnischer Sprache bei Gericht eingereicht werden und die Anforderungen der §§ 338 und 363 der Zivilprozessordnung erfüllen. Nach § 338 der Zivilprozessordnung muss ein Verfahrensschriftstück, das ein Verfahrensbeteiligter bei Gericht einreicht, folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Anschrift und Telekommunikationsnummern der Verfahrensbeteiligten und ihrer potenziellen Vertreter
  2. Name des Gerichts
  3. Sachverhalt
  4. gegebenenfalls Nummer der Zivilsache
  5. Antrag des Verfahrensbeteiligten
  6. Umstände, auf die sich der Antrag stützt
  7. Liste der Anhänge des Verfahrensschriftstücks
  8. Unterschrift des Verfahrensbeteiligten oder seines Vertreters bzw. – im Falle elektronisch übermittelter Schriftstücke – digitale Signatur oder anderes Identifikationsmittel, das den Anforderungen des § 336 der Zivilprozessordnung entspricht

In einem Verfahrensschriftstück muss der persönliche Identifikationscode oder hilfsweise das Geburtsdatum der natürlichen Person angegeben werden.

Wenn ein Verfahrensbeteiligter die Anschrift oder sonstige Daten eines anderen Verfahrensbeteiligten nicht kennt, muss er in dem Verfahrensschriftstück darlegen, was er unternommen hat, um diese Informationen einzuholen.

Alle Anträge müssen in lesbarer maschinenschriftlicher Form bei Gericht eingereicht werden. Nach Möglichkeit sollten dem Gericht auch elektronische Kopien von schriftlich eingereichten Verfahrensschriftstücken übermittelt werden. Bevollmächtigte, Notare, Gerichtsvollzieher, Insolvenzverwalter, staatliche und kommunale Stellen sowie sonstige juristische Personen übermitteln dem Gericht Schriftstücke auf elektronischem Wege, es sei denn, es gibt gute Gründe dafür, ein Schriftstück in anderer Form zu übermitteln. Ausführlichere Vorschriften für die Übermittlung elektronischer Schriftstücke an die Gerichte, die Formatvorgaben für Schriftstücke und die Liste der über das Portal einzureichenden Schriftstücke sind in einer Verordnung des für diesen Bereich zuständigen Ministers festgelegt. Ein Verfahrensbeteiligter muss bei der Übermittlung von Schriftstücken und dazugehörigen Anlagen an das Gericht die erforderliche Zahl von Kopien dieser Schriftstücke bereitstellen, die den anderen Verfahrensbeteiligten zuzustellen sind, es sei denn, die Schriftstücke sind elektronisch einzureichen.

Bei Einreichung eines Antrags oder Einlegung eines Rechtsbehelfs in einer Sache, die im Antragsverfahren geprüft wird, ist eine staatliche Gebühr von 50 EUR zu entrichten. Bei Einreichung eines Antrags auf Sicherung eines Anspruchs fällt ebenfalls eine staatliche Gebühr von 50 EUR an.

Nach estnischem Recht benötigen Beteiligte in Verfahren, die die Anordnung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen betreffen, keinen Prozessbevollmächtigten.

Gegen eine Entscheidung zum Erlass oder zur Änderung einer einstweiligen Verfügung oder einer anderen Maßnahme zum Schutz der Persönlichkeitsrechte kann die verpflichtete Person einen Rechtsbehelf einlegen. Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer anderen Maßnahme zum Schutz der Persönlichkeitsrechte ablehnt oder eine solche Maßnahme aufhebt oder ändert, kann die Person, die die Maßnahme beantragt hat oder in deren Interesse die Maßnahme angeordnet wurde, einen Rechtsbehelf einlegen. Rechtsbehelfe beim Bezirksgericht sind schriftlich über das Landgericht einzureichen, dessen Entscheidung mit dem Rechtsbehelf angefochten wird. Der Rechtsbehelf muss innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung eingelegt werden. Nach Ablauf von fünf Monaten nach Erlass einer Entscheidung im Klage- oder Antragsverfahren kann kein Rechtsbehelf mehr eingelegt werden, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Ändern sich die Umstände, so kann das Gericht eine einstweilige Verfügung oder eine andere Maßnahme zum Schutz der Persönlichkeitsrechte aufheben oder ändern. Vor der Aufhebung oder Änderung einer Maßnahme hört das Gericht die Beteiligten an. Eine Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer anderen Maßnahme zum Schutz der Persönlichkeitsrechte wird den Personen zugestellt, gegen die bzw. in deren Interesse die betreffende Maßnahme angeordnet wird.

Entscheidungen über Schutzmaßnahmen sind ab dem Zeitpunkt zu vollstrecken, zu dem sie der verpflichteten (d. h. der gefährdenden) Person zugestellt worden sind.

Für die Vollstreckung der Entscheidung zur Anordnung einer Schutzmaßnahme ist der Gerichtsvollzieher zuständig. Gerichtsvollzieher erfahren in der Regel von der gefährdeten Person, dass gegen eine Schutzmaßnahme verstoßen wurde. Wurde die Schutzmaßnahme vor der Festlegung der Umgangsrechte angeordnet, so kann das Gericht die Umgangsrechte in einer Weise regeln, die den angeordneten Schutzmaßnahmen Rechnung trägt.

Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen

Für die Anordnung von Schutzmaßnahmen sind in Estland die Gerichte zuständig. Für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Schutzmaßnahme nach Artikel 5 ist das Landgericht zuständig, das die Schutzmaßnahme angeordnet hat. Damit eine Bescheinigung ausgestellt werden kann, muss beim Landgericht ein Antrag gestellt werden. Die Kontaktdaten der estnischen Gerichte sind auf der Website der Gerichte abrufbar.

Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind

Mit der Geltendmachung einer in einem anderen Mitgliedstaat angeordneten Schutzmaßnahme muss der Gerichtsvollzieher beauftragt werden, der für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Schuldners zuständig ist oder in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Vermögen des Schuldners befindet. Der Gerichtsvollzieher leitet das Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage eines Antrags und eines Vollstreckungstitels der gefährdeten Person ein. Die Kontaktdaten der Gerichtsvollzieher sind auf der Website der Kammer der Gerichtsvollzieher und Insolvenzverwalter abrufbar.

Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind

Eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme kann erforderlichenfalls von dem Gerichtsvollzieher angepasst werden, der für die Vollstreckung der Schutzmaßnahme zuständig ist. Für die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat angeordneten Schutzmaßnahme ist der Gerichtsvollzieher zuständig, der für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Schuldners zuständig ist oder in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Vermögen des Schuldners befindet. Die Kontaktdaten der Gerichtsvollzieher sind auf der Website der Kammer der Gerichtsvollzieher und Insolvenzverwalter abrufbar.

Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist

Ein Antrag auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung von Schutzmaßnahmen, die in einem anderen Mitgliedstaat angeordnet wurden, ist am Wohnsitz des Schuldners oder bei dem Landgericht einzureichen, das für das vorgesehene Vollstreckungsverfahren zuständig ist. Die Kontaktdaten der estnischen Gerichte sind auf der Website der Gerichte abrufbar.

Artikel 18 Buchstabe b - die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen Übersetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind

Estnisch und Englisch.

Letzte Aktualisierung: 26/11/2020

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