Brüssel-IIb-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Neufassung)

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FINDING COMPETENT COURTS/AUTHORITIES

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Family Law - Brussels IIb Regulation - Matrimonial matters and matters of parental responsibility (recast)


*mandatory input

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind

Behörden nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3:

– Behörden oder andere Stellen, die befugt sind, eine öffentliche Urkunde im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b zu errichten: Notar (notaio), Standesbeamter (ufficiale dello stato civile) und Justizbehörde (autorità giudiziaria)

– Behörden, die befugt sind, eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 3 einzutragen: Standesbeamter und Justizbehörde (Gericht (Tribunale), Appellationsgericht (Corte di Appello) und Staatsanwaltschaft (Procura della Repubblica))

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)

Behörden nach Artikel 74 Absatz 2;

– Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe nach Artikel 74 Absatz 2 gewähren: keine

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind

Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 66 zuständig sind, und Gerichte, die für die Berichtigung der Bescheinigungen nach Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1, Artikel 49 und Artikel 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 1 zuständig sind:

– Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 66 zuständig sind: Gericht, Appellationsgericht, Staatsanwaltschaft und Standesbeamter

– Gerichte, die für die Berichtigung der Bescheinigungen nach Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 48 Absatz 1 zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung nach Artikel 49 zuständig sind: Gericht, Appellationsgericht, Staatsanwaltschaft und Standesbeamter

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind

– Gerichte, die für die Berichtigung der Bescheinigungen nach Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 48 Absatz 1 zuständig sind: Gericht, Appellationsgericht, Staatsanwaltschaft und Standesbeamter

– Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung nach Artikel 49 zuständig sind: Gericht und Appellationsgericht

– Gerichte oder Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind: Gericht, Appellationsgericht, Staatsanwaltschaft und Standesbeamter

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind

Gerichte nach Artikel 30 Absatz 3, Artikel 52, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 62 sowie Behörden und Gerichte nach Artikel 61 Absatz 2:

– Gerichte nach Artikel 30 Absatz 3, Artikel 52, Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 1: Gericht

– Behörden und Gerichte nach Artikel 61 Absatz 2: Appellationsgericht

– Gerichte nach Artikel 62: Kassationsgerichtshof (Corte Suprema di Cassazione)

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)

Für die Vollstreckung zuständige Behörden nach Artikel 52:

Gericht

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)

Rechtsbehelfe nach den Artikeln 61 und 62:

Artikel 61: Verfahren vor dem örtlich zuständigen Appellationsgericht; Artikel 62: Rechtsbehelf beim Kassationsgerichtshof

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)

Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 76 sowie technische Kommunikationsmittel:

Zentrale Behörde für ganz Italien: Abteilung für Jugend- und Gemeinschaftsgerichtsbarkeit (Dipartimento per la Giustizia Minorile e di Comunità)

Via Damiano Chiesa 24

00136 Rom

Tel.: +39 06 68188326, 06 68188331, 06 68188335

Fax: +39 06 68808085

E-Mail: autoritacentrali.dgmc@giustizia.it

Zertifizierte E-Mail: prot.dgmc@giustiziacert.it

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)

In Italien gibt es außer den Eltern keine Kategorien von Verwandten, bei denen für die Unterbringung von Kindern keine Zustimmung erforderlich ist.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)

Sprachen, die gemäß Artikel 91 Absatz 3 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind:

Italienisch, Englisch und Französisch

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind

Sprachen, die gemäß Artikel 80 Absatz 3, Artikel 81 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 4 und Artikel 91 Absatz 2 für die Übersetzungen zugelassen sind:

Keine Informationen

Letzte Aktualisierung: 01/07/2024

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