- FINDING COMPETENT COURTS/AUTHORITIES
- Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
- Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
- Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
- Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
- Artikel 4 – Zentralstelle
- Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
- Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
- Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
- Artikel 13 – Tag der Zustellung
- Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
- Artikel 15 – Kosten der Zustellung
- Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
- Artikel 19 – Elektronische Zustellung
- Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
- Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
- Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
- Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
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FINDING COMPETENT COURTS/AUTHORITIES
The search tool below will help you to identify court(s)/authority(ies) competent for a specific European legal instrument. Please note that although every effort has been made to ascertain the accuracy of the results, there may be some exceptional cases concerning the determination of competence that are not necessarily covered.
Artikel 3 Absatz 1 – Übermittlungsstellen
Die Zustellungs-, Vollstreckungs- und Mahnstellen (Uffici Notifiche Esecuzione Protesti, UNEP) bei den Berufungsgerichten (corti d‘appello) und Gerichten (tribunali), bei denen der Rechtsstreit, für den die Zustellung beantragt wird, anhängig gemacht wurde.
Artikel 3 Absatz 2 – Empfangsstellen
UNEP beim Berufungsgericht Rom (d. h. UNEP presso la Corte di appello di Roma)
Viale Giulio Cesare 52, IT-00192 Roma
Telefon: +39 06328367058 7059
E-Mail: attiesteri.unep.ca.roma@giustizia.it
Zertifizierte E-Mail: attiesteri.unep.roma@giustiziacert.it
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c – Mittel für den Empfang von Schriftstücken
Per Post oder E-Mail.
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d – Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen
Italienisch, Englisch und Französisch.
Artikel 4 – Zentralstelle
UNEP beim Berufungsgericht Rom (d. h. UNEP presso la Corte di appello di Roma)
Viale Giulio Cesare 52, IT-00192 Roma
Telefon: +39 06328367058 7059
E-Mail: attiesteri.unep.ca.roma@giustizia.it
Zertifizierte E-Mail: attiesteri.unep.roma@giustiziacert.it
Artikel 7 – Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 leistet Italien Unterstützung, indem es die UNEP beim Berufungsgericht in Rom als Empfangsstelle benennt, an die die Übermittlungsstellen Ersuchen um Feststellung der Anschrift der zuzustellenden Person richten können.
Viale Giulio Cesare 52, 00192 Rom
Tel. +39 06 32836 7058/7059
E-Mail: attiesteri.unep.ca.roma@giustizia.it
Zertifizierte E-Mail: attiesteri.unep.roma@giustiziacert.it
Das UNEP stellt von sich aus kein Auskunftsersuchen an Wohnsitzregister oder andere Datenbanken, wenn die im Zustellungsantrag angegebene Adresse nicht korrekt ist.
Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen sind im entsprechenden Abschnitt 4.2 des Europäischen Justizportals zu finden: Zustellung von Schriftstücken: amtliche Übermittlung von Schriftstücken
Artikel 8 – Übermittlung von Schriftstücken
Italienisch, Englisch und Französisch.
Artikel 12 – Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
Es wurden keine Informationen vorgelegt.
Artikel 13 – Tag der Zustellung
Es wird keine Ausnahmeregelung geltend gemacht.
Artikel 14 – Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
Italienisch, Englisch und Französisch.
Artikel 15 – Kosten der Zustellung
Für die Zustellung von Schriftstücken aus dem Ausland werden derzeit keine anderen Gebühren erhoben als für Schriftstücke, die auf Antrag einer Partei innerhalb Italiens zugestellt werden.
Artikel 17 – Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
Italien lehnt die unmittelbare Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch diplomatische oder konsularische Vertreter an Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat ab, es sei denn, das Schriftstück soll an einen italienischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden.
Italien lehnt die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch diplomatische oder konsularische Vertreter eines Mitgliedstaats an Personen mit Wohnsitz in Italien ab, es sei denn, das Schriftstück soll einem Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats zugestellt werden.
Artikel 19 – Elektronische Zustellung
Es wurden keine Informationen vorgelegt.
Artikel 20 – Unmittelbare Zustellung
Öffentliche Bedienstete.
Artikel 22 – Nichteinlassung des Beklagten
Italien hat keine der in Artikel 22 genannten Mitteilungen übermittelt.
Artikel 29 – Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
Es gibt keine Vereinbarungen, die gemäß Artikel 29 zu melden sind.
Artikel 33 Absatz 2 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Italien beabsichtigt nicht, die in Artikel 33 genannte Mitteilung zu übermitteln.
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