Beweisaufnahme (Neufassung)

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FINDING COMPETENT COURTS/AUTHORITIES

The search tool below will help you to identify court(s)/authority(ies) competent for a specific European legal instrument. Please note that although every effort has been made to ascertain the accuracy of the results, there may be some exceptional cases concerning the determination of competence that are not necessarily covered.

Italy

Taking evidence


*mandatory input

Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können

Keine.

Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte

Ordentliche Gerichte (tribunali ordinari).

Artikel 4 – Zentralstelle

JUSTIZMINISTERIUM (Ministero della Giustizia)

Abteilung für Angelegenheiten der Justiz (Dipartimento Affari di Giustizia)

Generaldirektion für internationale Angelegenheiten und justizielle Zusammenarbeit (Direzione Generale degli Affari Internazionali e della Cooperazione Giudiziaria)

Referat I – Internationale justizielle Zusammenarbeit (Ufficio I – Cooperazione Giudiziaria Internazionale)

Tel.: +39 06 6885 2264

E-Mail: cooperation.dginternazionale.dag@giustizia.it

Via Arenula, 70 00186 Rom

Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind

Italienisch oder die Sprache des ersuchenden Staates, sofern eine von einer Behörde oder einem Übersetzer beglaubigte Übersetzung ins Italienische beigefügt ist.

Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen

Einfache Post.

Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)

MINISTERO DELLA GIUSTIZIA

Abteilung für Angelegenheiten der Justiz

Generaldirektion für internationale Angelegenheiten und justizielle Zusammenarbeit

Referat I – Internationale justizielle Zusammenarbeit

Tel.: +39 06 6885 2264

E-Mail: cooperation.dginternazionale.dag@giustizia.it

Via Arenula, 70 00186 Rom

Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen

Italien beabsichtigt nicht, von dieser Option Gebrauch zu machen, da es die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/1783 für angemessen und ausreichend hält.

Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Bislang keine.

Letzte Aktualisierung: 27/08/2024

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