Unterhaltspflichten

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FINDING COMPETENT COURTS/AUTHORITIES

The search tool below will help you to identify court(s)/authority(ies) competent for a specific European legal instrument. Please note that although every effort has been made to ascertain the accuracy of the results, there may be some exceptional cases concerning the determination of competence that are not necessarily covered.

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Familiy law - maintenance obligations


*mandatory input

Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge

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In Lettland sind für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 27 Absatz 1 die ordentlichen Gerichte – Bezirksgerichte (Stadtgerichte) – zuständig.

Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über Vollstreckbarerklärungen sind in Lettland gemäß Artikel 32 Absatz 2 die Regionalgerichte (apgabaltiesas) auf Vorlage durch die betreffenden Bezirksgerichte (Stadtgerichte) zuständig.

Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe

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Die Rechtsbehelfsentscheidungen gemäß Artikel 33 der Verordnung können über die betreffenden Regionalgerichte vor dem Senat des Obersten Gerichtshofs (Augstākās tiesas Senāts) angefochten werden.

Kontaktangaben:

Augstākās tiesa

Brīvības bulvāris 36

Rīga, LV-1511

Latvija

Telefon: +371 670 203 50

Fax: +371 670 203 51

Е-Mail: at@at.gov.lv

Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren

Der Antragsgegner kann gemäß Artikel 19 der Verordnung bei folgenden Stellen eine Nachprüfung der Entscheidung in die Wege leiten:

1) beim jeweiligen Regionalgericht, wenn es sich um ein Urteil oder einen Beschluss eines Bezirksgerichts oder Stadtgerichts handelt;

2) beim Obersten Gerichtshof, wenn es sich um ein Urteil oder einen Beschluss eines Regionalgerichts handelt;

3) bei der Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs, wenn es sich um ein Urteil oder einen Beschluss einer Kammer des Obersten Gerichtshofs handelt.

Nach Ablauf der Frist, während der ein vollstreckbarer Titel über die betreffende Entscheidung zur Vollstreckung vorgelegt werden kann, kann kein Antrag mehr gestellt werden.

Ein Antrag, der keine Gründe für eine Nachprüfung nach den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthält, wird nicht zugelassen und dem Antragsteller zurückgeschickt. Der Richter lehnt auch die Prüfung eines Antrags auf erneute Prüfung einer Rechtssache im Zusammenhang mit der Nachprüfung einer Entscheidung ab, wenn es sich um einen Wiederholungsantrag handelt, es sei denn, dass offenkundig andere Gründe für die Nachprüfung der Entscheidung angeführt werden. Gegen die Entscheidung des Richters kann Beschwerde (blakus sūdzība) erhoben werden.

Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden

Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds (Uzturlīdzek-u garantiju fonda administrācija)

Anschrift: Raiņa bulvāris 15, Riga, LV-1050, Lettland

E-Mail: maintenance@ugf.gov.lv

Tel.: (+371) 67830626

Fax: (+371) 67830636

Artikel 71 1. (e) – Öffentliche Stellen

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Für die in Artikel 51 der Verordnung aufgeführten besonderen Aufgaben der Zentralen Behörden ist in Lettland die Behörde für Kinderunterhaltsbeihilfe Uzturlīdzekļu garantiju fonda administrācija zuständig.

Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen

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Für Anträge auf Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung gemäß Artikel 21 der Verordnung ist in Lettland das Bezirksgericht (Stadtgericht) zuständig, in dessen Bezirk die ausländische gerichtliche Entscheidung vollstreckt werden soll.

Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke

Die in den Artikeln 20, 28 und 40 der Verordnung genannten Schriftstücke können nur in der Amtssprache der Republik Lettland, d. h. in lettischer Sprache, eingereicht werden.

Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden

Die in Artikel 56 (Anhänge VI und VII der Verordnung) genannten Anträge können nur in der Amtssprache der Republik Lettland, d. h. in lettischer Sprache, eingereicht werden.

Anträge für besondere Maßnahmen (Anhang V der Verordnung) können in lettischer oder englischer Sprache ausgestellt werden.

Sonstige Anträge kann die Zentrale Behörde auf Anfrage in lettischer oder englischer Sprache zulassen.

Letzte Aktualisierung: 17/02/2023

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