- FINDING COMPETENT COURTS/AUTHORITIES
- Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
- Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
- Artikel 4 – Zentralstelle
- Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
- Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
- Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
- Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
- Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
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FINDING COMPETENT COURTS/AUTHORITIES
The search tool below will help you to identify court(s)/authority(ies) competent for a specific European legal instrument. Please note that although every effort has been made to ascertain the accuracy of the results, there may be some exceptional cases concerning the determination of competence that are not necessarily covered.
Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können
Keine Angabe.
Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte
Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 4 – Zentralstelle
Generaldirektion für Justizverwaltung (Direção-Geral da Administração da Justiça)
Av. D. João II, No 1.08.01 D/E, Pisos 0, 9-14
PT - 1990-097 LISBOA
Tel.: (+351) 217 906 500 – (+351) 217 906 200/1
Fax: (+351) 211 545 116 – (+351) 211 545 100
E-Mail: correio@dgaj.mj.pt
Website: https://dgaj.justica.gov.pt/
Der Zuständigkeitsbereich der Generaldirektion Justizverwaltung umfasst ganz Portugal.
Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind
Portugiesisch und Spanisch.
Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen
Ersuchen und sonstige Mitteilungen können wie folgt übermittelt werden:
- per Post,
- per Fax, oder
- telematisch.
In dringenden Fällen sind folgende Übermittlungswege zugelassen:
- Telegramm,
- Telefonanruf (und anschließende Übermittlung des schriftlichen Dokuments), oder
- sonstige vergleichbare Kommunikationsmittel.
Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)
Generaldirektion für Justizverwaltung (Direção-Geral da Administração da Justiça)
Av. D. João II, No 1.08.01 D/E, Pisos 0, 9-14
PT - 1990-097 LISBOA
Tel.: (+351) 217 906 500 – (+351) 217 906 200/1
Fax: (+351) 211 545 116 – (+351) 211 545 100
E-Mail: correio@dgaj.mj.pt
Website: https://dgaj.justica.gov.pt/
Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen
Abkommen zwischen der Portugiesischen Republik und dem Königreich Spanien über die justizielle Zusammenarbeit in Straf- und Zivilsachen. Siehe in diesem Zusammenhang auch Bekanntmachung Nr. 274/98 und Liste Nr. 73/2000.
Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems
Keine Angabe.
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