Prozesskostenhilfe

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- Artikel 90 und 91 des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung

- Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe, angenommen mit Änderungen durch Gesetz Nr. 193/2008, in geänderter und ergänzter Fassung

- Artikel 42-44 der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 80/2013 über gerichtliche Stempelgebühren

- Gesetz Nr. 51/1995 über die Organisation und die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, in geänderter und ergänzter Fassung


FINDING COMPETENT COURTS/AUTHORITIES

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*mandatory input

Artikel 14 Absatz 2, erster Spiegelstrich – Name und Anschrift der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden

Die rumänische Übermittlungsbehörde ist:

Ministerium der Justiz, Direktion für internationales Recht und justizielle Zusammenarbeit (Ministerul Justiției, Direcția Drept Internațional și Cooperare Judiciară)

Dienst für internationale justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen (Serviciul Cooperare judiciară internațională în materie civilă şi comercială)

str. Apolodor nr. 17, Sector 5 Bucureşti, 050741

Tel.: + 40372041077, Fax: + 40372041079, Fax: + 40372041084, E-Mail-Adresse: ddit@just.ro

Die Empfangsbehörde ist:

entweder das Ministerium der Justiz (Ministerul Justiţiei)

Direktion für internationales Recht und justizielle Zusammenarbeit (Direcţia Drept Internaţional şi Cooperare Judiciară)

Dienst für internationale justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen (Serviciul Cooperare judiciară internațională în materie civilă şi comercială)

str. Apolodor nr. 17, Sector 5 Bucureşti, 050741

Tel.: + 40372041077, Fax: + 40372041079, Fax: + 40372041084, E-Mail-Adresse: ddit@just.ro

oder das örtlich oder materiellrechtlich zuständige Gericht

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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 14 Absatz 2, zweiter Spiegelstrich – räumlicher Zuständigkeitsbereich der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden

Was die Empfangsbehörden anbelangt, so sind nach Artikel 11 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, angenommen mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 193/2008 (in der aktuellen Fassung), Anträge auf Prozesskostenhilfe dem für den Fall zuständigen Gericht zu übermitteln. Wird Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Urteils beantragt, ist das Vollstreckungsgericht zuständig.

Kann das zuständige Gericht nicht bestimmt werden, ist das Bezirksgericht am Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Antragstellers zuständig.

Wenn bei Einreichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe das zuständige Gericht nicht bestimmt werden kann, so ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß Artikel 43 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 51/2008 über Prozesskostenhilfe in Zivilsachen, angenommen mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 193/2008 (in der aktuellen Fassung), an das Gericht Bukarest (Tribunalul București) zu übermitteln.

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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 14 Absatz 2, dritter Spiegelstrich – verfügbare Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge

Anträge sind auf dem Postweg zu übermitteln.

Artikel 14 Absatz 2, vierter Spiegelstrich – Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann

Der Antrag und die erforderlichen Belege sind in rumänischer Sprache vorzulegen.

Letzte Aktualisierung: 14/02/2024

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