Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

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FINDING COMPETENT COURTS/AUTHORITIES

The search tool below will help you to identify court(s)/authority(ies) competent for a specific European legal instrument. Please note that although every effort has been made to ascertain the accuracy of the results, there may be some exceptional cases concerning the determination of competence that are not necessarily covered.

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European cross-border procedures - Small claims


*mandatory input

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständige Gerichte

Nach § 12 des Gesetzes Nr. 160/2015 (Civilný sporový poriadok – Zivilprozessordnung) ist in erster Instanz das Bezirksgericht (okresný súd) zuständig; für den Bezirk des Stadtgerichts Bratislava IV (Mestský súd Bratislava IV) ist das Stadtgericht Bratislava IV örtlich zuständig. Für die örtliche Zuständigkeit ist der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten maßgeblich, bei einer natürlichen Person das Gericht, in dessen Bezirk sie ihren ständigen Wohnsitz hat, bei einer juristischen Person das Gericht, in dessen Bezirk sie ihren eingetragenen Sitz hat, und bei einer ausländischen juristischen Person das Gericht, in dessen Bezirk sich ihre Niederlassung befindet. Lässt sich das zuständige Gericht nicht anhand des ständigen Wohnsitzes oder des eingetragenen Sitzes bzw. des letzten ständigen Wohnsitzes oder des letzten eingetragenen Sitzes bestimmen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen der betreffenden Person befindet.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b – Kommunikationsmittel

Es gelten die allgemeinen Vorschriften für die Klageerhebung bei Gericht. Klagen sind schriftlich, entweder in Papierform oder elektronisch, einzureichen. Die elektronische Einreichung von Klagen in der Sache muss nach § 23 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Behördendienste Nr. 305/2013 bewilligt worden sein.

Wird eine Klage in der Sache ohne entsprechende Bewilligung elektronisch eingereicht, muss die Klage innerhalb von zehn Tagen mit einer zusätzlichen Bewilligung in Papierform oder elektronischer Form erneut eingereicht werden. Wird eine ohne Bewilligung elektronisch eingereichte Klage in der Sache nicht fristgerecht in Papierform oder mit entsprechender Genehmigung in elektronischer Form erneut eingereicht, wird sie nicht berücksichtigt, d. h. sie gilt als nicht eingereicht.

Die Bewilligung wird unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur ausgestellt. Fortgeschrittene elektronische Signaturen können mittels Kauf eines qualifizierten Zertifikats bei einer akkreditierten Zertifizierungsstelle erworben werden. Informationen über akkreditierte Zertifizierungsstellen sind auf der Website der Slowakischen Nationalen Sicherheitsbehörde (Národný bezpečnostný úrad) erhältlich. Ausführliche Informationen über fortgeschrittene elektronische Signaturen sind unter https://www.nbu.gov.sk/, https://www.slovensko.sk/en/title und https://www.ardaco.com zu finden.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c – Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe zuständig sind

Auf der Website des slowakischen Justizministeriums unter https://www.justice.gov.sk stehen vollständige Informationen über den Anwendungsbereich des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, darunter auch Angaben zu den Gerichten, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für den Erlass von Urteilen zuständig sind, zur Verfügung. Auch die für dieses Verfahren verwendeten Formblätter sind auf dieser Website zu finden.

Antragsteller, die die rechtlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe erfüllen, können diese beim Zentrum für Prozesskostenhilfe (Centrum právnej pomoci), das diese Hilfe durch eigenes Personal und benannte Anwälte leistet, beantragen. Die Bedingungen für die Leistung von Prozesskostenhilfe sind in § 17 von Gesetz Nr. 327/2005 über die Leistung von Prozesskostenhilfe an bedürftige Personen und zur Änderung von Gesetz Nr. 586/2003 über Rechtsberufe und zur Änderung von Gesetz Nr. 455/1991 über Handelsaktivitäten (Handelsgesetz) in der durch Gesetz Nr. 8/2005 geänderten Fassung (auf Slowakisch und Englisch) geregelt.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d – Elektronische Zustellungs- und Kommunikationsmittel und die Mittel für die Zustimmung zu deren Verwendung

Laut Zivilprozessordnung ist die bevorzugte Zustellungsweise die Übergabe in der mündlichen Verhandlung oder bei anderen gerichtlichen Handlungen sowie die Zustellung an ein Funktionspostfach, das auf der Grundlage einer speziellen Regelung, nämlich dem Gesetz über elektronische Behördendienste, eingerichtet wurde. Laut diesem Gesetz dürfen die Gerichte ab 1. November 2016 Schriftstücke nur dann elektronisch zustellen, wenn ein Funktionspostfach für die Zustellung aktiviert worden ist. Das Verfahren zur Aktivierung eines Funktionspostfachs ist für juristische und natürliche Personen unterschiedlich. Natürliche Personen müssen die Aktivierung beantragen. Für juristische Personen, die im Unternehmensregister eingetragen sind, muss der Staat ab 1. Juli 2017 ein Funktionspostfach aktivieren; ab diesem Datum übermitteln die Behörden einschließlich der Gerichte ihre Entscheidungen ausschließlich auf elektronischem Weg.

Ist die Zustellung eines Schriftstücks weder während einer Verhandlung oder einer anderen gerichtlichen Handlung noch an ein Funktionspostfach möglich und besteht keine Notwendigkeit einer persönlichen Zustellung, übermittelt das Gericht auf Ersuchen der betreffenden Partei das Schriftstück an eine E-Mailadresse. Sind Schriftstücke persönlich zuzustellen, erfolgt die Zustellung mit Empfangsbestätigung – d. h. der Adressat bestätigt in der Empfangsbestätigung den Eingang des dort angegebenen Schriftstücks.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e – Personen oder Berufsgruppen, die verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs zu akzeptieren

Alle im Unternehmensregister eingetragenen juristischen Personen, die über ein aktiviertes Funktionspostfach verfügen müssen, sind ab dem 1. Juli 2017 verpflichtet, auf elektronischem Wege an Funktionspostfächer übermittelte Schriftstücke zu akzeptieren. Aktivieren jedoch andere natürliche oder juristische Personen ein Funktionspostfach für die Zustellung, werden Schriftstücke auch an das Funktionspostfach dieser Personen zugestellt.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f – Gerichtsgebühren und Zahlungsweise

Nach dem Gesetz Nr. 71/1992 über Gerichtsgebühren entsteht die Verpflichtung zur Zahlung einer Gebühr mit Einreichung einer Klage, d. h. in diesem Fall mit der Einreichung des ausgefüllten Klageformblatts A, mit dem das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen eingeleitet wird. Gerichtsgebühren sind entweder als Prozentsatz eines Grundgebührensatzes („Prozentsatz“) oder als Festbetrag zu entrichten und in der Gebührenordnung festgelegt. Für im Rahmen eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen eingereichte Klagen gilt die in der Gebührenordnung unter der Position Nummer 1 aufgeführte Gebühr. Diese errechnet sich aus dem (gezahlten) Preis des Streitgegenstandes der Rechtssache oder aus dem Streitwert der Klage; in letzterem Fall beträgt die Gebühr 6 %, mindestens aber 16,50 EUR und höchstens 16 596,50 EUR, in Handelssachen höchstens 33 193,50 EUR. Das Gesetz enthält keine besonderen Bestimmungen für Gerichtsgebühren, die im Rahmen von europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen eingenommen werden.

Gerichtsgebühren können unter anderem in bar, mittels Banküberweisung oder in der Niederlassung einer ausländischen Bank bezahlt werden. Gebühren können in bar entrichtet werden, sofern das jeweilige Gericht die Voraussetzungen für diese Methode der Gebührenzahlung geschaffen hat und die Gebühr für die Rechtssache 300 EUR nicht überschreitet. Gebühren werden an das Gericht gezahlt, das mit der Rechtssache in erster Instanz befasst ist oder in dessen Namen die Gebühr eingezogen wird.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g – Rechtsmittel und für diese Rechtsmittel zuständige Gerichte

Gegen die Entscheidung eines Gerichts erster Instanz können Rechtsmittel eingelegt werden. Sie sind innerhalb von 15 Tagen ab der Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Gericht einzulegen, gegen dessen Entscheidung sich das Rechtsmittel richtet. Ein Rechtsmittel gilt auch dann als rechtzeitig eingelegt, wenn es innerhalb der gesetzten Frist beim zuständigen Rechtsmittelgericht eingelegt wird. Rechtsmittel gelten ferner als rechtzeitig eingelegt, wenn sie nach Ablauf der 15-tägigen Frist eingelegt werden, weil der Rechtsmittelführer Anweisungen des Gerichts befolgte, die fehlerhafte Angaben zur Rechtsmittelfrist enthielten. Enthält ein Urteil keine Hinweise auf die Rechtsmittelfrist oder wird darin fälschlich erklärt, dass keine Rechtsmittel zulässig sind, können innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe der Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden. Rechtsmittel gelten ferner als rechtzeitig eingelegt, wenn sie bei einem nicht zuständigen Gericht eingelegt werden, weil der Rechtsmittelführer fehlerhafte Angaben des Gerichts zum Rechtsmittelgerichtbefolgte. Dies gilt auch dann, wenn in der Entscheidung das zuständige Gericht, bei dem Rechtsmittel einzulegen sind, nicht genannt wird.

Neben den allgemeinen Angaben muss in einem Rechtsmittel das Urteil, gegen das das Rechtsmittel eingelegt wird, sowie der Umfang des Rechtsmittels genannt werden. Anzugeben ist auch, in welcher Hinsicht das Urteil für fehlerhaft gehalten wird (Gründe für das Rechtsmittel) und welche Abhilfe der Rechtsmittelführer anstrebt (Rechtsmittelforderung). Für Verhandlungen und Urteile im Zusammenhang mit Rechtsmitteln sind die Regionalgerichte (krajské súdy) zuständig.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h – Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung und dafür zuständige Gerichte

Für die Überprüfung einer Entscheidung ist das Gericht zuständig, das die Entscheidung in erster Instanz erlassen hat. Nach der Zivilprozessordnung kann ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt werden, wenn sich die Möglichkeit zur Überprüfung eines Urteils aus besonderen Rechtsvorschriften, darunter auch der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, ergibt.

Neben den allgemeinen Angaben müssen in einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Aktenzeichen des Urteils, gegen das Rechtsmittel eingelegt wird, der Umfang des Rechtsmittels, die Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens, die Umstände, die die rechtzeitige Einreichung des Antrags belegen, Beweise für die Begründetheit des Antrags sowie die vom Rechtsmittelführer angestrebte Abhilfe genannt werden.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i – Zulässige Sprachen

Slowakisch.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe j – Für die Vollstreckung zuständige Behörden

Die Vollstreckung einer Entscheidung kann beim Vollstreckungsgericht (exekučný súd) beantragt werden. Vollstreckungsgericht ist seit dem 1. April 2017 das Bezirksgericht Banská Bystrica (Okresný súd Banská Bystrica).

Das Vollstreckungsverfahren ist im Gesetz Nr. 233/1995 geregelt.

Vollstreckungsanträge werden elektronisch auf einem besonderen elektronischen Formular über die Mailbox des Gerichts eingereicht, das auf der Website des Ministeriums veröffentlicht wird. Nur genehmigte Anträge werden berücksichtigt. Die erforderlichen Begleitunterlagen werden zusammen mit dem Vollstreckungsantrag elektronisch über die Mailbox des Gerichts eingereicht.

Verfügt der Kläger oder sein Vertreter nicht über eine aktivierte Mailbox oder ist er auf andere Weise an der elektronischen Übermittlung seines Antrags gehindert, so kann der Vollstreckungsantrag über einen Gerichtsvollzieher gestellt werden. In diesen Fällen ist der Gerichtsvollzieher bis zur Einleitung der Vollstreckung Zustellungsbevollmächtigter; bei Einzelklagen wird er unverzüglich tätig. Der Gerichtsvollzieher übermittelt den Vollstreckungsantrag innerhalb von 15 Tagen dem Gericht. Wird der Vollstreckungsantrag über einen Gerichtsvollzieher gestellt, so hat dieser Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung. Festsetzung und Höhe dieser Vergütung werden vom Ministerium in einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung geregelt.

Die Vollstreckung wird von einem vom Vollstreckungsgericht ermächtigten Gerichtsvollzieher durchgeführt. Das Gericht weist einem Gerichtsvollzieher einen Fall zu, indem es ihm nach dem Zufallsprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehandlung die Ermächtigung zur Vollstreckung erteilt; hierfür verwendet es vom Ministerium zugelassene technische Mittel und Programme, die eine Einflussnahme auf die Fallzuweisung unmöglich machen. Die Zufallsauswahl wird unter den örtlich zuständigen Gerichtsvollziehern getroffen. Für die Fallzuweisung wird ein Gerichtsvollzieher ausgewählt, der für den Bezirk des Regionalgerichts (krajský súd), in dem der Schuldner seinen ständigen Wohnsitz oder seinen eingetragenen Sitz hat, zuständig ist. Lässt sich der ständige Wohnsitz oder der eingetragene Sitz des Schuldners in der Slowakischen Republik nicht feststellen, so wird ein Gerichtsvollzieher aus dem Bezirk ausgewählt, in dem der Schuldner seinen letzten ständigen Wohnsitz oder seinen letzten eingetragenen Sitz hatte, anderenfalls wird der Fall nach dem Zufallsprinzip einem Gerichtsvollzieher zugewiesen, der für den Bezirk des Regionalgerichts Banská Bystrica (Krajský súd Banská Bystrica) zuständig ist.

Letzte Aktualisierung: 26/07/2024

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