Gerichtsorganisation - Justizsystem
Die Gerichtsbarkeit ist neben der Gesetzgebung und der Verwaltung die dritte Säule des Rechtsstaats. Sie übernimmt gemeinsam mit der Verwaltung die Aufgabe der Vollziehung der Gesetze. Dabei ist sie von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. Gerichte sind staatliche Institutionen, die durch das Gesetz eingerichtet werden, mit unabhängigen und unparteilichen Richter*innen besetzt sind, die weder abgesetzt noch versetzt werden können und nach einem förmlichen Verfahren allein aufgrund der Gesetze frei von Weisungen entscheiden
Die Gerichtsbarkeit wird von sogenannten ordentlichen Gerichten, die über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie über strafrechtliche Anklagen entscheiden, sowie von Verwaltungsgerichten und dem Verfassungsgerichtshof ausgeübt. Zu den ordentlichen Gerichten zählen die Bezirks- und Landesgerichte, die Oberlandesgerichte und als oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen der Oberste Gerichtshof. Es ist in jedem Bundesland ein Verwaltungsgericht eingerichtet, außerdem mit bundesweiter Zuständigkeit in Wien ein Bundesverwaltungsgericht (mit Außenstellen in Graz, Linz, Innsbruck) und ein Bundesfinanzgericht. Oberste Instanz in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Verwaltungsgerichtshof.
Staatsanwaltschaften sind besondere, von den Gerichten getrennte Behörden. Sie nehmen insbesondere die öffentlichen Interessen in der Strafrechtspflege wahr. Dazu gehört die Führung des Ermittlungsverfahrens sowie die Anklageerhebung und Anklagevertretung im Strafprozess. Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte sind Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, jedoch an die Weisungen ihrer Vorgesetzten gebunden. An der Spitze der Weisungspyramide steht der Justizminister bzw die Justizministerin, die in ihrer Amtsausübung dem Parlament verantwortlich sind. Weisungen müssen schriftlich erfolgen und begründet werden, außerdem werden sie Aktenbestandteil.Justizanstalten sind für den Vollzug von Freiheitsstrafen und für den Maßnahmenvollzug zuständig. Justizanstalten sind für den Vollzug der Untersuchungshaft, den Vollzug von Freiheitsstrafen sowie den Vollzug freiheitsentziehender vorbeugender Maßnahmen (Maßnahmenvollzug) zuständig. Die Einrichtungen gliedern sich in Landesgerichtliche Gefangenenhäuser für die Untersuchungshaft, Strafvollzugsanstalten für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Forensisch Therapeutische Zentren für den Vollzug von freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen. Innerhalb der Strafvollzugsanstalten bestehen Sonderanstalten für den Strafvollzug von Jugendlichen, sowie den Frauenvollzug. Nach den Grundsätzen eines modernen Betreuungsvollzugs soll der Freiheitsentzug den Insassinnen und Insassen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellungen verhelfen und sie abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen (Resozialisierung). Außerdem soll der Vollzug den Unwert des der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens aufzeigen.
Bewährungshilfeeinrichtungen betreuen bedingt verurteilte und entlassene Strafgefangene. Diese Aufgaben wurden weitgehend privaten Verbänden übertragen, die der Aufsicht des Bundesministeriums für Justiz unterstehen.
Zur Justiz im engeren Sinn zählen in Österreich die ordentlichen Gerichte, die Staatsanwaltschaften, der Strafvollzug und die Bewährungshilfe. An der Spitze der Justizverwaltung steht die bzw. der Bundesminister*in für Justiz als oberstes Organ. Ihr bzw. ihm ist das Bundesministerium für Justiz beigeordnet. Die bzw. der Bundesminister*in für Justiz ist Mitglied der Bundesregierung und hat für ihr bzw. sein Ressort die politische Koordinations- und Leitungsfunktion sowie die oberste Aufsicht über alle dazugehörenden Dienststellen.
Ebenen der ordentlichen Gerichtsbarkeit
- Bezirksgerichte
- Landesgerichte (auch als Gerichtshöfe erster Instanz bezeichnet)
- Oberlandesgerichte (auch als Gerichtshöfe zweiter Instanz bezeichnet)
- Oberster Gerichtshof
Rechtsdatenbanken
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