Prozessuale Fristen

Bulgaria
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1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

A) Das Recht auf gerichtlichen Schutz subjektiver materieller Rechte unterliegt gesetzlichen Verjährungs- und Ausschlussfristen (Kalenderfristen).

Die Verjährungsfrist ist der Zeitraum, in dem der Inhaber eines subjektiven Rechts aktiv werden muss, da er sich nach Ablauf der Frist nicht mehr auf dieses Recht berufen kann. Mit Ablauf der Verjährungsfrist endet nicht nur das materielle Recht, sondern auch das daran geknüpfte Klagerecht und das Recht auf Vollstreckung, wodurch aus diesem Recht ein natürliches Recht wird (materielles Recht ohne rechtlichen Schutz). Die Verjährung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern erst nach Einrede des Schuldners vor dem zuständigen Gericht oder einem Gerichtsvollzieher.

Dauer, Ende und Aussetzung von Verjährungsfristen sind im Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge (ZZD) geregelt. Eine grundsätzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt für alle Ansprüche, die keiner besonderen Verjährungsfrist unterliegen (Artikel 110 ZZD).

Mit Ablauf von drei Jahren verjähren (Artikel 111 ZZD):

  • Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, sofern keine andere Verjährungsfrist vorgesehen ist;
  • Schadensersatzansprüche und Konventionalstrafen bei Nichterfüllung eines Vertrags;
  • Forderungen aus Mieten, Zinsen und sonstigen regelmäßige Zahlungen, wie Forderungen von Heizungs- und Stromversorgern, unabhängig von möglichen regelmäßigen Schwankungen des Betrags. Kapitalrückzahlungen im Rahmen von Bankdarlehen gehören nicht zu regelmäßigen Zahlungen; dafür gelten die Standardverjährungsfristen.

Eine dreijährige Verjährungsfrist gilt auch für das Recht auf Anfechtung von Verträgen, die aufgrund eines Irrtums, einer Täuschung oder Drohung oder von entmündigten Personen oder ihren Vertretern unter Nichteinhaltung der maßgeblichen Anforderungen geschlossen wurden.

Eine einjährige Verjährungsfrist gilt für das Recht auf Anfechtung von Verträgen, in zwingender Notwendigkeit unter offensichtlich ungünstigsten Bedingungen abgeschlossen wurden (Artikel 33 ZZD).

Eine sechsmonatige Verjährungsfrist gilt für Mängelansprüche beim Kauf einer mangelhaften Sache oder wegen mangelhaft ausgeführter Arbeiten aus Werkverträgen mit Ausnahme von Bauarbeiten, die einer Verjährungsfrist von fünf Jahren unterliegen (Artikel 265 ZDD).

Für Vollstreckungsverfahren gilt eine zweijährige Verjährungsfrist. Wenn ein Gläubiger in einem eingeleiteten Vollstreckungsverfahren nicht innerhalb von zwei Jahren entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen anstrengt, wird das Vollstreckungsverfahren per Gesetz auf der Grundlage von Artikel 433 Absatz 1 Ziffer 8 ZPO beendet. Die neue Verjährungsfrist beginnt dann ab der Durchführung der letzten gültigen Vollstreckungsmaßnahme.

Die Verjährungsfrist beginnt zum Zeitpunkt der Entstehung des Klagerechts, wobei es auf die Art des jeweiligen materiellen Rechts ankommt. Dies kann der Zeitpunkt sein, an dem eine vertraglich vereinbarte Zahlung fällig wurde, oder der Zeitpunkt, an dem das Fehlverhalten begangen wurde, oder der Zeitpunkt, an dem der rechtswidrig Handelnde entdeckt wurde, oder der Zeitpunkt der Übergabe der Sache bei einer Mängelklage usw.

Verjährungsfristen können durch Vereinbarung zwischen den Parteien weder abgekürzt noch verlängert werden.

Verjährungsfristen können jedoch beendet und ausgesetzt werden.

In den in Artikel 115 des ZZD erschöpfend aufgezählten Fällen ist die Verjährungsfrist gehemmt:

  • zwischen Kindern und Eltern, solange die Eltern ihre Elternrechte wahrnehmen;
  • zwischen betreuten Personen oder Personen mit Vormund und den als Betreuer oder Vormund bestellten Personen während der Dauer der Betreuung oder Vormundschaft;
  • zwischen Ehegatten;
  • bei Ansprüchen von Personen, deren Vermögen durch Gesetz oder Gerichtsbeschluss unter Verwaltung gestellt ist, gegen den Verwalter während der Dauer der Verwaltung;
  • bei Ansprüchen juristischer Personen gegen ihre Geschäftsführer auf Schadensersatz, solange die Geschäftsführer im Amt sind;
  • bei Ansprüchen von Minderjährigen und betreuten Personen, solange es keinen gesetzlichen Vertreter oder Vormund gibt, und sechs Monate nach Bestellung eines Vertreters oder Vormunds oder nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit;
  • solange das Verfahren läuft.

In diesen Fällen ist der Partei vorübergehend und von Rechts wegen das Klagerecht entzogen. Die Verjährungsfrist, die bis zur Aussetzung lief, bleibt wirksam, und sie läuft weiter, sobald das Hindernis, das die Aussetzung bewirkt hat, entfällt.

Die Verjährungsfrist wird in folgenden Fällen ausgesetzt:

  • durch die Anerkennung eines Anspruchs durch den Schuldner;
  • durch eine Klage oder Einrede oder einen Antrag auf Schlichtung; sollte der Klage oder der Einrede nicht stattgegeben werden, gilt die Verjährungsfrist als nicht unterbrochen;
  • durch Geltendmachung einer Forderung in einem Insolvenzverfahren;
  • durch eine Vollstreckungsklage.

In diesen Fällen verliert der Zeitraum von der Entstehung des Klagerechts bis zur Aussetzung der Verjährung seine rechtliche Bedeutung, und eine neue Verjährungsfrist beginnt. Wenn die Aussetzung durch eine Klage oder Einrede bewirkt wird, sieht das Gesetz noch eine andere wichtige Rechtsfolge vor: Die neue Verjährungsfrist, die nach der Aussetzung beginnt, beträgt dann generell fünf Jahre.

Absolute Fristen (Ausschlussfristen) sind Fristen, mit deren Ablauf auch die materiellen Rechte erlöschen. Ausschlussfristen beginnen mit Entstehung des subjektiven Rechts und nicht mit Entstehung des Klagerechts.

Ausschlussfristen können im Gegensatz zu Verjährungsfristen weder beendet noch ausgesetzt werden.

Sie werden offiziell von Amts wegen vom Gericht oder einem Gerichtsvollzieher festgesetzt, sodass für deren Schutz kein Widerspruch des Schuldners erforderlich ist. Durch den Ablauf einer Ausschlussfrist wird eine ausgeführte Handlung unzulässig, wohingegen der Ablauf einer Verjährungsfrist (sofern Widerspruch eingelegt wurde) dazu führt, dass eine ausgeführte Handlung unberechtigt ist.

Absolute Fristen (Ausschlussfristen) sind: die dreimonatige Frist, in der ein Pfandgläubiger oder Hypothekengläubiger Widerspruch einlegen kann, wenn die Versicherungsleistung statt an ihn an den Eigentümer gezahlt wird; die zweimonatige Frist, in der ein Miteigentümer wegen des Kaufs einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Sache klagen kann, wenn der andere Miteigentümer seinen Anteil an einen Dritten veräußert hat; die einjährige Frist für das Klagerecht auf Widerruf einer Schenkung usw.

B) Die Fristen für die Vornahme bestimmter Prozesshandlungen der Parteien und des Gerichts in Klageverfahren und Vollstreckungsverfahren sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Die Fristen für das Ausführen von Prozesshandlungen in Insolvenzverfahren sind im Handelsgesetz (Targovski zakon) bzw. hinsichtlich von Bankeninsolvenzen im Bankeninsolvenzgesetz (Zakon za bankovata nesastoyatelnost) und in anderen besonderen Gesetzen geregelt.

Ein Fristversäumnis führt für eine Partei zum Erlöschen des Rechts auf die Vornahme der betreffenden Prozesshandlung.  Das Versäumnis einer Frist durch das Gericht stellt kein Hindernis für eine spätere Vornahme der Prozesshandlung dar, da sie weiterhin fällig ist. Fristen, die hinsichtlich des Gerichts festgelegt werden, haben rein indikativen Charakter.

Die Fristen für die Vornahme von Prozesshandlungen durch die Parteien sind entweder gesetzlich geregelt oder werden vom Gericht festgesetzt.

Gesetzlich geregelte Fristen (gesetzliche Fristen) sind:

  • die Frist für die Beseitigung von Mängeln im Klageantrag (eine Woche ab Mitteilung an die Partei, Artikel 129 Absatz 2 ZPO – wobei das Gericht eine längere Frist festlegen kann);
  • die Frist für die Erwiderung auf die Forderung des Beklagten, für die Beweiserhebung, für die Würdigung der im Klageantrag dargelegten Beweise, für eine Gegenklage, für die Einführung von Dritten (Beteiligten) durch den Beklagten und die Klageerhebung gegen sie, sowie für einen Widerspruch gegen die vom Gericht festgelegte Verfahrensweise. Die Frist beginnt mit Eingang einer Kopie der Klageschrift beim Beklagten. Sie beträgt einen Monat oder zwei Wochen, je nachdem, ob es sich um ein allgemeines Verfahren oder um ein Verfahren für besondere Forderungen im Rahmen von Handelsstreitigkeiten handelt (Artikel 131 und 367 ZPO);
  • die Frist für die Beantragung einer ergänzenden Einlassung des Klägers in Verfahren über Handelsstreitigkeiten. Sie beträgt zwei Wochen ab Eingang der Erwiderung des Beklagten (Artikel 372 ZPO);
  • die Frist für die Erwiderung des Beklagten auf die ergänzende Einlassung in Verfahren über Handelsstreitigkeiten. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Eingang der Ergänzung zur Klageschrift (Artikel 373 ZPO);
  • die Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln gegen ein Gerichtsurteil. Die Frist läuft zwei Wochen ab Zustellung des Urteils an die Partei (Artikel 259 ZPO);
  • die Frist für die Antwort der Gegenpartei auf das Rechtsmittel und für das Einlegen eines Anschlussrechtsmittels. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Eingang der Kopie einer Rechtsmittelschrift (Artikel 263 ZPO);
  • die Frist für den Kassationsantrag gegen ein Urteil eines Gerichts. Die Frist läuft einen Monat ab Zustellung des Urteils an die Partei (Artikel 283 ZPO);
  • die Frist für die Anfechtung eines Gerichtsurteils – eine Woche ab Bekanntgabe des Urteils an die Partei; wenn die Bekanntgabe in einer Verhandlung erfolgt ist, in der die Partei anwesend war. In diesem Fall beginnt die Frist mit dem Tag der Verhandlung (Artikel 275 ZPO);
  • die Frist für einen Antrag auf Aufhebung einer vollstreckten Entscheidung. Sie beträgt drei Monate ab dem Tag, an dem der Grund für die Aufhebung entstanden ist (Artikel 305 ZPO);
  • die Frist, innerhalb derer die Partei die Ablehnung eines Richters beantragen kann, d. h. der erste Termin, nachdem der Grund für den geforderten Wechsel eingetreten ist oder die Partei davon Kenntnis erlangt hat (Artikel 23 ZPO);
  • die Frist, innerhalb derer die Partei Widerspruch dagegen einlegen kann, dass keine ausschließliche Zuständigkeit besteht, d. h. bis zum Abschluss des Verfahrens in zweiter Instanz (Artikel 119 ZPO);
  • die Frist, innerhalb derer eine Partei in Anbetracht des Standorts einer Immobilie Widerspruch wegen mangelnder örtlicher Zuständigkeit einlegen kann – bis zum Abschluss der gerichtlichen Untersuchung in erster Instanz (Artikel 119 ZPO); bei jedem anderen Verstoß gegen die Regeln der örtlichen Zuständigkeit kann lediglich der Beklagte innerhalb der für die Erwiderung auf den Antrag geltenden Frist Widerspruch einlegen (Artikel 119 ZPO); in Verbraucherklagen und Klagen eines Geschädigten gegen einen Versicherer im Garantiefonds und dem nationalen Büro des bulgarischen Kraftfahrzeug-Versicherungsbüros (Natsionalno byuro na balgarskite avtomobilni zastrahovateli) gewährleistet das Gericht von Amts wegen bis zum Abschluss des ersten Gerichtstermins die örtliche Zuständigkeit.
  • die Frist, innerhalb derer der Kläger seinen Klageantrag ohne Zustimmung des Beklagten zurückziehen kann, d. h. bis zum Abschluss des ersten Gerichtstermins (Artikel 232 ZPO);
  • die Frist, innerhalb derer eine Partei einen Zusatzantrag stellen kann. Für den Kläger gilt beim ersten Termin und für den Beklagten die für die Erwiderung auf den Klageantrag festgesetzte Frist (Artikel 212 ZPO);
  • die Frist für das Bestreiten der Richtigkeit eines Dokuments, d. h. spätestens mit der Erwiderung auf die Rechtshandlung, mit der es vorgelegt wird. Wenn das Dokument mit dem Klageantrag vorgelegt wird, sollte der Beklagte es mit seiner schriftlichen Erwiderung anfechten (Artikel 193 ZPO);
  • die Frist für das Einlegen eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid, d. h. zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids (Artikel 414 ZPO);
  • die Frist für den Widerspruch gegen die Weigerung, einen Zahlungsbefehl auszustellen, d. h. eine Woche ab Mitteilung an den Antragsteller (Artikel 413 ZPO);
  • die Frist für den Widerspruch gegen eine Vollstreckungsanordnung. Sie beträgt zwei Wochen und beginnt für den Antragsteller mit der Zustellung der Anordnung und für den Schuldner mit der Zustellung der Aufforderung zur freiwilligen Erfüllung der Forderung (Artikel 407 ZPO);
  • die Frist für die freiwillige Erfüllung der Forderung durch den Schuldner im Vollstreckungsverfahren, d. h. zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher (Artikel 428 ZPO);
  • die Frist für das Einlegen eines Widerspruchs gegen Handlungen des Gerichtsvollziehers, d. h. eine Woche ab Vornahme der Handlung, wenn die Partei dabei anwesend war oder ordnungsgemäß geladen wurde, und in anderen Fällen ab dem Tag der Zustellung (Artikel 436 ZPO);
  • die Frist für die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren, d. h. ein Monat bzw. drei Monate ab Eintragung des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Handelsregister (Artikel 685 und 688 Handelsgesetz);
  • die Frist für die Anwendung eines Sanierungsplans. Diese beträgt einen Monat ab Datum der Eintragung des Gerichtsbeschlusses über die Genehmigung des Forderungsverzeichnisses in das Handelsregister (Artikel 696 Handelsgesetz);
  • die Frist für Widersprüche gegen das Forderungsverzeichnis ‑ sieben Tage ab Bekanntmachung des Verzeichnisses im Handelsregister (Artikel 690 Handelsgesetz);
  • die Frist für Widersprüche gegen das vom Insolvenzverwalter eingerichtete Bereitstellungskontos, d. h. vierzehn Tage ab Eintragung des Kontos in das Handelsregister (Artikel 727 Handelsgesetz);
  • Ausschlussfristen für die Durchführung einschlägiger Verfahrenshandlungen werden in anderen gesonderten Gesetzen geregelt, die nicht erschöpfend aufgeführt werden können: Das Handelsgesetz hinsichtlich von Verfahren zu Händlerstabilisierungsverfahren, das Bankeninsolvenzgesetz, der Versicherungskodex (Kodeks za zastrahovaneto).

Richterliche Fristen sind:

  • die Frist für die Beweiserhebung (Artikel 157 ZPO);
  • die Frist für Zahlungen der Beweiserhebungskosten (Ladung der Zeugen, Aufwandsentschädigung für Sachverständige, Zeugen usw.) – Artikel 160 ZPO);
  • die Frist für die Beseitigung von Unregelmäßigkeiten bei einer von der Partei vorgenommenen Prozesshandlung (Artikel 101 ZPO);
  • die Frist für die Einreichung der Klageschrift, die normalerweise mehr als eine Woche beträgt.

Die Fristen lassen sich auch danach unterscheiden, ob sie vom Gericht verlängert werden können oder ob diese Möglichkeit ausgeschlossen ist. Alle Fristen vom Gericht festgelegten Fristen können auch verlängert werden. Dagegen können Fristen für eine Anfechtung oder für Anträge auf Aufhebung eines Vollstreckungsbeschlusses nicht verlängert werden (Artikel 63 Absatz 3 ZPO).

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Gesetzliche Feiertage:

1. Januar – Neujahr;

3. März – Tag der Befreiung, Nationalfeiertag;

1. Mai – Tag der Arbeit;

6. Mai – Georgstag, Tag der Tapferkeit und der bulgarischen Armee;

24. Mai – Tag der bulgarischen Bildung und Kultur und der slawischen Literatur;

6. September – Tag der Vereinigung;

22. September – Tag der Unabhängigkeit;

1. November – Tag der Volksaufklärer: freier Tag für alle Bildungseinrichtungen und Arbeitstag für alle anderen juristischen Personen;

24. Dezember – Heiligabend; 25. und 26. Dezember – Weihnachten;

Karfreitag, Ostersamstag und Ostersonntag – zwei Tage (Sonntag und Montag) werden als Feiertage für das jeweilige Jahr festgelegt.

Der Ministerrat kann einmalig weitere Tage zu gesetzlichen Feiertagen oder zu Feiertagen für bestimmte Berufsgruppen erklären sowie bewegliche arbeitsfreie Tage festlegen.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Die Fristen für die Vornahme bestimmter Prozesshandlungen der Parteien und des Gerichts in Klageverfahren und Vollstreckungsverfahren sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Eine Reihe von gesonderten Gesetzen regeln Ausschlussfristen für die Vornahme von Verfahrenshandlungen, z. B. Artikel 74 des Handelsgesetzes, Artikel 19 und Artikel 25 des Gesetzes über das Handelsregister und das Register gemeinnütziger juristischer Personen (Zakon za targovskiya registar i registara na yuridicheskite litsa s nestopanska tsel) usw. Auf die allgemeinen Regelungen in Kapitel 7 (Fristen und Wiederherstellung von Fristen) der Zivilprozessordnung wird in den Antworten auf die Fragen 4, 5 und 6 genauer eingegangen.

Verjährungsfristen sind in Artikel 110 ff. des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge geregelt. Siehe Abschnitt 1.

Die Fristen zur Erfüllung der Pflichten aus Schuldverhältnissen sind in Artikel 69 bis 72 des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge geregelt.

Liegen die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 61, Artikel 229 und Artikel 432 ZPO vor, so werden die festgelegte Verfahrensfristen ab dem Ereignis, das die Aussetzung des Verfahrens auslöst, ausgesetzt. Ein Verfahren wird ausgesetzt, wenn ein Hindernis der Fortsetzung des Verfahrens im Wege steht; bis es beseitigt ist, sind Verfahrenshandlungen unzulässig, davon ausgenommen sind Sicherungsmaßnahmen. Nach Beseitigung des Hindernisses (z. B. Tod einer Partei, Einsetzung eines Vormunds, zugrunde liegendes Verfahren usw.) wird das Verfahren weitergeführt, sodass alle Handlungen, die vor der Aussetzung vorgenommen wurden, ihre Gültigkeit behalten.

In besonderen Gesetzen sind andere Fristen festgelegt, die kürzer sind, als die Standardfristen für die Verjährung.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Die Frist für eine bestimmte Prozesshandlung beginnt in der Regel an dem Tag, an dem die Partei über die vorzunehmende Handlung informiert oder über eine Entscheidung des Gerichts in Kenntnis gesetzt wird, gegen die Beschwerde eingelegt werden kann.

  • Die Frist für die Beseitigung von Unregelmäßigkeiten im Klageantrag beginnt an dem Tag, an dem der Partei entsprechende Anweisungen des Gerichts mitgeteilt werden.
  • Die Frist für die schriftliche Erwiderung des Beklagten auf den Klageantrag beginnt mit dem Erhalt einer Kopie der Klageschrift und den dazugehörigen Beweisen. In dem Schreiben, mit dem das Gericht die Kopien an den Beklagten übermittelt, ist anzugeben, innerhalb welcher Frist die Erwiderung zu erfolgen hat, und es muss auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden, die eine Unterlassung nach sich zieht.
  • Die Frist für die Anfechtung eines Urteils beginnt mit der Zustellung des Urteils an die Partei.
  • Die Frist für die Anfechtung eines Urteils in einer in einem summarischen Verfahren (Teil 3 Kapitel 25 ZPO) verhandelten Rechtssache beginnt am Tag der Urteilsverkündung.
  • Die Frist für die Anfechtung eines Urteils beginnt mit der Bekanntgabe an die Partei. Wenn das Urteil in einer Verhandlung bekannt gegeben wird, in der die Partei anwesend ist, beginnt die Frist am Tag der Verhandlung.
  • Die Frist für einen Widerspruch gegen Handlungen des Gerichtsvollziehers beträgt eine Woche ab Vornahme der Handlung, wenn die Partei dabei anwesend war oder ordnungsgemäß geladen wurde; andernfalls am Tag der Zustellung.
  • Die Fristen in Insolvenzverfahren beginnen mit Bekanntgabe der maßgeblichen Handlung des Insolvenzverwalters (beispielsweise mit der Fertigstellung eines Gläubigerverzeichnisses) oder einer vom Gericht vorgenommenen Eintragung in das Handelsregister.

Andere Fristen beginnen mit der Einleitung des Klageverfahrens, da das Gesetz nur festlegt, bis wann die Handlung vorgenommen sein muss.

Beispiele:

  • Der Kläger kann ohne Zustimmung des Beklagten bis zum ersten Gerichtstermin in der Sache die Begründung und den Antrag ändern oder die Klage zurückziehen.
  • Jeder Erbe in einer Erbauseinandersetzung kann bis zum ersten Gerichtstermin schriftlich beantragen, dass weitere Vermögensgegenstände in die Aufteilung einbezogen werden, usw.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe an die Partei. Der Zeitpunkt, zu dem das Schriftstück an die Partei als ordnungsgemäß zugestellt gilt, wird je nach Art der Zustellung unterschiedlich bestimmt. Kapitel VI der Zivilprozessordnung über Mitteilungen und Ladungen regelt die Art der Zustellung an die Parteien und legt fest, wann ein Schriftstück als ordnungsgemäß zugestellt gilt.

Wenn die Mitteilung an den Empfänger oder seinen Vertreter oder eine andere Person, die unter der Anschrift lebt oder arbeitet, persönlich zugestellt wird, muss in der Empfangsbestätigung das Datum der Annahme der Sendung durch die betreffende Person vermerkt werden; das gilt unabhängig davon, ob die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher oder einen Postzusteller vorgenommen wird. Mit diesem Tag beginnen die Fristen für die maßgeblichen Prozesshandlungen.

Mitteilungen können auch an eine von der Partei angegebene E-Mail-Adresse übermittelt werden. Mit der Eingabe in das angegebene Informationssystem gelten sie als zugestellt.

Unter bestimmten im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (wenn beispielsweise die Partei ihre für die Sache angegebene Anschrift geändert hat, ohne das Gericht zu informieren) kann das Gericht anordnen, dass die Zustellung der Mitteilung in Form der Hinterlegung in der Akte erfolgt; in dem Fall beginnt die Frist mit dem Datum der Hinterlegung. Diese Zustellung durch Hinterlegung erfolgt, wenn eine auferlegte Verfahrenspflicht nicht erfüllt wird.

Wenn der Beklagte unter seiner ständigen Anschrift nicht angetroffen wird und niemand die Mitteilung annehmen kann, muss der Zusteller eine Benachrichtigung an der Tür oder am Briefkasten anbringen mit dem Hinweis, dass die Schriftstücke in der Geschäftsstelle hinterlegt wurden und innerhalb von zwei Wochen ab dem in der Benachrichtigung angegebenen Datum abgeholt werden können. Werden die Schriftstücke vom Beklagten nicht abgeholt, gilt die Mitteilung mit den dazugehörigen Schriftstücken mit Ablauf der für ihre Annahme gesetzten Frist als zugestellt.

Die Zustellung durch Hinterlegung erfolgt, da die natürliche Person ihrer verwaltungsrechtlichen Verpflichtung zur Erklärung eines dauerhaften oder aktuellen Wohnsitzes, an dem sie aufzufinden ist, nicht nachgekommen ist.

Mitteilungen werden Händlern und juristischen Personen an die zuletzt im jeweiligen Register angegebene Anschrift zugestellt. Befindet sich an der Anschrift kein Büro und kein Unternehmensschild, z. B. wenn es Gründe gibt zu glauben, dass die Person nicht mehr an dieser Anschrift wohnhaft ist, werden alle Mitteilungen in der Verfahrensakte hinterlegt und gelten als ordnungsgemäß zugestellt (Artikel 50 Absatz 2 ZPO).

Ist der Händler an der im Register eingetragenen Anschrift ansässig, doch der Zusteller erhält keinen Zutritt zu den Räumlichkeiten oder findet keine Person, die das Schriftstück annimmt, bringt der Zusteller eine Benachrichtigung an. Werden die Schriftstücke innerhalb von zwei Wochen nach der Benachrichtigung nicht abgeholt, gelten sie als zugestellt (Zustellung durch Hinterlegung).

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Die Frist wird in Jahren, Wochen und Tagen bemessen. Die Berechnung einer nach Tagen bemessenen Frist beginnt am Tag nach dem Fristbeginn und endet mit Ablauf des letzten Tages. Wenn beispielsweise die Partei angewiesen wird, Mängel einer Handlung innerhalb von sieben Tagen zu beseitigen, und die Mitteilung am 1. Juni zugestellt wird, beginnt die Frist an diesem Tag, doch gezählt wird erst ab dem nächsten Kalendertag, dem 2. Juni, und die Frist endet am 8. Juni.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Für die Berechnung der Fristen werden Kalendertage zugrunde gelegt. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen arbeitsfreien Tag (Wochentag oder Feiertag), so verschieb sich das Fristende auf den darauffolgenden Arbeitstag.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Eine nach Wochen bemessene Frist endet mit dem entsprechenden Tag der letzten Woche. Wenn beispielsweise die Partei angewiesen wird, Mängel in der Klageschrift innerhalb einer Woche zu beseitigen, und die entsprechende Mitteilung an einem Freitag zugestellt wird, endet die Frist am Freitag der folgenden Woche.

Eine nach Monaten bemessene Frist endet mit dem entsprechenden Tag des letzten Monats oder, wenn es den entsprechenden Tag in diesem Monat nicht gibt, am letzten Tag des Monats.

Eine nach Jahren bemessene Frist endet mit dem entsprechenden Tag des letzten Jahres oder, wenn es den entsprechenden Tag in diesem Jahr nicht gibt, mit dem letzten Tag des Jahres.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Siehe Antwort auf Frage 8.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Wenn der letzte Tag der Frist ein arbeitsfreier Tag ist, verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden Arbeitstag.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Nur die Fristen für die Anfechtung von Urteilen und Anordnungen und für Anträge auf Aufhebung eines Vollstreckungsbeschlusses sowie die Widerspruchsfrist gegen Mahnbescheide können vom Gericht nicht verlängert werden.

Alle anderen gesetzlichen und richterlichen Fristen können vom Gericht auf Antrag der betroffenen Partei verlängert werden. Der Antrag muss vor Ablauf der Frist gestellt werden, und für die Verlängerung müssen gute Gründe vorliegen (Artikel 63 ZPO). Die neu festgesetzte Frist darf nicht kürzer sein als die ursprüngliche Frist. Die verlängerte Frist beginnt mit Ablauf der ursprünglichen Frist. Die Entscheidung über die Verlängerung einer Frist (und die Entscheidung über die Verwehrung einer solchen Verlängerung) werden der Partei nicht mitgeteilt, daher sollte sie das Geschehen am Gericht aktiv verfolgen.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Die Zivilprozessordnung regelt grundsätzlich das Einlegen von Rechtsmitteln gegen Urteile und Anordnungen in allen Zivil- und Handelssachen. Danach gelten:

  • eine zweiwöchige Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln gegen Gerichtsurteile, die mit Zustellung des Urteils an die Partei beginnt;
  • eine einmonatige Frist für Kassationsanträge gegen Gerichtsurteile, die mit Zustellung des Urteils an die Partei beginnt;
  • eine einwöchige Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln gegen Gerichtsurteile, die mit der Mitteilung an die Partei beginnt, oder, wenn das Urteil in einer Verhandlung verkündet wurde, in der die Partei anwesend war, am Tag der Verhandlung.

Ausnahmen von diesen allgemeinen Vorschriften sind erschöpfend gesetzlich geregelt und basieren auf den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Sie gelten für:

  • Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, gegen die innerhalb von sieben Tagen nach Eintragung in das Handelsregister Widerspruch eingelegt werden kann;
  • Ablehnungsbescheide gegen Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, gegen die innerhalb von sieben Tagen ab dem Tag der Mitteilung nach Maßgabe der Zivilprozessordnung Widerspruch eingelegt werden kann;
  • die in einer Erbauseinandersetzung ergangene Entscheidung des Gerichts über die Forderungen der Miterben von Konten, die Entscheidung über die Zwangsversteigerung eines nicht teilbaren Nachlassgegenstands, die Entscheidung über die Zuweisung eines nicht teilbaren Nachlassgegenstands an einen der Miterben sowie die Entscheidung über die Eröffnung des abschließenden Teilungsprotokolls, gegen die innerhalb der für ein Rechtsmittel gegen die letzte Entscheidung geltenden Frist eine gemeinsame Beschwerde eingelegt werden kann;
  • eine Entscheidung wegen Nichterscheinens kann nicht angefochten werden; sollte der der Partei, gegen die sie gerichtet ist, ein Erscheinen jedoch nicht möglich gewesen sein, kann sie innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung das Berufungsgericht anrufen, um die Entscheidung aufheben zu lassen;
  • eine Entscheidung über eine Ehescheidung im gegenseitigen Einvernehmen kann nicht angefochten werden.
  • Es gibt ferner besondere Situationen mit gesonderten Fristen für das Anfechten eines Urteils: z. B. eine Entscheidung über die Eintragung einer politischen Partei kann innerhalb von sieben Tagen angefochten werden.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Das Gericht kann die von ihm selbst oder durch Gesetz festgelegten Fristen nicht abkürzen. Es kann sie lediglich auf Antrag der Parteien verlängern. Nur die Fristen für die Anfechtung von Urteilen und Anordnungen und für Anträge auf Aufhebung eines Vollstreckungsbeschlusses sowie die Widerspruchsfrist gegen Mahnbescheide können vom Gericht nicht verlängert werden.

Das Gericht kann aber von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien den Gerichtstermin vorverlegen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, wenn wichtige Gründe dafürsprechen. In dem Fall muss das Gericht die Parteien über den neuen Termin informieren. Die Benachrichtigung muss spätestens eine Woche vor dem Termin zugestellt werden.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Die Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmungen zur Fristverlängerung gelten für alle Verfahrensbeteiligten unabhängig von ihrem Wohnsitz.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Generell gilt, dass Prozesshandlungen, die nach Ablauf einer Frist durchgeführt werden, vom Gericht nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus sieht die ZPO ausdrücklich vor, dass eine mangelhafte Klageschrift zurückgewiesen wird, wenn die Mängel nicht fristgerecht beseitigt werden. Wenn ein Rechtsmittel, ein Antrag auf Aufhebung oder der Widerspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid nach Ablauf der Frist eingehen, werden sie als nicht fristgerecht eingereicht zurückgewiesen. Wenn die Partei ihr vorliegende Beweise nicht fristgerecht übermittelt, werden sie in der Sache nicht berücksichtigt, es sei denn, die Unterlassung ist auf besondere, unvorhersehbare Umstände zurückzuführen. Werden Verfahrensfristen nicht eingehalten, so können die Rechte, für die diese Fristen gelten, nicht ausgeübt werden.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Eine Partei, die eine gesetzliche oder eine richterliche Frist versäumt hat, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, sofern sie nachweisen kann, dass das Versäumnis auf besondere, unvorhersehbare und von ihr nicht beeinflussbare Umstände zurückzuführen war. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird nicht stattgegeben, wenn es möglich gewesen wäre, eine Verlängerung der Frist für die Vornahme der Prozesshandlung zu beantragen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist innerhalb einer Woche ab der Mitteilung über das Versäumnis mit umfassender Begründung und Belegen für die Berechtigung des Antrags zu stellen. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, vor dem die Prozesshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand müssen auch die von der Frist betroffenen Schriftstücke vorgelegt werden. Wenn die Frist eine Kostenerstattung betrifft, setzt das Gericht eine neue Frist für die Vorlage.

Der Antrag muss in einer öffentlichen Sitzung geprüft werden. Wird dem Antrag stattgegeben, werden die verwirkten Rechte wiederhergestellt.

Letzte Aktualisierung: 02/03/2021

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