Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten

Bulgarien

Dieser Abschnitt bietet einen Überblick über die Unternehmensregister und das BULSTAT-Register in Bulgarien. Bulgarien gewährleistet, dass diese Register den Grundsätzen der Publizität, Transparenz und Informationssicherheit entsprechen.

Inhalt bereitgestellt von
Bulgarien

Entstehungsgeschichte des nationalen Registers

Wann wurde es eingerichtet?

Mit Inkrafttreten des Unternehmensregistergesetzes (Zakon za targovskiya registar) und der Inbetriebnahme eines elektronischen Registers der Unternehmen und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen am 1. Januar 2008 wurde eine Reform des Registrierungsverfahrens eingeleitet. Alle Unternehmen mussten sich bis zum 31. Dezember 2011 neu registrieren lassen.

Nach Artikel 17 des Gesetzes über die gemeinnützigen Vereine (Zakon za yuridicheskite litsa s nestopanska tsel) wird das Register gemeinnütziger Vereine seit dem 1. Januar 2018 von der Agentur für die öffentlichen Register (Agentsiya po vpisvaniyata) geführt. § 25 Absatz 1 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes über die gemeinnützigen Vereine sieht vor, dass die in das Register gemeinnütziger Vereine bei den Bezirksgerichten (okrazhni sadilishta) eingetragenen gemeinnützigen Vereine ihre Neuregistrierung bei der Agentur für die öffentlichen Register bis zum 31. Dezember 2020 beantragen können. Beide Register nutzen dieselbe Datenbank.

Ergebnisse der Reform:

  1. Das Registrierungsverfahren ging von den Gerichten auf eine zentrale staatliche Verwaltungsstelle, die Agentur für die öffentlichen Register, über.
  2. Die Register aller 28 Bezirksgerichte wurden in einer einzigen zentralen elektronischen Datenbank zusammengeführt. Die Datenbank enthält die einzutragenden Angaben und die zur öffentlichen Einsicht bereitzustellenden Dokumente sowie eine elektronische Fassung aller eingereichten Unterlagen, erteilten Ablehnungen und Anweisungen sowie Unternehmensakten.
  3. Der Grundsatz der Publizität ist im Registrierungsverfahren von grundlegender Bedeutung.
  4. Die Registrierung erfolgt mithilfe verschiedener Antragsformulare. Die Art des Antrags hängt von der Art des Unternehmens bzw. gemeinnützigen Vereins und den einzutragenden Angaben ab.

Wann wurde es digitalisiert?

Das Unternehmensregister (seit dem 1. Januar 2008) und das Register gemeinnütziger Vereine (seit dem 1. Januar 2018) werden als gemeinsame elektronische Datenbank geführt, die Informationen über eintragungspflichtige Angaben und veröffentlichungspflichtige Dokumente sowie alle eingereichten Dokumente, abschlägigen Bescheide, Anweisungen und Unternehmensunterlagen in elektronischer Form enthält.

Welche Rechtsvorschriften sind derzeit gültig?

Das Gesetz über das Unternehmensregister und das Register gemeinnütziger Vereine (Zakon za targovskiya registar i registara na yuridicheskite litsa s nestopanska tsel, ZTRRYuLNTs) regelt die Eintragungen, die Führung, die Speicherung und den Zugang zum Unternehmensregister und zum Register gemeinnütziger Vereine sowie die Auswirkungen von Eintragungen, Löschungen und anderen darin veröffentlichten Informationen; die Verordnung Nr. 1 vom 14. Februar 2007 zur Festlegung der Regeln für die Führung, die Speicherung und den Zugang zum Unternehmensregister und zum Register gemeinnütziger Vereine (Haredba za vodene, sahranyavane i dostap do targovskiya registar i do registara na yuridicheskite litsa s nestopanska tsel, NVSDTRRYuLNTs) legt die Regeln für die Führung, die Speicherung und den Zugang zum Unternehmensregister und zum Register gemeinnütziger Vereine sowie das Verfahren für die Bestellung und Vergütung von Sachverständigen für die Bewertung von Sachbeiträgen, Insolvenzverwaltern, Kontrolleuren, Prüfern und vereidigten Wirtschaftsprüfern fest.

Bei der Prüfung der beim Unternehmensregister und beim Register gemeinnütziger Vereine (TRRYuLNTs) eingegangenen Anträge überprüfen die Registerbeamten die eingereichten Unterlagen gemäß den besonderen Bestimmungen des Handelsgesetzes (Targovski zakon), des Gesetzes über die gemeinnützigen Vereine, des Gesetzes über Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche (Zakon za merkite sreshtu izpiraneto na pari), des Gesetzes über Pfandrechte (Zakon za osobenite zalozi), des Gesetzes über Genossenschaften (Zakon za kooperatsiite), des Gesetzes über Zweckgesellschaften und Verbriefungsgesellschaften (Zakon za druzhestvata sas spetsialna investitsionna tsel i za druzhestvata za sekyuritizatsiya), des Gesetzes über gemeinsame Kapitalanlagen und sonstige Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (Zakon za deynostta na kolektivnite investitsionni shemi i na drugi predpriyatiya za kolektivno investirane), des Gesetzes über Märkte für Finanzinstrumente (Zakon za pazarite na finansovi instrumenti), des Gesetzes über das öffentliche Wertpapierangebot (Zakon za publichnoto predlagane na tsenni knizha), des Rechnungslegungsgesetzes (Zakon za schetovodstvoto), des Gesetzes über Gesundheitseinrichtungen (Zakon sa lechebnite zavedeniya), des Gesetzes über öffentliche Gemeinschaftszentren (Zakon za narodnite chitalishta), des Gesetzes über Kreditinstitute (Zakon za kreditnite institutsii) und des Gesetzes über elektronische Dokumente und elektronische Treuhanddienste (Zakon za elektronniya dokument i elektronnite udostoveritelni uslugi).

Welche Informationen bietet das Unternehmensregister?

Das Unternehmensregister und das Register gemeinnütziger Vereine nutzen eine gemeinsame elektronische Datenbank mit allen Angaben und Dokumenten zu Unternehmen, Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, gemeinnützigen Vereinen und Zweigniederlassungen ausländischer gemeinnütziger Vereine, deren Eintragung bzw. Bereitstellung zur öffentlichen Einsicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Akten über Unternehmen, Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, gemeinnützige Vereine und Zweigniederlassungen ausländischer gemeinnütziger Vereine werden elektronisch geführt. Die Akten enthalten Anträge, Nachweise für die eingetragenen Angaben, Bekanntmachungen und andere Dokumente, die auch personenbezogene Daten zu den Personen, die das Unternehmen oder den gemeinnützigen Verein vertreten oder leiten, enthalten können.

Welche Angaben sind im Konto enthalten?

Das Konto der im Register eingetragenen Personen enthält grundlegende Informationen in Form strukturierter Daten über den Namen, die Rechtsform, den Sitz und die Anschrift des Unternehmens, ihre Leitungsorgane, Gegenstände (falls zutreffend), Gesellschafter (falls zutreffend) und Beteiligungskapital (falls zutreffend).

Welche Angaben sind in der Datei enthalten?

Die Datei jeder Eintragung im Register enthält alle Unterlagen zum Nachweis der im jeweiligen Konto eingetragenen Angaben.

Wer darf auf das Register zugreifen?

Das Unternehmensregister und das Register gemeinnütziger Vereine sind allgemein zugänglich. Der Zugang zur Datenbank der Register steht jedermann kostenlos offen. Der Zugriff auf die Akten über ein Unternehmen oder einen gemeinnützigen Verein erfolgt über die Agentur für die öffentlichen Register, die den Zugriff protokolliert. Dazu ist in einer Außenstelle der Agentur ein entsprechender Antrag zu stellen und ein Ausweisdokument vorzulegen. Um elektronischen Zugang zu erhalten, muss sich der Antragsteller durch eine elektronische Signatur oder ein von der Agentur ausgestelltes digitales Zertifikat ausweisen; für Behörden gilt ein besonderes Zugangsverfahren. Freien und offenen Zugang zu den Angaben und Dokumenten bietet die Agentur für die öffentlichen Register auch über das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (Business Registers Interconnection System – BRIS).

Welche Angaben werden im Register eingetragen?

In das TRRYuLNTs werden Unternehmen, Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, gemeinnützige Vereine und Zweigniederlassungen ausländischer gemeinnütziger Vereine mit allen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben eingetragen. Ferner enthält das TRRYuLNTs die Dokumente zu Unternehmen, Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, gemeinnützigen Vereinen und Zweigniederlassungen ausländischer gemeinnütziger Vereine, deren Bereitstellung zur öffentlichen Einsicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

In das Unternehmensregister und das Register gemeinnütziger Vereine sind folgende Eintragungen erforderlich: Angaben zur erstmaligen Eintragung von Unternehmen, Änderungen und Löschungen von Angaben, Angaben zum Jahresabschluss, zur Liquidation und Insolvenz, zur Pfändung von Gesellschaftsanteilen (falls zutreffend), zur Verpfändung eines Unternehmens und Verpfändung von Gesellschaftsanteilen, Angaben zum Unterzeichner, zur Zweigniederlassung, zu den wirtschaftlichen Eigentümern und zur Umstrukturierung.

Welche Dokumente werden eingereicht/aufgenommen (Akten, Dokumentensätze, Satzungen, Protokolle der Hauptversammlung usw.)?

Jedem Antrag sind ein Zahlungsbeleg für die staatlichen Gebühren, sofern diese nicht elektronisch entrichtet werden, eine Erklärung über die Echtheit der in das Register einzutragenden Angaben und die Annahme der zur Eintragung vorgelegten Unterlagen sowie Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die in das Register einzutragenden Angaben oder das eintragungspflichtige Dokument vorliegen, z. B. Satzung, Hauptversammlungsprotokolle, Verträge über den Kauf und Verkauf von Gesellschaftsanteilen usw. Der Antrag und seine Anlagen sind in bulgarischer Sprache einzureichen. Die Unterlagen können auch in einer der Amtssprachen der Europäischen Union eingereicht werden. In diesem Fall muss ihnen jedoch eine beglaubigte Übersetzung ins Bulgarische beiliegen.

Wie kann ich eine Suche durchführen (welche Suchkriterien stehen zur Verfügung)?

Persönlich

Das Unternehmensregister und das Register gemeinnütziger Vereine stehen jedermann für die Suche nach einer Angabe oder einem Dokument vor Ort bei der Agentur für die öffentlichen Register offen. Die Geschäftsstellen der Agentur für die öffentlichen Register befinden sich in den Zuständigkeitsbereichen der jeweiligen Provinzgerichte in Bulgarien.

Zertifikate können von jeder der Außenstellen der Agentur für die öffentlichen Register ausgestellt werden (Gebühren werden nach der für die Agentur für die öffentlichen Register geltenden staatlichen Gebührenordnung erhoben).

Von den im Register eingereichten Dokumenten können von jeder der Außenstellen der Agentur für die öffentlichen Register Kopien angefertigt werden (Gebühren werden nach der für die Agentur für die öffentlichen Register geltenden staatlichen Gebührenordnung erhoben).

Auf der Website des Registers

Das Unternehmensregister ist unter https://portal.registryagency.bg/en/ rund um die Uhr zugänglich.

Das Unternehmensregister und das Register gemeinnütziger Vereine stehen jedermann für die Suche nach einer Angabe oder einem Dokument offen.

Welche Suchkriterien stehen zur Verfügung?

Auf dem TRRYuLNTs-Portal können Suchanfragen anhand folgender Kriterien durchgeführt werden:

  • Firma/Name oder eindeutiger Identifikationscode (Unique Identification Code – UIC) des Unternehmens, der Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens, des gemeinnützigen Vereins oder der Zweigniederlassung eines ausländischen gemeinnützigen Vereins; Name oder ID-Nummer oder Firma oder UIC eines Gesellschafters oder des alleinigen Kapitaleigners
  • Name oder ID-Nummer oder Firma oder UIC eines der Mitglieder eines Organs einer juristischen Person – eines Unternehmens oder gemeinnützigen Vereins. Die Akte über ein Unternehmen, die Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens, einen gemeinnützigen Verein oder die Zweigniederlassung eines ausländischen gemeinnützigen Vereins sowie seine Führungskräfte und Rechtsnachfolger kann nach einer Angabe oder einem Dokument durchsucht werden.

Wie kann ich Unterlagen anfordern?

Fallen hierfür Gebühren an?

Neben dem kostenlosen und offenen Zugang zur oben genannten Datenbank des Unternehmensregisters und des Registers gemeinnütziger Vereine stellt die Agentur für die öffentlichen Register folgende Zertifikate aus:

Registerauszug zur Bescheinigung über die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments auf dem Konto eines Unternehmens oder eines gemeinnützigen Vereins eingetragenen Angaben oder hinterlegten Unterlagen.

Bescheinigung über die in einem bestimmten Zeitraum vorgenommenen Eintragungen zur Bestätigung der während eines vom Antragsteller angegebenen Zeitraums auf dem Konto eines Unternehmens oder eines gemeinnützigen Vereins eingetragenen Angaben.

Bescheinigung über die in einem bestimmten Zeitraum veröffentlichten Dokumente mit einer Auflistung der während des vom Antragsteller angegebenen Zeitraums auf dem Konto eines Unternehmens oder eines gemeinnützigen Vereins bekannt gemachten Dokumente.

Bestätigung, dass bestimmte Angaben/Dokumente nicht auf dem Konto eines Unternehmens oder eines gemeinnützigen Vereins eingetragen bzw. bekannt gemacht wurden.

Bescheinigung über die im Register eingetragenen Angaben zur Bestätigung bestimmter im Konto des Unternehmens oder gemeinnützigen Vereins eingetragener Angaben. Die Bescheinigung darf nur Angaben zum Gesellschaftskapital oder zum Sitz des Unternehmens/des gemeinnützigen Vereins oder mehrere Angaben enthalten, deren Aufnahme in das Dokument vom Antragsteller beantragt wurden.

Eine Bescheinigung über die Bekanntmachung eines Dokuments oder eine Kopie eines bekannt gemachten Dokuments – eine auf Antrag einer interessierten Partei ausgestellte Bestätigung, dass ein bestimmtes Dokument auf dem Konto des Unternehmens oder des gemeinnützigen Vereins bekannt gemacht wurde, oder eine beglaubigte Kopie eines Dokuments, das auf dem Konto des Unternehmens oder des gemeinnützigen Vereins bekannt gemacht wurde.

Zertifikate für reservierte (Firmen-)Namen, aus denen hervorgeht, dass ein Unternehmen oder ein gemeinnütziger Verein das Recht hat, einen ausgewählten und reservierten (Firmen-)Namen zu verwenden.

Welche Gebühr fällt hierfür an?

Es ist eine Gebühr gemäß der für die Agentur für die öffentlichen Register geltenden Gebührenordnung zu entrichten. Für die Ausstellung von Zertifikaten fallen folgende Gebühren an: 5,00 BGN für die erste Seite und 2,00 BGN für jede weitere Seite einer Papierbescheinigung, 2,50 BGN für die erste Seite und 1,50 BGN für jede weitere Seite einer in elektronischer Form ausgestellten Bescheinigung.

Wie kann ich einen Auszug aus dem Register, eine beglaubigte Kopie oder eine Abschrift erhalten?

Die Bescheinigung darüber, dass keine eingetragenen Angaben oder bekannt gemachten Dokumente vorliegen, ist nur in Papierform bei jeder Außenstelle der Agentur für die öffentlichen Register erhältlich; alle anderen Arten von Bescheinigungen sind bei jeder Außenstelle der Agentur für die öffentlichen Register sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form gemäß den im Gesetz über elektronische Dokumente und elektronische Treuhanddienste festgelegten Bedingungen und Verfahren erhältlich.

Eintragungsverfahren

Wie kann ich das Eintragungsverfahren einleiten (wie kann ich Anträge beim Register einreichen, wie kann ich Dokumente beglaubigen lassen, welche Art von Dokumenten muss ich beifügen)?

Persönlich

Jede Person kann bei einer der Außenstellen der Agentur für die öffentlichen Register einen Antrag einreichen.

Anträge in Papierform nimmt jede Außenstelle der Agentur für die öffentlichen Register entgegen, unabhängig davon, wo das Unternehmen seinen Sitz hat. Wenn die Außenstelle einem Antrag stattgegeben hat, wird er gescannt und als Anlage im Computersystem des TRRYuLNTs gespeichert. Bei Dokumenten, die Anträgen als Anhänge beigefügt werden, muss es sich um Originale oder vom Antragsteller oder von einem Notar beglaubigte Kopien handeln.

Im Internet

Anträge können auch elektronisch über das TRRYuLNTs-Webportal unter https://portal.registryagency.bg eingereicht werden.

Elektronische Anträge können jederzeit über das TRRYuLNTs-Portal eingereicht werden. Anträge auf erstmalige Eintragung, Eintragung und Löschung von Angaben sowie Anträge auf Bekanntmachung von Dokumenten, die sich auf die Geschäfte von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien beziehen, können nur in elektronischer Form eingereicht werden.

Die Artikel 6 bis 63 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1 vom 14. Februar 2007 zur Festlegung der Regeln für die Führung, die Speicherung und den Zugang zum Unternehmensregister und zum Register gemeinnütziger Vereine (NVSDTRRYuLNTs) enthalten detaillierte Informationen über die erforderlichen Unterlagen, die jedem Antrag auf erstmalige Eintragung, Eintragung und Löschung von Angaben sowie für die Bekanntmachung von Dokumenten beizufügen sind, aufgeschlüsselt nach Art der Gesellschaft.

Wie werden die eingereichten Anträge geprüft?

Jedes Schriftstück, das zum Zwecke der Eintragung in das Computersystem des TRRYuLNTs eingeht (Antrag, Gerichtsentscheidung, Ersuchen um Berichtigung eines Fehlers, Ersuchen um Bestellung von Sachverständigen, Prüfern, Kontrolleuren usw.), erhält eine eindeutige Bezugsnummer im Format „JJJJMMTTSSMMSS“ (Jahr, Monat, Tag, Stunde, Minute, Sekunde). Wenn ein Antrag, eine Gerichtsentscheidung oder ein Ersuchen mit einer eindeutigen Bezugsnummer versehen ist, weist das Computersystem TRRYuLNTs das Schriftstück nach dem Zufallsprinzip einem Registerbeamten zur Prüfung zu. Anträge auf Eintragung oder Löschung einer Angabe oder auf Bekanntmachung eines Dokuments nach Artikel 14 werden automatisch in der Reihenfolge ihres Eingangs zugewiesen, sobald ein Registerbeamter den ihm davor zugewiesenen Auftrag elektronisch abgezeichnet hat und daher vom Computersystem als verfügbar erkannt wird.

Nach Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes über das Unternehmensregister und das Register gemeinnütziger Vereine (ZTRRYuLNTs) entscheidet der Registerbeamte über Anträge auf Eintragung oder Löschung einer Angabe oder auf Bekanntmachung eines Dokuments innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Anträge von Unternehmen auf erstmalige Eintragung werden bis Ende des Arbeitstags nach dem Tag ihres Eingangs beim Unternehmensregister geprüft. Die Entscheidung ergeht unmittelbar nach Prüfung des Antrags, außer in Fällen nach Artikel 22 Absatz 5 ZTRRYuLNTs, in denen eine Anweisung erteilt wird.

Je nach Art der Entscheidung ist folgendes Ergebnis möglich:

  • Anweisungen, die nach Abschluss der Prüfung des Antrags vom Registerbeamten elektronisch unterzeichnet werden, unmittelbar danach auf dem Konto des Unternehmens erscheinen und innerhalb der Frist nach Artikel 19 Absatz 2 ZTRRYuLNTs auszuführen sind
  • Ablehnung, die nach Abschluss der Prüfung vom Registerbeamten elektronisch unterzeichnet wird und unmittelbar danach auf dem Konto des Unternehmens erscheint
  • Eintragungsanordnung.

Rechtswirkung der Eintragung

Wirkung der Eintragung auf Dritte gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2017/1132

Bulgarien hat die Grundsätze der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften über die Gültigkeit der Eintragung oder Löschung von Angaben sowie über die Bekanntmachung von Dokumenten zu Unternehmen und gemeinnützigen Vereinen übernommen. Die auf nationaler Ebene geltenden besonderen Regelungen sind im ZTRRYuLNTs und im Handelsgesetz festgelegt.

Nach dem ZTRRYuLNTs gilt eine in das Register eingetragene Angabe ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung als gutgläubigen Dritten bekannt. Allerdings kann eine solche Angabe bis zu 15 Tage nach der Eintragung Dritten nicht entgegengehalten werden, die nachweisen, dass es ihnen unmöglich war, sie zu kennen. Dritte können sich auf eine Angabe berufen, deren Eintragung ansteht, aber noch nicht erfolgt ist, es sei denn, im Gesetz ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Angabe erst nach ihrer Eintragung wirksam wird. Ein gelöschter Eintrag ist unwirksam. Im TRRYuLNTs hinterlegte Dokumente gelten ab dem Tag ihrer Bekanntmachung als Dritten bekannt.

Gutgläubige Dritte können sich auch dann auf einen Eintrag oder eine Bekanntmachung berufen, wenn die eingetragene Angabe bzw. das bekannt gemachte Dokument nicht existiert. Nicht im Register eingetragene Angaben gelten in Bezug auf gutgläubige Dritte als nicht existent.

Abweichungen zwischen dem Registereintrag und seiner Bekanntmachung

Die in das Register eingetragenen Angaben werden unverzüglich auf der Website des Registers veröffentlicht, und im Falle eines Fehlers oder einer Unvollständigkeit finden die Bestimmungen in Artikel 96 Buchstaben a und b NVSDTRRYuLNTs Anwendung, wonach Fehler und Unvollständigkeiten bei der Eintragung von Angaben, der Löschung von Einträgen oder der Bekanntmachung von Dokumenten, auch im Falle einer Abweichung zwischen den Angaben in einem Antrag und den Daten in seinen Anhängen, durch einen neuen Eintrag oder eine erneute Bekanntmachung des Dokuments behoben werden. Entsteht der Fehler bei der Eintragung von Angaben, der Löschung von Einträgen oder der Bekanntmachung von Dokumenten durch einen Registerbeamten, so kann der Antragsteller oder die interessierte Person beantragen, dass die Fehler und Auslassungen durch Einreichung eines Antrags auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor der Agentur für die öffentlichen Register genehmigten Musters berichtigt werden, in dem die Nummer des Eintrags und der Fehler oder die Auslassung anzugeben sind.

Wer trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Aufzeichnungen?

Gemäß Artikel 28 ZTRRYuLNT ist die Agentur für die öffentlichen Register für die Richtigkeit der Aufzeichnungen verantwortlich.

Datenschutzverfahren

Verfahren im Zusammenhang mit den Rechten betroffener Personen hinsichtlich der Veröffentlichung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten

Das TRRYuLNTs wird gemeinsam von der Agentur für die öffentlichen Register und dem Informationsdienst AD (Informatsionno Obsluzhvane AD) verwaltet. Handelsunternehmen bzw. gemeinnützige Vereine sind Verantwortliche für die personenbezogenen Daten natürlicher Personen, die in den Unterlagen enthalten sind, die der Agentur für die öffentlichen Register zum Zwecke der Eintragung in das Register im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt werden. Die Agentur erhält die personenbezogenen Daten natürlicher Personen (Partner, Alleineigentümer des Kapitals usw.) von der Gesellschaft/dem gemeinnützigen Verein und ist verpflichtet, sie nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren in der Form, in der sie eingereicht werden, zu verarbeiten, die entsprechenden Angaben in das Register einzutragen und die veröffentlichungspflichtigen Angaben zu veröffentlichen. Die Dokumente werden von den Gesellschaften in ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortliche als nicht maschinenlesbare Dateien eingereicht.

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 ZTRRYuLNTs werden die Angaben und Dokumente im TRRYuLNTs ohne diejenigen Informationen veröffentlicht, die personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darstellen, es sei denn, ihre Veröffentlichung ist gesetzlich vorgeschrieben. Nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1 vom 14. Februar 2007 zur Festlegung der Regeln für die Führung, die Speicherung und den Zugang zum Unternehmensregister und zum Register gemeinnütziger Vereine ist dem Antrag eine Kopie der Gesellschafts- bzw. Vereinssatzung beizufügen, aus der alle personenbezogenen Daten mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Daten gelöscht wurden.

Um ihre Rechte nach den Artikeln 15 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 ausüben zu können, muss die betroffene Person bei der Agentur für die öffentlichen Register einen schriftlichen Antrag stellen, der den Anforderungen in Artikel 37 Buchstaben b und c des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Zakon za zashtita lichnite danni, ZZLD) entspricht. Wenn die Agentur einen Antrag einer betroffenen Person erhält, die ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ausüben möchte, und die Gültigkeit des Antrags auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 16 bzw. Artikel 17 DSGVO im Abschnitt der eingetragenen Angaben oder bekannt gemachten Dokumente im Konto eines bestimmten Unternehmens/Vereins im TRRYuLNTs feststellt:

übermittelt sie dem primär für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (dem Unternehmen/gemeinnützigen Verein) ein Schreiben mit Kopie an die betroffene Person, in dem ersterer in seiner Eigenschaft als primär für die Datenverarbeitung Verantwortlicher davon in Kenntnis setzt, dass er im Zusammenhang mit einem von einer betroffenen Person (Anteilseigner, alleiniger Eigentümer des Gesellschaftskapitals usw.) ausgeübten Recht innerhalb von 14 Tagen eine beglaubigte Kopie des im Register bekannt gemachten Dokuments vorzulegen hat, in der alle personenbezogenen Daten mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen gelöscht wurden. Die beglaubigte Kopie des im Register veröffentlichten Dokuments, in der alle personenbezogenen Daten mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen gelöscht wurden, ist in Papierform oder in elektronischer Form an das Informationssystem des TRRYuLNTs zu übermitteln, zusammen mit einem Antrag auf Berichtigung der Unvollständigkeit im Konto des Unternehmens/gemeinnützigen Vereins auf der Grundlage eines genehmigten Musters. Auf dem Konto des betreffenden Unternehmens/gemeinnützigen Vereins wird ein Vermerk zu dem Antrag eingetragen. Wenn die Kopie des Dokuments mit der Bezugsnummer übermittelt wird, die der Akte von der Registrierstelle der Agentur zugewiesen wurde, wird das Dokument von Amts wegen in das Informationssystem des TRRYuLNTs eingegeben.

Wenn Daten (eingetragene Angaben), die in den dynamischen Teil des TRRYuLNTs eingegeben wurden, korrigiert werden müssen, wird der Berichtigungsantrag zusammen mit den beigefügten Nachweisen von Amts wegen als „Antrag auf Berichtigung von Fehlern und Unvollständigkeiten“ in das Informationssystem des TRRYuLNTs eingegeben.

Nützliche Links

http://www.registryagency.bg/

https://portal.registryagency.bg/en/

20 Elisaveta Bagryana St, 1111 Sofia

Tel.: +359 2 9486 181

E-Mail: office@registryagency.bg

Letzte Aktualisierung: 19/01/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.