Erbrecht

Griechenland
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Α. Die vom Erblasser selbst bestimmte Erbfolge (gewillkürte Erbfolge) setzt ein Testament voraus (Artikel 1710 und 1712 des Zivilgesetzbuches).

Das griechische Recht unterscheidet zwischen folgenden Testamentsarten:

(a) Ordentliche Testamente:

  • Eigenhändiges Testament: wird vom Erblasser zur Gänze handschriftlich (ohne Verwendung mechanischer Hilfsmittel) verfasst, datiert und unterschrieben (Artikel 1721-1723 des Zivilgesetzbuchs). Es besteht keine Notwendigkeit, ein derartiges Testament bei einer Behörde zu hinterlegen. Wer ein Testament im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, dem erstinstanzlichen Gericht des letzten Wohnsitzes oder Aufenthalts des Erblassers oder seines eigenen Aufenthalts zur Eröffnung vorzulegen bzw. es bei einer griechischen Konsularbehörde abzuliefern, wenn die Person, in deren Besitz sich das Testament befindet, ihren Wohnsitz im Ausland hat (Artikel 1774-1775 des Zivilgesetzbuchs).
  • Geheimes Testament: wird vom Erblasser ausgefertigt und in einem verschlossenen Umschlag einem Notar in Gegenwart von drei Zeugen oder eines zweiten Notars und eines Zeugen übergeben. Nach dem Tod des Erblassers muss der Notar das Originaltestament unverzüglich persönlich beim erstinstanzlichen Gericht der Region abliefern, in der das Notariat seinen Sitz hat (Artikel 1738-1748 und 1769 des Zivilgesetzbuchs).
  • Öffentliches Testament: wird vom Erblasser mündlich gegenüber dem Notar in Anwesenheit von drei Zeugen oder gegenüber zwei Notaren in Anwesenheit eines Zeugen erklärt. Es wird eine notarielle Urkunde ausgefertigt. Diese enthält das Testament und verbleibt beim Notar, der verpflichtet ist, sobald er Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt, dem erstinstanzlichen Gericht der Region, in der das Notariat seinen Sitz hat, unverzüglich eine Ausfertigung zuzusenden (Artikel 1724-1737 und 1769 des Zivilgesetzbuchs).

(b) Außerordentliches Testament:

Ein Testament kann unter besonderen Umständen errichtet werden: an Bord eines Schiffes (Artikel 1749-1752 des Zivilgesetzbuchs), von Soldaten während eines Militäreinsatzes (Artikel 1753-1756 des Zivilgesetzbuchs) und von Personen an einem abgesperrten Ort (Artikel 1757 des Zivilgesetzbuchs). Ein außerordentliches Testament ist unverzüglich bei der nächsten griechischen Konsularbehörde oder einem Notar in Griechenland abzuliefern und der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden (Artikel 1761-1762 des Zivilgesetzbuchs). Es verliert seine Gültigkeit, wenn seit dem Ende der besonderen Umstände drei Monate verstrichen sind und der Verfügende noch lebt (Artikel 1758-1760 des Zivilgesetzbuchs).

Alle Testamente sind gleichwertig, und spätere Testamente heben frühere auf, sofern der Erblasser das frühere Testament ausdrücklich widerrufen hat oder das spätere Testament Bestimmungen enthält, die im Widerspruch zu denen des früheren Testaments stehen. Im letztgenannten Fall werden nur jene Teile des früheren Testaments unwirksam, die sachlich mit dem späteren Testament unvereinbar sind (Artikel 1763-1768 des Zivilgesetzbuchs).

In allen Fällen muss der Erblasser testierfähig sein, uneingeschränkt aus freiem Willen handeln und die gesetzlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Errichtung der jeweiligen Testamentsart erfüllen.

B. Wahlweise kann ein Vertrag über eine Schenkung auf den Todesfall geschlossen werden (Artikel 2032-2035 des Zivilgesetzbuchs). In diesem Falle ist aber der Beschenkte nicht als Erbe oder Gesamtrechtsnachfolger des Schenkers anzusehen.

C. Ein gemeinschaftliches Testament (d. h. eine von zwei oder mehr Personen gemeinsam getroffene letztwillige Verfügung) ist rechtlich unzulässig (Artikel 1717 des Zivilgesetzbuchs).

D. Erbverträge sind ebenfalls unzulässig (Artikel 368 des Zivilgesetzbuchs).

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Α. Ein eigenhändiges Testament muss nicht bei einer Behörde abgeliefert werden. Aus Sicherheitsgründen kann es der Erblasser aber bei einem Notar hinterlegen (Artikel 1722 des Zivilgesetzbuchs).

B. Geheime und öffentliche Testamente sind bei einem Notar zu hinterlegen, und es muss eine diesbezügliche notarielle Urkunde ausgefertigt werden (Artikel 1743 und 1732 des Zivilgesetzbuchs).

C. Ein außerordentliches Testament ist einer Aufsichtsbehörde zu melden und unverzüglich bei der nächsten griechischen Konsularbehörde oder einem Notar in Griechenland abzuliefern (Artikel 1761-1762 des Zivilgesetzbuchs).

D. Nach dem Tod des Erblassers muss ein Notar, der ein Testament im Besitz hat, im Falle eines öffentlichen Testaments dem erstinstanzlichen Gericht eine Ausfertigung zusenden und im Falle eines geheimen oder außerordentlichen Testaments dem erstinstanzlichen Gericht der Region, in dem das Notariat seinen Sitz hat, das Originaltestament persönlich zur Eröffnung vorlegen (Artikel 1769-1780 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 807-811 der Zivilprozessordnung). Jeder, der ein eigenhändiges Testament in Besitz hat, muss, sobald er Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt, das Testament unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht des letzten Wohnsitzes oder Aufenthalts des Erblassers oder seines eigenen Aufenthalts zur Eröffnung vorlegen (Artikel 1774 – 1775 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 807 – 811 der Zivilprozessordnung). Wenn die betreffende Person ihren Wohnsitz im Ausland hat, kann sie es einer beliebigen griechischen Konsularbehörde vorlegen.

E. Jede Person, die ein eigenhändiges Testament findet oder besitzt und es nicht unverzüglich einer zuständigen Behörde vorlegt, wird zivil- und strafrechtlich verfolgt und, falls es sich um einen Erben handelt, von der Erbfolge ausgeschlossen (Artikel 914, 902, 903 und 1860 des Zivilgesetzbuchs, Artikel 811 der Zivilprozessordnung und Artikel 222 und 242 des Strafgesetzbuchs).

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Α. Die Abkömmlinge und Eltern des Erblassers sowie der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner haben, sofern sie als gesetzliche Erben berufen wären, einen Anspruch auf einen Pflichtteil (Artikel 1825 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 11 des Gesetzes 3719/2008).

B. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des Anteils, der dem Pflichtteilsberechtigten im Falle der gesetzlichen Erbfolge zugeständen hätte. Der Pflichtteilsberechtigte wird im Hinblick auf den Pflichtteil als Erbe betrachtet (Artikel 1825 des Zivilgesetzbuchs).

C. Die Methode zur Berechnung der Erbquote ist kompliziert. Berücksichtigt werden die anrechenbaren Zuwendungen, die der Pflichtteilserbe bereits vom Erblasser erhalten hat, sowie der (theoretische) Gesamtwert des Nachlasses (Artikel 1830-1834 des Zivilgesetzbuchs).

D. Jede dem Pflichtteilserben testamentarisch auferlegte Beschränkung gilt als „nicht geschrieben“, sofern sie sich auf den Pflichtteil bezieht (Artikel 1829 des Zivilgesetzbuchs). Durch Einreichung einer Klage zur Aufhebung einer pflichtwidrigen Schenkung kann der Pflichtteilsberechtigte darauf hinwirken, dass eine zu Lebzeiten des Erblassers erfolgte Schenkung rückgängig gemacht wird, falls der zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhandene Nachlass nicht zur Deckung des Pflichtteils ausreicht. Das Klagerecht erlischt zwei Jahre nach dem Tod des Erblassers (Artikel 1835-1838 des Zivilgesetzbuchs).

E. Wird ein grundsätzlich pflichtteilsberechtigter Erbe enterbt (Artikel 1839-1845) oder für erbunwürdig erklärt (Artikel 1860-1864), kommt ihm auch nicht der Pflichterbteil zu. Ein Pflichtteilsberechtigter kann nach dem Erbfall die Erbschaft ausschlagen (Artikel 1847-1859 des Zivilgesetzbuchs) oder den Pflichtteil ausschlagen (Artikel 1826 des Zivilgesetzbuchs).

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Die Verwandten des Erblassers werden in sechs Erbordnungen eingeteilt. Die Angehörigen einer Ordnung sind nur dann zu Erben berufen, wenn kein Angehöriger einer vorhergehenden Ordnung mehr existiert (Artikel 1819 des Zivilgesetzbuchs):

Α. Als Erben erster Ordnung werden die Abkömmlinge des Erblassers zu Erben berufen. Maßgeblich für die Erbfolge ist das Stammesprinzip. Nähere Nachfahren schließen entferntere Nachfahren des gleichen Stammes aus. Jedes Kind erbt zu gleichen Teilen (Artikel 1813 des Zivilgesetzbuchs).

Der überlebende Ehegatte wird ebenfalls der ersten Ordnung zugerechnet und erhält ein Viertel des Nachlasses (Artikel 1820 des Zivilgesetzbuchs).

Ein überlebender eingetragener Lebenspartner wird ebenfalls der ersten Ordnung zugerechnet und erhält ein Sechstel des Nachlasses (Artikel 11 des Gesetzes 3719/2008).

B. Die zweite Ordnung umfasst die Eltern und Geschwister des Erblassers sowie die Kinder und Enkel von Geschwistern, die bereits verstorben sind, die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt wurden. Die Eltern und Geschwister des Erblassers sowie die Kinder und Enkel von Geschwistern, die bereits verstorben sind, die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt wurden, erben nach Stämmen (Artikel 1814 des Zivilgesetzbuchs).

Wenn halbbürtige Geschwister neben Eltern oder vollbürtigen Geschwistern bzw. Kindern oder Enkeln von vollbürtigen Geschwistern erben, erhalten sie die Hälfte des Anteils, der vollbürtigen Geschwistern zusteht. Auch die Kinder oder Enkel von Geschwistern, die bereits verstorben sind, die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt wurden, erhalten die Hälfte des Anteils (Artikel 1815 des Zivilgesetzbuchs).

Der überlebende Ehegatte wird auch der zweiten Ordnung zugerechnet und erhält die Hälfte des Nachlasses (Artikel 1820 des Zivilgesetzbuchs).

Ein überlebender eingetragener Lebenspartner wird ebenfalls der zweiten Ordnung zugerechnet und erhält ein Drittel des Nachlasses (Artikel 11 des Gesetzes 3719/2008).

C. In der dritten Erbordnung werden die Großeltern des Erblassers sowie deren Kinder und Enkel zu Erben berufen.

Wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Großeltern beider Linie noch am Leben sind, die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben und nicht für erbunwürdig erklärt wurden, haben sie allein Anspruch auf den Nachlass und erben zu gleichen Teilen.

Wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Großelternteil der väterlichen oder mütterlichen Linie bereits verstorben ist oder die Erbschaft ausgeschlagen hat bzw. für erbunwürdig erklärt wurde, treten die Kinder und Enkel des Verstorbenen an seine Stelle. Sind keine Kinder und Enkel vorhanden oder haben diese die Erbschaft ausgeschlagen bzw. sind für erbunwürdig erklärt worden, so fällt der Anteil der Person, die verstorben ist, die Erbschaft ausgeschlagen hat oder für erbunwürdig erklärt wurde, dem noch lebenden Großelternteil derselben Linie zu. Falls dieser auch nicht mehr am Leben ist, die Erbschaft ausgeschlagen hat oder für erbunwürdig erklärt wurde, geht der Anspruch auf dessen Kinder und Enkel über.

Wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls beide Großeltern der väterlichen oder mütterlichen Linie bereits verstorben sind, die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt wurden und beide keine Kinder und Enkel haben oder diese die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt wurden, erben allein die Großeltern der anderen Linie bzw. ihre Kinder und Enkel.

Kinder erben zu gleichen Teilen und schließen Enkel desselben Stamms aus. Enkel erben nach Stämmen (Artikel 1816 des Zivilgesetzbuchs).

Ein überlebender Ehegatte wird auch der dritten Ordnung zugerechnet und erhält die Hälfte des Nachlasses (Artikel 1820 des Zivilgesetzbuchs).

Ein überlebender eingetragener Lebenspartner wird ebenfalls der dritten Ordnung zugerechnet und erhält ein Drittel des Nachlasses (Artikel 11 des Gesetzes 3719/2008).

D. Die Urgroßeltern des Erblassers werden der vierten Erbordnung zugerechnet und erben unabhängig von der Linie zu gleichen Teilen (Artikel 1817 des Zivilgesetzbuchs).

Ein überlebender Ehegatte wird ebenfalls der vierten Ordnung zugerechnet und erhält die Hälfte des Nachlasses (Artikel 1820 des Zivilgesetzbuchs).

Ein überlebender eingetragener Lebenspartner wird ebenfalls der vierten Ordnung zugerechnet und erhält ein Drittel des Nachlasses (Artikel 11 des Gesetzes 3719/2008).

E. Ein überlebender Ehegatte oder ein überlebender eingetragener Lebenspartner wird der fünften Ordnung zugerechnet und hat Anspruch auf den gesamten Nachlass (Artikel 1821 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 11 des Gesetzes 3719/2008).

Ein geschiedener Ehegatte und eine überlebende Person, die mit dem Erblasser eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, die zu Lebzeiten des Erblassers aufgelöst wurde, bleiben bei der gesetzlichen Erbfolge unberücksichtigt.

Ein geschiedener Ehegatte, gegen den der Erblasser einen begründeten Antrag auf Scheidung eingereicht hat, ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen (Artikel 1822 des Zivilgesetzbuchs).

F. Als gesetzlicher Erbe der sechsten Ordnung ist der griechische Fiskus zum Erben berufen und hat mit der Rechtswohltat des Inventars Anspruch auf den gesamten Nachlass (Artikel 1824 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 118 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch).

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

Das Nachlassgericht, d. h. das erstinstanzliche Gericht am letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes oder bei unbekanntem Aufenthaltsort das erstinstanzliche Gericht in der Hauptstadt der Region, ist für Erbsachen zuständig (Artikel 30 und 810 der Zivilprozessordnung).

Notare und die griechischen Konsularbehörden sind ebenfalls befugt, Testamente aufzusetzen und zu verwahren.

Die griechischen Steuerbehörden sind befugt, Erbschaftssteuererklärungen entgegenzunehmen und Erbschaftssteuern festzusetzen.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Zu 5(b) bis (d): Die folgenden Erklärungen sind dem Sekretär des Nachlassgerichts vorzulegen:

  • Erklärung eines Erben (gewillkürter Erbe, gesetzlicher Erbe, mutmaßlicher Erbe) über die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses. Sie muss binnen einer Frist von vier Monaten ab Kenntnis des Erbfalls und ab Kenntnis vom Grund der Erbenstellung erklärt werden. Sofern der Erblasser oder der Erbe seinen Wohnsitz im Ausland hatte, wird die Frist auf ein Jahr verlängert (Artikel 812 der Zivilprozessordnung und Artikel 1847-1859 des Zivilgesetzbuchs).
  • Erklärung über die Annahme einer Erbschaft mit der Rechtswohltat des Inventars (Artikel 812 der Zivilprozessordnung und Artikel 1902-1912 des Zivilgesetzbuchs).
  • Erklärung über die Annahme oder Nichtannahme der Funktion des Testamentsvollstreckers oder über die Niederlegung dieser Funktion (Artikel 812 der Zivilprozessordnung und Artikel 2017-2031 des Zivilgesetzbuchs).
  • Erklärung über die Übernahme oder Niederlegung einer Nachlasspflegschaft (Artikel 812 der Zivilprozessordnung und Artikel 1865-1870 des Zivilgesetzbuchs).

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

A. Der Erbe kann innerhalb der für Erbschaftsausschlagung gesetzten Frist (von vier Monaten bzw. von einem Jahr, wenn der Erblasser oder der Erbe beim Eintritt des Erbfalls seinen Wohnsitz im Ausland hatte – Artikel 1847 des Zivilgesetzbuchs) beim Sekretär des Nachlassgerichts (Artikel 810 der Zivilprozessordnung regelt die Zuständigkeit) erklären, dass er die Erbschaft mit der Rechtswohltat des Inventars annimmt. Ein Inventarerbe haftet für die Verbindlichkeiten des Nachlasses nur bis zum Nachlasswert (Artikel 1902 und 1904 des Zivilgesetzbuchs).

Wer das Erbe mit der Rechtswohltat des Inventars annimmt, muss innerhalb von vier Monaten ein Inventar des Nachlasses erstellen. Beim Nachlass handelt es sich um ein Sondervermögen, das getrennt vom persönlichen Vermögen des Erben betrachtet wird. Ein Inventarerbe muss die Forderungen der Nachlassgläubiger und dann der Vermächtnisnehmer befriedigen. Im Falle von Vermögensüberlassungen muss ein Inventarerbe die Genehmigung des Nachlassgerichts einholen (Artikel 1902-1912 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 812, 838-841 der Zivilprozessordnung).

B. Die Nachlassgläubiger oder die Erben können beim Nachlassgericht die gerichtliche Liquidation der Erbschaft beantragen (Artikel 1913 des Zivilgesetzbuchs). Das Gericht muss die Liquidation auf Antrag des Inventarerben anordnen, der in diesem Fall das Nachlassvermögen den Gläubigern übergibt und von allen Verbindlichkeiten befreit wird (Artikel 1909 des Zivilgesetzbuchs).

Das Nachlassgericht bestellt zum Zwecke der Liquidation einen Liquidator, der die Gläubiger auffordert, ihre Forderungen anzumelden. Die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger hat Vorrang vor denen der Vermächtnisnehmer (Artikel 1913-1922 des Zivilgesetzbuchs).

C. Ist der Erbe unbekannt (erbenloser Nachlass), bestellt das Nachlassgericht einen Treuhänder, der bis zur Ermittlung des Erben für die Nachlassverwaltung und die Befriedigung der Forderungen der Gläubiger zuständig ist (Artikel 1865-1870 des Zivilgesetzbuchs).

D. Falls der Erblasser bereits in Konkurs gegangen ist, wird das Konkursverfahren gegen den Nachlass fortgesetzt.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Α. Der Nachlass geht zum Zeitpunkt des Erbfalls automatisch auf den Erben über (Vonselbsterwerb). Grundsätzlich ist keine ausdrückliche Annahme der Erbschaft erforderlich (Artikel 1846 des Zivilgesetzbuchs).

B. Wenn ein Erbe durch sein Verhalten deutlich macht, dass er sein Erbrecht wahrzunehmen gedenkt (durch seine Mitwirkung an erbrechtlichen Vorgängen), gilt dies als stillschweigende Annahme der Erbschaft (Artikel 1849 des Zivilgesetzbuchs).

C. Wenn ein Erbe innerhalb der gesetzten Frist (von vier Monaten bzw. von einem Jahr, wenn der Erblasser oder der Erbe beim Eintritt des Erbfalls seinen Wohnsitz im Ausland hatte – Artikel 1847 des Zivilgesetzbuchs) sein Recht auf Ausschlagung der Erbschaft nicht ausgeübt hat, gilt dies als konkludente Annahme der Erbschaft (Artikel 1850 des Zivilgesetzbuchs).

D. Eine Ausnahme vom Grundsatz des Vonselbsterwerbs der Erbschaft wird gemacht, wenn es um die Übertragung von Eigentums- oder sonstigen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen geht. In diesem Fall muss die Annahme der Erbschaft oder der Erbschein im Urkundenregister oder Grundbuch eingetragen sein, und der Erbe erwirbt die dinglichen Rechte rückwirkend vom Zeitpunkt des Erbfalls an (Artikel 1846, 1193, 1195 und 1198 des Zivilgesetzbuchs).

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Α. Im Gegensatz zu Vermächtnisnehmern, die im Hinblick auf den Nachlass eine Sonderstellung einnehmen, haftet ein Erbe als Gesamtsrechtsnachfolger des Erblassers auch mit seinem persönlichen Eigentum für die Nachlassverbindlichkeiten (Artikel 1901 des Zivilgesetzbuchs).

B. Der Erbe kann innerhalb der gesetzten Frist (von vier Monaten bzw. von einem Jahr, wenn der Erblasser oder der Erbe beim Eintritt des Erbfalls seinen Wohnsitz im Ausland hatte – Artikel 1847 des Zivilgesetzbuchs) vor dem Sekretär des Nachlassgerichts erklären, dass er die Erbschaft mit der Rechtswohltat des Inventars angenommen hat. Ein Inventarerbe haftet für die Verbindlichkeiten des Nachlasses nur bis zum Nachlasswert (Artikel 1902 und 1904 des Zivilgesetzbuchs).

C. Wer das Erbe mit der Rechtswohltat des Inventars annimmt, muss innerhalb von vier Monaten ein Inventar des Nachlasses erstellen. Beim Nachlass handelt es sich um ein Sondervermögen, das getrennt vom persönlichen Vermögen des Erben betrachtet wird. Ein Inventarerbe muss die Forderungen der Nachlassgläubiger und dann der Vermächtnisnehmer befriedigen. Im Falle von Vermögensüberlassungen muss ein Inventarerbe die Genehmigung des Nachlassgerichts einholen (Artikel 1902-1912 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 812, 838-841 der Zivilprozessordnung).

D. Während der Erstellung des Inventars können die Nachlassgläubiger beim Nachlassgericht die gerichtliche Liquidation der Erbschaft beantragen (Artikel 1913 des Zivilgesetzbuchs). Das Gericht muss die Liquidation auf Antrag des Inventarerben anordnen, der in diesem Fall das Nachlassvermögen den Gläubigern übergibt und von allen Verbindlichkeiten befreit wird (Artikel 1909 des Zivilgesetzbuchs).

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Zur Eintragung von vererbten unbeweglichen Sachen ist ein öffentliches Dokument (in der Regel eine notarielle Urkunde über die Annahme der Erbschaft oder ein Erbschein) erforderlich. Dieses ist der zuständigen Behörde (Urkundenregister oder Grundbuchamt) am Belegenheitsort der unbeweglichen Sachen vorzulegen.

Weitere Informationen unter: http://www.ktimatologio.gr/

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Nach griechischem Erbrecht erwirbt der Erbe den Nachlass unmittelbar mit dem Tod des Erblassers ohne Einschaltung eines Vertreters oder Verwalters (Artikel 983 und 1846 des Zivilgesetzbuchs).

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Der Erbe selbst, dem folglich die Verwaltung des Nachlassvermögens zufällt. Sind mehrere Erben vorhanden, verwalten sie den Nachlass bis zu seiner Aufteilung gemeinsam (Artikel 1884-1894 des Zivilgesetzbuchs).

Sowohl der Erblasser in seinem Testament als auch die Erben durch Vereinbarung oder auf Antrag beim Nachlassgericht können einen Testamentsvollstrecker bestellen, dem die Verwaltung und Aufteilung des Nachlasses obliegt (Artikel 2017-2031 des Zivilgesetzbuchs).

Ist der Erbe unbekannt (erbenloser Nachlass), bestellt das Nachlassgericht einen Treuhänder, dem bis zur Ermittlung des Erben die Nachlassverwaltung obliegt (Artikel 1865-1870 des Zivilgesetzbuchs).

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Ein Inventarerbe verwaltet den Nachlass, bis die Forderungen der Nachlassgläubiger befriedigt sind (Artikel 1902-1912 des Zivilgesetzbuchs).

Auf Antrag eines Gläubigers oder Erben beim Nachlassgericht kann eine Anordnung zur gerichtlichen Liquidation der Erbschaft ergehen, mit der ein vom Nachlassgericht bestellter Liquidator betraut wird (Artikel 1913-1922 des Zivilgesetzbuchs).

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Α. Jeder Beteiligte (Erbe, Vermächtnisnehmer, Treuhänder, Testamentsvollstrecker, Nachlassgläubiger, Nachlasserwerber) kann beim zuständigen Nachlassgericht im Rahmen des nichtstreitigen Verfahrens einen Erbschein beantragen (Artikel 819 der Zivilprozessordnung).

B. Der Erbschein ist eine vom zuständigen Nachlassgericht ausgestellte Urkunde mit Angaben zur Erbschaft (Rechte und Befugnisse, Erbteile) (Artikel 1961 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 820 der Zivilprozessordnung). Beim Erbschein kann es sich um eine personenbezogene Urkunde (die nur die Rechte und den Erbteil einer Person beglaubigt) oder um eine gemeinschaftliche Urkunde (die gemeinsamen Erben oder mehr als einer Person erteilt wird) handeln (Artikel 1960 des Zivilgesetzbuchs).

C. Für eine im Erbschein als Erbe, Vermächtnisnehmer, Treuhänder oder Testamentsvollstrecker bezeichnete Person gilt die Annahme, dass sie über die im Erbschein genannten Rechte und Befugnisse verfügt. Diese Annahme kann angefochten werden (Artikel 821 der Zivilprozessordnung und Artikel 1962 des Zivilgesetzbuchs).

D. Der Erbschein besitzt Beweiskraft. Dritte, die gutgläubig Rechtsgeschäfte mit der im Erbschein als Erben bezeichneten Person tätigen, genießen Schutz (Artikel 822 der Zivilprozessordnung und Artikel 1963 des Zivilgesetzbuchs).

E. Wenn ein unrichtiger Erbschein erteilt wurde, ist dieser einzuziehen, zu ändern, aufzuheben oder zu widerrufen, ebenso wie alle ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittel, die gegen die Entscheidung über die Erteilung des Erbscheins eingelegt wurden (Artikel 1964-1966 des Zivilgesetzbuchs und Artikel 823-824 der Zivilprozessordnung).

F. Wenn ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache Gegenstand der Erbschaft ist, kann der Erbe den Erbschein eintragen lassen (Artikel 1846, 1193, 1195 und 1198 des Zivilgesetzbuchs).

G. Neben dem Erbschein können auch andere Schriftstücke als Nachweis für die Rechte und Befugnisse des Erben dienen (z. B. Ausfertigung des Testaments, Personenstandsurkunde oder Feststellungsurteil).

 

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Letzte Aktualisierung: 11/12/2020

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