Unterhaltspflichten

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Lettland

Familienrecht – Unterhaltspflichten


*muss ausgefüllt werden

Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge

In Lettland sind für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 27 Absatz 1 die ordentlichen Gerichte, d. h. die Bezirksgerichte/Stadtgerichte (rajona (pilsētas) tiesas), zuständig.

Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über Vollstreckbarerklärungen gemäß Artikel 32 Absatz 2 sind in Lettland die Regionalgerichte (apgabaltiesas) auf Vorlage durch die betreffenden Bezirksgerichte (Stadtgerichte) zuständig. Mit anderen Worten ist der Antrag an das zuständige Regionalgericht zu richten und dem zuständigen Bezirksgericht (Stadtgericht) zu übermitteln.

Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe

Die Rechtsbehelfsentscheidungen gemäß Artikel 33 der Verordnung können über die betreffenden Regionalgerichte vor dem Obersten Gerichtshof, dem Senat, angefochten werden. Mit anderen Worten ist der Antrag an den Obersten Gerichtshof zu richten und dem zuständigen Regionalgericht zu übermitteln.

Kontaktangaben:

Augstākā tiesa

Brīvības bulvāris 36

Rīga, LV-1511

Lettland

Tel.: +371 670 203 50

Fax: +371 670 203 51

E-Mail: at@at.gov.lv

Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren

Der Antragsgegner kann gemäß Artikel 19 der Verordnung bei folgenden Stellen eine Nachprüfung der Entscheidung in die Wege leiten:

1) beim jeweiligen Regionalgericht, wenn es sich um ein Urteil oder einen Beschluss eines Bezirksgerichts oder Stadtgerichts handelt;

2) beim Obersten Gerichtshof, wenn es sich um ein Urteil oder einen Beschluss eines Regionalgerichts handelt;

3) bei der Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs, wenn es sich um ein Urteil oder einen Beschluss einer Kammer des Obersten Gerichtshofs handelt.

Nach Ablauf der Frist, während der ein vollstreckbarer Titel über die betreffende Entscheidung zur Vollstreckung vorgelegt werden kann, kann kein Antrag mehr gestellt werden.

Ein Antrag, der keine Gründe für eine Nachprüfung nach den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthält, wird nicht zugelassen und dem Antragsteller zurückgeschickt. Der Richter lehnt auch die Prüfung eines Antrags auf erneute Prüfung einer Rechtssache im Zusammenhang mit der Nachprüfung einer Entscheidung ab, wenn es sich um einen Wiederholungsantrag handelt, es sei denn, dass offenkundig andere Gründe für die Nachprüfung der Entscheidung angeführt werden. Gegen die Entscheidung des Richters kann Beschwerde (blakus sūdzība) erhoben werden.

Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden

Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds (Uzturlīdzek-u garantiju fonda administrācija)

Anschrift: Raiņa bulvāris 15, Riga, LV-1050, Lettland

E-Mail: maintenance@ugf.gov.lv

Tel.: (+371) 67830626

Fax: (+371) 67830636

Artikel 71 1. (e) – Öffentliche Stellen

In Lettland werden die besonderen Aufgaben der Zentralen Behörden nach Artikel 51 der Verordnung von der Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds wahrgenommen. Dieser Abschnitt bezieht sich auf öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen im Sinne von Artikel 64 der Verordnung, bei denen es sich um öffentliche Einrichtungen handelt, die die Zahlung des Unterhalts sicherstellen und dementsprechend einen grenzüberschreitenden Antrag als Gläubiger stellen können. In Lettland ist diese Einrichtung nach wie vor die UGFA (Verwaltung des Unterhaltsgarantiefonds). Der Verweis auf Artikel 51 ist darauf zurückzuführen, dass in anderen Ländern die Zentrale Behörde und die öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung getrennt sind, die öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung jedoch berechtigt ist, einen grenzüberschreitenden Antrag direkt an ein anderes Land zu übermitteln, ohne dass ihre eigene Zentrale Behörde tätig werden muss.

Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen

Für die Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung einer Entscheidung nach Artikel 21 der Verordnung ist in Lettland das Bezirksgericht (Stadtgericht) zuständig, in dessen Gerichtsbezirk die ausländische gerichtliche Entscheidung vollstreckbar ist.

Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung bezieht sich auf die Vollstreckungsbehörde; in Lettland ist dies ein vereidigter Gerichtsvollzieher. Der Verweis auf Artikel 21 betrifft wiederum das Recht lettischer vereidigter Gerichtsvollzieher, die Vollstreckung eines Verfahrens wegen Verjährung zu verweigern, das Vollstreckungsverfahren auszusetzen, wenn eine andere Gerichtsentscheidung vorliegt, usw. Zudem betrifft Artikel 21 Fälle, in denen das Exequaturverfahren abgeschafft wurde und das Gericht daher die Vollstreckbarkeit nicht prüft, es sei denn, es wurde ein Antrag auf Nachprüfung gemäß Artikel 19 gestellt.

Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke

Lettland akzeptiert nur Übersetzungen der in den Artikeln 20, 28 und 40 der Verordnung genannten Dokumente in die Landessprache, d. h. Lettisch.

Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden

Lettland akzeptiert die Anträge nach Artikel 56 der Verordnung (Anhänge VI und VII der Verordnung) nur in der Landessprache, d. h. Lettisch.

Lettland akzeptiert Anträge auf spezifische Maßnahmen (Anhang V der Verordnung) in lettischer oder englischer Sprache.

Für sonstige Mitteilungen akzeptiert die Zentrale Behörde Lettisch oder auf Antrag Englisch.

Letzte Aktualisierung: 26/02/2024

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