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Prozesskostenhilfe

Lettland
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche Kosten sind mit einem Verfahren verbunden und wer hat sie normalerweise zu tragen?

Gemäß der Zivilprozessordnung umfassen die Kosten von Gerichtsverfahren Folgendes:

I Gerichtskosten und

II Kosten in Verbindung mit dem Verfahren.

Gerichtskosten und Kosten in Verbindung mit dem Verfahren werden festgelegt, um

  • die für den Staat bei der Finanzierung der Arbeit der Gerichte anfallenden Aufwendungen teilweise auszugleichen,
  • die Partei, zu deren Gunsten das Urteil des Gerichts ergeht, für ihre Ausgaben zu entschädigen,
  • eine freiwillige Erfüllung der Verbindlichkeiten durch Schuldner zu fördern.

Informationen zur Zahlung der Gerichtskosten können beim Registeramt des betreffenden Gerichts angefordert werden.

Eine Nebenbeschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens kann von der Person eingereicht werden, die von der Entscheidung betroffen ist.

Die GERICHTSKOSTEN umfassen

  • staatliche Gebühren (valsts nodeva),
  • Kanzleigebühren (kancelejas nodeva),
  • Kosten in Verbindung mit der Prüfung der Rechtssache.

Gemäß Artikel 34 der Zivilprozessordnung ist für jede bei Gericht eingereichte Klage eine festgelegte staatliche Gebühr zu entrichten – dabei kann es sich um eine Erstklage oder Widerklage, eine unabhängige Klage einer Drittpartei in Bezug auf den Streitgegenstand eines bereits anhängigen Verfahrens, eine Klage in einem besonderen Entscheidungsverfahren oder sonstige in diesem Artikel vorgesehene Klagen handeln. Bei Scheidungsanträgen kann der Richter auf Ersuchen des Antragstellers einen Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung für die staatliche Gebühr gewähren, wenn der Antragsteller für eine minderjährige unterhaltsberechtigte Person verantwortlich ist.

Gemäß Artikel 38 der Zivilprozessordnung wird die Kanzleigebühr fällig:

  • für die Ausstellung einer beglaubigten Abschrift eines Dokuments in einer Rechtssache und für die Neuausstellung eines Gerichtsurteils oder einer Entscheidung,
  • für die Ausstellung eines Schriftsatzes,
  • für die Ausstellung eines Duplikats eines schriftlichen Vollstreckungstitels,
  • für die Bescheinigung des Eintritts der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, wenn diese Entscheidung einer ausländischen Behörde vorgelegt werden soll,
  • für die Ladung von Zeugen.

Gemäß Artikel 39 der Zivilprozessordnung umfassen die Kosten in Verbindung mit dem Verfahren Folgendes:

  • an Zeugen und Sachverständige zu zahlende Beträge,
  • Kosten, die durch die Befragung von Zeugen oder die Durchführung von Ortsbesichtigungen entstehen,
  • Aufwendungen für die Suche nach dem Beklagten,
  • Auslagen im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Urteils,
  • Kosten für die Zustellung, Ausstellung und Übersetzung von Gerichtsvorladungen und anderen Gerichtsunterlagen,
  • Kosten für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen in Zeitungen,
  • Gebühren im Zusammenhang mit der Sicherung einer Forderung.

Befreiung von Gerichtskosten:

In der Zivilprozessordnung (Artikel 43 Absatz 1) sind die Personen festgelegt, die von der Zahlung der Gerichtskosten befreit sind, einschließlich der Partei, der staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe gewährt wird.

In anderen Fällen kann eine Partei in der Rechtssache beim Gericht eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtskosten auf der Grundlage ihrer finanziellen Lage beantragen, sofern sie entsprechende Nachweise vorlegen kann.

Das Gericht oder der Richter prüft den Antrag und gewährt unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Person eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Zahlung der in den Staatshaushalt fließenden Gerichtskosten.

Zahlung von Gerichtskosten:

Die Kontodaten für die Zahlung von staatlichen Gebühren, Kanzleigebühren und Rechtsprechungskosten finden sich auf dem Portal im Abschnitt über staatliche Gebühren und Gerichtskonten (Valsts nodevas un tiesu konti).

Erstattung von Gerichtskosten:

  • Die Partei, zu deren Gunsten ein Urteil ergeht, bekommt ihre Gerichtskosten vollständig von der Gegenpartei ersetzt.
  • Wird der Klage nur teilweise entsprochen, so werden die Gerichtskosten für den bewilligten Teil dem Kläger und die Gerichtskosten für den abgewiesenen Teil dem Beklagten erstattet.
  • Zieht ein Kläger seine Klage zurück, muss er die Gerichtskosten des Beklagten erstatten. In diesem Fall muss der Beklagte die Gerichtskosten des Klägers nicht erstatten. Zieht jedoch ein Kläger seine Klageschrift zurück, weil der Beklagte die Forderung im Anschluss an die Einreichung der Klageschrift freiwillig erfüllt hat, so erlegt das Gericht dem Beklagten auf Antrag des Klägers die Erstattung dessen Gerichtskosten auf.
  • Falls der Kläger von der Zahlung der Gerichtskosten befreit ist, kann das Gericht verfügen, dass der Beklagte den Teil der Gerichtskosten des Klägers, der dem bewilligten Teil der Klage entspricht, an den Staat abführt.
  • Wird die Klage zurückgewiesen, nicht weiterverfolgt oder vom Kläger zurückgezogen, so wird diesem auferlegt, die Gerichtskosten zu bezahlen, die nicht im Voraus an den Staat abgeführt wurden. Wird eine Klage jedoch vom Kläger nicht weiterverfolgt, weil der Beklagte die Forderung im Anschluss an die Einreichung der Klageschrift freiwillig erfüllt hat, so kann das Gericht verfügen, dass der Beklagte die in den Staatshaushalt fließenden Gerichtskosten bezahlt.
  • Wenn der Klage nur teilweise entsprochen wird, der Beklagte jedoch von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit ist, so muss der Kläger, der von der Bezahlung der Gerichtskosten nicht befreit ist, die Kosten für den abgewiesenen Teil bezahlen.
  • Sind beide Parteien von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit, werden die Kosten vom Staat getragen.
  • Das Gericht oder der Richter kann unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Person einen Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung für die Gerichtskosten gewähren.

Erstattung staatlicher Gebühren:

Informationen zu den Gründen und dem Verfahren für die Erstattung staatlicher Gebühren finden sich auf dem Portal im Abschnitt über die Erstattung von Gebühren (Nodevu atmaksa).

II Die KOSTEN IN VERBINDUNG MIT DEM VERFAHREN umfassen Folgendes:

  • Rechtsanwaltsgebühren,
  • Kosten im Zusammenhang mit der Anreise zu Gerichtsterminen,
  • Auslagen in Verbindung mit der Beweiserbringung,
  • Kosten für staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe (für nach dem 1. März 2016 eingeleitete Verfahren),
  • Aufwendungen für die Unterstützung durch einen Dolmetscher bei der Gerichtsverhandlung.

Erstattung von Kosten in Verbindung mit dem Verfahren:

  • Kosten in Verbindung mit dem Verfahren werden in der gesetzlich festgelegten Höhe erstattet.
  • Dem Beklagten werden die Kosten in Verbindung mit dem Verfahren, die dem Kläger entstanden sind, auferlegt, wenn dessen Klage vollständig oder teilweise entsprochen wird oder er seine Klage zurückzieht, weil der Beklagte die Forderung im Anschluss an die Einreichung der Klageschrift freiwillig erfüllt hat.
  • Wird eine Klage zurückgewiesen, so erlegt das Gericht dem Kläger die Erstattung der Kosten in Verbindung mit dem Verfahren auf, die dem Beklagten entstanden sind.
  • Ist die Partei, die für die Bezahlung der Kosten für die staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe verantwortlich ist, von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit, so werden die Kosten in Verbindung mit der Bereitstellung staatlich finanzierter Prozesskostenhilfe vom Staat getragen.

2 Was genau versteht man unter Prozesskostenhilfe?

Die staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe dient als Unterstützung bei der außergerichtlichen oder gerichtlichen Lösung einer Rechtsangelegenheit, um verletzte oder strittige Rechte einer Person oder ihre gesetzlich geschützten Interessen in Rechtssachen mit den im Gesetz über staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe vorgesehenen Mitteln und in dem dort vorgesehenen Umfang zu verteidigen.

Die staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe umfasst die Rechtsberatung, die Erstellung von Schriftsätzen und die Vertretung vor Gericht.

3 Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

Die folgenden Personen können staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe erhalten:

  1. Personen, die den Status einer einkommensschwachen oder bedürftigen Person haben – die entsprechenden Zertifikate werden von den lokalen Sozialdiensten ausgestellt,
  2. Personen, die sich unerwartet in einer (finanziellen) Lage befinden, die die Sicherstellung des Schutzes ihrer Rechte verhindert (z. B. bei Naturkatastrophen, höherer Gewalt oder sonstigen Umständen, die außerhalb der Kontrolle der betreffenden Personen liegen) – hierfür sind entsprechende Informationen und Nachweise vorzulegen,
  3. Personen, die vollständig von Unterstützung des Staates oder der Lokalverwaltung abhängig sind – die entsprechenden Informationen müssen auf Antrag der betreffenden Personen oder der für die Verwaltung der Prozesskostenhilfe zuständigen Einrichtung („Prozesskostenhilfestelle“) vom Staat oder der Lokalverwaltung vorgelegt werden.

Eine anteilige staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe, bei der die betreffenden Personen eine Selbstbeteiligung leisten, und die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt bei bestimmten Arten von zivilgerichtlichen Verfahren (Rechtssachen, in denen eine Entscheidung einer Hauptversammlung der Aktionäre unwirksam gemacht werden soll, Rechtssachen in Bezug auf Streitigkeiten aus dem Vertragsrecht, bei denen die Höhe der Forderung 150 000 EUR überschreitet, und Rechtssachen, die den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung betreffen) können Personen gewährt werden, die die folgenden Kriterien erfüllen:

  1. ihr Einkommen überschreitet nicht den monatlichen Mindestlohn in Lettland,
  2. sie sind auf der Grundlage ihrer finanziellen Lage berechtigt, Prozesskostenhilfe zu erhalten.

Hinweisgeber können unabhängig von ihrer finanziellen Lage staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe erhalten.

Eine Person, die Prozesskostenhilfe in einem grenzüberschreitenden Streitfall benötigt und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat, gilt auf der Grundlage ihrer finanziellen Lage und ihres Einkommensniveaus als berechtigt, Prozesskostenhilfe für die Regelung der Streitigkeit in Lettland zu erhalten, wenn ihr durchschnittliches Monatseinkommen in den vorangegangenen drei Monaten am Tag der Beantragung der Prozesskostenhilfe 50 % des monatlichen Mindestlohns in Lettland nicht überschritten hat, vorbehaltlich sonstiger anwendbarer rechtlicher Bedingungen.

4 Wird Prozesskostenhilfe für alle Verfahrensarten gewährt?

Staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe wird für die Lösung gerechtfertigter zivilrechtlicher Streitigkeiten und Sachen vor Gericht gewährt, bis das endgültige Urteil wirksam wird, wobei Ausnahmen für beispielsweise Folgendes gelten:

  1. Rechtssachen betreffend eine Klage, die direkt mit den kommerziellen oder geschäftlichen Tätigkeiten oder den selbstständigen beruflichen Tätigkeiten einer Person verbunden ist,
  2. Rechtssachen in Bezug auf Zoll- oder Steuerangelegenheiten,
  3. Rechtssachen betreffend eine Klage im Zusammenhang mit der Verletzung der Ehre und Würde,
  4. Rechtssachen, die eine Entschädigung für immaterielle Schäden betreffen, mit Ausnahme von Fällen, in denen die Bereitstellung von Prozesskostenhilfe mit der Einlegung von Rechtsmitteln bei immateriellen Schäden zusammenhängt, die dem Opfer durch eine strafbare Handlung zugefügt wurden,
  5. Streitigkeiten, über die mittels eines Schiedsgerichts oder anderer alternativer Mechanismen der Streitbeilegung entschieden wird,
  6. Rechtssachen betreffend eine Klage im Zusammenhang mit Luxusobjekten oder -diensten,
  7. Kosten für Prozesskostenhilfe, die im Vergleich zum Betrag der Forderung unverhältnismäßig hoch sind.

5 Gibt es besondere Verfahren für dringende Fälle?

Die Person muss der Prozesskostenhilfestelle einen ausgefüllten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (ein Antragsformular) vorlegen und Kopien der Belege zu den im Antrag enthaltenen Angaben (Unterlagen zum Nachweis der Berechtigung zum Erhalt staatlich finanzierter Prozesskostenhilfe sowie zur Beschreibung der Art der zivilrechtlichen Streitigkeit und des damit zusammenhängenden Verfahrens) beifügen. Die Unterlagen müssen der Prozesskostenhilfestelle persönlich, per Post oder per E-Mail unter pasts@jpa.gov.lv übermittelt werden, wobei in letzterem Fall eine elektronische Signatur mit einem Zeitstempel zu verwenden ist.

Die Prozesskostenhilfestelle prüft den Antrag und entscheidet innerhalb von 21 Tagen nach dessen Erhalt bzw. innerhalb von 14 Tagen nach dessen Erhalt bei Verfahren betreffend die Rechte des Kindes, ob Prozesskostenhilfe gewährt oder der Antrag abgelehnt wird.

Werden zusätzliche Informationen verlangt, wird die Frist für die Entscheidung verschoben, bis die erforderlichen Informationen eingegangen sind oder die Frist für ihre Einreichung abgelaufen ist.

Wird die Prozesskostenhilfe von der Prozesskostenhilfestelle gewährt, benennt diese einen Rechtsbeistand, mit dem sie einen Vertrag für die Bereitstellung von Prozesskostenhilfe abgeschlossen hat.

Im positiven Bescheid werden der Rechtsbeistand sowie Ort und Zeit der Bereitstellung der Prozesskostenhilfe genannt.

Der Antragsteller wird schriftlich per Post oder per elektronischer Nachricht unter der im Antrag angegebenen Adresse über die Entscheidung zur Gewährung von Prozesskostenhilfe oder zur Ablehnung des Antrags unterrichtet; alternativ kann er den Bescheid auch persönlich bei der Prozesskostenhilfestelle entgegennehmen.

Gegen die Entscheidung der Prozesskostenhilfestelle kann beim Justizministerium Beschwerde eingelegt werden; gegen die Entscheidung des Justizministeriums kann wiederum bei einem Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden.

In Fällen betreffend die Bereitstellung einer anteiligen staatlich finanzierten Prozesskostenhilfe (d. h. Unterstützung durch einen Rechtsanwalt bei bestimmten Arten von zivilgerichtlichen Verfahren) trifft die Prozesskostenhilfestelle innerhalb eines Monats nach Erhalt des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Entscheidung und legt dabei den Umfang der Prozesskostenhilfe und die Frist für die Tätigung der diesbezüglichen Zahlung fest. Nach Eingang der Zahlung wird der Rechtsbeistand innerhalb von sieben Tagen damit beauftragt, staatliche finanzierte Prozesskostenhilfe zu leisten. Geht keine Zahlung für die Prozesskostenhilfe ein, beschließt die Prozesskostenhilfestelle, die Prozesskostenhilfe einzustellen.

Benötigt eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat, Prozesskostenhilfe in einem grenzüberschreitenden Streitfall, über den in Lettland entschieden wird, so wird der entsprechende Antrag für den grenzüberschreitenden Streitfall der Prozesskostenhilfestelle durch eine zuständige Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder durch die Person weitergeleitet und von der Prozesskostenhilfestelle gemäß dem Verfahren geprüft, das im Gesetz über staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe festgelegt ist. Wird außerhalb von Lettland über einen grenzüberschreitenden Streitfall entschieden, so reicht die Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat, den entsprechenden Antrag bei der Prozesskostenhilfestelle ein (das Antragsformular ist verfügbar unter https://e-justice.europa.eu/contentPresentation.do?clang=de&idTaxonomy=157). In solchen Fällen übermittelt die Prozesskostenhilfestelle der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats der EU innerhalb von sieben Tagen nach Eingang aller Übersetzungen ein ausgefülltes Formular für die Übermittlung des Antrags auf Prozesskostenhilfe sowie die einschlägigen Unterlagen.

6 Wo kann ich ein Formular zur Beantragung von Prozesskostenhilfe erhalten?

Das Antragsformular für staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe erhalten Personen:

  1. auf der Website der Prozesskostenhilfestelle im Abschnitt „Services“ (Pakalpojumi),
  2. vor Ort bei der Prozesskostenhilfestelle (Pils laukums 4, Riga),
  3. über die Büros der örtlichen Behörden in den lettischen Städten und Gemeinden, in denen die Personen ihren angegebenen oder rechtmäßigen Wohnsitz haben.

Das Formular für die Beantragung von Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (in einem grenzüberschreitenden Streitfall) ist auf dem Europäischen Justizportal im Abschnitt „Online-Formulare“ abrufbar.

7 Welche Belege muss ich meinem Antrag auf Prozesskostenhilfe beilegen?

Die folgenden Unterlagen müssen dem Antragsformular für staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe beigefügt werden:

  1. eine Kopie des Dokuments zum Nachweis der Berechtigung der Person zum Erhalt von Prozesskostenhilfe (z. B. eine Kopie eines Zertifikats, das belegt, dass die Person den Status einer bedürftigen oder einkommensschwachen Person hat),
  2. Kopien der Unterlagen zur Beschreibung der Art der Streitigkeit, des Verfahrens usw. (z. B. Kopien einer Vereinbarung, einer Gerichtsvorladung oder einer Entscheidung des Familiengerichts).

Informationen zu den Bedingungen und Verfahren für die Bereitstellung staatlich finanzierter Prozesskostenhilfe in anderen Kategorien von Fällen sind verfügbar unter https://jpa.gov.lv/ (Website der Prozesskostenhilfestelle, auf Lettisch) oder https://jpa.gov.lv/par-mums-eng (Website der Prozesskostenhilfestelle, auf Englisch).

8 Wo reiche ich meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ein?

Anschrift der Prozesskostenhilfestelle: Pils laukums 4, Riga, LV-1050

E-Mail: pasts@jpa.gov.lv

Kostenfreie Hotline: +371 80001801 (für Informationen zu den angebotenen Diensten der Prozesskostenhilfestelle und zur Ausfüllung der Formulare)

9 Wie erfahre ich, ob ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Personen, die den Status einer bedürftigen oder einkommensschwachen Person haben, Personen, die vollständig von Unterstützung des Staates oder der Lokalverwaltung abhängig sind, und Personen, die sich unerwartet in einer (finanziellen) Lage befinden, die die Sicherstellung des Schutzes ihrer Rechte verhindert, haben Anspruch auf staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe.

Staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe wird in außergerichtlichen und gerichtlichen Zivilsachen (einschließlich grenzüberschreitender Streitfälle), in Rechtsmittelverfahren bei Verwaltungssachen betreffend die Gewährung von Asyl und für Beschwerden gegen Entscheidungen in Bezug auf angefochtene Anordnungen zur Abschiebung oder Zwangsausweisung bereitgestellt.

10 Was sollte ich tun, wenn ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Die Person muss der Prozesskostenhilfestelle einen ausgefüllten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (ein Antragsformular) vorlegen und Kopien der Belege zu den im Antrag enthaltenen Angaben (Unterlagen zum Nachweis der Berechtigung zum Erhalt staatlich finanzierter Prozesskostenhilfe sowie zur Beschreibung der Art der zivilrechtlichen Streitigkeit und des damit zusammenhängenden Verfahrens) beifügen. Die Unterlagen müssen der Prozesskostenhilfestelle persönlich, per Post oder per E-Mail unter pasts@jpa.gov.lv übermittelt werden, wobei in letzterem Fall eine elektronische Signatur mit einem Zeitstempel zu verwenden ist.

Zur Gewährung staatlich finanzierter Prozesskostenhilfe müssen die folgenden Unterlagen an die Prozesskostenhilfestelle übermittelt werden:

1) ein ausgefülltes Antragsformular für staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe mit einer Kopie des Dokuments zum Nachweis der Berechtigung zum Erhalt von Prozesskostenhilfe, z. B. eines Zertifikats, das den Status einer bedürftigen oder einkommensschwachen Person belegt,

2) Kopien der Unterlagen zur Beschreibung der Art der Streitigkeit, des Verfahrens usw.

11 Wer wählt meinen Rechtsanwalt aus, wenn ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Die Prozesskostenhilfestelle schließt für die Zwecke der Prozesskostenhilfe Vereinbarungen mit Rechtsbeiständen ab. Gewährt die Prozesskostenhilfestelle Prozesskostenhilfe, bestimmt sie einen Rechtsbeistand für den betreffenden Fall.

12 Deckt die Prozesskostenhilfe sämtliche Kosten des Verfahrens?

Die Person muss die Kosten des Verfahrens selbst übernehmen, sofern keine Ausnahmen Anwendung finden.

13 Wer trägt die sonstigen Kosten, wenn ich nur teilweise Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Die nicht von der Prozesskostenhilfe abgedeckten Kosten müssen von der Person getragen werden.

14 Erstreckt sich die Prozesskostenhilfe auch auf Rechtsmittel?

Die Prozesskostenhilfestelle leistet in den folgenden Fällen staatlich garantierte Prozesskostenhilfe:

1) in Verfahren vor dem Verfassungsgericht für eine Person, bezüglich deren Verfassungsbeschwerde das Verfassungsgericht ausschließlich aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen oder deren offensichtlicher Unzulänglichkeit zur Stützung des Antrags entschieden hat, kein Verfahren einzuleiten,

2) in Zivilsachen (mit Ausnahme von Rechtssachen in Bezug auf Zoll- oder Steuerangelegenheiten, Rechtssachen betreffend die Verletzung der Ehre und Würde, Rechtssachen, die direkt mit den kommerziellen oder geschäftlichen Tätigkeiten oder den selbstständigen beruflichen Tätigkeiten einer Person verbunden sind, usw.),

3) in Verwaltungssachen:

  • bei Rechtsmittelverfahren in Sachen betreffend die Gewährung von Asyl,
  • bei Beschwerden gegen Entscheidungen in Bezug auf angefochtene Anordnungen zur Abschiebung oder Zwangsausweisung,
  • bei Beschwerden gegen eine Entscheidung eines Familiengerichts in Bezug auf den Schutz der Rechte und berechtigten Interessen eines Kindes,
  • wenn das Gericht (der Richter) entschieden hat, dass angesichts der Komplexität der Sache und der finanziellen Lage der natürlichen Person staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe bereitzustellen ist.

Eine anteilige staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe kann für die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt bei folgenden Arten von zivilgerichtlichen Verfahren bereitgestellt werden:

  • bei Rechtssachen, in denen eine Entscheidung einer Hauptversammlung der Gesellschafter oder Aktionäre einer Kapitalgesellschaft unwirksam gemacht werden soll,
  • bei Rechtssachen in Bezug auf Streitigkeiten aus dem Vertragsrecht, bei denen die Höhe der Forderung 150 000 EUR überschreitet,
  • bei Rechtssachen, die den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung betreffen.

15 Kann die Prozesskostenhilfe vor Abschluss des Verfahrens entzogen (oder sogar nach Beendigung des Verfahrens widerrufen) werden?

Benötigt eine Person die gewährte Prozesskostenhilfe nicht, kann sie ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor Abschluss des Verfahrens zurückziehen, indem sie die Prozesskostenhilfestelle entsprechend unterrichtet.

16 Kann ich gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe vorgehen?

Gemäß dem im Verwaltungsverfahrensgesetz festgelegten Verfahren ist es möglich, eine Entscheidung der Prozesskostenhilfestelle über die Gewährung oder Verweigerung von Prozesskostenhilfe anzufechten und Beschwerde gegen sie einzulegen.

Letzte Aktualisierung: 24/05/2023

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