Kosten

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Diese Seite informiert über die Prozesskosten in Österreich.

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Österreich

Gebührenordnung für Rechtsberufe

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Nach der österreichischen Rechtsanwaltsordnung kann das für erbrachte Leistungen zu zahlende Honorar zwischen Mandant*innen und Rechtsanwält*innen generell frei vereinbart werden.

Das Honorar kann nach einem Stundensatz berechnet oder als Pauschalhonorar vereinbart werden. Beim Pauschalhonorar werden Einzelleistungen und Zeitaufwand nicht verrechnet. Wenn keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen wurden, wird angenommen, dass ein angemessenes Honorar vereinbart wurde.

In der Zivilprozessordnung und im Rechtsanwaltstarifgesetz ist geregelt, dass das Gericht im Zivilverfahren in der Kostenentscheidung festlegen muss, welchen Anteil der Kosten die unterlegene Partei der obsiegenden Partei zu erstatten hat. Die Kosten berechnen sich nach dem Streitwert und der Dauer und Art der erbrachten Leistung.

Im Strafverfahren muss generell jede Person (Angeklagte*r/Beschuldigte*r, Privatankläger*in, Privatbeteiligte*r), die eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt hat, auch die daraus resultierenden Kosten tragen. Dies ist auch dann der Fall, wenn die bzw. der Strafverteidiger*in von Amts wegen bestellt wurde, soweit nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe erfüllt sind. Die Kosten sind regelmäßig je nach Gericht und Zusammensetzung des Spruchkörpers unterschiedlich (z. B. Bezirksgericht, Landesgericht mit Einzelrichter*in, Schöffengericht, Geschworenengericht).

Gerichtsvollzieher*innen

Im sechsten Teil der Exekutionsordnung (§§ 454 ff EO) ist die Vergütung festgelegt, die Gerichtsvollzieher*innen für ihre Tätigkeit erhalten. Das Gesetz sieht auch eine Vollzugsgebühr vor, die die bzw. der betreibende Gläubiger*in bei Einreichung des Exekutionsantrags zusammen mit einer im Gerichtsgebührengesetz (GGG) vorgesehenen Pauschalgebühr zu entrichten hat.

Die Vollzugsgebühr ( § 455 EO) ist Teil der Kosten eines Exekutionsverfahrens. Auf Antrag der Gläubigerin bzw. des Gläubigers kann das Gericht in der Kostenentscheidung beschließen, dass die Vollzugsgebühr von der bzw. dem Schuldner*in zu erstatten ist.

Der bzw. dem Gerichtsvollzieher*in steht auch eine Vergütung für die Entgegennahme von Zahlungen zu. Diese kann von dem gezahlten Betrag abgezogen werden ( §§ 457, 462 EO).

Kosten

Kosten im Zivilverfahren

Kosten für Prozessparteien im Zivilverfahren

Die Gerichtskosten, die für die vom Gericht erbrachten Leistungen zu entrichten sind, werden entweder als Pauschalgebühren (Festgebühren) oder als Hundert(Tausend)satzgebühren (Prozentsatz der Bewertungsgrundlage) berechnet. Ihre Höhe hängt von der Art des Falles, vom Streitwert (der sich nach der Höhe des in Geld bemessenen Anspruchs bestimmt) sowie der Anzahl der Parteien ab. Bei mehr als zwei Parteien kann ein Mehrparteienzuschlag nach § 19a GGG hinzukommen (von 10 – 50%).

Wann müssen die Kosten im Zivilverfahren entrichtet werden?

Im erstinstanzlichen Zivilverfahren muss die Pauschalgebühr bei Klageeinreichung entrichtet werden. Die Gebühr fällt – unabhängig vom Gang des Verfahrens in dieser Instanz – nur einmal an, auch wenn die Klage auf mehr als eine Forderung und gegen mehrere Personen gerichtet ist. Die Pauschalgebühr deckt das gesamte erstinstanzliche Verfahren ab. Wenn der Klageantrag im Verlauf des Verfahrens erweitert wird, können weitere Gebühren entstehen. Diese sind bei Vorlage der Schriftsätze zu entrichten. Wird der Klageantrag während einer mündlichen Verhandlung erweitert, so fallen die Gebühren mit Beginn der Protokollierung an. In der zweiten und dritten Instanz ist die Gebühr jeweils mit Einreichung der Rechtsmittelschrift zu entrichten (§ 2 Ziffer 1 Gerichtsgebührengesetz, GGG). Als Ausnahme ist im Außerstreitverfahren manchmal eine Entscheidungsgebühr statt der Klagegebühr zu entrichten.

Kosten im Strafverfahren

Kosten für Prozessparteien im Strafverfahren

Im Strafverfahren sind grundsätzlich keine Gerichtsgebühren zu entrichten. Lediglich in Privatanklageverfahren fallen Eingabegebühren für Anträge auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens und für Berufungen und Nichtigkeitsbeschwerden der Privatanklägerin bzw. des Privatanklägers an.

Wann müssen die Kosten im Strafverfahren entrichtet werden?

Festgebühren müssen bei Überreichen der gebührenauslösenden Eingabe entrichtet werden.

Kosten in Verfahren vor dem Verfassungsgericht

Kosten für Prozessparteien im Verfahren vor dem Verfassungsgericht

Die Gebühr beträgt gemäß § 17a Z 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) 240 EUR.

Wann müssen die Kosten im Verfahren vor dem Verfassungsgericht entrichtet werden?

Festgebühren müssen zu Beginn des Verfahrens entrichtet werden.

Informationspflichten der Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte und Rechtsbeistände

Rechte und Pflichten der Parteien

Generell sind Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte dazu verpflichtet, ihre Mandant*innen darüber zu informieren, wie sich die Kosten berechnen und mit welchen Kosten gerechnet werden muss. Diesbezüglich empfiehlt § 15 Abs. 2 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015) den Rechtsanwält*innen bei Übernahme eines neuen Auftrags, ihre*n Auftraggeber*in über die Berechnungsgrundlage für die Honorierung sowie über die Berechtigung zur Zwischenabrechnung zu informieren. Wenn kein Pauschalhonorar vereinbart wurde, ist die bzw. der Mandant*in dazu befugt, in angemessenen Zeitabständen eine Zwischenabrechnung zu verlangen oder einen Zwischenstand über die bereits erbrachten Leistungen oder die dafür bislang benötigte Zeit (wenn eine Verrechnung nach Stundenhonorar vereinbart wurde). Gleichermaßen sollte auch eine Vereinbarung über den Beginn und die Häufigkeit der Zwischenabrechnung getroffen werden, bevor die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt beauftragt wird.

Kostenfestsetzung - Rechtsgrundlagen

Wo kann man sich über Kostengesetze in Österreich informieren?

Die gesetzlichen Vorschriften über die Kostenerstattung in einem streitigen Zivilverfahren (einschließlich Handelssachen) sind in §§ 40-55 Zivilprozessordnung (ZPO) niedergelegt. Für Außerstreitverfahren (daher beispielsweise für Verfahren in Familiensachen, insbesondere bei einvernehmlichen Scheidungen oder Obsorge-, Kontaktrechts- und Unterhaltsstreitigkeiten) gelten andere Kostenerstattungsregeln. Die allgemeinen Vorschriften sind in § 78 Außerstreitgesetz (AußStrG) geregelt. Ausnahmen hiervon gelten unter anderem in Verfahren, in denen es um das Obsorgerecht, das Kontaktrecht oder Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder geht. Die Kosten des Strafverfahrens sind in den §§ 380-395 Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Die Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) sind im Gerichtsgebührengesetz (GGG) geregelt.

Über die Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags ist online eine Broschüre erhältlich, in der die Rechtsanwaltsgebühren zusammengefasst aufbereitet sind. Allgemeine Informationen sind auch über die behördenübergreifende Plattform oesterreich.gv.at über den Link: Leben Themen > Dokumente und Recht > Zivilrecht > Zivilverfahren verfügbar.

Diese Website oesterreich.gv.at enthält allgemeine Informationen zu den Gerichtsgebühren. Gesetzestexte (Gerichtsgebührengesetz, Tarifposten) können kostenlos über den Link zum Rechtsinformationssystem des Bundes auf der Homepage des Bundeskanzleramts abgerufen werden.

In welchen Sprachen sind die Informationen über die Kostengesetze in Österreich verfügbar?

Auf Deutsch.

Wo kann man sich über Mediation/Schlichtung informieren?

Eine vom Bundesministerium für Justiz gepflegte Mediator*innen-Liste steht auf einer eigenen Webseite zum Thema Mediation zur Verfügung.

Im Hinblick auf die opferorientierte Justiz in Strafverfahren stehen auf der Homepage von NEUSTART Informationen über den Tatausgleich (Mediation zwischen Beschuldigtem und Opfer) zur Verfügung (auch auf Englisch).

Wo sind weitere Informationen über Verfahrenskosten erhältlich?

Online-Informationen über Verfahrenskosten

Allgemeine Informationen über das österreichische Rechtssystem, die Kosten und das Bundesministerium für Justiz befinden sich auf der Website Die österreichische Justiz und der website oesterreich.gv.at, das leserfreundliche Informationen bietet.

Das Rechtsinformationssystem des Bundes bietet die folgenden Gesetze im Wortlaut [ÖS1] :

  • Gerichtsgebührengesetz (GGG)
  • Gebührenanspruchsgesetz (GebAG)
  • Rechtsanwaltsordnung (RAO)
  • Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)

Der Wortlaut der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) kann über das Portal der österreichischen Rechtsanwält*innen abgerufen werden.

Wo sind Informationen über die durchschnittliche Dauer der einzelnen Verfahrensarten erhältlich?

Wenden Sie sich hierfür bitte direkt an das österreichische Bundesministerium für Justiz.

Wo sind Informationen über die durchschnittlichen Gesamtkosten der einzelnen Verfahrensarten erhältlich?

Die für die einzelnen Verfahrensarten zu entrichtenden Gerichtsgebühren werden im Voraus festgelegt (Gerichtsgebührengesetz). Sie können sich mit höherem oder niedrigerem Streitwert ändern. Das Gericht legt im Zivilverfahren in der Kostenentscheidung fest, welche Gerichtsgebühren und Kosten (Rechtsanwaltskosten, Sachverständigen- und Dolmetscher*innen- bzw. Übersetzer*innen-Gebühren) die unterlegene Partei der obsiegenden zu erstatten hat. Dieser Entscheidung werden das Rechtsanwaltstarifgesetz (für die Gebühren für Rechtsanwält*innen) und das Gebührenanspruchsgesetz (für die Sachverständigen- und die Dolmetscher*innen- bzw. Übersetzer*innen-Gebühren) zugrunde gelegt. Diese Kosten beruhen weitgehend auf den Auslagen und dem Zeitaufwand. Deshalb kann im Voraus kein genauer Betrag festgesetzt werden. Das Honorar, das Mandant*innen an Rechtsanwält*innen zu zahlen haben, kann grundsätzlich frei vereinbart werden.

Umsatzsteuer

Wo gibt es Informationen zur Umsatzsteuer? Wie hoch sind die Sätze?

Die Leistungen der Rechtsanwält*innen unterliegen der Umsatzsteuer. Sie beträgt in Österreich 20 %. Wie andere Auslagen auch, muss sie den Rechtsanwält*innen gemäß § 16 Rechtsanwaltstarifgesetz und § 17 Allgemeine Honorar-Kriterien gesondert vergütet werden. Die Umsatzsteuer ist in den Tarifposten im Rechtsanwaltstarifgesetz und in den allgemeinen Honorar-Kriterien nicht enthalten.

Verfahrenshilfe

Anwendbare Einkommensgrenze bei Zivilsachen

Verfahrenshilfe ist nicht an gesetzlich festgelegte Einkommensgrenzen geknüpft. In Zivilsachen (und in Handelssachen) wird Prozesskostenhilfe durch die österreichische Zivilprozessordnung geregelt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind sinngemäß auf Außerstreitverfahren anzuwenden. Über die Verfahrenshilfe entscheidet das erstinstanzliche Gericht.

Verfahrenshilfe wird nicht gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offensichtlich mutwillig oder aussichtslos erscheint. Das Gericht entscheidet in jedem einzelnen Fall, welche der unten aufgeführten Leistungen gewährt werden.

In Österreich kann die Verfahrenshilfe insbesondere Folgendes umfassen:

  1. eine einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren, der Gebühren für Zeug*innen, Sachverständige und Dolmetscher*innen bzw. Übersetzer*innen, der Kosten für notwendige Verlautbarungen und für eine*n Kurator*in sowie der Barauslagen des vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreters oder Rechtsanwalts
  2. die Vertretung durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

Innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Verfahrens kann eine Partei dazu verpflichtet werden, die Verfahrenshilfe ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn sich ihre finanzielle Situation entsprechend ändert und sie die entsprechenden Zahlungen tätigen kann, ohne dass hierdurch ihr notwendiger Unterhalt beeinträchtigt wird.

Anwendbare Einkommensgrenze für Angeklagte bzw. Beschuldigte und Opfer von Straftaten im Strafverfahren

Es gibt keine festen Einkommensgrenzen, die für die Prüfung eines Anspruchs der bzw. des Angeklagten oder auch des Opfers oder Privatbeteiligten einer Straftat auf Verfahrenshilfe herangezogen werden. Hier gilt als Richtschnur: Lebensunterhalt über dem Existenzminimum und unter einem angemessenen Lebensunterhaltsniveau. Das Existenzminimum wird regelmäßig neu bewertet und in der aktuellen Höhe auf der Website der österreichischen Justiz angegeben.

Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Opfer von Straftaten

Soweit kein Anspruch auf juristische Prozessbegleitung im Sinne des § 66b StPO besteht, haben Privatbeteiligte Anspruch auf Verfahrenshilfe bzw. Prozesskostenhilfe wenn

  • eine anwaltliche Vertretung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes nicht möglich ist (siehe dazu die obigen Ausführungen zum Lebensunterhalt) und
  • die Vertretung durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Durchsetzung der Ansprüche zur Vermeidung eines nachfolgenden Zivilverfahrens, erforderlich ist.

Bedingungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe für Angeklagte bzw. Beschuldigte

Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe ist es, dass diese - abgesehen vom Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen - im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, gelegen ist.

Im Interesse der Rechtspflege ist die Beigebung eines Verteidigers jedenfalls gelegen, wenn

  • ein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne des § 61 Abs. 1 StPO vorliegt (siehe dazu unten), wenn der Angeklagte bzw. Beschuldigte blind, gehörlos, stumm, auf andere Weise behindert oder der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig und deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen,
  • für das Berufungsverfahren,
  • bei schwieriger Sach- oder Rechtslage.

In den Fällen der notwendigen Verteidigung muss ein Beschuldigter bzw. Angeklagter durch eine*n Verteidiger*in vertreten sein. Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt in folgenden Fällen vor (§ 61 Abs. 1 StPO):

  • wenn und solange sie bzw. er sich in Untersuchungshaft befindet (Z 1),
  • im gesamten Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB (Z 2),
  • in der Hauptverhandlung zur Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher:innen oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter:innen (Z 3),
  • in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht (Z 4),
  • in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Einzelrichter:in, wenn für die Straftat eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist, außer in den Fällen von Einbruchsdiebstahl nach § 129 Abs. 2 Z 1 StGB und Hehlerei nach § 164 Abs. 4 StGB (Z 5),
  • bei der kontradiktorischen Vernehmung (§ 165), soweit in der Hauptverhandlung nach den Z 3 bis 5 notwendige Verteidigung bestünde (Z 5a),
  • im Rechtsmittelverfahren gegen ein Urteil des Schöffen- oder Geschworenengerichts (Z 6),
  • bei der Ausführung eines Antrages auf Erneuerung des Strafverfahrens und bei der öffentlichen Verhandlung darüber (Z 7);

Kostenfreiheit

Im Strafverfahren haben folgende Opfer zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte auf Antrag Anspruch auf kostenlose psychosoziale und juristische Prozessbegleitung:

  • Opfer von Gewalt, gefährlicher Drohung, Sexualstraftaten oder Straftaten, durch die ihre persönliche Abhängigkeit ausgenützt worden sein könnte;
  • der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester und sonstige Unterhaltsberechtigte einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren;
  • Opfer terroristischer Straftaten;
  • Opfer von beharrlicher Verfolgung, fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems und Verhetzung;
  • Opfer von übler Nachrede, Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung, Beleidigung und Verleumdung, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde;
  • Minderjährige, die Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) waren.

Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist in jedem Fall auch ohne Antrag die Prozessbegleitung kostenlos zu gewähren. Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die damit verbundenen emotionalen Belastungen. Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung wird durch Opferhilfsorganisationen gewährt, die gemäß § 66b Abs. 3 StPO vom Bundesministerium für Justiz vertraglich beauftragt werden.

In Außerstreitverfahren fallen keine Gebühren für Verfahren zur Bestellung einer Erwachsenenvertreterin bzw. eines Erwachsenenvertreters oder in Sorgerechtssachen an. Es fallen auch keine Gebühren für Verfahren gemäß dem Unterbringungsgesetz oder dem Heimaufenthaltsgesetz an. Prozesskostenhilfe kann bei einem – im Verhältnis zu den zu bezahlenden Gebühren - niedrigen Einkommen und geringem Vermögen in Form einer vorübergehenden Befreiung von den Gebühren gewährt werden. Der Grad der Befreiung hängt von dem Antrag ab und steht im Ermessen des Gerichts.

Wann muss die unterlegene Partei die Kosten der obsiegenden Partei übernehmen?

Streitige Verfahren

Die österreichische Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Kosten in Zivilverfahren (einschließlich Handelssachen). Die ZPO sieht vor, dass grundsätzlich jede Partei die von ihr verursachten Kosten zunächst selbst zu tragen hat. Gemeinschaftlich verursachte Kosten sind vorerst gemeinschaftlich zu tragen. Wenn das Gericht die Sache entscheidet, erlässt es auch eine Kostenentscheidung. Hier wird nach dem Erfolgsprinzip verfahren. Die Partei, welche den Streit in jedem Punkt verliert, muss der anderen Partei alle Gebühren und Kosten erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen.

Die Abweichung vom Erfolgsprinzip ist insbesondere in folgenden Fällen vorgesehen:

  • bei einem geringen Unterliegen, wenn der abgewiesene Teil der Klage keine besonderen Kosten verursacht hat
  • wenn die Forderungshöhe durch Sachverständige festgelegt wird oder im Ermessen des Gerichts liegt sowie bei gegenseitiger Abrechnung
  • wenn das Verhalten der bzw. des Beklagten keinen Anlass für die Klage gegeben hat und sie bzw. er die Forderung bei der ersten Gelegenheit anerkannt hat
  • wenn der Grund dafür, dass das Verfahren aufgehoben oder seine Nichtigkeit erklärt wurde, bei einer der Parteien liegt, können dieser sämtliche Kosten auferlegt werden

Außerstreitverfahren

Familiensachen (Unterhalt, Kontaktrecht, Obsorgerecht und Scheidung in gegenseitigem Einverständnis) werden als Außerstreitverfahren geführt. § 78 Außerstreitgesetz (AußStrG) legt die allgemeinen Kostenregeln für diese Verfahren fest. Für viele Verfahren wird eine Ausnahme von diesen Vorschriften gemacht. Auch hier findet normalerweise das Prinzip der Erfolgshaftung Anwendung, von dem aber aus Billigkeitsgründen Abstand genommen werden kann. Wenn keine Kostenerstattung beantragt wurde, müssen Barauslagen (z. B. Sachverständigengebühren) proportional zum Anteil an der Sache beglichen werden. Ist das Verhältnis nicht ermittelbar, werden sie zu gleichen Teilen getragen.

Angaben zu den verschiedenen Verfahrensarten (Unterhalts-, Kontaktrechts-, Obsorgerechts- und Scheidungsverfahren):

  1. Bei Scheidungsverfahren muss unterschieden werden zwischen einer streitigen und einer einvernehmlichen Scheidung.

Streitige Scheidung: Hier greifen besondere Vorschriften der österreichischen Zivilprozessordnung. Wenn keine der Parteien am Scheitern der Ehe schuld ist, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Wird die Scheidung wegen Zerrüttung geschieden und enthält das Scheidungsurteil einen Ausspruch über das Verschulden an der Zerrüttung, so hat der schuldige Ehegatte dem anderen die Kosten zu ersetzen.

Einvernehmliche Scheidung: Für die einvernehmliche Scheidung gelten die Regeln des Außerstreitverfahrens. In diesem Fall legen die Ehegatten dem Gericht zwei identische Anträge vor. Da das Verfahren nicht streitig ist, ergeht keine Kostenentscheidung. Barauslagen müssen zu gleichen Teilen von den Parteien getragen werden.

  1. Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren sind ebenfalls Außerstreitverfahren. Aufgrund einer Ausnahmeklausel (§ 107 Abs. 5 AußStrG) gibt es in diesen Verfahren keinen Kostenersatz.
  2. Eine weitere Ausnahmeklausel (§ 101 Abs. 2 AußStrG) bestimmt, dass in Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes kein Kostenersatz stattfindet.

Strafverfahren

Wer im Strafverfahren eine:n Strafverteidiger:in oder eine:n andere:n Vertreter:in hat, hat auch die für diese Vertretung anfallenden Kosten zu zahlen, selbst wenn ihr bzw. ihm ein:e Vertreter:in von Amts wegen beigegeben wird (§ 393 Abs. 1 StPO).

Im Fall eines Schuldspruchs ist die bzw. der Angeklagte auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten (§ 389 Abs. 1 StPO). Im Strafverfahren können gemäß § 381 Abs. 1 StPO folgende Kosten anfallen:

  1. ein Pauschalbetrag als Anteil an den im Folgenden nicht weiter aufgeschlüsselten Kosten des Strafverfahrens einschließlich der Kosten für die Ermittlungen und der Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen. Der Pauschalkostenbeitrag ist im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht zwischen 500 Euro und 10.000 Euro, im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht zwischen 250 Euro und 5.000 Euro, im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts zwischen 150 Euro und 3.000 Euro, im Verfahren vor dem Bezirksgericht zwischen 50 Euro und 1.000 Euro zu bemessen.
  2. die Gebühren der Sachverständigen und grundsätzlich auch der Dolmetscher:innen,
  3. eine Vergütung für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden,
  4. die Kosten für die Überstellung der bzw. des Angeklagten/Beschuldigten aus einem anderen Staat und die Kosten für die aus dem Ausland geladenen Zeug:innen,
  5. die Kosten einer Sicherstellung, einer Auskunft über Bankkonten, der Beschlagnahme von Briefen, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Überwachung von Nachrichten,
  6. die Kosten der Vollstreckung des Strafurteils, einschließlich der Kosten der Überstellung von Strafgefangenen in den in- oder ausländischen Strafvollzug, ausgenommen die Kosten des Vollzugs einer Freiheitsstrafe,
  7. die im Strafverfahren zu entrichtenden Gerichtsgebühren,
  8. die Kosten der Verteidiger:innen und anderer Vertreter:innen,
  9. ein Pauschalbetrag als Anteil an den Kosten der Prozessbegleitung bis zu 1.000 Euro.

Diese Kosten werden mit Ausnahme der unter Ziffer 3, 7 bis 9 bezeichneten Kosten vom Bund vorgeschossen. Bei der Bemessung des Pauschalbetrags gemäß Abs. 1 Z 9 berücksichtigt das Gericht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der bzw. des Ersatzpflichtigen. Die Kosten für die Beiziehung einer Dolmetscherin bzw. eines Dolmetschers bilden keinen Teil der von der bzw. dem Angeklagten zu ersetzenden Kosten.

Gemäß § 391 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens von der bzw. dem Verurteilten jedoch nur insoweit einzutreiben, als dadurch weder der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt der bzw. des Verurteilten und ihrer bzw. seiner Familie noch die Erfüllung der Pflicht zur Schadensgutmachung aufgrund der Straftat gefährdet sind. Wenn die Kosten wegen der Mittellosigkeit der bzw. des Verurteilten nicht eingebracht werden können, kann das Gericht sie für uneinbringlich erklären. Wenn das Gericht davon ausgeht, dass die zur Zeit uneinbringlichen Kosten in Zukunft eingebracht werden können, wird die wirtschaftliche Fähigkeit der betroffenen Person nach einem bestimmten Zeitraum erneut geprüft. Fünf Jahre, nachdem die Entscheidung in dem Verfahren ergangen ist, verjährt der Kostenanspruch. Wenn das Gericht entscheidet, dass die bzw. der Verurteilte die Kosten zu tragen hat, und sich später herausstellt, dass sie bzw. er dazu nicht in der Lage ist, können die Behörden die Zahlungsfrist verändern, Ratenzahlung zulassen oder die Kosten mindern.

Wenn die verurteilte Person aufgrund der Entscheidung des Strafgerichts zumindest zu einem teilweisen Schadenersatz an die bzw. den Privatbeteiligte*n verurteilt wurde, muss sie auch die Kosten des Strafverfahrens begleichen, die der bzw. dem Privatbeteiligten entstanden sind.

Gemäß § 393a StPO kann ein:e Angeklagte:r, die bzw. der freigesprochen wird, beim Bund einen Antrag auf Leistung eines Beitrags zu den Kosten ihrer bzw. seiner Verteidigung stellen. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen Barauslagen sowie einen Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigerin bzw. des Verteidigers. Der Pauschalbeitrag wird unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes der Verteidigerin bzw. des Verteidigers festgesetzt und darf folgende Beträge nicht übersteigen: im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht 10.000 Euro, im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht 5.000 Euro, im Verfahren vor der bzw. dem Einzelrichter*in des Landesgerichts 3.000 Euro und im Verfahren vor dem Bezirksgericht 1.000 Euro.

Wenn ein:e auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten Angeklagte:r gemäß § 72 StPO (Subsidiaranklage) freigesprochen wird, müssen die bzw. der Privatankläger:in oder die bzw. der Privatbeteiligte alle Kosten begleichen, die durch ihre Anklage bzw. deren Aufrechterhaltung entstanden sind. Bei einer diversionellen Erledigung des Strafverfahrens (§§ 198 bis 209 StPO) muss die bzw. der Privatbeteiligte keine Kosten tragen.

Vergütung von Sachverständigen

In streitigen Zivilverfahren (einschließlich Handelssachen) werden die Gebühren für den Sachverständigen entsprechend dem Unterliegen bzw. Obsiegen gegeneinander aufgehoben oder verhältnismäßig geteilt (§ 43 Abs. 1 ZPO).

Im streitigen Scheidungsverfahren ohne Ausspruch über das Verschulden im Scheidungsurteil werden die Barauslagen gegeneinander aufgehoben. Hat eine Partei mehr als die Hälfte der Kosten bezahlt, muss die andere Partei den zu viel bezahlten Teil vergüten. Wird im Scheidungsurteil das Verschulden einer Partei erklärt, so muss diese der anderen die Kosten für den Sachverständigen erstatten.

Bei den folgenden Verfahren müssen die Gebühren für Sachverständige, die ursprünglich von der öffentlichen Hand übernommen wurden, von den Parteien erstattet werden, die die Kosten verursacht haben oder in deren Interesse die Gebühren verursacht wurden: einvernehmliche Scheidung, Obsorge und Kontaktrecht, Unterhaltsforderung für minderjährige Kinder. Wenn mehrere Personen zur Gebührenerstattung verpflichtet sind, sind sie gemeinsam haftbar (§ 1 Z 5 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 GEG).

Die Höhe der Sachverständigengebühren wird durch das Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) geregelt. Sie hängt jeweils vom Inhalt und Umfang des Gutachtens ab, das das Gericht angefordert hat.

Im Strafverfahren sind die Sachverständigengebühren ein Teil der Kosten des Strafverfahrens (§ 381 Abs. 1 Z 2 StPO), die gemäß § 389 Abs. 1 StPO von der verurteilten Person zu zahlen sind. Die Sachverständigengebühren werden vom Gericht oder von der Staatsanwältin bzw. vom Staatsanwalt festgesetzt und vom Bund vorgeschossen.

Vergütung von Übersetzern und Dolmetschern

Voranstehendes gilt auch für die Vergütung von Übersetzer*innen und Dolmetscher*innen.

Dokumente zum Thema

Österreichs Bericht zur Kostentransparenzstudie  PDF (829 Kb) en

Links zum Thema


§ 32 GGG

Letzte Aktualisierung: 19/10/2023

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