Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren

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Einführung

Welche Gebühren fallen an?

Wie viel muss ich zahlen?

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Einführung

Die Gebühren werden in den Artikeln 1017 bis 1022 des belgischen Gerichtsgesetzbuches (Code judiciaire) und dem Artikel 953 (Kosten der Zeugenvernehmung) desselben Gesetzbuches geregelt. Außerdem gilt das belgische Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch (Code des droits d'enregistrement, d'hypothèque et de greffe) und insbesondere die Artikel 142 ff und 268 ff hinsichtlich Registrierungsgebühren.

Welche Gebühren fallen an?

In Artikel 1018 des belgischen Gerichtsgesetzbuches sind die Verfahrenskosten festgelegt:

1°verschiedene Gebühren, die Kanzlei- und die Registrierungsgebühren. Die Kanzleigebühren umfassen die Gebühren für die Eintragung, die Niederschrift und die beglaubigten Ausfertigungen (siehe Artikel 268 ff. des belgischen Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches). Die Gebühr für die Eintragung beträgt zwischen 30 EUR und 100 EUR, je nach Gericht. Die Gebühr für die Niederschrift beträgt 35 EUR.

Für Urteile mit einem Hauptstreitwert von über 12 500 EUR (ohne Gerichtsgebühren) ist eine Gebühr für die Eintragung zu entrichten. Diese beläuft sich auf 3 % des Betrags und

2° die Kosten der und die Bezüge und Besoldungen für die gerichtlichen Handlungen;

3° die Kosten für die Ausfertigung des Urteils: zwischen 0,85 EUR bis 5,75 EUR pro Seite;

4° die Ausgaben für alle Untersuchungsmaßnahmen, unter anderem das Zeugen- und Sachverständigengeld. Der königliche Erlass vom 27. Juli 1972 legt einen Betrag von 200 BEF je Zeuge fest, was in etwa 5 EUR entspricht.  Dazu kommen die Fahrtkosten (0,0868 EUR je Kilometer).

Wird ein Sachverständiger hinzugezogen, liegt es in seinem Ermessen, seine eigenen Kosten und Gebühren festzulegen. Die Berechnungsgrundlage ist jedoch klar auszuweisen. Der Richter kann den Betrag, sofern erforderlich (z. B. unnötig angefallene Ausgaben), in seiner endgültigen Festlegung der Gerichtskosten kürzen;

5° die Fahrt- und Aufenthaltskosten der Magistrate, Greffiers und Parteien, wenn die Fahrt vom Richter angeordnet worden ist, und die Beurkundungskosten, wenn diese ausschließlich im Hinblick auf den Prozess gemacht worden sind;

6° Verfahrensentschädigung (Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches). Die Verfahrensentschädigung trägt die unterliegende Partei. Dabei handelt es sich um eine Pauschalbeteiligung an den Honoraren und Kosten der obsiegenden Partei. Die Beträge richten sich nach dem Verbraucherpreisindex. Sinkt bzw. steigt der Verbraucherpreisindex um mindestens 10%, werden die Beträge entsprechend angepasst.

Streitwert

Grundbetrag

Mindestbetrag

Höchstbetrag

bis 250,00 EUR

180,00 EUR

90,00 EUR

360,00 EUR

250,01 EUR bis 750,00 EUR

240,00 EUR

150,00 EUR

600,00 EUR

750,01 EUR bis 2 500,00 EUR

480,00 EUR

240,00 EUR

1 200,00 EUR

750,01 EUR bis 5 000,00 EUR

785,00 EUR

450,00 EUR

1 800,00 EUR

5 000,01 EUR bis 10 000,00 EUR

1 080,00 EUR

600,00 EUR

2 400,00 EUR

10 000,01 EUR bis 20 000,00 EUR

1 320,00 EUR

750,00 EUR

3 000,00 EUR

20 000,01 EUR bis 40 000,00 EUR

2 400,00 EUR

1 200,00 EUR

4 800,00 EUR

40 000,01 EUR bis 60 000,00 EUR

3 000,00 EUR

1 200,00 EUR

6 000,00 EUR

60 000,01 EUR bis 100 000,00 EUR

3 600,00 EUR

1 200,00 EUR

7 200,00 EUR

100 000,01 EUR bis 250 000,00 EUR

600,00 EUR

1 200,00 EUR

12 000,00 EUR

250 000,01 EUR bis 500 000,00 EUR

8 400,00 EUR

1 200,00 EUR

16 800,00 EUR

500 000,01 EUR bis 1 000 000,00 EUR

12 000,00 EUR

1 200,00 EUR

24 000,00 EUR

1 000 000,01 EUR oder darüber

18 000,00 EUR

1 200,00 EUR

36 000,00 EUR

Nicht mit Geld bewertbare Fälle

1 440,00 EUR

90,00 EUR

12 000,00 EUR

Arbeitsgericht (Sonderregelungen)

Streitwert

Grundbetrag

Mindestbetrag

Höchstbetrag

bis 250,00 EUR

43,75 EUR

31,75 EUR

55,75 EUR

bis 620,00 EUR

87,43 EUR

69,43 EUR

105,43 EUR

bis 2 500,00 EUR

131,18 EUR

107,18 EUR

155,18 EUR

2 500,01 EUR oder darüber

262,37 EUR

226,37 EUR

298,37 EUR

Nicht mit Geld bewertbare Fälle

131,18 EUR

107,18 EUR

155,18 EUR

7° die Honorare, Bezüge und Kosten des gemäß Artikel 1734 des Gerichtsgesetzbuches bestimmten Vermittlers.

Wie viel muss ich zahlen?

Die Gebühren hängen von der Rechtssache ab, davon, ob Sie die obsiegende oder unterliegende Partei sind, ob Sachverständige hinzugezogen werden oder andere Zeugen vernommen werden, ob Richter ins Ausland reisen mussten oder ein Mediator einbezogen wurde etc.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Die Gebühren für die Eintragung sind im Voraus zu zahlen, ansonsten wird die Rechtssache nicht eingetragen.

Sachverständige erhalten immer einen Vorschuss, bevor sie ihre Arbeit aufnehmen.

Wenn Sie um eine Zeugenvernehmung ersucht haben, müssen Sie zuerst die Gebühren für den Greffier (Kanzlei) zahlen. Zahlen Sie die Gebühr nicht, wird davon ausgegangen, dass Sie nicht länger auf die Vernehmung des Zeugen bestehen.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Die Zahlung an den Greffier kann per Überweisung, Einzahlung oder elektronisch, bar oder per Scheck erfolgen (letztere Variante ist den Rechtsanwälten und Gerichtsvollziehern vorbehalten).

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Der Zahlungsbeleg ist sicher aufzubewahren, sodass er gegebenenfalls unverzüglich vorgelegt werden kann.

Letzte Aktualisierung: 31/03/2020

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