Erbrecht

Tschechien
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

 

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Allgemeine Möglichkeiten, ein Testament aufzusetzen

Sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, wird ein Testament schriftlich aufgesetzt. Im Hinblick auf die Rechtssicherheit ist das Datum eines der unerlässlichen Bestandteile des Testaments. Nach tschechischem Recht sind gemeinsame Testamente mehrerer Personen nicht zulässig.

Gemäß tschechischem Recht kann das Testament in einer der folgenden Formen aufgesetzt werden:

a) ein handschriftlich vom Erblasser geschriebenes und unterzeichnetes Testament;

b) der Erblasser kann außerdem ein nicht handschriftliches Testament verfassen, sofern es von ihm eigenhändig unterschrieben wird und er vor zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen erklärt, dass das Dokument sein Testament enthält. Die Zeugen unterzeichnen das Dokument und fügen ihm eine Erklärung bei, die besagt, dass sie die Zeugen sind, und Informationen enthält, die es ermöglichen, sie zu ermitteln;

c) ein Erblasser oder eine Erblasserin, der oder die blind ist, verfasst sein oder ihr Testament vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen in einem Dokument, das von einem Zeugen, der das Testament nicht schreibt, laut vorgelesen wird. Hat der Erblasser oder die Erblasserin eine andere Sinnesbehinderung und kann nicht lesen oder schreiben, muss der Inhalt des Testaments ihm oder ihr in einer Kommunikationsform vermittelt werden, die vom ihm oder ihr und allen Zeugen verstanden wird;

d) der Erblasser oder die Erblasserin kann das Testament auch in Form einer notariellen Urkunde verfassen.

Verfassen des Testaments in besonderen Fällen

Wird das Testament unter außergewöhnlichen Bedingungen verfasst, insbesondere unter lebensbedrohenden Umständen, gelten besondere Vorschriften.

a) Ist das Leben des Erblassers oder der Erblasserin aufgrund unvorhersehbarer Umstände in eindeutiger und akuter Gefahr, oder befindet er oder sie sich an einem Ort, an dem der gesellschaftliche Umgang durch einen Ausnahmezustand (Krieg, Naturkatastrophe usw.) soweit erstarrt ist, dass das Testament nicht anderweitig gemacht werden kann, so kann er oder sie das Testament mündlich vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen erklären. Ein mündliches Testament wird ungültig, sobald nach dem Datum seiner Erklärung zwei Wochen verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.

b) Besteht die berechtigte Annahme, dass der Erblasser versterben könnte, bevor er sein Testament vor einem Notar gemacht hat, so kann es vom Bürgermeister der Gemeinde, in der der Erblasser sich befindet, vor zwei Zeugen aufgezeichnet werden. Dieses Testament bleibt ab dem Zeitpunkt, an dem der Erblasser erstmalig in der Lage ist, sein Testament vor einem Notar zu erklären, drei Monate lang gültig. Diese Form des letzten Willens ist bekannt als „Dorf-Testament“.

c) Liegen triftige Gründe vor, kann ein Testament an Bord eines tschechischen Flugzeuges oder Seeschiffes vor zwei Zeugen von der für das Flugzeug oder Schiff verantwortlichen Person oder deren Stellvertreter aufgezeichnet werden. Die Gültigkeit eines solchen Testaments ist wiederum auf drei Monate begrenzt.

d) Der letzte Wille eines Soldaten oder einer Soldatin kann, wenn er oder sie sich in einem bewaffneten Konflikt befindet, vom Befehlshaber der Einheit oder einem anderen Offizier vor zwei Zeugen aufgezeichnet werden. Wie in den vorgenannten Fällen ist die Gültigkeit dieses letzten Willens auf drei Monate begrenzt.

Erbvertrag

In einem Erbvertrag kann ein volljähriger und unbeschränkt geschäftsfähiger Erblasser einen Erben oder Vermächtnisnehmer bestimmen. Dieser kann die andere Vertragspartei oder ein Dritter sein. Der Erblasser oder die Erblasserin kann den Erbvertrag nicht einseitig widerrufen.

Er oder sie kann in einem Erbvertrag über nicht mehr als drei Viertel seines oder ihres Vermögens verfügen; ein Viertel des Vermögens muss frei bleiben, es kann jedoch in einem Testament über den verbliebenen Nachlass verfügt werden.

In einem Erbvertrag können Eheleute einander als Erben bestimmen. Es kann auch vereinbart werden, dass die im Erbvertrag vereinbarten Rechte und Pflichten im Falle einer Scheidung aufgehoben werden.

Ein Erbvertrag kann ausschließlich in Form einer öffentlichen Urkunde, d. h. einer notariellen Urkunde, verfasst werden.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

2001 wurde das Zentrale Testamentsregister eingerichtet. Nach der Neukodifizierung des Privatrechts in der Tschechischen Republik wurde das Testamentsregister ab dem 1. Januar 2014 durch ein Register der Rechtshandlungen von Todes wegen ersetzt. Dieses Register ist eine nichtöffentliche digitale Liste, die von der Notarkammer der Tschechischen Republik betrieben, verwaltet und aktualisiert wird. Im Register der Rechtshandlungen von Todes wegen werden Urkunden zu den folgenden vom Erblasser von Todes wegen vorgenommenen Rechtshandlungen erfasst:

a) Testament, Testamentszusatz oder Erbvertrag;

b) Erklärung über Enterbung und eine Erklärung darüber, dass der durch die gesetzliche Erbfolge bestimmte Erbe den Nachlass nicht in Besitz nimmt;

c) Verfügung über eine Ausgleichungsvereinbarung bezüglich der Erbquote, sofern diese Verfügung nicht im Testament enthalten ist;

d) Bestimmung eines Nachlassverwalters, sofern dieser nicht im Testament bestimmt wurde;

e) Vereinbarung über die Ausschlagung der Erbschaft;

f) Widerruf der in den Buchstaben a bis e genannten Rechtshandlungen.

Setzt ein Notar eines der obigen Dokumente in Form einer notariellen Urkunde auf oder hat er eines der obigen Dokumente zur notariellen Verwahrung erhalten, jedoch nicht als notarielle Urkunde, so gibt er die Informationen zu dem Dokument und zur Person, die es aufgesetzt hat, mittels elektronischer Datenübermittlung in das oben genannte Register ein.

Urkunden über die Rechtshandlungen eines Erblassers von Todes wegen, die keine notariellen Urkunden sind, werden nur dann eingetragen, wenn sie sich in notarieller Verwahrung befinden.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Pflichtteil – allgemeine Informationen

Pflichtteilsberechtigte eines Erblassers sind dessen Angehörige in absteigender Linie. Pflichtteilsberechtigte, die i) nicht auf die Erbschaft oder den Pflichtteil verzichtet haben, ii) rechtmäßige Erben sind und iii) nicht enterbt wurden, haben Anspruch auf einen Pflichtteil oder auf einen Zusatzpflichtteil, wenn sie vollständig oder teilweise in der Verfügung des Erblassers von Todes wegen übergangen wurden, d. h. wenn sie daraus nicht Nachlass in Form einer Erbquote oder eines Vermächtnisses erhalten, die dem Wert ihres Pflichtteils entsprechen. Der überlebende Ehepartner und Angehörige in aufsteigender Linie sind keine Pflichtteilsberechtigten. Minderjährige Angehörige in absteigender Linie müssen mindestens den Gegenwert von drei Viertel ihres gesetzlichen Pflichtteils erhalten, erwachsene Angehörige in absteigender Linie müssen mindestens ein Viertel ihres gesetzlichen Pflichtteils erhalten. Widerspricht das Testament dem und hat der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten nicht aus gesetzlich festgelegten Gründen enterbt, hat der oder die Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf die Zahlung einer Summe, die seinem oder ihrem Pflichtteil entspricht. Ist der Erblasser verwitwet und hat zwei Kinder, beträgt die Erbquote für jedes Kind die Hälfte. Ist eines der Kinder minderjährig, beträgt dessen Pflichtteil drei Achtel; für einen erwachsenen Angehörigen in absteigender Linie beträgt der Pflichtteil ein Achtel.

Nach Artikel 704 des Zivilgesetzbuchs gilt Folgendes: „Soll ein Familienbetrieb von einem für die Vermögensaufteilung zuständigen Gericht aufgeteilt werden, so erhält das am Firmenbetrieb beteiligte Familienmitglied einen Prioritätsanspruch.“

Sonderfälle

Wird ein Pflichtteilsberechtigter (bewusst) im Testament übergangen, ohne dabei enterbt zu werden, hat jedoch Handlungen ausgeführt, die eine der gesetzlichen Gründe für Enterbung erfüllen, so wird ein solches Übergehen stillschweigend und rechtens als Enterbung betrachtet, so dass der Angehörige in absteigender Linie keinen Anspruch auf einen Pflichtteil hat.

Wird ein Pflichtteilsberechtigter oder eine Pflichtteilsberechtigte im Testament nur übergangen, weil der Erblasser oder die Erblasserin bei der Verfügung von Todes wegen nicht von ihm oder ihr wusste (z. B. wenn der Erblasser oder die Erblasserin annahm, dass dieser Angehörige in absteigender Linie verstorben sei oder keine Kenntnis darüber hatte, dass diese Person ein Angehöriger in absteigender Linie ist), so hat der oder die Pflichtteilsberechtigte einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil.

Möglichkeit, den Pflichtteil auszuschlagen

Ein Pflichtteilsberechtigter kann seinen Pflichtteil mit einer formellen Vereinbarung mit dem Erblasser in Form einer notariellen Urkunde ausschlagen. In der gleichen Weise kann auf die Erbschaft auch zugunsten einer anderen Person verzichtet werden. Der Verzicht zugunsten dieser anderen Person ist dann gültig, wenn diese ein Erbe wird.

Die Ausschlagung und Abtretung des Erbes (das Erbe kann von einem Erben, der die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat, abgetreten werden) sollten vom Verzicht auf die Erbschaft oder den Pflichtteil in einer Vereinbarung mit dem Erblasser (während er oder sie noch lebt) in Form einer notariellen Urkunde unterschieden werden. Erst nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin kann die Erbschaft ausgeschlagen oder darauf verzichtet werden.

Sonstige Beschränkungen

Ein Erblasser kann im Testament Bedingungen, Anweisungen zum Zeitpunkt oder andere Verfügungen festhalten, oder bestimmen, dass das Erbe nach dem Tod eines Erben an einen anderen Erben übergeht (Umwandlung in ein Fideikommiss). Diese Klauseln dürfen jedoch nicht darauf abzielen, einen Erben oder Vermächtnisnehmer aus erkennbarer Willkür des Erblassers offensichtlich zu schikanieren und sie dürfen der öffentlichen Ordnung nicht offensichtlich widersprechen.

Während der Erblasser oder die Erblasserin nicht bestimmen darf, ob ein Erbe oder Vermächtnisnehmer heiratet, nicht heiratet oder verheiratet bleibt, kann er oder sie jemandem ein Recht zugestehen, das bestehen bleibt, bis diese Person heiratet.

Sind alle Erben (oder Nachfolger in der Fideikommiss-Folge) Altersgenossen des Erblassers, gibt es (vorbehaltlich bestimmter Bedingungen) keine Einschränkungen bei der Reihenfolge, in der diese gemäß der Verfügung des Erblassers von Todes wegen aufeinander folgen. Ist ein Erbe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Erblasserin noch nicht geboren, endet die vom Erblasser bestimmte Erbfolge, wenn der erste dieser Erben die Nachfolge antritt.

Die Fideikommiss-Folge endet spätestens nach Ablauf von einhundert Jahren nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin. Tritt jedoch ein Erbe in der Fideikommiss-Folge nach dem Tod eines Altersgenossen des Erblassers die Nachfolge an, endet die Fideikommiss-Folge nach dem Antritt der Nachfolge durch den ersten Erben in der Folge.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Hat der Verstorbene kein Testament oder keinen Testamentszusatz aufgesetzt bzw. keinen Erbvertrag geschlossen, so erben seine gesetzlichen Erben in sechs Erbfolgeklassen. Die Personen in diesen Klassen werden stufenweise aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Klasse als Erben berücksichtigt. Die Erben in den niedrigeren Klassen schließen die Erben in den höheren Klassen aus; erben z. B. die Erben in der ersten Erbfolgeklasse, so erben die Erben in der zweiten Klasse nichts. Nur wenn die Erben der ersten Klasse nicht erben, geht die Erbschaft an die Erben in der zweiten Klasse über. Die gesetzliche Zuweisung der Erbteile wird nur dann angewandt, wenn die Erben nicht eine andere Vereinbarung vor Gericht erreichen. Hat der Verstorbene keine Verfügung von Todes wegen (ein Testament, einen Erbvertrag oder einen Testamentszusatz) aufgesetzt, oder hat er in der Verfügung von Todes wegen gestattet (nicht untersagt), dass die Erben den Nachlass so aufteilen, wie sie es wünschen, so können sie dies mit einer vor Gericht erreichten gemeinsamen Absprache tun.

Erbfolgeklassen

In der ersten Klasse erben die Kinder und der Ehepartner der bzw. des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Haben der oder die Verstorbene und dessen oder deren Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft gelebt, bestimmt erst das Gericht die Güter der Errungenschaftsgemeinschaft, so dass ein Teil dieser der überlebenden Ehefrau bzw. dem überlebenden Ehemann zufließt und ein Teil (normalerweise die Hälfte) in der Erbschaft enthalten ist. Die in der Erbschaft enthaltenen Güter erben die überlebende Ehefrau bzw. der überlebende Ehemann und die Kinder zu gleichen Teilen. Gegenstände, die von dem bzw. der Verstorbenen in der Errungenschaftsgemeinschaft erworben wurden, sind nicht im Erbteil der überlebenden Ehefrau bzw. des überlebenden Ehemannes enthalten. Das Zivilgesetzbuch der Tschechischen Republik unterscheidet nicht zwischen ehelichen und unehelichen oder eigenen (biologischen) und adoptierten Kindern.

Erbt eines der Kinder nicht (z. B. wenn es vor dem Tod des oder der Verstorbenen auf seinen Erbteil verzichtet hat oder wenn es vom Erblasser überlebt wird), erhalten die Kinder dieses Kindes dessen Erbteil zu gleichen Teilen. Gleiches gilt für entferntere Angehörige in absteigender Linie.

Hatte der oder die Verstorbene keine Ehefrau bzw. keinen Ehemann, aber Kinder, so erben seine bzw. ihre Kinder (oder die Angehörigen in absteigender Linie – siehe oben) den gesamten Nachlass. Hatte der bzw. die Verstorbene eine Ehefrau bzw. einen Ehemann, aber keine Kinder, so erbt die überlebende Ehefrau bzw. der überlebende Ehemann nicht den gesamten Nachlass, sondern gemeinsam mit den Erben in der zweiten Erbfolgeklasse.

In der zweiten Erbfolgeklasse erben der Ehepartner des bzw. der Verstorbenen, seine bzw. ihre Eltern sowie Personen, die vor seinem bzw. ihrem Tod mindestens ein Jahr lang mit dem bzw. der Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt und sich somit um den Haushalt gekümmert haben oder von dem bzw. der Verstorbenen unterhaltsabhängig waren. Alle diese Personen, ausgenommen die Ehefrau bzw. der Ehemann, erben zu gleichen Teilen. Der Ehepartner des oder der Verstorbenen erbt jedoch mindestens die Hälfte des Nachlasses. Somit erbt, sofern der bzw. die Verstorbene verheiratet war und beide Eltern noch leben, die Ehefrau bzw. der Ehemann die Hälfte und die Eltern jeweils ein Viertel.

Die überlebende Ehefrau bzw. der überlebende Ehemann oder einer der Elternteile können in der zweiten Erbfolgeklasse den gesamten Nachlass erben. Hatte jedoch der oder die Verstorbene eine Lebenspartnerin bzw. einen Lebenspartner, aber keine Ehefrau bzw. keinen Ehemann und auch keine Eltern, erhält der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nicht den gesamten Nachlass, sondern erbt gemeinsam mit anderen Erben in der dritten Erbfolgeklasse.

In der dritten Klasse erben die Geschwister und der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin der bzw. des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Erbt eines der Geschwister nicht, so erhalten dessen Kinder dessen Erbteil, d. h. die Neffen oder Nichten des bzw. der Verstorbenen (wiederum zu gleichen Teilen). Jeder dieser Erben kann dabei den gesamten Nachlass erben.

Geht das Erbe nicht an die Geschwister oder den Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin, so erben die Großeltern in der vierten Erbfolgeklasse zu gleichen Teilen.

Erbt keiner der Großeltern, geht das Erbe an die Großeltern der Eltern des oder der Verstorbenen (d. h. die Urgroßeltern), die der fünften Erbfolgeklasse zugeordnet sind. Die Großeltern des Vaters des bzw. der Verstorbenen erhalten eine Hälfte des Nachlasses, die Großeltern der Mutter des bzw. der Verstorbenen die andere Hälfte. Die beiden Großelternpaare teilen die jeweilige Hälfte jeweils zu gleichen Teilen.

Erbt ein Partner eines Paares nicht, so fällt das freie Achtel dem anderen Partner zu. Erbt ein Paar nicht, so bekommt dieses Viertel das andere Paar auf der gleichen Seite. Erbt keines der Paare auf einer Seite, so fällt der Nachlass im gleichen Verhältnis, in dem die Hälfte aufgeteilt wird, die ihnen direkt zukommt, an die Paare auf der anderen Seite.

Schlussendlich geht der Nachlass, wenn keiner der bisher genannten Erben erbt, in der sechsten Erbfolgeklasse an die Kindeskinder der Geschwister des oder der Verstorbenen (die Kinder der Neffen und Nichten) sowie die Kinder der Großeltern des oder der Verstorbenen (Onkel und Tanten). Erbt einer der Onkel oder Tanten nicht, so geht deren Erbteil an deren Kinder (Cousins, Cousinen des Verstorbenen).

Gibt es keinen dieser Erben, fällt der Nachlass an den Staat, der somit Erbe wird.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Das Kreisgericht ist für alle Nachlassverfahren (einschließlich der Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder der Geltendmachung eines Pflichtteils) zuständig. In Übereinstimmung mit einem vorher festgelegten Zeitplan beauftragt das Gericht einen Notar mit der Handhabung der Nachlassverfahren. Der Notar handelt und entscheidet dann im Namen des Gerichts. Das tschechische Recht erlaubt es den an einem Nachlassverfahren beteiligten Parteien nicht, den Notar frei zu wählen.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Zuständigkeit

Ist ein tschechisches Gericht die zuständige Stelle, so ist das Kreisgericht, in dessen Bezirk der bzw. die Verstorbene laut dem entsprechenden Informationssystem seinen bzw. ihren dauerhaften oder sonstigen Wohnsitz hatte, für das Nachlassverfahren zuständig. Hatte der bzw. die Verstorbene keinen registrierten dauerhaften oder sonstigen Wohnsitz, so ist das Gericht, in dessen Bezirk er oder sie tatsächlich lebte (in dem sich seine oder ihre Wohnanschrift befindet) zuständig. Kann auch dieser Ort nicht ermittelt werden, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk er oder sie das letzte Mal aufzufinden war.

War der bzw. die Verstorbene nicht in der Tschechischen Republik ansässig, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk er oder sie Grundstücke besaß. Hatte der oder die Verstorbene keinen Grundbesitz in der Tschechischen Republik (und kann die Zuständigkeit nicht mit einer der oben genannten Methoden bestimmt werden), ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der oder die Verstorbene verstarb (in dem der bzw. die Tote gefunden wurde).

Eröffnung eines Nachlassverfahrens durch ein tschechisches Gericht

Ein Gericht eröffnet ein Nachlassverfahren von Amts wegen, sobald es vom Tod des oder der Verstorbenen erfährt. Die Sterbefälle werden dem zuständigen Gericht vom Standesamt mitgeteilt. Das Gericht kann jedoch auch anderweitig über den Tod eines Verstorbenen informiert werden, z. B. durch die Polizei, eine Pflegeeinrichtung oder einen der Erben.

Das Gericht eröffnet das Nachlassverfahren auch auf Ersuchen einer der Personen, die ihren Anspruch auf den Nachlass als dessen Erbe geltend machen. Stellt das Gericht fest, dass es keine örtliche Zuständigkeit besitzt, verweist es den Erbschaftsfall an das zuständige Gericht. Erbschaftsfälle können auch dann an ein anderes Gericht verwiesen werden, wenn dies angemessen scheint, z. B. wenn die Erben des oder der Verstorbenen im Bezirk eines anderen Gerichts ansässig sind.

Verlauf des Verfahrens

Das Gericht prüft zuerst in den Voruntersuchungen die Informationen hinsichtlich des oder der Verstorbenen, seines oder ihres Vermögens oder der Schulden, der Gruppe der Erben und, ob der bzw. die Verstorbene ein Testament oder eine andere Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat. Das Gericht entnimmt diese Informationen üblicherweise öffentlichen Listen, dem Register der Rechtshandlungen von Todes wegen, dem Register der Dokumente zum ehelichen Vermögen und, nicht zuletzt, der Befragung der für die Beerdigung verantwortlichen Person.

Sofern gesetzlich oder anderweitig erforderlich, ergreift das Gericht auch Sofortmaßnahmen zur Sicherung des Nachlasses, z. B. durch eine Bestandsaufnahme und Versiegelung des Nachlasses.

Sobald die Voruntersuchungen abgeschlossen sind, ordnet das Gericht eine Anhörung an und unterrichtet mögliche Erben über deren Erbrechte und deren Recht, eine Bestandsaufnahme der Vermögenswerte zu verlangen. Verlangt einer der Erben eine Bestandsaufnahme der Vermögenswerte, so wird diese vom Gericht angeordnet.

Hat der bzw. die Verstorbene im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft gelebt, erstellt das Gericht – nach einer Mitteilung durch die Parteien – ein Verzeichnis der gemeinsamen Vermögenswerte sowie ein Verzeichnis der gemeinsamen Verpflichtungen und bestimmt den Wert dieser Vermögenswerte. Vermögenswerte, die von den Parteien angefochten werden, werden dabei nicht berücksichtigt. Der überlebende Ehepartner erhält dann die Möglichkeit, eine Vereinbarung mit den Erben über die Aufteilung der gemeinsamen ehelichen Vermögenswerte zu treffen. In der Vereinbarung wird festgelegt, welche Vermögenswerte dem Nachlass angehören, und welche beim überlebenden Ehepartner verbleiben (der Grundsatz, dass der Anteil beider Ehepartner gleich groß ist, muss dabei nicht berücksichtigt werden). Es ist auch möglich, eine Vereinbarung zu treffen, nach der alle gemeinsamen Vermögenswerte dem überlebenden Ehepartner zufallen und keiner der Werte Bestandteil des Nachlasses wird.

Die Vereinbarung über die Aufteilung der gemeinsamen ehelichen Vermögenswerte zwischen den Erben und dem überlebenden Ehepartner darf nicht dem Gesetz oder den Anweisungen der Verfügung des Verstorbenen von Todes wegen widersprechen, da andernfalls das Gericht die Vereinbarung nicht genehmigt.

Genehmigt das Gericht die Vereinbarung zur Aufteilung der gemeinsamen ehelichen Vermögenswerte nicht, oder wird eine solche Vereinbarung nicht erreicht, entscheidet das Gericht unter Einhaltung der nachfolgenden Regeln selbst über die gemeinsamen ehelichen Vermögenswerte:

a) die Anteile beider Ehepartner an den zu aufzuteilenden Vermögenswerten sind gleich groß;

b) jeder Ehepartner erstattet die Mittel aus dem gemeinsamen Vermögen, die für sein oder ihr alleiniges Eigentum ausgegeben wurden;

c) jeder der Ehepartner hat das Recht auf Erstattung der Mittel aus seinem oder ihrem alleinigen Eigentum, die für gemeinsame Güter ausgegeben wurden;

d) es berücksichtigt die Bedürfnisse unterhaltsberechtigter Kinder;

e) es berücksichtigt, inwiefern jeder der Ehepartner für die Familie, insbesondere für die Kinder und den Familienhaushalt, gesorgt hat;

f) es berücksichtigt, inwiefern jeder der Ehepartner an Erwerb und Unterhalt der gemeinsamen Vermögenswerte beteiligt war.

Nachdem die gemeinsamen ehelichen Vermögenswerte aufgeteilt wurden, erstellt das Gericht ein Verzeichnis über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Nachlasses. Dabei bezieht das Gericht seine Informationen in erster Linie aus den Informationen der Erben und aus der Bestandsaufnahme des Nachlasses, sofern diese angeordnet wurde. Strittige Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten werden nicht berücksichtigt.

Das Gericht bewertet den Wert des Nachlassvermögens im Regelfall entsprechend den übereinstimmenden Angaben der Erben. In sehr seltenen Fällen werden Sachverständigengutachten für diese Bewertungen in Auftrag gegeben.

Hat der oder die Verstorbene keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen, können die Erben eine Vereinbarung treffen, um den Nachlass so aufzuteilen, wie sie es wünschen. Das Gericht bestätigt den Erwerb der Erbschaft durch die Erben entsprechend dieser Vereinbarung. Wird keine solche Vereinbarung getroffen, bestätigt das Gericht die Erbschaft entsprechend den aus dem Gesetz abgeleiteten Erbteilen. Auf Ersuchen der Erben teilt das Gericht den Nachlass unter den Erben selbst auf.

Hinterlässt der Erblasser oder die Erblasserin in der Verfügung von Todes wegen Anweisungen zur Aufteilung des Nachlasses, bestätigt das Gericht den Erwerb des Nachlasses durch die Erben entsprechend diesen Anweisungen. Sonst können die Erben auch vereinbaren, wie der Nachlass zwischen ihren aufgeteilt wird. Dennoch können die Erben sich nur dann auf unterschiedliche Erbteile einigen, wenn diese Möglichkeit ausdrücklich vom Erblasser eingeräumt wurde.

Macht ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch auf den Pflichtteil geltend, können die anderen Erben eine Vereinbarung über die Ausgleichung des Pflichtteils mit diesem Erben treffen (Abfindungszahlung). Andernfalls muss eine Bestandsaufnahme des Nachlasses angeordnet werden, um den Pflichtteil zu berechnen.

Bevor eine Entscheidung über den Nachlass erlassen wird, muss dem Gericht gegenüber nachgewiesen werden, dass fällige Vermächtnisse geklärt wurden und andere Vermächtnisnehmer über ihr Recht auf das Vermächtnis informiert wurden.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Mit dem Tod des Erblassers bzw. der Erblasserin erhalten seine oder ihre Erben ein Erbrecht. Sofern der Erwerb von Vermögen aus dem Nachlass entsprechend der Verfügung des Erblassers von Todes wegen, z. B. aufgrund einer Auflage (der Erbe erhält das Erbe bei Abschluss des Universitätsstudiums) oder durch Bestimmungen über den Zeitpunkt (nach Ablauf eines festgelegten Zeitraums), nicht aufgeschoben wird, erben einer oder mehrere Erben mit dem Tod des Erblassers. Das Gericht entscheidet anhand des Ausgangs des Nachlassverfahrens, wer auf diese Weise einen Erbteil erhält. Hat der Erblasser oder die Erblasserin in seiner bzw. ihrer Verfügung von Todes wegen die Erbübernahme (durch Auflagen oder Zeitangaben) aufgeschoben, erben der oder die Haupterben mit dem Tod des Erblassers, während ein oder mehrere Nacherben die Erbschaft erst bei Erfüllung der Auflage (dem Ablauf des festgelegten Zeitraums) erhalten. Das Gericht entscheidet über den Übergang der Erbschaft von den Haupterben auf die Nacherben in getrennten Verfahren.

Erbschaftsentscheidungen werden von einem durch das zuständige Kreisgericht für die Ausführung der Handlungen in einem Nachlassverfahren ernannten Notar im Namen des Gerichts erlassen. Bei der Ausführung der Handlungen eines Gerichtskommissärs in Nachlassverfahren hat der Notar, der Notarfachangestellte oder -kandidat alle Vorrechte eines Gerichts als öffentliche Behörde bei der Rechtsprechung.

Ein Vermächtnisnehmer erwirbt das Recht auf das Vermächtnis mit dem Tod des Erblassers und muss vor Beendigung des Nachlassverfahrens über dieses Recht informiert werden. Fällige Vermächtnisse müssen vor dem Ende des Nachlassverfahrens geklärt werden.

Verzicht auf die Erbschaft, Ausschlagung, Überlassung

Auf die Erbschaft kann im Voraus durch eine Vereinbarung mit dem Erblasser in Form einer notariellen Urkunde verzichtet werden.

Nach dem Tod des Erblassers kann ein Erbe in einer ausdrücklichen Erklärung gegenüber dem Gericht die Erbschaft innerhalb einer Frist von einem Monat ab der Belehrung über dieses Recht ausschlagen. Ein im Ausland lebender Erbe hat ab dem Zeitpunkt der Belehrung drei Monate Zeit, die Erbschaft auszuschlagen. Diese Frist kann aus triftigen Gründen, jedoch nicht nach deren Ablauf (auf die Frist kann nicht verzichtet werden) verlängert werden. Nach Ablauf der Frist wird angenommen, dass der Erbe die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat.

Ein Pflichtteilberechtigter kann das Erbe ausschlagen, sich aber das Recht auf den Pflichtteil vorbehalten, z. B. kann er oder sie das aus der Verfügung von Todes wegen abgeleitete Erbe ausschlagen, ohne auf sein Recht auf den Pflichtteil zu verzichten. Dies stellt teilweise eine Ausnahme von der allgemein gültigen Regel dar, dass ein Erbe nicht von einer Auflage aus einer Verfügung von Todes wegen durch Ausschlagen der aus dieser Verfügung erlangten Erbschaft befreit werden und gleichzeitig das Recht auf den Pflichtteil als gesetzlicher Erbe geltend machen kann – er oder sie kann laut der Verfügung von Todes wegen Erbe werden oder dieses Erbe ausschlagen. Eine Erklärung über die Ausschlagung oder Annahme kann nicht zurückgezogen werden.

Die Erbschaft kann nicht von einer Person ausgeschlagen werden, die durch ihre Handlungen, insbesondere durch Veräußerung von Vermögenswerten, die Bestandteil des Nachlasses sind, deutlich macht, dass sie keine Absicht hat, die Erbschaft auszuschlagen.

Die Erbschaft kann auch zugunsten eines anderen Erben überlassen werden. Ein Pflichtteilsberechtigter, der seinen Erbteil überlässt, verzichtet auch auf den Anspruch auf den Pflichtteil; diese Entscheidung betrifft auch Angehörige in absteigender Linie. Die Überlassung des Erbes zugunsten eines anderen Erben wird dann wirksam, wenn der andere Erbe dem zustimmt. Ein Erbe, der die Erbschaft überlässt, ist dadurch nicht von der Verpflichtung befreit, den Anweisungen oder Auflagen eines Vermächtnisses oder anderer Maßnahmen nachzukommen, die laut dem Testament des Erblassers nur persönlich erfüllt werden können und sollen.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Erben können wählen, ob sie ihr Recht, eine Bestandsaufnahme des Nachlasses zu fordern, ausüben oder nicht. Fordern die Erben keine Bestandsaufnahme des Nachlasses, so sind sie für die Schulden des Verstorbenen voll haftbar. Üben mehrere Erben dieses Recht nicht aus, so sind sie als Gesamtschuldner haftbar. Der Erbe, der das Recht auf die Bestandsaufnahme nicht ausübt, ist für alle Schulden haftbar, auch wenn das Gericht aus anderen Gründen ein Verzeichnis der Vermögenswerte erstellt (z. B. weil ein anderer Erbe dieses Recht ausübt).

Fordert ein Erbe eine Bestandsaufnahme des Nachlasses, so führt das Gericht diese durch. Ein Erbe, der eine Bestandsaufnahme gefordert hat, ist für die Schulden des Verstorbenen nur bis zum Wert der erhaltenen Erbschaft haftbar. Machen mehrere Erben dieses Recht geltend, sind sie gesamtschuldnerisch haftbar, jedoch jeder einzelne nur bis zu dem Wert der von ihm oder ihr erhaltenen Erbschaft.

In manchen Fällen kann das Gericht eine Bestandsaufnahme des Nachlasses anordnen, auch wenn keiner der Erben dies gefordert hat. Dies erfolgt in erster Linie zum Schutz minderjähriger Erben oder von Erben, deren Wohnort unbekannt ist, sowie der Gläubiger des Verstorbenen.

In manchen Fällen kann das Gericht entscheiden, dass die Bestandsaufnahme des Nachlasses durch ein vom Nachlassverwalter erstelltes Verzeichnis des Nachlassvermögens oder eine von allen Erben gemeinsam erstellte und unterzeichnete Erklärung über das Nachlassvermögen ersetzt wird.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Die Registrierung der Rechte im Grundbuch ist durch das Gesetz Nr. 256/2013 über das Grundbuch (das Katastergesetz) geregelt.

Folgendes wird im Grundbuch registriert:

  • Grundstücke in Form von Parzellen;
  • Gebäude, denen eine Gebäudenummer oder eine Katasterreferenznummer zugewiesen ist, sofern sie nicht Bestandteil eines Land- oder Baurechts sind;
  • Gebäude, denen keine Gebäudenummer oder Katasterreferenznummer zugewiesen ist, sofern sie nicht Bestandteil eines Land- oder Baurechts sind, unter der Voraussetzung, dass sie das Hauptbauwerk auf dem Grundstück und nicht als „kleines Bauwerk“ eingestuft sind;
  • Baueinheiten, die gemäß Zivilgesetzbuch definiert sind;
  • Baueinheiten, die gemäß Gesetz Nr. 72/1994 über die Regelung bestimmter Miteigentümer-Verhältnisse in Bezug auf Gebäude sowie bestimmter Eigentumsverhältnisse in Bezug auf Wohnungen und Gewerberäume und über die Änderung bestimmter Gesetze (das Wohneigentumsgesetz) in seiner geänderten Fassung definiert sind;
  • ein Baurecht;
  • Wasserwerke.

Dingliche Rechte, die durch eine Erbschaft erworben wurden, werden gemäß einer in einem Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung oder öffentlichen Urkunde über die Erbschaft sowie durch eine von einem Gericht oder einer zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellten Urkunde oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses in das Grundbuch eingetragen („Urkunden“).

Das Grundbuchamt, in dessen Bezirk sich die Immobilie befindet, ist die örtlich zuständige Stelle für die Durchführung des Eintragungsverfahrens.

Die Immobilie muss in den Urkunden zur Eintragung in das Grundbuch (Erbentscheid, öffentliche Urkunde und/oder Europäisches Nachlasszeugnis) gemäß Abschnitt 8 des Gesetzes Nr. 256/2013 gekennzeichnet werden:

  • Ein Grundstück wird durch eine Parzellennummer mit der Angabe, ob es sich um ein Baugrundstück handelt, gekennzeichnet sowie durch den Namen der Katastralgemeinde, in der es sich befindet.
  • Grundstücke, die dem vereinfachten Eintragungsverfahren unterliegen, werden durch die Parzellennummer laut dem vorherigen Kataster sowie der Angabe, ob diese Parzellennummer gemäß dem Kataster, dem Belegungsplan, dem Zusammenlegungsplan oder dem Grundbuch zugeteilt wurde, sowie den Namen der Katastralgemeinde, in der sich das Grundstück befindet, gekennzeichnet.
  • Ein Gebäude, das nicht Bestandteil eines Land- oder Baurechts ist, wird durch die Parzellennummer des Grundstücks, auf dem es errichtet wurde, die Hausnummer oder die Katasterreferenznummer (wurde keine Nummer zugeteilt, so wird die Nutzungsart des Gebäudes angegeben) sowie den Namen der Gemeinde, in der es sich befindet, gekennzeichnet.
  • Eine Baueinheit wird durch die Bezeichnung des Gebäudes, in der sie ausgewiesen ist, oder die Bezeichnung des Land- oder Baurechts, wenn das Gebäude, in dem sie ausgewiesen ist, Bestandteil eines solchen Grundstücks ist, durch die Nummer und den Namen der Baueinheit sowie gegebenenfalls durch die Angabe, dass es sich um eine noch nicht fertiggestellte Baueinheit handelt, gekennzeichnet.
  • Ein Baurecht wird durch eine Parzellennummer mit der Angabe, ob es sich um ein Baugrundstück handelt, gekennzeichnet sowie durch den Namen der Katastralgemeinde, in der es begründet wurde.
  • Ein Wasserwerk wird durch die Parzellennummer mit der Angabe, ob es sich um ein Baugrundstück handelt, gekennzeichnet sowie durch den Namen der Katastralgemeinde und der Nutzungsmethode.

Die Urkunden, die zur Eintragung der Rechte in das Grundbuch übermittelt werden, müssen den Anforderungen an Urkunden für Zwecke des Grundbuchs entsprechen; ihr Inhalt muss die geplante Eintragung rechtfertigen, und die geplante Eintragung muss eine Kontinuität mit den vorherigen Eintragungen in das Grundbuch aufweisen.

Die Urkunden müssen die Namen, Wohnanschriften, Personenidentifikationsnummern oder die Geburtsdaten der Erben oder anderen Begünstigten (oder bei juristischen Personen den Namen, den Geschäftssitz und die Registernummer, sofern vorhanden) enthalten. In der Urkunde müssen die Anteile, gemäß denen jeder Erbe Rechte an der Immobilie erwirbt, gegebenenfalls die begründeten dinglichen Rechte sowie die entsprechenden Begünstigten und Schuldner angegeben sein. Im Nachlassverfahren können neben dem Eigentumsrecht auch ein Baurecht, eine Dienstbarkeit, ein Pfandrecht, ein zukünftiges Pfandrecht, ein Unterpfandrecht, ein Vorkaufsrecht, ein zukünftiges Nießbrauchsrecht, ein zusätzliches Miteigentumsrecht, ein Treuhandfonds und ein Verbot der Übertragung oder Belastung begründet werden.

Betrifft das aufgrund der entsprechenden Urkunde in das Grundbuch einzutragende Recht nur einen Teil einer Parzelle, so muss der Urkunde eine Vermessungsskizze beigefügt werden, auf der der betreffende Teil des Grundstücks abgegrenzt ist. Die Vermessungsskizze wird als Bestandteil der Urkunde betrachtet.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Der Erblasser kann in der Verfügung von Todes wegen einen Nachlassverwalter und/oder Testamentsvollstrecker benennen.

Auf Antrag eines Erben, der weder Zeit noch Mühe zur Ausführung der letztwilligen Verfügungen aufwenden möchte, bestellt das Gericht dafür einen Nachlassverwalter. Der Antrag muss die allgemeinen Daten einer Eingabe enthalten, d. h. er muss das Gericht, an das er adressiert ist, den Antragsteller, auf welche Angelegenheit er sich bezieht und das verfolgte Ziel klar bezeichnen sowie unterschrieben und datiert sein.

Das Gericht kann auch von Amts wegen einen Nachlassverwalter bestellen, wenn

a) kein Testamentsvollstrecker ernannt wurde oder der Testamentsvollstrecker es ablehnt, den Nachlass zu verwalten, oder offensichtlich nicht in der Lage ist, dies zu tun, und die Erben den Nachlass nicht angemessen verwalten können,

b) die Anfertigung eines Verzeichnisses der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte notwendig ist oder

c) andere schwerwiegende Gründe vorliegen, dies zu tun, oder

d) der bisherige Nachlassverwalter verstorben ist, entlassen wurde, zurückgetreten ist oder seine oder ihre Rechtsfähigkeit beschränkt wurde und die Notwendigkeit fortbesteht, dass jemand diese Aufgaben übernimmt.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Der Testamentsvollstrecker (sofern durch den Erblasser einer ernannt wurde) ist dafür verantwortlich, das Testament des Erblassers zu vollstrecken. Wird kein Nachlassverwalter ernannt, ist der Testamentsvollstrecker außerdem dafür verantwortlich, den Nachlass zu verwalten.

Werden sowohl ein Testamentsvollstrecker als auch ein Nachlassverwalter ernannt, verwaltet letzterer den Nachlass gemäß den Anweisungen des Testamentsvollstreckers.

Wird ein Nachlassverwalter ernannt, aber kein Testamentsvollstrecker, verwaltet der Nachlassverwalter den Nachlass. Auf Antrag eines Erben, verfügt das Gericht auch, dass der Nachlassverwalter sich um das Testament des Erblassers kümmert.

Wird weder ein Nachlassverwalter noch ein Testamentsvollstrecker ernannt, sind alle Erben dafür verantwortlich, den Nachlass gemeinsam zu verwalten. Die Erben können auch vereinbaren, dass der Nachlass durch nur einen von ihnen verwaltet wird.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Ein Nachlassverwalter ist ausschließlich für die Verwaltung des Nachlasses verantwortlich. Dies bedeutet, dass er nur tut, was zur Erhaltung der Vermögenswerte notwendig ist. Dabei kann er im Rahmen der Nachlassverwaltung über alle Rechte bezüglich der verwalteten Vermögenswerte verfügen. Er kann Güter aus dem Nachlass übertragen oder sie, wenn dies zur Wahrung der verwalteten Vermögenswerte oder -substanz erforderlich ist, als Sicherheit oder als Gegenwert einsetzen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Zweckbindung des verwalteten Vermögens ändern.

Der Nachlassverwalter oder der Testamentsvollstrecker können, wenn die Erben dem zustimmen, Maßnahmen ergreifen, die über die einfache Verwaltung hinausgehen. Erreichen die Erben keine Einigung, oder wird einer der Erben als unter besonderem Schutz stehende Person eingestuft, ist eine gerichtliche Genehmigung notwendig.

Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, die letztwillige Verfügung des Erblassers mit gebührender Sorgfalt ordnungsgemäß auszuführen. Er oder sie kann über alle zur Ausübung der Aufgaben notwendigen Rechte verfügen, einschließlich des Rechts, die Gültigkeit des Testaments vor Gericht zu verteidigen und die Unfähigkeit eines Erben oder Vermächtnisnehmers geltend zu machen sowie sicherzustellen, dass alle Anweisungen des Erblassers ausgeführt werden. Der Erblasser kann im Testament weitere Aufgaben des Testamentsvollstreckers bestimmen.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Das Nachlassverfahren endet mit der Ausstellung eines Erbscheins, der Rechte und Pflichten bezüglich des Nachlasses ausdrücklich bezeichnet. Die Parteien haben das Recht, innerhalb von fünfzehn Tagen ab Zustellung einen Rechtsbehelf gegen diesen Erbschein einzulegen. Wird innerhalb dieser Frist kein Rechtsbehelf eingelegt, wird die Entscheidung rechtskräftig. Der rechtskräftige Erbschein dient als Nachweis für die darin enthaltenen Rechte und Pflichten. Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde.

Vor dem endgültigen Abschluss des Verfahrens kann das Gericht eine offizielle Bestätigung der aus den Fallakten bekannten Tatsachen veröffentlichen. Diese Bestätigung ist ebenfalls eine öffentliche Urkunde.

 

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Letzte Aktualisierung: 14/12/2020

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