Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Kommunikation mit Gerichten

Tschechien
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Ist es möglich, über das Internet ein Gerichtsverfahren anzustrengen?

Ja, in der Tschechischen Republik kann jede Klage elektronisch eingereicht werden.

Klagen können entweder a) per E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder b) über eine Datenbox, d. h. über einen besonderen elektronischen Speicher zur Zustellung verfahrenseinleitender Schriftstücke, bei einer öffentlichen Behörde eingereicht werden. Diese Verfahrensweisen sind der üblichen Schriftform gleichgestellt. Klagen können auch per üblicher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur eingereicht werden, jedoch muss derselbe Wortlaut innerhalb von drei Tagen nach Übermittlung entweder in Papierform oder in einer der in a) und b) genannten Weisen nachgereicht werden. Einzelheiten zu diesen Verfahrensweisen sind in unserer Antwort auf Frage 6 enthalten.

2 Wenn ja, für welche Arten von Rechtssachen steht der Online-Dienst zur Verfügung? Gibt es Verfahren, die ausschließlich über das Internet eingeleitet werden?

Eine Klage kann für jede Rechtssache elektronisch eingereicht werden. Ein Online-Mahnbescheid kann nur elektronisch beantragt werden.

Beim Verfahren über den Erlass eines Online-Mahnbescheids handelt es sich um ein besonderes beschleunigtes Verfahren. Die Kläger reichen ihre Klage durch Ausfüllen eines Online-Formulars mit einer qualifizierten elektronischen Signatur auf der ePodatelna-Website http://epodatelna.justice.cz/ ein. Die Kläger können bis zu 1 Mio. CZK geltend machen. Ein Online-Mahnbescheid wird nur erlassen, wenn das Formular richtig ausgefüllt und die Gerichtsgebühr bezahlt ist. Wenn alle Anforderungen erfüllt sind, kann das Gericht einen Online-Mahnbescheid erlassen. Darin fordert das Gericht den Beklagten auf, den geschuldeten Betrag und die Verfahrenskosten innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Bescheids an den Kläger zu zahlen oder innerhalb derselben Frist bei dem Gericht, das den Bescheid erlassen hat, Widerspruch einzulegen. Ein Online-Mahnbescheid, gegen den kein Widerspruch eingelegt wurde, hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Legt jedoch der Beklagte innerhalb der dafür vorgesehenen Frist Widerspruch ein, wird der Online-Mahnbescheid vollständig aufgehoben und das Gericht beraumt eine Verhandlung an.

3 Ist der Online-Dienst rund um die Uhr oder nur zu bestimmten Zeiten verfügbar? Falls Letzteres zutrifft, zu welchen Zeiten ist der Dienst verfügbar?

Eine Klage kann jederzeit elektronisch eingereicht werden.

Bei Einreichen einer Klage per E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur können Kläger die erforderlichen Informationen der ePodatelna-Website http://epodatelna.justice.cz/ entnehmen (allerdings nur in Tschechisch). Zudem kann auch per E-Mail bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts Klage eingereicht werden. Die E-Mail-Adressen der Gerichtskanzleien sind hier abrufbar: https://justice.cz/soudy.

Bei über die Datenbox eingereichten Klagen kann die Kennung der Datenbox des jeweiligen Gerichts über das Portal der öffentlichen Verwaltung im Abschnitt über staatliche Behörden anhand einer Liste der mit einer Datenbox ausgerüsteten Stellen (https://www.mojedatovaschranka.cz/sds) abgerufen werden. Alternativ ist die Kennung auch auf der Website des Justizministeriums https://www.justice.cz/ bei den Kontaktangaben zu den einzelnen Gerichten zu finden.

Klagen können auch durch Ausfüllen des Online-Formulars in der Web-Anwendung https://epodatelna.justice.cz/ePodatelna/homepage eingereicht werden – siehe „Einreichung von Klagen bei Gericht“.

4 Müssen die Klagegründe in einem bestimmten Format übermittelt werden?

Grundsätzlich können Schriftstücke in jedem Format übermittelt werden, es sei denn, für bestimmte Rechtssachen ist ein konkretes Format gesetzlich vorgeschrieben. Vor allem müssen Klagen verständlich und auf den jeweiligen Fall zugeschnitten formuliert sein.

Die Nutzung bestimmter elektronischer Verfahren kann – entsprechend den technischen Parametern der unterschiedlichen Kommunikationsmittel – für die Kläger mit Einschränkungen verbunden sein. So ist beispielsweise für das ePodatelna-Portal http://epodatelna.justice.cz/ (siehe Fragen 2, 3 und 6) die Größe der Anhänge auf maximal 10 MB beschränkt, und nur Dokumente im Format pdf, rtf, xls, doc und txt sind zulässig. Ebenso ist die Größe der Mitteilungen, die über die Datenbox übermittelt werden, auf 10 MB beschränkt. Die zulässigen Formate für die an die Datenbox gesendeten Datenmitteilungen sind pdf, PDF/A, xml (wenn sie dem öffentlich zugänglichen XSD-Schema entsprechen, das vom Empfänger der Datenmitteilung veröffentlicht wurde), fo/zfo, html/htm, odt, ods, odp, txt, rtf, doc/docx, xls/xlsx, ppt/pptx, jpg/jpeg/jfif, png, tif/tiff, gif, mpeg1/mpeg2, wav, mp2/mp3, isdoc/isdocx, edi, dwg, shp/dbf/shx/prj/qix/sbn/sbx, dgn und gml/gfs/xsd. Übermittlungen per E-Mail sollten in den Formaten HTML, in reinem Textformat mit kodiertem Text – ISO 8559-2, ISO 8559-1 (LATIN-1), Unicode oder UTF-8 übermittelt werden. Die Größe einer E-Mail mit Anhang ist auf maximal 5 MB begrenzt. Folgende Betriebssysteme werden unterstützt: Windows 98, Windows 2000, Windows 2003, Windows XP und Windows Vista (Bei Windows Vista wurde im Zusammenhang mit der Speicherhardware für bestimmte elektronische qualifizierte Zertifikate ein Problem festgestellt, u. a. mit dem Chipkartenleser SCR3320). Derzeit können keine elektronischen Übermittlungen mit diesem Lesegerät unterschrieben oder versandt werden. Eine Übermittlung kann unterschrieben und versandt werden, wenn die pfx-Datei (p 12) im Java-Applet spezifiziert und ein Passwort für einen privaten Schlüssel eingegeben wird). Die Kläger können für detaillierte Informationen zur Nutzung des ePodatelna-Portals oder einer Datenbox auf Anleitungen und die Benutzerhandbücher der relevanten Websites zurückgreifen.

5 Wie wird die Sicherheit der Datenübermittlung und Datenspeicherung gewährleistet?

Gerichte und Gerichtsvollzieher verfahren gemäß den Rechtsvorschriften über Datenschutz (insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden „DSGVO“)) und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften.

6 Bedarf es einer Art von elektronischer Signatur und/oder eines Zeitstempels?

Es gibt vier unterschiedliche elektronische Verfahrensweisen, mit denen in ordentlichen Zivilverfahren Klage erhoben werden kann:

Zunächst muss per E-Mail eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Klage eingereicht werden. In Abschnitt 11 des Gesetzes Nr. 227/2000 über elektronische Signaturen wird die qualifizierte elektronische Signatur definiert. Es handelt sich dabei um a) eine bestätigte Unterschrift auf der Grundlage eines qualifizierten Zertifikats, das von einem tschechischen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wurde und Informationen enthält, die eine eindeutige Identifizierung des Unterzeichners gewährleisten (eine Liste der akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter der Tschechischen Republik ist auf der Website des tschechischen Innenministeriums verfügbar http://www.mvcr.cz/clanek/prehled-udelenych-akreditaci.aspx) oder b) eine qualifizierte elektronische Signatur auf der Grundlage eines qualifizierten Zertifikats, das von einem Zertifizierungsdiensteanbieter außerhalb der Tschechischen Republik ausgestellt wurde. Dabei muss das qualifizierte Zertifikat im Rahmen einer Dienstleistung ausgestellt worden sein, die entweder auf der Liste der vertrauenswürdigen Zertifizierungsdienste als eine Dienstleistung verzeichnet ist, für deren Erbringung der Zertifizierungsdiensteanbieter akkreditiert ist, oder deren Erbringung gemäß der einschlägigen EU-Rechtsvorschrift überwacht wird. Diese Form der Übermittlung ist der Übermittlung in Papierform gleichgestellt. Kläger, die auf diese Weise eine Klage einreichen möchten, sollten dies über die ePodatelna-Website http://epodatelna.justice.cz/ tun. Alternativ können Klagen auch per E-Mail an die zuständige Gerichtskanzlei gesendet werden. Die E-Mail-Adressen der Gerichtskanzleien sind auf der Website https://justice.cz/soudy unter den Kontaktangaben zu den einzelnen Gerichten zu finden.

Zweitens können Datenboxen genutzt werden. Dabei handelt es sich um besondere elektronische Speicher zur Zustellung verfahrenseinleitender Schriftstücke bei einer öffentlichen Behörde in der Tschechischen Republik. Datenboxen unterliegen in erster Linie den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 300/2008 über elektronische Verfahren und die zulässige Umwandlung von Schriftstücken. Diese Form der Übermittlung ist der Übermittlung in Papierform gleichgestellt. Einzelheiten zum Datenbox-System sind der Website http://www.datoveschranky.info/ zu entnehmen. Auf der Webseite https://www.mojedatovaschranka.cz/ kann auf Benutzerkonten zugegriffen werden. Alle Gerichte verfügen über Datenboxen. Die Kennung der Datenbox des jeweiligen Gerichts kann über das Portal der öffentlichen Verwaltung im Abschnitt über staatliche Behörden anhand einer Liste der mit einer Datenbox ausgerüsteten Stellen (https://www.mojedatovaschranka.cz/sds) abgerufen werden. Alternativ ist die Kennung auch auf der Website des Justizministeriums https://www.justice.cz/ bei den Kontaktangaben zu den einzelnen Gerichten zu finden.

Als dritte Möglichkeit kann elektronisch Klage per üblicher E-Mail ohne qualifizierte Signatur eingereicht werden. Allerdings muss der identische Wortlaut innerhalb von drei Tagen in Papierform oder auf eine der oben beschriebenen Arten nachgereicht werden. Andernfalls wird er nicht vom Gericht bearbeitet (Abschnitt 42 der Zivilprozessordnung).

Viertens können Klagen und die entsprechenden Anlagen durch Ausfüllen des Online-Formulars in der Web-Anwendung https://epodatelna.justice.cz/ePodatelna/homepage bei Gerichten elektronisch eingereicht werden. Ein Online-Leitfaden über die Errichtung von Klagen steht zur Verfügung, siehe „Einreichung von Klagen bei Gericht“. Der Leitfaden für Online-Klagen ermöglicht es Klägern, ausgewählte Online-Formulare auszufüllen und Klagen im PDF-Format zu erstellen. Zur richtigen Einreichung einer Klage müssen Kläger über Adobe Acrobat Reader und eine „qualifizierte elektronische Signatur“ verfügen.

7 Fallen Gerichtsgebühren an? Wenn ja, wie sehen die Zahlungsmodalitäten aus und unterscheiden sie sich in ihrer Höhe von den Gebühren für nicht elektronische Verfahren?

Ja, es fallen Gerichtsgebühren an. Der Kläger kann die Gebühr, die auf einer Gebührenordnung beruht, entweder auf das Konto des zuständigen Gerichts bei der tschechischen Nationalbank oder durch eine Gebührenmarke (für Beträge bis zu 5000 CZK) entrichten. Ist die Gebühr bei Einreichung der Klage nicht beglichen, setzt das Gericht dem Kläger eine Frist zur Begleichung und belehrt ihn über die Folgen einer nicht fristgerechten Zahlung. Das Verfahren wird ausgesetzt, sollte die Gebühr nicht innerhalb der Frist beglichen werden.

Die Gebühren für elektronisch eingeleitete Verfahren und die entsprechenden Zahlungsmethoden unterscheiden sich nicht von denen, die bei der regulären Klageerhebung entstehen. Eine Ausnahme bildet das Verfahren zum elektronischen Mahnbescheid, bei dem die Gerichtsgebühr geringfügig niedriger ist als die bei normalen Zivilverfahren anfallenden Gebühren.

8 Ist es möglich, eine Klage, die über das Internet erhoben wurde, zurückzuziehen?

Ja. Elektronisch eingereichte Klagen können auf die gleiche Weise zurückgezogen werden wie eine in Papierform eingereichte Klage. Klagen können elektronisch oder in Papierform zurückgezogen werden.

Bis zum Zeitpunkt eines rechtskräftigen Urteils durch das Gericht können Kläger die Klage vollständig oder teilweise zurückziehen. Wird eine Klage zurückgezogen, unterbricht das Gericht das Verfahren insgesamt oder für den Teil, auf den sich die zurückgezogene Klage bezieht. Wird der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen nachdem das Gericht bereits ein Urteil gefällt hat, dieses Urteil jedoch noch nicht rechtskräftig ist, so entscheidet das Gericht für den Teil, auf den sich der zurückgezogene Antrag bezieht, ob es sein Urteil zurückzieht. Sollten die anderen Parteien der Rücknahme einer Klage aus berechtigtem Grund nicht zustimmen, entscheidet das Gericht, dass die Rücknahme der Klage unwirksam ist. Allerdings sind einige bestimmte Verfahren ausgenommen (siehe Abschnitt 96 der Zivilprozessordnung).

9 Wenn über das Internet Klage erhoben wurde, kann bzw. muss der Beklagte auf demselben Weg antworten?

Der Beklagte kann elektronisch antworten, ist dazu aber nicht verpflichtet.

10 Wie verläuft das elektronische Verfahren, wenn der Beklagte auf die Klage antwortet?

Wenn der Beklagte innerhalb der gesetzlichen Frist gegen einen Online-Mahnbescheid ein Rechtsmittel einlegt, wird dieser Mahnbescheid vollständig aufgehoben, das Gericht beraumt eine Verhandlung an und das Gerichtsverfahren verläuft auf die übliche Weise, d. h. in Form eines regulären Zivilverfahrens der ersten Instanz.

11 Wie verläuft das elektronische Verfahren, wenn der Beklagte nicht auf die Klage antwortet?

Legt der Beklagte nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ein Rechtsmittel gegen einen Online-Mahnbescheid ein, erhält der Online-Mahnbescheid die Rechtswirkung eines rechtskräftigen Urteils.

12 Können einem Gericht Unterlagen in elektronischer Form zugeleitet werden? Wenn ja, in welcher Art von Verfahren und unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich?

Unterlagen können bei Gericht in jeder Art von Verfahren elektronisch eingereicht werden. Die technischen Einzelheiten sind in der Antwort auf Frage 4 näher erläutert.

13 Können gerichtliche Schriftstücke sowie insbesondere gerichtliche Entscheidungen über das Internet zugestellt werden?

Die Gerichte stellen Schriftstücke an Stellen, die über Datenboxen verfügen, an diese zu. Für weitere Informationen zur Datenbox siehe die Antwort auf Frage 6.

Das Gericht kann Schriftstücke und Entscheidungen mit einer qualifizierten Signatur per E-Mail an eine vom Empfänger bei Gericht hinterlegte E-Mail-Adresse zustellen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Empfänger diese Art der Zustellung durch das Gericht gefordert oder ihr zugestimmt hat und einen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter benannt hat, der ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt hat und dies entsprechend dokumentiert, oder ein eigenes gültiges qualifiziertes Zertifikat übermittelt hat. Für weitere Informationen zu qualifizierten Zertifikaten siehe die Antwort auf Frage 6. Damit die Zustellung rechtswirksam wird, muss der Empfänger innerhalb von drei Tagen nach Übermittlung des Schriftstücks den Erhalt mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur (z. B. an die E-Mail-Adresse des zuständigen Gerichts) elektronisch bestätigen.

14 Können gerichtliche Entscheidungen in elektronischer Form ergehen?

Stellen, die über eine Datenbox verfügen, werden gerichtliche Entscheidungen per Datenbox übermittelt. Für weitere Informationen zur Datenbox siehe die Antwort auf Frage 6.

Gerichtliche Entscheidungen können auch mit einer qualifizierten Signatur per E-Mail an eine E-Mail-Adresse übermittelt werden, die der Empfänger dem Gericht genannt hat. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Empfänger diese Art der Unterlagenübermittlung durch das Gericht gefordert oder ihr zugestimmt hat und einen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter benannt hat, der ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt hat und dies entsprechend dokumentiert, oder ein eigenes gültiges qualifiziertes Zertifikat übermittelt hat. Für weitere Informationen zu qualifizierten Zertifikaten siehe die Antwort auf Frage 6. Damit die Zustellung rechtswirksam wird, muss der Empfänger innerhalb von drei Tagen nach Übermittlung des Schriftstücks den Erhalt mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur (z. B. an die E-Mail-Adresse des zuständigen Gerichts) elektronisch bestätigen.

15 Ist es möglich, über das Internet Rechtsmittel einzulegen, und kann die diesbezügliche Entscheidung über das Internet zugestellt werden?

Ja, Rechtsmittel können elektronisch eingelegt werden. Das Verfahren ist das gleiche wie bei der Klageerhebung. Siehe Frage 6.

16 Ist es möglich, Vollstreckungsverfahren über das Internet einzuleiten?

Ja, Vollstreckungsverfahren können elektronisch eingeleitet werden. Das Verfahren ist das gleiche wie bei der Klageerhebung.

Wenn ein Kläger eine Zahlungsforderung mithilfe eines Gerichtsvollziehers durchsetzen will, gilt die Antwort auf Frage 6 entsprechend. Eine Liste aller Gerichtsvollzieher und ihrer E-Mail-Adressen sowie der Datenbox-Kennungen ist auf der Website http://www.ekcr.cz/ abrufbar.

Für den Fall einer gerichtlichen Vollstreckung siehe die Antwort auf Frage 6.

17 Können sich die Parteien oder ihre Rechtsvertreter online über eine Rechtssache informieren? Wenn ja, wie?

Tschechische Gerichte kommunizieren mit den Parteien und ihren rechtlichen Vertretern per E-Mail oder Telefon, um Nachfragen zum aktuellen Stand ihres Verfahrens zu beantworten.

Grundlegende Informationen zu Ereignissen, die während des Verfahrens aufkommen, sind (ohne Angaben zu den Personen) auch im Internet auf der InfoSoud-Website abrufbar: http://infosoud.justice.cz/InfoSoud/public/search.jsp (nur in tschechischer Sprache). Informationen zu anstehenden Verfahren sind auf der Website InfoJednání abrufbar: http://infojednani.justice.cz/InfoSoud/public/searchJednani.jsp. Für den Zugang zum System müssen der Name des Gerichts sowie die Nummer der Verfahrensakte eingegeben werden.

Letzte Aktualisierung: 19/11/2021

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