Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung

Tschechien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Unter Vollstreckung ist die Durchsetzung einer in einem vollstreckbaren Titel auferlegten Verpflichtung auch gegen den Willen der zur Erfüllung verpflichteten Person zu verstehen. Erfüllt diese Person die ihr in einem rechtskräftigen Urteil auferlegte Verpflichtung nicht, kann sich der Gläubiger an ein Gericht oder einen Gerichtsvollzieher wenden, um eine gerichtliche Durchsetzung oder Zwangsvollstreckung zu bewirken.

Das Gericht ordnet die Vollstreckung an und führt diese durch; bei Titeln in Verwaltungs- oder Steuerverfahren gelten andere Regelungen. In Zivilsachen steht dem Gläubiger also immer der Weg zum Gericht offen.

Der Urteilsgläubiger kann sich auch an einen Gerichtsvollzieher wenden. Der Gerichtsvollzieher vollstreckt ein Urteil mit Genehmigung eines Gerichts, wobei folgende Urteile ausgenommen sind:

  • Urteile bezüglich des Sorgerechts für Minderjährige;
  • Urteile in Rechtssachen im Zusammenhang mit Schutz vor häuslicher Gewalt;
  • durch Institutionen der Europäischen Union ergangene Urteile;
  • ausländische Urteile.

In den genannten Fällen kann jedoch ein Antrag auf Vollstreckung gestellt werden, wenn die Vollstreckung nach einem Urteil in einer Unterhaltssache für ein minderjähriges Kind oder nach einem ausländischen Urteil erfolgen soll, für das im Einklang mit unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, einem internationalen Abkommen oder einem Anerkennungsbeschluss eine Vollstreckbarerklärung erteilt wurde.

Die Vollstreckung eines Gerichtsurteils wird in §§ 251-351a des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung geregelt. Für die Vollstreckung von Urteilen in Familiensachen gelten dagegen §§ 492-513 des Gesetzes Nr. 292/2013 über Fachgerichtsverfahren in seiner jeweils gültigen Fassung.

Die Urteilsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher wird in erster Linie in §§ 35-73 des Gesetzes Nr. 120/2001 über Gerichtsvollzieher und Vollstreckungshandlungen (Vollstreckungsordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung geregelt. Gerichtsvollzieher gehen darüber hinaus auch nach der Zivilprozessordnung vor, insbesondere im Hinblick auf Regelungen für die verschiedenen Methoden der Urteilsvollstreckung.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Generell ist das Gericht des Beklagten für die Anordnung und Durchführung der Urteilsvollstreckung zuständig (§ 252 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 99/1963, der Zivilprozessordnung, in seiner jeweils gültigen Fassung). Ausnahmen von dieser Regel sind in § 252 der Zivilprozessordnung festgelegt.

Einzelheiten zu dem für den Beklagten zuständigen Gericht finden sich in „Allgemeine Regeln für die örtliche Zuständigkeit” (Teil 2.2.1 des Informationsblattes „In welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht? - Tschechische Republik“).

Die Vollstreckung kann von Gerichten und von durch Gerichte bestellten Gerichtsvollziehern durchgeführt werden. Sachlich zuständiges Vollstreckungsgericht ist nach § 45 des Gesetzes Nr. 120/2001 über Gerichtsvollzieher und Vollstreckungshandlungen (Vollstreckungsordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung das Kreisgericht. Örtlich zuständiges Vollstreckungsgericht ist das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen ständigen Wohnsitz oder, wenn es sich um einen Ausländer handelt, je nach Aufenthaltsart seinen Wohnort in der Tschechischen Republik, eingetragenen Sitz usw. hat. Auf die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit wird in der genannten Bestimmung der Vollstreckungsordnung ausführlicher eingegangen.

Weitere Einzelheiten sind auch der Antwort auf die Frage „Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen“ zu entnehmen.

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

3.1 Das Verfahren

Vollstreckung eines Urteils

Ein Verfahren kann nur auf entsprechenden Antrag des Gläubigers eingeleitet werden, wenn der Beklagte die ihm in einem rechtskräftigen Urteil auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt. Nach Gesetz Nr. 292/2013 über Fachgerichtsverfahren in seiner jeweils gültigen Fassung ordnet ein Gericht beispielsweise dann, wenn es um den Schutz vor häuslicher Gewalt geht, auch ohne Antrag die Durchführung bestimmter Vorabentscheidungen an.

Die Vollstreckung eines Urteils kann nur angeordnet werden, wenn das Urteil Angaben zur Person des Gläubigers und des Beklagten sowie eine Definition des Umfangs und Inhalts der Verpflichtung, auf deren Erfüllung der Vollstreckungsantrag abzielt, enthält. Ferner muss in dem Urteil eine Frist für die Erfüllung der Verpflichtung gesetzt werden. Wird in dem Gerichtsurteil keine Frist zur Erfüllung der Verpflichtung gesetzt, wird davon ausgegangen, dass die mit dem Urteil auferlegte Verpflichtung innerhalb von drei Tagen, nachdem das Urteil rechtskräftig wurde, erfüllt werden muss. Bei Zwangsräumungen gilt eine Frist von fünfzehn Tagen. Ist die Verpflichtung laut Urteil von mehreren Beklagten zu erfüllen, muss sie, sofern sie teilbar ist und im Urteil nicht etwas anderes bestimmt wird, von allen Beklagten im gleichen Maße erfüllt werden.

Bei der Stellung des Vollstreckungsantrags muss sich der Gläubiger nicht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Ein Antrag auf Vollstreckung eines Urteils, in dem die Zahlung eines Geldbetrags angeordnet wird, muss mit der jeweiligen Vollstreckungsmethode gekennzeichnet sein und weiteren gesetzlich festgelegten Voraussetzungen entsprechen. Dem Antrag auf Vollstreckung muss eine Abschrift des mit einem Vollstreckbarkeitsvermerk versehenen Urteils beigefügt werden. Das Gericht, das als Gericht des ersten Rechtszugs in der betroffenen Sache entschieden hat, stellt das Urteil mit diesem Vermerk bereit. Wird der Vollstreckungsantrag bei dem Gericht eingereicht, das als Gericht des ersten Rechtszugs in der betroffenen Sache entschieden hat, muss dem Antrag keine Abschrift des Urteils beigefügt werden.

Entscheidungen erfolgen immer in Form von Beschlüssen in Vollstreckungsverfahren.

Das Gericht ordnet in der Regel die Vollstreckung ohne Anhörung des Beklagten an.

Für Gerichtsverfahren in der Tschechischen Republik wird eine Gerichtsgebühr erhoben (siehe Gesetz Nr. 549/1991 über Gerichtskosten in seiner jeweils gültigen Fassung). Das Gesetz lässt in begründeten Fällen eine Befreiung von den Gerichtsgebühren zu.

Vollstreckungsverfahren

Die Vollstreckung wird durch den Gerichtsvollzieher durchgeführt, den der Gläubiger im Vollstreckungsantrag angegeben hat. Handlungen eines Gerichtsvollziehers gelten als Handlungen eines Vollstreckungsgerichts.

Eingeleitet wird ein Vollstreckungsverfahren auf Antrag des Gläubigers oder auf Antrag einer Person, die nachweist, dass ein Anspruch aus einem Urteil auf sie übergegangen oder ihr übertragen worden ist. Die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens erfolgt am Tag der Übergabe des Antrags an den Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher kann erst mit der Feststellung und Sicherung der Vermögenswerte des Beklagten beginnen, wenn ihm ein Gericht die Genehmigung hierzu erteilt und die Vollstreckung anordnet.

Ein Vollstreckungsantrag muss Folgendes enthalten:

  • Angaben zur Person des Gerichtsvollziehers, der die Vollstreckung leiten soll, mit Angabe des eingetragenen Amtssitzes (ein Verzeichnis der Gerichtsvollzieher steht auf der Website der Gerichtsvollzieherkammer der Tschechischen Republik (Exekutorská komora České republiky) (auf Tschechisch); Gerichtsvollzieher haben keinen örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich – jeder Gerichtsvollzieher kann in der gesamten Tschechischen Republik tätig werden);
  • Angaben zu der Sache, auf die sich der Antrag bezieht, sowie zu deren Ziel;
  • Angaben zu den Beteiligten, d. h. dem Gläubiger oder der Person, die den Anspruch aus dem Urteil besitzt, sowie dem Beklagten; bei natürlichen Personen beinhalten diese Angaben den Vor- und Nachnamen und den ständigen Wohnsitz der Beteiligten; wenn es sich um Ausländer handelt, ist je nach Aufenthaltsart der Wohnort in der Tschechischen Republik zu nennen. Ebenfalls anzugeben ist gegebenenfalls die Geburtskennnummer oder das Geburtsdatum der Beteiligten. Bei juristischen Personen sind der Gesellschafts- oder Firmenname, der eingetragene Sitz und die ID-Nummer anzugeben;
  • die genaue Bezeichnung des Vollstreckungstitels;
  • die im Wege der Vollstreckung durchzusetzende Verpflichtung und Angaben darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beklagte die Verpflichtung, die Gegenstand der Vollstreckung ist, bereits erfüllt hat;
  • gegebenenfalls Angaben zu den Nachweisen, auf die der Gläubiger seinen Anspruch stützt;
  • die Unterschrift.

Dem Vollstreckungsantrag muss das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Vollstreckungstitels beigefügt werden. Dieser muss einen Bestätigungsvermerk seiner Vollstreckbarkeit enthalten oder es muss eine Kopie der notariellen Urkunde mit der Vollstreckungserlaubnis beigefügt werden. Dies ist nicht erforderlich, wenn der Vollstreckungstitel vom Vollstreckungsgericht ausgestellt wurde. Die Behörde, die den Vollstreckungstitel ausgestellt hat, erteilt auch einen Bestätigungsvermerk der Vollstreckbarkeit. Bei Vergleichen und Vereinbarungen erfolgt die Bestätigung dagegen durch die genehmigende Behörde.

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

Die Vollstreckung eines Urteils (Zwangsvollstreckung) kann auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels angeordnet werden, wenn die auferlegte Verpflichtung nicht freiwillig erfüllt wurde.

Vollstreckungstitel sind:

  • vollstreckbare Entscheidungen eines Gerichts oder Gerichtsvollziehers, sofern sie einen Anspruch anerkennen, eine Verpflichtung auferlegen oder sich auf Vermögenswerte auswirken;
  • vollstreckbare Urteile von Gerichten oder anderen Ermittlungs-, Strafverfolgungs- und Entscheidungsstellen, sofern sie einen Anspruch anerkennen oder sich auf Vermögenswerte auswirken;
  • vollstreckbare Schiedsurteile (Anmerkung: Der Oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik hat wiederholt befunden, dass im Rahmen des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ergangene Schiedsurteile zwar als Grundlage für die gerichtliche Vollstreckung einer Entscheidung ohne ein besonderes Verfahren dienen, jedoch nicht als eigenständiger Vollstreckungstitel verwendet werden können – siehe Entscheidungen des Gerichtshofs 20 Cdo 754/2018 vom 12. Juni 2018, 20 Cdo 5882/2016 vom 16. August 2017 und 20 Cdo 1165/2016 vom 3. November 2016);
  • nach besonderen Rechtsvorschriften erstellte notarielle Urkunden mit Vollstreckungserlaubnis;
  • vollstreckbare Urteile und andere vollstreckbare Titel öffentlicher Behörden;
  • sonstige vollstreckbare Entscheidungen, genehmigte Abgeltungen und Urkunden, deren Vollstreckung gesetzlich zulässig ist.

Enthält der Vollstreckungstitel keine Frist für die Erfüllung der betroffenen Verpflichtung, wird davon ausgegangen, dass die mit dem Urteil auferlegte Verpflichtung innerhalb von drei Tagen, nachdem das Urteil rechtskräftig wurde, erfüllt werden muss. Bei Zwangsräumungen gilt eine Frist von fünfzehn Tagen.

Gerichtliche Vollstreckung

Das für den Beklagten zuständige Gericht ist für die Verhängung und Vollstreckung von Urteilen, die Durchführung von gerichtlichen Handlungen, die der Anordnung der Vollstreckung vorausgehen, und für Vermögenserklärungen zuständig, sofern in § 252 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung nichts anderes bestimmt wird.

Die Vollstreckung darf nur in dem seitens des Gläubigers beantragten, laut Urteil zu seiner Befriedigung ausreichenden Umfang angeordnet werden (§ 263 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung).

Ein Gericht lehnt einen Vollstreckungsantrag ab, wenn bereits aus dem Antrag hervorgeht, dass die zu erzielenden Erträge nicht einmal zur Deckung der Vollstreckungskosten ausreichen würden (§ 264 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung).

Vollstreckungsverfahren

Gerichtsvollzieher führen Vollstreckungen mit entsprechender Genehmigung eines Gerichts durch; ausgenommen sind die vorstehend unter Nr. 1 genannten Urteile.

Geht bei einem Gerichtsvollzieher ein Vollstreckungsantrag ein, ersucht er – spätestens fünfzehn Tage nach dem Tag der Antragszustellung – das Vollstreckungsgericht um eine Genehmigung und Anordnung der Vollstreckung. Sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt, erteilt das Gericht die Genehmigung innerhalb von fünfzehn Tagen. Sind nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Durchführung der Vollstreckung erfüllt, weist das Gericht den Gerichtsvollzieher an, den Vollstreckungsantrag teilweise oder vollständig abzulehnen oder zu verweigern bzw. das Vollstreckungsverfahren auszusetzen. Der Gerichtsvollzieher ist an diese Anweisungen gebunden.

Sachlich zuständiges Vollstreckungsgericht ist das Kreisgericht.

Örtlich zuständiges Vollstreckungsgericht ist das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, seinen ständigen Wohnsitz oder, wenn es sich um einen Ausländer handelt, je nach Aufenthaltsart seinen Wohnort in der Tschechischen Republik hat. Handelt es sich bei dem Beklagten um eine juristische Person, ist das Gericht, in dessen Bezirk der eingetragene Sitz des Beklagten liegt, das örtlich zuständige Gericht. Hat die beklagte natürliche Personen weder einen ständigen Wohnsitz noch einen Wohnort in der Tschechischen Republik oder verfügt die beklagte juristische Person über keinen eingetragenen Sitz in der Tschechischen Republik, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Vermögenswerte des Beklagten belegen sind.

Bestimmte Ausnahmen von der örtlichen Zuständigkeit ergeben sich aus der jeweils gültigen Fassung des Gesetzes Nr. 292/2013 über Fachgerichtsverfahren, beispielsweise § 511.

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

Der Vollstreckung unterliegen können, mit bestimmten Ausnahmen, sowohl bewegliche als auch unbewegliche Vermögenswerte, Ansprüche und sonstige Vermögenswerte.

Vollstreckungsmaßnahmen dürfen sich nach §§ 321-322 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung insbesondere nicht auf die folgenden Vermögensgegenstände richten:

  • Gegenstände, deren Verkauf gemäß besonderen Rechtsvorschriften untersagt ist oder die gemäß besonderen Rechtsvorschriften nicht der Vollstreckung unterliegen;
  • im Eigentum des Beklagten befindliche Gegenstände, die dieser zur Befriedigung seiner materiellen Bedürfnisse bzw. der materiellen Bedürfnisse seiner Familie oder zur Durchführung seiner Arbeit benötigt, sonstige Gegenstände, deren Verkauf gegen die guten Sitten verstößt (hierunter sind insbesondere übliche Kleidungsstücke, übliche Haushaltsgegenstände, Eheringe und andere Gegenstände ähnlicher Art sowie medizinische Versorgungsgüter und ähnliche Artikel, die der Beklagte aufgrund einer Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens benötigt, zu verstehen, ferner Bargeld bis in Höhe des doppelten Betrags des Existenzminimums gemäß besonderen Rechtsvorschriften sowie Tiere, die nicht vorwiegend zu wirtschaftlichen Zwecken gehalten werden und als Haustiere dienen);
  • Gegenstände, die der Beklagte als Unternehmer besitzt und zur Durchführung seiner geschäftlichen Tätigkeiten benötigt (dies gilt nicht, wenn die Gegenstände gepfändet wurden und die Pfändung zur Einziehung einer Forderung des Gläubigers dient);
  • technische Ausrüstung, auf der der Beklagte gemäß besonderen Rechtsvorschriften Aufzeichnungen über Kapitalanlageninstrumente aufbewahrt oder auf der er Dokumente speichert, die sich auf in diesen Aufzeichnungen enthaltene Daten beziehen; ferner technische Ausrüstung, die dazu dient, gemäß besonderen Rechtsvorschriften Daten über die Eigentümer von Kapitalanlageninstrumenten zu übermitteln;
  • Gegenstände, die der Beklagte als Ersatz erwarb (dies gilt nicht, wenn der Beklagte zur freien Verfügung über diese Gegenstände berechtigt ist oder wenn die Vollstreckung die Einziehung von Schulden eines Verstorbenen oder von Schulden betrifft, die mit der Vermögensverwaltung der als Ersatz erworbenen Gegenstände zusammenhängen).

Der Gläubiger kann ferner eine Wertminderung der vorstehend aufgeführten Gegenstände geltend machen, wenn diese Gegenstände von einem Beklagten erworben wurden, der – durch eine vorsätzlich begangene Straftat – aufgrund der durch diese strafbare Handlung erzielten ungerechtfertigten Bereicherung einen Schaden verursachte. Dies trifft allerdings nur zu, wenn der Gläubiger die durch diese strafbare Handlung geschädigte Partei ist.

Von der Vollstreckung ausgenommen sind zudem:

  • Forderungen in Bezug auf Abgeltungen, die von einer Versicherungsgesellschaft im Einklang mit einer Versicherungspolice ausgezahlt werden, sofern die betreffende Abgeltung für den Bau eines neuen oder die Instandsetzung eines bestehenden Gebäudes verwendet werden soll;
  • Barleistungen der Sozialfürsorge, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, staatlich Sozialhilfe, Wohngeld, einmalig gezahlte staatlich Sozialhilfe und Leistungen für Pflegekinder;
  • Forderungen, die der Beklagte als Ersatz erwarb; dies gilt nicht, wenn der Beklagte zur freien Verfügung über die Forderung berechtigt ist oder wenn die Vollstreckung die Einziehung von Schulden eines Erblassers oder von Schulden betrifft, die mit der Vermögensverwaltung der als Ersatz erworbenen Gegenstände zusammenhängen;
  • bei unternehmerisch tätigen natürlichen Personen unterliegen nur zwei Fünftel der während ihrer geschäftlichen Tätigkeit entstehenden Forderungen der Vollstreckung; besteht jedoch ein Antrag auf Vollstreckung einer bevorrechtigten Forderung, unterliegen drei Fünftel der Forderungen der Vollstreckung;
  • bei Lizenzgebühren unterliegen, sofern der Beklagte Urheber ist, nur zwei Fünftel der Vollstreckung; besteht jedoch ein Antrag auf Vollstreckung einer bevorrechtigten Forderung, unterliegen drei Fünftel dieser Gebühren der Vollstreckung (dasselbe gilt für Forderungen aus Ansprüchen darstellender Künstler und aus den Ansprüchen der Urheber gewerblicher Schutzrechte).

In der vorstehenden Liste werden grundlegende Beschränkungen für die Wertminderung von Vermögenswerten durch Vollstreckung oder Zwangsvollstreckung aufgeführt. In der Zivilprozessordnung finden sich weitere besondere Beschränkungen, beispielsweise in § 267b.

Die Wertminderungsmethode für das gemeinschaftliche Vermögen von Ehegatten ist in §§ 262a Absatz 1 und 2 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung sowie in § 42 des Gesetzes Nr. 120/2001 (Vollstreckungsordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung verankert. Zum Zweck der Einziehung von Schulden, die während oder vor der Ehe von einem Ehegatten allein eingegangen wurden, kann auch die Vollstreckung in Vermögensgegenstände angeordnet werden, die Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten sind. Für die Zwecke einer Vollstreckungsanordnung gelten auch diejenigen Vermögenswerte als Teil des ehelichen Vermögens des Beklagten und seines Ehepartners, die nur deshalb nicht Teil des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten sind, weil das gemeinschaftliche Vermögen durch einen Gerichtsbeschluss aufgehoben oder in seinem bestehenden Umfang verringert oder der Umfang des gemeinschaftlichen Vermögens vertraglich verringert oder eine Gütertrennungsvereinbarung geschlossen oder der Ursprung des gemeinschaftlichen Vermögens vertraglich als der Tag der Beendigung der Ehe vereinbart wurde,.

Geht es um die Einziehung einer Schuld, die Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten ist, kann die Vollstreckung mittels Einbehalten vom Lohn oder von anderen Einnahmen des Ehegatten des Beklagten, mittels Beschlagnahme eines Kontos, das der Ehegatte des Beklagten bei einem Finanzinstitut unterhält, mittels Beschlagnahme anderer Geldforderungen des Ehegatten des Beklagten oder mittels Beschlagnahme anderer Vermögenswerte des Ehegatten des Beklagten angeordnet werden.

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Gerichtliche Vollstreckung:

Die Zahlung eines Geldbetrags kann durch Einbehalte von Löhnen, Beschlagnahme, Zwangsverwaltung unbeweglicher Vermögenswerte, Verkauf beweglicher und unbeweglicher Vermögenswerte, Beschlagnahme von Fertigungsanlagen und Schaffung eines gerichtlichen Sicherungsrechts an unbeweglichen Vermögenswerten erfolgen (§ 258 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung).

Die Vollstreckung von anderen Verpflichtungen als der Zahlung eines Geldbetrags hängt von der Art der auferlegten Verpflichtung ab. Hier kann die Vollstreckung mittels Zwangsräumung, Entfernung von Gegenständen, Aufteilung gemeinsamer Gegenstände, Fertigstellung einer Arbeit oder sonstiger Leistungen erfolgen (§ 258 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung).

Bei einer beschlagnahmten Forderung kann eine Vollstreckung mittels Verkauf eines Pfandes in der Weise erfolgen, dass verpfändete bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, gemeinsame Gegenstände und Gruppen von Gegenständen verkauft, verpfändete finanzielle Forderungen beschlagnahmt oder sonstige verpfändete gewerbliche Schutzrechte beschlagnahmt werden (§ 258 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung).

Sobald eine Vollstreckung in das Register eingeleiteter Vollstreckungen eingetragen worden ist, legt der Gerichtsvollzieher fest, auf welche Weise die Vollstreckung durchgeführt werden soll und stellt in Bezug auf den von der Vollstreckung betroffenen Vermögenswert eine Vollstreckungsanordnung aus bzw. hebt diese auf. Unter einer Vollstreckungsanordnung ist eine Anordnung zur Durchführung einer Vollstreckung mit einer der in Gesetz Nr. 120/2001 (Vollstreckungsordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung festgelegten Methoden zu verstehen. In der Vollstreckungsanordnung muss der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmethode wählen, die nicht offensichtlich ungeeignet ist. Dies bezieht sich insbesondere auf eine eventuelle Unverhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Schulden des Beklagten und dem Preis des Gegenstandes, aus dem die Schuld des Beklagten getilgt werden soll.

Eine Vollstreckungsmaßnahme, mit der die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, kann mittels Einbehalt von Löhnen oder anderen Einnahmen, Beschlagnahme, Verkauf von beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten, Beschlagnahme einer Fertigungsanlage oder mittels Pfändung unbeweglicher Vermögenswerte durch den Gerichtsvollzieher oder mittels Zwangsverwaltung unbeweglicher Vermögenswerte durchgeführt werden; möglich ist auch die vorläufige Einziehung eines Führerscheins.

Welche Vollstreckungsmethode bei anderen Verpflichtungen als der Zahlung eines Geldbetrags gewählt wird, hängt von der Art der auferlegten Verpflichtung ab. Hier kann die Vollstreckung mittels Zwangsräumung, Entfernung von Gegenständen, Aufteilung gemeinsamer Gegenstände, Fertigstellung einer Arbeit oder sonstiger Leistungen erfolgen.

Im Fall einer beschlagnahmten Forderung kann die Vollstreckung mittels Verkauf eines Pfandes in der Weise erfolgen, dass verpfändete bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte verkauft werden.

Ein Veräußerungsverbot für Vermögenswerte ist in § 44a und § 47 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 120/2001 (Vollstreckungsordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung geregelt. Sofern der Gerichtsvollzieher keine anderslautende Entscheidung trifft, darf der Beklagte nach der Zustellung der Mitteilung über die Eröffnung des Vollstreckungsverfahrens seine Vermögenswerte nicht mehr veräußern. Unter dieses Verbot fallen Immobilien und zum gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten gehörende Vermögenswerte. Ausgenommen sind übliche geschäftliche und betriebliche Tätigkeiten, die Erfüllung eigener Grundbedürfnisse sowie der Grundbedürfnisse von Personen, denen gegenüber der Beklagte unterhaltspflichtig ist, sowie die Pflege und Verwaltung von Vermögenswerten. Rechtshandlungen, mit denen der Beklagte gegen diese Verpflichtung verstößt, sind ungültig. Eine Rechtshandlung wird jedoch als gültig erachtet, wenn der Gerichtsvollzieher, der Gläubiger oder ein eingetragener Gläubiger keine Einwände erheben, um die Erfüllung einer unter die Vollstreckung fallenden Forderung sicherzustellen. Die rechtlichen Folgen eines Einwands gegen die Gültigkeit beginnen ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffende Rechtshandlung in Kraft tritt. Dabei gilt die Voraussetzung, dass die Vollstreckungsanordnung oder sonstige Willensbekundung des Gerichtsvollziehers, Gläubigers oder eingetragenen Gläubigers allen Beteiligten der Rechtshandlung, gegen die der Gerichtsvollzieher, Urteilsgläubiger oder eingetragene Gläubiger den Einwand der Ungültigkeit erhoben haben, zugestellt wird.

Der Beklagte darf Vermögenswerte, die Gegenstand einer Vollstreckungsanordnung sind, keiner anderen Person übertragen. Auch darf er sie nicht belasten oder in irgendeiner anderen Weise über sie verfügen. Rechtshandlungen, mit denen der Beklagte gegen diese Verpflichtung verstößt, sind ungültig.

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

Die Maßnahmen dauern an, bis die Vollstreckung unterbrochen wird, die Forderung, Nebenansprüche und die Vollstreckungskosten eingezogen wurden usw. Das Veräußerungsverbot für Vermögenswerte wird durch Beschluss beendet, wenn der Beklagte beim Gerichtsvollzieher einen Betrag hinterlegt, dessen Höhe der einzuziehenden Forderung, den Vollstreckungskosten und den Kosten des Gläubigers entspricht.

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Nach den allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Rechtsmittel können im Zuge der gerichtlichen Vollstreckung eines Urteils Rechtsmittel eingelegt werden. Der Beklagte muss ein solches Rechtsmittel innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung der Urteilsabschrift bei dem Gericht einlegen, gegen dessen Entscheidung es sich richtet. Wird das Rechtsmittel von einer dazu berechtigten Person innerhalb der dazu gewährten Frist eingelegt, tritt das Urteil solange nicht in Kraft, bis ein Berufungsgericht ein rechtskräftiges Urteil über das Rechtsmittel fällt (siehe auch § 254 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung).

Aus rechtlichen Gründen ist es nicht möglich, während der Vollstreckung eines Urteils das Verfahren einzustellen und auf die Einhaltung der Frist zu verzichten. Auch die Erhebung einer Klage auf Wiederaufnahme der Vollstreckung ist nicht möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Nichtigkeitsklage zu erheben, wobei dies auf Fälle beschränkt ist, in denen die Klage gegen einen rechtskräftigen Beschluss des Berufungsgerichts gerichtet ist, in dem ein Rechtsmittel abgelehnt oder ein Rechtsmittelverfahren beendet wurde. Nichtigkeitsklagen sind auch gegen rechtskräftige Beschlüsse des Berufungsgerichts möglich, mit denen der von einem Gericht des ersten Rechtszuges erlassene Beschluss über die Ablehnung eines Rechtsmittels oder einer Rechtsmittelprüfung bestätigt oder aufgrund von Verzögerungen geändert wurde (siehe auch § 229 Absatz 4 und § 254 Absatz 2 der Zivilprozessordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung).

Ein Anspruch auf Vermögenswerte, der keine Vollstreckung zulässt, kann nach § 267 Absatz 1 der Zivilprozessordnung dem Gläubiger gegenüber im Wege eines Antrags auf Ausschluss der betreffenden Vermögenswerte von der Vollstreckung ausgeübt werden.

Ein Anspruch auf Vermögenswerte, die zum gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten gehören oder für die Zwecke der Vollstreckungsanordnung als zum gemeinschaftlichen Vermögen des Schuldners und seines Ehegatten gehörende Vermögenswerte betrachtet werden, kann entsprechend durch einen solchen Antrag geltend gemacht werden, obgleich die einzuziehende Forderung nicht aus diesen Vermögenswerten befriedigt werden kann (§ 267 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Auch eine Nichtanerkennung der Echtheit, der Höhe, der Gruppe oder Reihenfolge der zur Erlösverteilung eingetragenen Forderungen oder auf andere Weise im Zuge der Urteilsvollstreckung befriedigten Forderungen muss dem Gläubiger gegenüber in einem Antrag, in dem gesetzlich festgelegte Wertminderungsmethoden geltend gemacht werden, geltend gemacht werden (§ 267a der Zivilprozessordnung).

Verfahrensbeteiligte können Einwände gegen bestimmte gerichtliche Beschlüsse geltend machen. Zu ihnen zählen beispielsweise Einwände des Beklagten gegen das Vermögensverzeichnis, den Bericht über die Verwaltung eines Fertigungswerks oder Einwände gegen eine Vergabe.

Und schließlich kann der Beklagte während eines Vollstreckungs- und Zwangsvollstreckungsverfahrens die Aussetzung oder Einstellung der Urteilsvollstreckung (Zwangsvollstreckung) beantragen. Aussetzung und Einstellung der Urteilsvollstreckung (Zwangsvollstreckung) werden in der Zivilprozessordnung und in der Vollstreckungsordnung geregelt (insbesondere §§ 266, 268 und 269 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung und §§ 54, 55 und 55a des Gesetzes Nr. 120/2001 (Vollstreckungsordnung) in seiner jeweils gültigen Fassung).

Rechtsmittel in Zwangsvollstreckungsverfahren

In den in der Vollstreckungsordnung (vgl. § 55c) zugelassenen Fällen können gegen die Entscheidung eines Gerichtsvollziehers Rechtsmittel eingelegt werden.

Gegen die Entscheidung eines Gerichtsvollziehers über einen Antrag auf Streichung eines Gegenstandes aus einem Verzeichnis nach § 267 der Zivilprozessordnung kann beim Vollstreckungsgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Gerichtsvollziehers, in der dieser nicht einmal teilweise dem Antrag auf Streichung eines Gegenstandes aus dem Verzeichnis entsprach, ein Antrag auf Ausschluss des betreffenden Gegenstands gestellt werden. Die im Verzeichnis aufgeführten beweglichen Vermögensgegenstände dürfen in der Zeit zwischen der Stellung des Antrags auf Streichung des Gegenstandes aus dem Verzeichnis und dem Ablauf der genannten Frist sowie während der Dauer des Klageverfahrens nicht verkauft werden.

Verfahrensbeteiligte können innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Anordnung Einwände gegen die Anordnung zur Zahlung der Verfahrenskosten geltend machen.

Informationen zum Antrag auf Aussetzung oder Unterbrechung der Zwangsvollstreckung: siehe „Opravné prostředky při soudním výkonu rozhodnutí“.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Nach einer Vollstreckungsanordnung (§ 44 ff. der Vollstreckungsordnung) gilt das Veräußerungsverbot für Vermögenswerte nicht für übliche geschäftliche und betriebliche Tätigkeiten des oder der Beklagten, die Erfüllung eigener Grundbedürfnisse sowie der Grundbedürfnisse von Personen, denen gegenüber er oder sie unterhaltspflichtig ist sowie die Pflege und Verwaltung von Vermögenswerten. Der Beklagte kann darüber hinaus beim Gerichtsvollzieher beantragen, dass ein Teil seiner Vermögenswerte vom Veräußerungsverbot ausgenommen werden soll. Der Beklagte muss in seinem Antrag nachweisen, dass seine verbleibenden Vermögenswerte eindeutig und zweifellos zur Deckung der einzuziehenden Forderung einschließlich der Kosten des Gläubigers und der Vollstreckungskosten ausreichen.

Für den Beklagten besteht ferner die Möglichkeit, nach einem entsprechenden Aufruf eines Gerichtsvollziehers (mit Informationen über die Zahlungsfrist und die möglichen Folgen der Nichtzahlung) die einzuziehende Forderung sowie den Gerichtskostenvorschuss in Höhe eines reduzierten Satzes zu zahlen. Das Veräußerungsverbot für Vermögenswerte (§ 44a Absatz 1 und § 46 Absatz 6 der Vollstreckungsordnung) endet, sobald die einzuziehende Forderung beglichen und der Gerichtskostenvorschuss gezahlt worden ist. Andernfalls führt der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung durch.

Nach § 65 des Erlasses Nr. 37/1992 des Justizministeriums der Tschechischen Republik über die Geschäftsordnung für Kreis- und Bezirksgerichte vom 23. Dezember 1991 (in der jeweils geltenden Fassung) genießt der Beklagte insbesondere bei der Zwangsräumung einer Wohnung oder einer anderen Immobilie, die er bewohnt, besonderen Schutz. Stellt der Vollstrecker folglich bei der Durchführung einer Zwangsräumung einer Immobilie, eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines Zimmers fest, dass die Person, die zur Räumung gezwungen werden soll, aufgrund einer Krankheit bettlägerig ist oder dass es sich um eine Frau im Wochenbett oder einem fortgeschrittenen Schwangerschaftsstadium handelt und die Zwangsräumung eine ernsthafte Gesundheitsgefahr für die betreffende Person darstellen würde, ist die Vollstreckung nicht zulässig. Wird kein ärztliches Attest vorgelegt oder hat der Gerichtsvollzieher Gerichtsvollzieherin Zweifel an der Richtigkeit eines solchen Attests, wird er ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen einholen.

Einige dem Schuldner gehörende Gegenstände sind nach der Zivilprozessordnung von der Vollstreckung ausgenommen, siehe auch die Frage „Jaký druh majetku může být předmětem výkonu soudních rozhodnutí?”

 

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Letzte Aktualisierung: 28/03/2022

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