In welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht?

Tschechien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Muss ich bei einem ordentlichen Gericht oder bei einem Fachgericht (z. B. einem Arbeitsgericht) Klage erheben?

Das tschechische Zivilrecht enthält keine Verfahrensvorschriften, mit denen Fachgerichten bestimmte Arten von Rechtssachen zugewiesen werden. In Zivilsachen sind die ordentlichen Gerichte grundsätzlich für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten zuständig. In Zivilverfahren verhandeln und entscheiden die Gerichte definitionsgemäß Streitigkeiten und sonstige Rechtssachen, die sich aus privatrechtlichen Beziehungen ergeben (§ 7 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963 in der jeweils geltenden Fassung)). Zudem ist in der Tschechischen Republik am 1. Januar 2014 das Gesetz Nr. 292/2013 über besondere Gerichtsverfahren in Kraft getreten, nach dem sich mit den dort festgelegten rechtlichen Angelegenheiten die angegebenen Gerichte befassen.

In bestimmten Fällen wird die Befugnis zur Entscheidung über zivilrechtliche Angelegenheiten auf Verwaltungsbehörden übertragen. Jedoch kann in diesem Fall die Entscheidung der Verwaltungsbehörde anschließend stets in einem Verfahren nach Teil Fünf der Zivilprozessordnung (§§ 244 ff. des Gesetzes Nr. 99/1963 in der jeweils geltenden Fassung) von einem Zivilgericht überprüft werden.

2 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte heraus, bei welchem Gericht ich konkret Klage erheben muss?

2.1 Gibt es eine Unterscheidung zwischen unteren und oberen erstinstanzlichen Zivilgerichten (z. B. Amtsgerichte als untere Zivilgerichte und Landgerichte als obere Zivilgerichte) und wenn ja, welches ist für meinen Fall zuständig?

Zivilgerichte erster Instanz sind in der Tschechischen Republik die Kreisgerichte (okresní soud), die Bezirksgerichte (krajský soud) und in seltenen Fällen das Oberste Gericht der Tschechischen Republik (Nejvyšší soud České republiky).

1. Für Verfahren in erster Instanz sind die Kreisgerichte zuständig, es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Zuständigkeit bei den Bezirksgerichten oder beim Obersten Gericht der Tschechischen Republik liegt.

2.

a) Nach dem Gesetz Nr. 99/1963 sind die Bezirksgerichte in erster Instanz in folgenden Fällen zuständig:

  • Streitigkeiten über die Verrechnung von Überzahlungen von Rente, Krankengeld, staatlichen Sozialleistungen oder Notstandshilfe sowie Streitigkeiten über die rückwirkende Abwicklung von Ansprüchen gegenüber der Krankenversicherung
  • Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines Streiks oder einer Aussperrung
  • Streitigkeiten, an denen ein ausländischer Staat oder Personen beteiligt sind, die diplomatische Vorrechte und Befreiungen genießen, sofern diese Streitigkeiten in die Zuständigkeit der tschechischen Gerichte fallen
  • Streitigkeiten über die Aufhebung einer schiedsgerichtlichen Entscheidung über die Durchsetzung der Erfüllung tarifvertraglicher Verpflichtungen
  • Rechtssachen, die sich aus den Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit der Gründung von Handelsgesellschaften, Stiftungen und Stiftungsfonds ergeben, sowie Streitigkeiten zwischen Handelsgesellschaften und ihren Anteilseignern oder Streitigkeiten zwischen Anteilseignern, die sie sich aus ihrer Beteiligung an der Handelsgesellschaft ergeben
  • Streitigkeiten zwischen Kapitalgesellschaften, ihren Anteilseignern und Mitgliedern ihrer satzungsmäßigen Organe oder Insolvenzverwaltern, wenn sich die Streitigkeit auf die Amtsführung der Mitglieder der satzungsmäßigen Organe oder auf die Liquidation bezieht
  • Streitigkeiten, die sich aus dem Urheberrecht ergeben
  • Streitigkeiten über den Schutz von Rechten, die durch unlauteren Wettbewerb oder rechtswidrige Wettbewerbsbeschränkungen verletzt oder gefährdet sind
  • Angelegenheiten, die den Schutz des Namens oder des Ansehens einer juristischen Person betreffen
  • Streitigkeiten über finanzielle Sicherheiten sowie Streitigkeiten über Wechsel, Schecks und Investitionsinstrumente
  • Streitigkeiten über Geschäfte an einer Warenbörse
  • Angelegenheiten, die die Versammlung von Eigentümergemeinschaften betreffen, und Streitigkeiten, die sich daraus ergeben
  • Angelegenheiten, die die Umwandlung von Gesellschaften und Genossenschaften nach einer besonderen gesetzlichen Regelung betreffen, einschließlich Schadensersatzverfahren
  • Streitigkeiten über den Verkauf oder die teilweise oder vollständige Verpachtung eines Betriebs
  • Streitigkeiten über Verträge zur Ausführung öffentlicher Bauaufträge, deren Höchstbetrag überschritten wurde, einschließlich der Lieferung der für die Vertragserfüllung erforderlichen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

b) Nach dem Gesetz Nr. 292/2013 sind die Bezirksgerichte in erster Instanz in folgenden Fällen zuständig:

  • Fragen im Zusammenhang mit dem Status juristischer Personen, einschließlich ihrer Auflösung und Liquidation, der Ernennung und Entlassung der Mitglieder ihrer satzungsmäßigen Organe oder des Insolvenzverwalters, ihrer Umwandlung und der Anerkennung ihrer Gemeinnützigkeit
  • Angelegenheiten, die die Pflegschaft für juristische Personen betreffen
  • Fragen im Zusammenhang mit den Rücklagen für Vergütungen und Entschädigungen, die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nach dem Gesetz über Handelsgesellschaften oder dem Gesetz über die Umwandlung von Gesellschaften und Genossenschaften an mehr als eine Person zu zahlen sind („obligatorische Rücklagen“)
  • Angelegenheiten, die den Kapitalmarkt betreffen
  • Fragen im Zusammenhang mit der vorherigen Zustimmung zu Untersuchungen in Verfahren zum Schutz des Wettbewerbs
  • Fragen im Zusammenhang mit der Ersetzung der Zustimmung eines Vertreters der tschechischen Rechtsanwaltskammer oder der Steuerberaterkammer zum Zugang zum Inhalt von Dokumenten

3. Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik ist nach § 51 des Gesetzes Nr. 91/2012 über das Internationale Privatrecht in erster und letzter Instanz für Verfahren zur Anerkennung ausländischer Urteile zur Ehescheidung, zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, zur Aufhebung der Ehe und zur Feststellung der Gültigkeit der Ehe zuständig, wenn mindestens eine der Parteien die tschechische Staatsangehörigkeit besitzt. Dies gilt jedoch nicht für die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, wenn die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 Anwendung findet oder wenn in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag ein anderes Verfahren vorgesehen ist als im tschechischen Recht.

Nach § 55 des Gesetzes Nr. 91/2012 über das Internationale Privatrecht ist das Oberste Gericht der Tschechischen Republik auch für die Anerkennung ausländischer Urteile zur Feststellung der Abstammung zuständig.

2.2 Örtliche Zuständigkeit (ist das Gericht der Stadt A für meinen Fall zuständig oder das Gericht in Stadt B?)

Für die Bestimmung des sachlich (siehe oben Frage 2.1) und örtlich zuständigen Gerichts sind die Umstände zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ausschlaggebend. Eine spätere Änderung dieser Umstände (z. B. neuer Wohnsitz des Beklagten) ist – von wenigen Ausnahmen (Übertragung der gerichtlichen Zuständigkeit bei Verfahren, die das Sorgerecht für Minderjährige, die Vormundschaft oder die Geschäftsfähigkeit betreffen) abgesehen – ohne Belang.

Nach § 105 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963) kann das Gericht die örtliche Zuständigkeit in der Regel nur zu Beginn des Verfahrens prüfen, und zwar bis zum Abschluss des vorbereitenden Verfahrens bzw. – wenn kein vorbereitendes Verfahren durchgeführt wird – bevor die Verhandlung zur Sache beginnt, also bis zu dem Zeitpunkt, an dem es den Kläger im Ausgangsverfahren auffordert, seine Klage zu erheben, bzw. – wenn das Gericht ohne Verhandlung entscheidet – bis zum Erlass der Entscheidung. Zu einem späteren Zeitpunkt kann die örtliche Zuständigkeit nur geprüft werden, wenn kein vorbereitendes Verfahren stattgefunden hat und eine Verfahrenspartei die örtliche Unzuständigkeit rügt, sobald sie dazu berechtigt ist. Es kann vorkommen, dass in bestimmten Fällen mehrere Gerichte örtlich zuständig sind. Dann hat der Kläger die Möglichkeit, zwischen dem allgemein zuständigen Gericht und den in § 87 der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963) genannten Gerichten zu wählen (z. B. unter Berücksichtigung der Lage seiner Arbeitsstätte oder in Schadensersatzfällen unter Berücksichtigung des Ortes, an dem der Schaden entstanden ist). Der Kläger muss sich spätestens zum Zeitpunkt der Klageerhebung entscheiden, da das Gericht zuständig ist, bei dem das Verfahren zuerst eingeleitet wird.

Bei bestimmten Rechtssachen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Gesetz Nr. 292/2013 über besondere Gerichtsverfahren.

2.2.1 Die Grundregel zur örtlichen Zuständigkeit

Die Grundregeln zur örtlichen Zuständigkeit finden sich in den §§ 84 bis 86 der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963) und in § 4 des Gesetzes Nr. 292/2013. Es ist jedoch zu beachten, dass die örtliche Zuständigkeit in bestimmten Fällen durch eine unmittelbar geltende EU-Verordnung geregelt sein kann, die Vorrang vor nationalen Rechtsvorschriften hat (etwa die Verordnung (EG) Nr. 44/2001, die nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit regelt). Die Regeln des tschechischen Rechts zur örtlichen Zuständigkeit gelten daher nicht immer.

Nach der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963) liegt die allgemeine Zuständigkeit grundsätzlich bei dem für den Beklagten zuständigen ordentlichen Gericht. Dies ist stets das Kreisgericht. Wenn das Bezirksgericht in erster Instanz zuständig ist (siehe oben Frage 2.1), ist das Bezirksgericht örtlich zuständig, zu dessen Bezirk das für die Verfahrenspartei zuständige Kreisgericht gehört. Richtet sich die Klage gegen mehrere Beklagte, so ist jedes allgemein zuständige Gericht örtlich zuständig, das für den Wohnort eines der Beklagten zuständig ist.

Allgemeiner Gerichtsstand einer natürlichen Person ist das Kreisgericht, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. Wenn sie keinen Wohnsitz hat, ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. Unter Wohnsitz ist der Ort zu verstehen, an dem eine natürliche Person mit der Absicht wohnt, dort dauerhaft zu verbleiben (wenn eine Person mehrere Wohnsitze hat, sind die Gerichte an allen Wohnsitzen allgemein zuständig).

Allgemeiner Gerichtsstand einer gewerbetreibenden natürlichen Person ist für Streitigkeiten, die sich aus ihrer Geschäftstätigkeit ergeben, das Kreisgericht, in dessen Bezirk sie ihren Geschäftssitz (die im öffentlichen Register eingetragene Anschrift des Unternehmens) hat. Wenn sie keinen Geschäftssitz hat, ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz bzw. – wenn sie keinen Wohnsitz hat – ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Bei juristischen Personen wird der allgemeine Gerichtsstand nach den Artikeln 136 bis 137 des Zivilgesetzbuchs (Gesetz Nr. 89/2012) anhand ihres satzungsmäßigen Sitzes bestimmt.

Allgemeiner Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters ist während der Ausübung seines Amtes das Kreisgericht, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat.

Besondere Regeln zum allgemeinen Gerichtsstand gelten für den Staat (das Gericht, in dessen Bezirk die aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung zuständige Organisationseinheit des Staates ihren Sitz hat, bzw. – wenn das örtlich zuständige Gericht auf diese Weise nicht bestimmt werden kann – das Gericht, in dessen Bezirk die anspruchsbegründenden Umstände eingetreten sind), für Gemeinden (das Gericht, in dessen Bezirk die Gemeinde liegt) und für höhere Gebietskörperschaften (das Gericht, in dessen Bezirk sich der Sitz ihrer Selbstverwaltungsorgane befindet).

Wenn ein beklagter tschechischer Staatsangehöriger entweder keinen allgemeinen Gerichtsstand oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Tschechischen Republik hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk er seinen letzten bekannten Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte. Gegen eine Person, für die kein anderes Gericht in der Tschechischen Republik zuständig ist, können Eigentumsrechte bei dem Gericht geltend gemacht werden, in dessen Bezirk sich ihre Vermögenswerte befinden.

Klage gegen eine ausländische Person kann auch vor einem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk in der Tschechischen Republik ein ihr gehörender Betrieb oder eine Organisationseinheit dieses Betriebs liegt.

Nach § 4 des Gesetzes Nr. 292/2013 über besondere Gerichtsverfahren liegt die Zuständigkeit für diese Verfahren bei dem Gericht, das für die Person allgemein zuständig ist, in deren Interesse das Verfahren durchgeführt wird, sofern in dem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Bei einem nicht voll geschäftsfähigen Minderjährigen ist das Gericht allgemein zuständig, in dessen Bezirk sein Wohnsitz liegt; dieser wird anhand einer Vereinbarung zwischen den Elternteilen, einer gerichtlichen Entscheidung oder sonstiger maßgebender Umstände bestimmt.

2.2.2 Ausnahmen von dieser Grundregel

Neben der örtlichen Zuständigkeit des für den Beklagten allgemein zuständigen Gerichts gibt es besondere örtliche Zuständigkeiten, nämlich a) die gewählte besondere örtliche Zuständigkeit (siehe unten Frage 2.2.2.1) und b) die ausschließliche besondere örtliche Zuständigkeit (siehe unten Frage 2.2.2.2). In Handelssachen besteht auch die Möglichkeit, eine Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen (siehe unten Frage 2.2.2.3).

Darüber hinaus kann das Gericht in Verfahren, die das Sorgerecht für Minderjährige, die Vormundschaft oder die Geschäftsfähigkeit betreffen, seine Zuständigkeit nach § 5 des Gesetzes Nr. 292/2013 über besondere Gerichtsverfahren einem anderem Gericht übertragen, wenn sich die für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebenden Umstände geändert haben und die Zuständigkeitsübertragung im Interesse des Kindes, des Vormunds oder der Person, über deren Geschäftsfähigkeit entschieden wird, liegt. Die Zuständigkeitsübertragung nach § 5 liegt jedoch im Ermessen des Gerichts.

2.2.2.1 In welchen Fällen kann ich zwischen dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) und einem anderen Gericht wählen?

Im Falle der gewählten besonderen örtlichen Zuständigkeit nach § 87 der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963). Der Kläger kann wählen, ob er die Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten oder bei einem anderen örtlich zuständigen Gericht erhebt. Die Regeln zur sachlichen Zuständigkeit sind jedoch einzuhalten. So muss die Klage beim Bezirksgericht erhoben werden, wenn dieses in erster Instanz zuständig ist. Sobald die Klageschrift bei Gericht eingegangen ist, kann der Kläger seine Wahl nicht mehr ändern. Wenn die örtliche Zuständigkeit durch eine unmittelbar geltende EU-Verordnung geregelt ist, die Vorrang vor nationalen Rechtsvorschriften hat (etwa die Verordnung (EG) Nr. 44/2001, die nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit regelt), finden die Regeln des tschechischen Rechts zur gewählten örtlichen Zuständigkeit keine Anwendung.

Anstelle des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten kann der Kläger das Gericht wählen, in dessen Bezirk

  • der Beklagte seinen festen Arbeitsplatz hat
  • die einen Schadensersatzanspruch begründenden Umstände eingetreten sind
  • die Organisationseinheit des Betriebs der beklagten natürlichen oder juristischen Person liegt, auf die sich der Rechtsstreit bezieht
  • eine Person, die einen geregelten Markt oder ein multilaterales Handelssystem betreibt, ihren Sitz hat, wenn es sich um einen Handelsstreit handelt,
  1. der sich auf den von dieser Person betriebenen geregelten Markt oder die Abwicklung entsprechender Geschäfte bezieht oder
  2. der sich auf das von dieser Person betriebene multilaterale Handelssystem oder die Abwicklung entsprechender Geschäfte bezieht
  • sich der Ort der Zahlung befindet, wenn ein Anspruch aus einem Wechsel, einem Schuldschein oder einem sonstigen Wertpapier geltend gemacht wird
  • der Sitz einer Warenbörse liegt, wenn sich der Rechtsstreit auf ein Geschäft an einer Warenbörse bezieht
2.2.2.2 In welchen Fällen muss ich bei einem anderen Gericht als dem am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) Klage erheben?

Im Falle der ausschließlichen besonderen örtlichen Zuständigkeit nach § 88 der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963) und bestimmten Vorschriften des Gesetzes Nr. 292/2013 über besondere Gerichtsverfahren. Wenn für eine bestimmte Angelegenheit eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit festgelegt ist, hat diese Vorrang vor der örtlichen Zuständigkeit des für den Beklagten allgemein zuständigen Gerichts oder eines gewählten Gerichts.

Wenn die örtliche Zuständigkeit durch eine unmittelbar geltende EU-Verordnung geregelt ist, die Vorrang vor nationalen Rechtsvorschriften hat (etwa die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit regelt), finden die Regeln des tschechischen Rechts zur ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit keine Anwendung.

Nach § 88 der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963) besteht eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit in erster Linie für folgende Verfahren:

  • Für Verfahren nach einer Ehescheidung, in denen es um die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft, sonstige Vermögenswerte oder die Kündigung des gemeinsamen Mietvertrags der Eheleute geht, ist das Gericht örtlich zuständig, das über die Ehescheidung entschieden hat.
  • Für Verfahren, in denen es unmittelbar um Rechte an unbeweglichen Sachen (hauptsächlich dingliche Rechte und Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen) geht, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die betreffende Sache belegen ist, es sei denn, es handelt sich um Verfahren nach einer Ehescheidung, in denen es um die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft, sonstige Vermögenswerte oder die Kündigung des gemeinsamen Mietvertrags der Eheleute geht (in diesem Fall ist das Gericht örtlich zuständig, das über die Ehescheidung entschieden hat; siehe oben).
  • Für Verfahren, in denen es um Nachlassstreitigkeiten geht, ist das Gericht örtlich zuständig, das mit der Nachlasssache befasst ist.

Nach dem Gesetz Nr. 292/2013 über besondere Gerichtsverfahren besteht eine besondere örtliche Zuständigkeit insbesondere für folgende Verfahren:

  • Für Verfahren zur Ehescheidung oder zur Feststellung der Gültigkeit der Ehe ist nach den §§ 373 und 383 das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der letzte gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten in der Tschechischen Republik liegt, sofern mindestens einer der Ehegatten noch in diesem Bezirk wohnt. Wenn der Gerichtsstand auf diese Weise nicht bestimmt werden kann, liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem für den Antragsgegner allgemein zuständigen Gericht bzw., wenn der Gerichtsstand auch auf diese Weise nicht bestimmt werden kann, bei dem für den Antragsteller allgemein zuständigen Gericht.
  • Gerichtsstand für Nachlassverfahren ist nach § 98 der Ort, an dem der letzte ständige Wohnsitz des Erblassers angemeldet war, der Ort, an dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, der Ort, an dem ihm gehörende unbewegliche Sache belegen sind, oder der Ort, an dem er verstorben ist (in dieser Reihenfolge).
  • Für Verfahren, in dem es um internationale Kindesentführung (die Rückgabe des Kindes) geht, ist nach § 479 das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Amt für den internationalen Rechtsschutz von Kindern seinen Sitz hat, also beim Stadtgericht Brünn (Brno).
2.2.2.3 Können die Parteien eines Rechtsstreits die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren, das ansonsten unzuständig wäre?

Ein anderer als der gesetzlich vorgesehene Gerichtsstand kann nach § 89a der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963) nur im Falle eines sich aus der Geschäftstätigkeit ergebenden Rechtsstreits zwischen Unternehmen vereinbart werden, sofern für den betreffenden Fall keine ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 88 der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963) bestimmt ist (siehe oben). Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung bedarf stets der Schriftform. Wenn der Kläger unter Berufung auf die Gerichtsstandsvereinbarung beim vereinbarten Gericht Klage erhebt, sollte der Klageschrift die Vereinbarung in glaubhafter Form – vorzugsweise im Original oder als beglaubigte Kopie – beigefügt werden, auch wenn dies nach geltendem Recht nicht zwingend vorgeschrieben ist.

3 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit einer Fachgerichtsbarkeit heraus, wo ich konkret Klage erheben muss?

In der Tschechischen Republik gibt es keine Fachgerichte (siehe die Antwort auf Frage 1).

Letzte Aktualisierung: 16/09/2020

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