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Mediation in den Mitgliedstaaten

Spanien

Immer mehr Streitigkeiten werden in Spanien vor Gericht ausgetragen. Die Zunahme der Gerichtsverfahren in den letzten Jahren belastet die Rechtspflege und das Justizsystem. Im Blickpunkt stehen daher alternative Methoden, mit denen sich Streitigkeiten effizienter beilegen lassen als mit herkömmlichen Verfahren. Eine Form der alternativen Streitbeilegung ist – neben Schiedsverfahren und Schlichtung – die Mediation.

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An welche Stellen kann ich mich wenden?

Informationen hierzu finden Sie auf der Seite „Wie finde ich einen Mediator in Spanien?“.

In welchen Bereichen ist die Mediation zulässig oder besonders verbreitet?

Mit dem Gesetz 5/2012 vom 6. Juli 2012 über die Mediation in Zivil- und Handelssachen wurde die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 in spanisches Recht umgesetzt. Dieses Gesetz gibt einen Mindestrahmen für die Mediation vor, lässt aber die von den Autonomen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften unberührt.

Mediation in Arbeitssachen

Sehr verbreitet ist die Mediation bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. In bestimmten Fällen muss vor Anrufung eines Gerichts eine Mediation stattfinden. Bei kollektiven Arbeitsstreitigkeiten ist die Mediation die Regel; in einigen Autonomen Gemeinschaften kommt die Mediation auch bei individuellen Arbeitsstreitigkeiten zur Anwendung.

Die Autonomen Gemeinschaften verfügen über Organe, die auf die Mediation in Arbeitssachen spezialisiert sind. Auf nationaler Ebene bietet der Zwischengewerkschaftliche Mediations- und Schlichtungsdienst (Servicio Interconfederal de Mediación y Arbitraje, SIMA) einen kostenlosen Mediationsdienst bei Streitigkeiten an, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Organe der Autonomen Gemeinschaften fallen.

Mit dem Gesetz 36/2011 über die Arbeitsgerichtsbarkeit wurde eine Neuerung eingeführt. Generell muss allen Anträgen in Arbeitssachen eine Bescheinigung beigefügt werden, die bestätigt, dass die Beilegung des Streitfalls zunächst durch Mediation oder Schlichtung versucht wurde, und zwar entweder bei der Stelle für Mediations-, Schieds- und Schlichtungsdienste (SMAC) oder bei einer Einrichtung, die Mediations- oder Schlichtungsfunktionen im Rahmen eines Kollektivvertrags ausübt. In dem sich daran anschließenden Artikel des Gesetzes 36/2011 sind die Verfahren aufgeführt, die von dieser Regelung ausgenommen sind.

Das Gesetz 36/2011 sieht eine Mediation nicht nur bei einer vorgerichtlichen Schlichtung, sondern auch nach Einleitung des Gerichtsverfahrens ausdrücklich vor.

Mediation in Zivil- und Familiensachen

Nach dem Gesetz 5/2012 über Mediation in Zivil- und Handelssachen können die Parteien in der Vorverhandlung über die Möglichkeit informiert werden, eine Mediation zur Lösung ihrer Streitigkeit in Anspruch zu nehmen. Je nach Art des zu verhandelnden Streitfalls kann das Gericht die Parteien auch dazu auffordern, sich um eine Einigung zu bemühen, wodurch das Verfahren beendet würde, oder den Parteien die Möglichkeit geben, eine Aussetzung des Verfahrens zu beantragen, um eine Mediation oder ein Schiedsverfahren in Anspruch nehmen zu können.

Das Gesetz 5/2012 führt als wesentliche Änderung in diesem Rechtsbereich nun ausdrücklich die Mediation als außergerichtliche Möglichkeit zur Verfahrensbeendigung in die Zivilprozessordnung ein.

In der spanischen Rechtsordnung ist das Mediationsverfahren vor allem im Familienrecht am weitesten entwickelt und am besten strukturiert.

Einen großen Fortschritt auf staatlicher Ebene stellt das Gesetz 15/2005 dar, das die Mediation als freiwillige Alternative zur Lösung von Familienstreitigkeiten vorsieht und die Entscheidungsfreiheit als einen der höchsten Werte der spanischen Rechtsordnung proklamiert. Danach können die Parteien bei Gericht jederzeit eine Aussetzung des Verfahrens beantragen, um die Familienmediation in Anspruch zu nehmen und eine Einigung in den Streitfragen zu erzielen.

Des Weiteren sieht die Zivilprozessordnung vor, dass die Konfliktparteien in gegenseitigem Einvernehmen eine Aussetzung des Verfahrens beantragen können, um ein Mediationsverfahren anzustrengen. Nach der Zivilprozessordnung muss das Gericht das Verfahren jedoch nicht von Beginn an aussetzen, um den Parteien die Wahrnehmung eines Informationstermins zu ermöglichen, noch wird ein solcher Schritt empfohlen.

Die für die Familienmediation angebotenen Dienste sind in den einzelnen Autonomen Gemeinschaften sehr unterschiedlich und können selbst innerhalb einer Autonomen Gemeinschaft von Ort zu Ort variieren. In einigen Autonomen Gemeinschaften wie beispielsweise Katalonien wird der Dienst von der Autonomen Gemeinschaft selbst angeboten, während in anderen die Familienmediation von den Gemeindeverwaltungen (Ayuntamientos) angeboten wird.

Der Allgemeine Rat der rechtsprechenden Gewalt (Consejo General del Poder Judicial) unterstützt und überwacht die Mediationsinitiativen der verschiedenen Gerichte Spaniens, die mit Unterstützung durch die Autonomen Gemeinschaften, Universitäten, Gemeindeverwaltungen oder Verbände angeboten werden.

Mediation in Strafsachen

Ziel der Mediation in Strafsachen ist zum einen die Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft und zum anderen die Entschädigung der Opfer.

In der Jugendgerichtsbarkeit (14- bis 18-Jährige) ist die Mediation ausdrücklich als Mittel zur Umerziehung des Minderjährigen vorgeschrieben. In diesem Rahmen wird die Mediation von den Unterstützungsteams der Jugendstaatsanwaltschaft (Fiscalía de Menores) durchgeführt, kann aber auch durch die Organe der Autonomen Gemeinschaften und andere Organisationen wie Verbände erfolgen.

In der Erwachsenengerichtsbarkeit ist die Mediation nicht geregelt. In der Praxis wird die Mediation aber in einigen Provinzen auf der Grundlage des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung, die Prozessabsprachen und eine Strafminderung durch Wiedergutmachung des Schadens erlauben, sowie im Rahmen der geltenden internationalen Vorschriften durchgeführt.

Normalerweise kommt eine Mediation bei kleineren Vergehen in Frage, sie kann aber auch je nach Umständen bei schwerwiegenderen Straftaten zur Anwendung kommen.

Bei häuslicher Gewalt verbietet das Organgesetz 1/2004 über Maßnahmen zum umfassenden Schutz vor Gewalt gegen Frauen eine Mediation in Fällen geschlechtsbezogener Gewalt ausdrücklich. Jedoch gibt es immer mehr Fürsprecher für eine Mediation in diesem Rechtsbereich, da es Sinn macht, für jeden Einzelfall zu beurteilen, ob eine Mediation gerechtfertigt sein kann. Diesbezüglich wird im Bericht 2001 des Allgemeinen Rates der rechtsprechenden Gewalt über geschlechtsbezogene Gewalt in der Familie betont, dass geringfügige Vergehen oder Vergehen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt an die Zivilgerichte verwiesen werden sollten.

Der Allgemeine Rat der rechtsprechenden Gewalt unterstützt und überwacht die Mediationsinitiativen der Ermittlungsgerichte für Strafsachen (Juzgados de Instrucción), der Strafgerichte (Juzgados de lo Penal) und der Provinzgerichte (Audiencias Provinciales). Die meisten Mediationsverfahren werden bislang in Katalonien und im Baskenland durchgeführt.

Mediation in Verwaltungssachen

Das Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit sieht die Möglichkeit alternativer Methoden zur Beilegung von Streitigkeiten mit Unterstützung durch Dritte nicht ausdrücklich vor, verbietet solche Alternativen aber auch nicht.

Nach diesem Gesetz kann die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns allerdings ergänzend zu gerichtlichen Verfahren mit anderen Mitteln überprüft werden. Damit sollen die Gerichte entlastet und gleichzeitig Alternativen für eine kostengünstige, schnelle Beilegung der zahlreichen Streitigkeiten geboten werden.

Das Justizportal enthält Informationen über die Justizorgane, die gerichtliche Mediationsdienste in Zivil-, Handels-, Straf-, Familien- und Arbeitssachen anbieten, sowie über Berufsverbände, die außergerichtliche Mediationsdienste anbieten.

Sind besondere Vorschriften zu beachten?

Im Allgemeinen wird die Mediation durch einen unparteiischen Dritten durchgeführt, der zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet ist.

Die Parteien können mit Unterstützung ihrer Rechtsanwälte beschließen, eine Mediation in ihrem Streitfall zu versuchen, und dies dem Gericht mitteilen. Gleichermaßen kann das Gericht sich an die Streitparteien wenden, wenn es der Auffassung ist, dass der betreffende Streitfall durch Mediation beigelegt werden könnte.

Im Strafrecht wird für gewöhnlich zuerst dem Täter die Möglichkeit der Mediation angeboten; wenn dieser zustimmt, wird Kontakt zum Opfer aufgenommen, um eine Mediation zu versuchen.

Information und Ausbildung

Gemäß dem Gesetz 5/2012 über Mediation in Zivil- und Handelssachen muss ein Mediator über einen Hochschulabschluss oder einen Abschluss an einer berufsbildenden höheren Schule verfügen. Ferner muss er eine spezielle Mediationsausbildung bei einer anerkannten Einrichtung absolviert haben, die ihn für die Ausübung der Mediationstätigkeit im gesamten Land qualifiziert.

In einigen Autonomen Gemeinschaften gibt es Gesetze und Verordnungen, die Bestimmungen über die für einen Familienmediator erforderliche Ausbildung enthalten. In der Regel muss ein Mediator ein Hochschulstudium (mindestens ein Diplomstudium) sowie eine spezielle vorwiegend praktische Mediationsausbildung von 100 bis 300 Stunden absolviert haben.

Eine Mediationsausbildung wird normalerweise von Universitäten, Berufsverbänden und Kammern wie denen für Psychologen oder Rechtsanwälte angeboten.

Wie viel kostet die Mediation?

Eine gerichtliche Mediation ist in der Regel kostenlos.

Auch die von den Autonomen Gemeinschaften und dem SIMA angebotenen Mediationsdienste in Arbeitssachen sind kostenlos.

Bei Familiensachen sind die Mediationsdienste der mit den Gerichten zusammenarbeitenden Stellen im Allgemeinen kostenlos. In Katalonien gibt es eine Gebührenregelung für diejenigen, die keine Prozesskostenhilfe erhalten.

Bei Strafsachen ist die von staatlichen Stellen angebotene Mediation kostenlos.

Außerhalb der gerichtlichen Mediation steht es den Streitparteien frei, sich an einen Mediator zu wenden und mit ihm ein Honorar zu vereinbaren. Das Gesetz 5/2012 besagt ausdrücklich, dass unabhängig davon, ob die Mediation zu einer Einigung führt, die Kosten für die Mediation von den Streitparteien zu gleichen Teilen zu tragen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Im Gesetz 10/2012 über bestimmte Gebühren im Bereich der Rechtspflege und des Nationalen Instituts für Toxikologie und Forensik ist zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung eine Erstattung der Gebühren vorgesehen, wenn durch die außergerichtliche Streitbeilegung die Kosten für die erbrachten Dienstleistungen zum Teil eingespart werden.

Sind Mediationsvereinbarungen vollstreckbar?

Das Gesetz 5/2012 besagt, dass die Parteien eine im Rahmen eines Mediationsverfahrens geschlossene Vereinbarung beurkunden lassen können.

Soll die Mediationsvereinbarung in einem anderen Staat vollstreckt werden, muss sie zusätzlich zur Beurkundungspflicht die Bestimmungen etwaiger internationaler Abkommen, denen Spanien beigetreten ist, sowie die EU-Vorschriften erfüllen.

Wurde die Mediationsvereinbarung nach Einleitung eines Gerichtsverfahrens geschlossen, muss das Gericht die Vereinbarung auf Antrag der Parteien nach Maßgabe der Zivilprozessordnung genehmigen.

Ob eine Mediationsvereinbarung vollstreckbar ist, hängt davon ab, wie viel Handlungsfreiheit die Parteien in der Sache haben, die Gegenstand der Mediationsvereinbarung ist.

Links zum Thema

SERVICIO INTERCONFEDERAL DE MEDIACIÓN Y ARBITRAJE DE ESPAÑA
Letzte Aktualisierung: 17/01/2024

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