Scheidung und Getrenntleben

Litauen
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Die Scheidung ist in Buch III „Familienrecht“, Teil 2, Kapitel 4 des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen (Civilinis kodeksas) (im Folgenden „Zivilgesetzbuch“) geregelt.

Die Bedingungen für die Erwirkung einer einvernehmlichen Scheidung sind in § 3.51 geregelt. Eine Ehe kann in beiderseitigem Einvernehmen geschieden werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Eheschließung liegt mehr als ein Jahr zurück;
  2. die Ehegatten haben eine Scheidungsvereinbarung (Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens, Sorgerecht für die Kinder usw.) unterzeichnet;
  3. beide Ehegatten sind uneingeschränkt geschäftsfähig.

In den in diesem Abschnitt genannten Fällen kommt ein vereinfachtes Scheidungsverfahren zur Anwendung.

§ 3.55 Zivilgesetzbuch regelt die Bedingungen für eine Scheidung auf Antrag eines der beiden Ehegatten. Der Scheidungsantrag ist beim Amtsgericht in dem Bezirk einzureichen, in dem der antragstellende Ehegatte seinen Wohnsitz hat. Die Ehe kann geschieden werden, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. die Ehegatten leben seit mindestens einem Jahr getrennt;
  2. einer der Ehegatten wurde nach der Eheschließung per gerichtlicher Entscheidung für geschäftsunfähig erklärt;
  3. der Aufenthaltsort eines der Ehegatten ist unbekannt, was gerichtlich bestätigt wurde;
  4. einer der Ehegatten verbüßt eine Haftstrafe von mehr als einem Jahr für eine nicht vorsätzlich begangene Straftat.

§ 3.60 Zivilgesetzbuch regelt die Bedingungen für eine Scheidung wegen schuldhaften Verhaltens eines (oder beider) Ehegatten. Ein Ehegatte kann die Scheidung einreichen, wenn die Ehe aufgrund des schuldhaften Verhaltens des anderen Ehegatten zerrüttet ist. Ein Ehegatte gilt als schuldig am Scheitern der Ehe, wenn er seine ehelichen Pflichten im Sinne von Buch III (Familienrecht) des litauischen Zivilgesetzbuchs (Civilinis kodeksas) erheblich verletzt hat, sodass ein Zusammenleben in der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr möglich ist. Eine Ehe gilt aufgrund des Verschuldens eines Ehegatten als gescheitert, wenn dieser wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt wurde, sich des Ehebruchs schuldig gemacht hat, dem anderen Ehegatten oder anderen Familienmitgliedern gegenüber gewalttätig geworden ist oder seine Familie verlassen und seit mehr als einem Jahr nicht mehr für sie gesorgt hat.

Der Antragsgegner im Scheidungsverfahren kann seine Schuld bestreiten und Nachweise für die Schuld des Antragstellers am Scheitern der Ehe erbringen. Nach Erwägung aller Umstände kann das Gericht entscheiden, dass die Schuld am Scheitern der Ehe bei beiden Ehegatten liegt. Gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass beide Ehegatten die Schuld am Scheitern der Ehe tragen, sind die Folgen die gleichen wie bei einer einvernehmlichen Scheidung.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Eine Ehe endet entweder mit dem Tod eines Ehegatten oder durch eine rechtskräftige Scheidung. Eine Ehe kann in beiderseitigem Einvernehmen, auf Antrag eines der Ehegatten oder auch wegen Verschuldens eines oder beider Ehegatten geschieden werden.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

Eine Ehe gilt als ab dem Tag geschieden, an dem das Scheidungsurteil des Gerichts in Kraft tritt. Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Inkrafttreten des Urteils muss das Gericht eine Kopie des Urteils dem örtlichen Standesamt übermitteln, das die Scheidung dann in die standesamtlichen Urkunden einträgt.

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Nach einer Scheidung kann der Ehegatte den Ehenamen beibehalten oder den vor der Ehe geführten Nachnamen wieder annehmen. Wird eine Ehe wegen Verschuldens eines Ehegatten geschieden, kann das Gericht dem schuldigen Ehegatten auf Antrag des anderen Ehegatten das Weiterführen des angenommenen Familiennamens untersagen; dies gilt jedoch nicht, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten hängt davon ab, welcher Güterstand per Gesetz oder per Vertrag gilt. Wenn kein Ehevertrag vorliegt, gilt für das gemeinsame Vermögen der Ehegatten der gesetzliche Güterstand. Das Güterrecht ist in Buch III, Teil 3, Kapitel 6 des litauischen Zivilgesetzbuchs geregelt.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Wenn die eheliche Wohnung einem der beiden Ehegatten gehört, kann das Gericht ein Nutzungsrecht anordnen und dem anderen Ehegatten gestatten, gemeinsam mit den minderjährigen Kindern auch nach der Scheidung in der ehelichen Wohnung zu bleiben. Das Nutzungsrecht gilt bis zur Volljährigkeit des Kinds bzw. der Kinder. Wenn es sich bei der ehelichen Wohnung um eine Mietsache handelt, kann das Gericht das Mietverhältnis auf den Ehegatten übertragen, bei dem die minderjährigen Kinder nach der Scheidung leben werden, oder an einen Ehegatten, der nicht arbeitsfähig ist. Wurde ein Getrenntleben angeordnet, so kann der andere Ehegatte der ehelichen Wohnung verwiesen werden.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

In seinem Scheidungsurteil ordnet das Gericht im Bedarfsfall auch Unterhaltszahlungen an den Ehegatten an, sofern der Unterhalt nicht bereits einvernehmlich im Rahmen der beiderseitigen Scheidungsvereinbarung zwischen den Ehegatten geregelt wurde. Ehegatten haben kein Recht auf Unterhalt, wenn sie über ausreichend Vermögen oder Einnahmen verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es wird davon ausgegangen, dass ein Ehegatte unterhaltsbedürftig ist, wenn er ein minderjähriges Kind aufzieht, das aus der Ehe hervorgegangen ist, oder aufgrund seines Alters oder einer Erkrankung nicht arbeiten kann. Ein Ehegatte, der aufgrund der Eheschließung und der gemeinsamen Familieninteressen oder wegen der Kinderbetreuung seine Berufsausbildung nicht mit einer Qualifikation abschließen konnte, kann vom anderen Ehegatten die Kosten für den Abschluss der Berufsausbildung oder für eine Umschulung einfordern.

Der Ehegatte, der die Schuld am Scheitern der Ehe trägt, ist nicht unterhaltsberechtigt.

Bei der Feststellung der Unterhaltspflicht und der Bestimmung der Unterhaltshöhe muss das Gericht die Dauer der Ehe, den Unterhaltsbedarf, das Vermögen beider Ehegatten, deren Gesundheitszustand, Alter und Arbeitsfähigkeit, die Chancen eines nicht erwerbstätigen Ehegatten, eine Beschäftigung zu finden, sowie andere wichtige Umstände berücksichtigen.

Unter folgenden Bedingungen werden die Unterhaltszahlungen gekürzt, nur vorübergehend gewährt oder verweigert:

  1. Die Ehe bestand seit weniger als einem Jahr.
  2. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat eine Straftat gegenüber dem anderen Ehegatten oder dessen Angehörige begangen.
  3. Die finanziellen Schwierigkeiten des unterhaltsberechtigten Ehegatten sind das Ergebnis seines eigenen fehlerhaften Verhaltens.
  4. Der Ehegatte, der Unterhalt fordert, hat nicht zur Vermehrung des gemeinschaftlichen Vermögens beigetragen oder während der Ehe vorsätzlich die Interessen des anderen Ehegatten oder der Familie verletzt.

Das Gericht kann vom unterhaltspflichtigen Ehegatten eine ausreichende Gewähr verlangen, dass er dieser Unterhaltspflicht nachkommen wird. Die Unterhaltszahlung kann in Form eines Pauschalbetrags, durch monatliche Zahlungen (Raten) oder durch eine Vermögensübertragung erfolgen.

Beantragt ein Ehegatte die Scheidung aufgrund der physischen Unfähigkeit des anderen Ehegatten, so muss der Ehegatte, der die Scheidung beantragt hat, die Kosten für die Behandlung und Pflege des anderen Ehegatten tragen, sofern nicht das staatliche Sozialversicherungssystem dafür aufkommt.

Eine Unterhaltsentscheidung berechtigt auch zur Zwangspfändung des Vermögens des Antragsgegners. Wenn der Ehegatte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, kann das Vermögen dieses Ehegatten zur Begleichung der im gesetzlichen Verfahren festgelegten Zahlungen verwendet werden.

Im Falle des Todes des unterhaltspflichtigen Ehegatten geht diese Unterhaltspflicht auf seine Nachkommen über, sofern das vererbte Vermögen zur Deckung dieser Kosten ausreicht, und zwar unabhängig davon, ob das Erbe angenommen oder ausgeschlagen wird.

Wenn der Ehegatte, dem Unterhalt zugesprochen wurde, stirbt oder erneut heiratet, enden die Unterhaltszahlungen. Im Falle des Todes des unterhaltsberechtigten Ehegatten geht das Recht, rückständige oder noch nicht geleistete Zahlungen einzufordern, auf die Nachkommen des verstorbenen Ehegatten über. Wird die neu eingegangene Ehe ebenfalls geschieden, kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Wiederaufnahme der Unterhaltszahlungen beantragen, sofern er ein minderjähriges Kind aus der früheren Ehe aufzieht oder sich um ein behindertes Kind aus dieser Ehe kümmert. In allen anderen Fällen hat die Unterhaltspflicht des späteren Ehegatten Vorrang vor der Unterhaltspflicht des Ehegatten der früheren Ehe.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Trifft das Gericht eine Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, leben die Ehegatten zwar nicht mehr unter einem Dach, ihre sonstigen Rechte und Pflichten bleiben jedoch unberührt. Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann ein erster Schritt zur Scheidung sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Ehegatten das eheliche Zusammenleben nicht wieder aufnehmen dürfen. Anders als im Falle einer Scheidung dürfen Ehegatten, die sich ohne Auflösung des Ehebandes getrennt haben, nicht erneut heiraten, da sie rechtlich gesehen noch verheiratet sind.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Einer der Ehegatten kann bei Gericht eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beantragen, wenn bestimmte Bedingungen, die nicht mit dem anderen Ehegatten zusammenhängen müssen, das eheliche Zusammenleben unzumutbar oder unmöglich machen oder die Interessen der gemeinsamen minderjährigen Kinder nachhaltig verletzt werden könnten oder wenn die Ehegatten kein Interesse mehr an einem weiteren Zusammenleben haben. Die Ehegatten können bei Gericht gemeinsam eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beantragen, wenn sie zuvor eine Trennungsvereinbarung geschlossen haben, in der die Wohnsituation, die Unterhaltsforderungen und die Erziehung der minderjährigen Kinder sowie die Aufteilung des ehelichen Vermögens und das gemeinsame Sorgerecht geregelt wurden.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Eine Trennung berührt nicht die Rechte und Pflichten der Ehegatten gegenüber ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern; die Ehegatten leben lediglich nicht mehr in einem Haushalt zusammen. Im Rahmen einer Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes muss das Gericht immer auch eine Regelung für die Vermögensauseinandersetzung treffen, sofern diese Dinge nicht in einem Ehevertrag zwischen den Ehegatten geregelt wurden. Die rechtlichen Folgen einer Trennung im Hinblick auf die Eigentumsrechte der Ehegatten treten mit der Einleitung des Verfahrens in Kraft. Solange einem der Ehegatten nicht die Schuld an der Trennung zugewiesen wurde, kann dieser beantragen, die rechtlichen Folgen der Trennung im Hinblick auf die Eigentumsrechte rückwirkend auf den Tag zu datieren, an dem die Ehegatten das eheliche Zusammenleben tatsächlich beendet haben. Stirbt einer der getrennt lebenden Ehegatten, nachdem die Trennungsentscheidung vom Gericht erlassen wurde, erhält der überlebende Ehegatte alle mit dem Status des überlebenden Ehegatten einhergehenden Rechte, sofern ihm das Gericht nicht die Schuld am Scheitern der Ehe zugewiesen hat. Die gleiche Regelung gilt, wenn das Gericht eine Trennung aufgrund eines gemeinsamen Antrags der Ehegatten feststellt, es sei denn, die Trennungsvereinbarung zwischen den Ehegatten besagt etwas anderes. Der überlebende Ehegatte kann jedoch nicht Erbe des verstorbenen Ehegatten werden.

Beim Erlassen der Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann das Gericht den Ehegatten, dem die Schuld an der Trennung zugewiesen wurde, im Bedarfsfall zur Zahlung von Unterhalt an den anderen Ehegatten verpflichten, sofern der Unterhalt nicht bereits in der Trennungsvereinbarung zwischen den Ehegatten geregelt wurde.

Eine Trennung endet, wenn die Ehegatten das eheliche Zusammenleben wieder aufnehmen und die Absicht bekunden, ihr Leben wieder dauerhaft miteinander zu verbringen. Die Trennung endet, wenn das Gericht eine Entscheidung erlässt, mit der dem gemeinsamen Antrag der Ehegatten auf Beendigung der Trennung stattgegeben und die Trennungsentscheidung aufgehoben wird.

Bei Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens bleibt das Vermögen der Ehegatten auch weiterhin getrennt, bis sie einen neuen Ehevertrag schließen und den ehelichen Güterstand neu festlegen. Das Ende der Trennung ohne Aufhebung des Ehebandes hat nur dann rechtliche Folgen für Dritte, wenn die Ehegatten einen neuen Ehevertrag schließen und diesen nach dem Verfahren des § 3.103 Zivilgesetzbuch eintragen lassen.

Waren die Ehegatten seit Inkrafttreten der gerichtlichen Entscheidung über ihre Trennung mehr als ein Jahr lang getrennt, kann jeder der Ehegatten die Scheidung beantragen.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Eine Ehe kann nur von einem Gericht für nichtig erklärt/aufgehoben werden. Eine Ehe, die von einem Gericht für ungültig erklärt wurde, ist von Anfang an (ex tunc) ungültig. Die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe (siehe Punkt 9) sind davon abhängig, ob die Ehe von beiden Ehegatten – oder zumindest von einem der Ehegatten – in gutem Glauben eingegangen wurde. Das Gesetz achtet bei der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe jedoch in jedem Fall die Rechte der Kinder, die aus dieser Ehe hervorgegangen sind (die Kinder gelten als ehelich). Nach der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe können die Parteien eine neue Ehe eingehen oder eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Eine Ehe kann für nichtig erklärt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen für eine gültige Eheschließung nicht erfüllt waren:

Eine Ehe kann nur mit einer Person des anderen Geschlechts geschlossen werden.

Der Mann und die Frau müssen die Ehe aus freiem Willen schließen. Jegliche Anwendung von Drohung, Zwang oder Täuschung oder ein anderweitiges Fehlen des freien Willens stellt einen Grund für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe dar.

Eine Ehe kann nur von Personen eingegangen werden, die am Tag der Eheschließung mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Person, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs die Ehe eingehen möchte, kann beim Gericht einen entsprechenden Antrag stellen. Das Gericht kann dann das für die Eheschließung erforderliche Mindestalter im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens für diese Person herabsetzen, jedoch um maximal zwei Jahre. Das Vorliegen einer Schwangerschaft ist ein wesentlicher Grund für das Herabsetzen des Ehefähigkeitsalters. Wird bei der Frau eine Schwangerschaft festgestellt, kann das Gericht das Mindestalter für die Eheschließung auch auf unter 16 Jahre festlegen.

Eine Person, die durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung für nicht geschäftsfähig erklärt wurde, kann keine Ehe eingehen. Sollte sich herausstellen, dass bei Gericht bereits ein Antrag gestellt wurde, eine der Personen, die die Ehe eingehen möchten, für nicht geschäftsfähig zu erklären, muss die Eintragung der Ehe verschoben werden, bis die Entscheidung in dieser Sache rechtskräftig geworden ist.

Eine verheiratete Person, die nicht nach dem gesetzlichen Verfahren geschieden wurde, kann keine weitere Ehe eingehen.

Eheschließungen zwischen Eltern und Kindern, Adoptiveltern und -kindern, Großeltern und Enkeln, Geschwistern und Halbgeschwistern, Cousins und Cousinen, Onkeln und Nichten bzw. Tanten und Neffen sind nicht gestattet.

Eine Scheinehe kann ebenfalls für nichtig erklärt/aufgehoben werden. Eine Ehe, die lediglich zum Schein und nicht mit der Absicht geschlossen wurde, eine rechtliche Familienbeziehung zu schaffen, kann auf Antrag eines der Ehegatten oder eines Staatsanwalts für nichtig erklärt/aufgehoben werden.

Eine nicht aus freiem Willen geschlossene Ehe kann für nichtig erklärt/aufgehoben werden. Ein Ehegatte kann die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe beantragen, wenn er belegen kann, dass er zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht in der Lage war, die Bedeutung seines Handelns zu verstehen oder sein Handeln nicht in seiner Gewalt lag. Eine Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe kann von dem Ehegatten beantragt werden, der durch die Anwendung von Drohung, Zwang oder Täuschung zur Eheschließung genötigt wurde.

Ein Ehegatte, der aufgrund eines wesentlichen Irrtums in die Eheschließung eingewilligt hat, kann ebenfalls die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe beantragen. Ein wesentlicher Irrtum liegt vor, wenn der getäuschte Ehegatte die Ehe bei Kenntnis der die andere Partei betreffenden Umstände nicht eingegangen wäre. Als wesentlich gilt ein Irrtum, der i) die Gesundheit oder eine sexuelle Abnormität der anderen Ehepartei betrifft, die ein normales Familienleben unmöglich macht, oder ii) mit einer schweren Straftat zusammenhängt, die die andere Partei begangen hat.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Kinder aus einer für nichtig erklärten/aufgehobenen Ehe gelten als ehelich. Haben beide Ehegatten in gutem Glauben gehandelt, wussten also nichts von den Hindernissen für eine gültige Eheschließung und konnten davon auch keine Kenntnis haben, dann hat ihre Ehe die gleichen rechtlichen Folgen wie eine gültige Ehe, mit Ausnahme der Erbfolge im Falle des Todes eines der Ehegatten. Der Nachweis, dass die Ehegatten in gutem Glauben gehandelt haben, muss im Rahmen des Gerichtsverfahrens erbracht werden.

Hat einer der beiden Ehegatten oder haben beide in böser Absicht gehandelt, so hat die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe die nachstehenden rechtlichen Folgen: Wenn nur eine der Parteien in gutem Glauben gehandelt hat, entsprechen die diesem Ehegatten übertragenen Rechte jenen einer verheirateten Person, auch wenn die Ehe ungültig ist. Haben beide Ehegatten in böser Absicht gehandelt, gehen mit der ungültigen Ehe keinerlei Pflichten, aber auch keine Rechte einher, die einer verheirateten Person normalerweise zustünden. Jeder dieser Ehegatten kann sein eigenes Vermögen zurückfordern, einschließlich Geschenken an den anderen Ehegatten. Im Falle eines Unterhaltsbedarfs kann der Ehegatte, der in gutem Glauben gehandelt hat, Unterhalt von dem Ehegatten beantragen, der in böser Absicht gehandelt hat. Die Unterhaltspflicht besteht jedoch maximal drei Jahre. Der zu zahlende Unterhaltsbetrag ist vom Gericht festzulegen, und zwar unter Berücksichtigung der finanziellen Situation beider Parteien. Das Gericht kann entweder monatliche Zahlungen oder die Leistung eines Pauschalbetrags anordnen. Ändert sich die finanzielle Situation eines der Ehegatten, so kann die berechtigte Partei bei Gericht die Erhöhung, Verringerung oder Einstellung der Unterhaltszahlungen beantragen. Eine Anordnung von Unterhaltszahlungen an den Ehegatten, der in gutem Glauben gehandelt hat, erlischt automatisch, wenn diese Person eine neue Ehe eingeht, oder spätestens nach Ablauf der Dreijahresfrist, für deren Dauer Unterhalt zu leisten ist.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Die Gesetzgebung Litauens sieht keine alternativen Möglichkeiten zur außergerichtlichen Lösung von Problemen vor, die mit der Scheidung verbunden sind. Solche Probleme können ausschließlich vor Gericht gelöst werden.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Ein Antrag auf Scheidung in beiderseitigem Einvernehmen muss von beiden Ehegatten beim Amtsgericht (apylinkės teismas) in dem Bezirk eingereicht werden, in dem einer der Ehegatten seinen Wohnsitz hat. Aus dem Antrag müssen die Gründe für die Scheidung hervorgehen. Außerdem muss der Antragsteller darin darlegen, wie er die Pflichten gegenüber dem anderen Ehegatten und den gemeinsamen minderjährigen Kindern erfüllen wird. Der Antrag muss zudem alle nach § 384 der litauischen Zivilprozessordnung (Civilinio proceso kodeksas) erforderlichen Angaben enthalten.

Ein Scheidungsantrag, der von einem der Ehegatten gestellt wird, ist beim Amtsgericht in dem Bezirk einzureichen, in dem der antragstellende Ehegatte seinen Wohnsitz hat.

Ein Antrag auf Scheidung wegen Verschuldens eines der Ehegatten ist beim Amtsgericht in dem Bezirk einzureichen, in dem der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat. Leben die minderjährigen Kinder beim antragstellenden Ehegatten, ist der Scheidungsantrag ebenfalls beim Amtsgericht in dem Bezirk einzureichen, in dem der antragstellende Ehegatte seinen Wohnsitz hat.

Ein Antrag auf Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ist beim Gericht am Wohnort der Antragsgegner oder zumindest eines Antragsgegners einzureichen.

Anträge auf eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes werden vom Gericht am Wohnort des Antragsgegners verhandelt.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Das Gesetz über staatlich garantierte Beratungs- und Prozesskostenhilfe der Republik Litauen (Lietuvos Respublikos Valstybės garantuojamos teisinės pagalbos įstatymas) regelt die Gewährung von unentgeltlicher Prozesskostenhilfe für einkommensschwache Personen. Diese Prozesskostenhilfe deckt auch familienrechtliche Angelegenheiten ab.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Ja. Gegen eine Entscheidung über die Scheidung oder die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe kann nach den allgemein geltenden Vorschriften für Rechtsmittelverfahren Berufung eingelegt werden.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über die Scheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe wird nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates in der Republik Litauen anerkannt. Dieser Verordnung zufolge werden in einem Mitgliedstaat der EU ergangene Entscheidungen auch in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass ein besonderes Verfahren erforderlich ist.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates kann jede Partei, die ein Interesse daran hat, der Anerkennung in der Republik Litauen einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über die Scheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe widersprechen.

Im Einklang mit Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates kann eine Partei, die ein Interesse daran hat, beim Amtsgericht (apylinkės teismas) einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung durch die Republik Litauen stellen.

Eine Person, die von der Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung betroffen ist, kann der Anerkennung in Litauen auch während eines bereits laufenden Anerkennungsverfahrens und nach der Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts zur Anerkennung der Entscheidung widersprechen. Entsprechend kann der Antragsgegner der Anerkennung der Entscheidung in Litauen widersprechen, indem er einen Rechtsbehelf gegen die Anerkennungsentscheidung des Amtsgerichts einlegt. Nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates kann gegen die Anerkennung der Entscheidung eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gerichts vor dem Bezirksgericht (apygardos teismas) ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

Der Antragsgegner kann der Anerkennung einer von einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung aus den in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates genannten Gründen für eine Nichtanerkennung widersprechen.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Trennungen ohne Auflösung des Ehebandes und Scheidungen unterliegen den geltenden Gesetzen am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Ehegatten. Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz, so gelten die Gesetze des Landes, in dem sie ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, oder, in Ermangelung dessen, die Gesetze des Landes, in dem das Gericht seinen Sitz hat. Wenn die Gesetze des Landes, dessen Bürger die beiden Ehegatten sind, keine Scheidung vorsehen oder besondere Bedingungen für eine Scheidung voraussetzen, kann die Ehe nach litauischem Recht geschieden werden, wenn einer der beiden Ehegatten auch litauischer Staatsbürger ist oder dauerhaft in der Republik Litauen wohnhaft ist.

 

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Letzte Aktualisierung: 11/12/2020

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