Öffentliche Urkunden

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Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Luxemburg akzeptiert, dass die öffentlichen Urkunden, die bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a vorzulegen sind, in französischer oder deutscher Sprache vorgelegt werden.

Für folgende Urkunden ist auch die englische Sprache zulässig:

- Geburtsurkunde

- Heiratsurkunde

- Anerkennungsurkunde

- Sterbeurkunde

- Urkunde über die Änderung des Nachnamens

- Urkunde über die Änderung des Vornamens

- Öffentliche Urkunde betreffend die Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens/der Vornamen

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

-          Geburtsurkunde

-          Abstammungsurkunde

-          Heiratsurkunde

-          Ehefähigkeitszeugnis

-          Sterbeurkunde

-          Totgeburtsurkunde

-          Großherzoglicher Erlass zur Genehmigung der Änderung des Nachnamens

-          Großherzoglicher Erlass zur Genehmigung der Änderung des/der Vornamen(s)

-          Bescheinigung über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft

-          Bescheinigung über die Auflösung einer Lebenspartnerschaft

-          Nachweis des Bestehens einer Vereinbarung zur Regelung der im Rahmen der Partnerschaft geltenden vermögensrechtlichen Angelegenheiten

-          Lebensbescheinigung

-          Wohnsitzbescheinigung

-          erweiterte Wohnsitzbescheinigung

-          Bescheinigung über die Eintragung einer Referenzanschrift

-          Ministerialerlass betreffend die Änderung des Geschlechtseintrags und des/der Vornamen(s)

-          Gerichtsentscheidungen betreffend eine Geschlechtsumwandlung

-          Ministerialerlass in Bezug auf Staatsangehörigkeit

-          Staatsangehörigkeitsnachweise

-          vor einem Notar abgelegte Anerkennungsurkunde

-          Strafregisterauszüge (Führungszeugnis) Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 (falls keine Eintragung vorhanden)

-          Bescheinigung über die Eintragung in die Wählerverzeichnisse

-          mehrsprachige Auszüge aus Zivilstandsregistern unter Anwendung des CIEC-Übereinkommens Nr. 16

-          Gerichtsbeschluss zur Erstellung der Geburtsurkunde

-          Gerichtsbeschluss über eine einfache Adoption

-          Gerichtsbeschluss über eine Volladoption

-          Gerichtsbeschluss über den Widerruf einer Adoption

-          Gerichtsbeschluss über die Feststellung des Eltern-Kind-Verhältnisses (die Vater- oder Mutterschaftsfeststellung)

-          Gerichtsbeschluss über die Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses (Vater- oder Mutterschaftsanfechtung)

-          gerichtlicher Scheidungsbeschluss

-          Gerichtsbeschluss über die Eheaufhebung

-          Gerichtsbeschluss über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

-          Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Verschollenheit

-          Gerichtsbeschluss über den Widerruf einer Adoption

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

-          Geburtsurkunde (nur Auszug)

-          Lebensbescheinigung

-          Sterbeurkunde (nur Auszug)

-          Heiratsurkunde (nur Auszug)

-          Bescheinigung über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft

-          Bescheinigung über die Auflösung einer Lebenspartnerschaft

-          Wohnsitzbescheinigung

-          Strafregisterauszüge (Führungszeugnis) Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 (falls keine Eintragung vorhanden)

Diese Liste ist insofern erschöpfend, als ein mehrsprachiges Formular keinem anderen als den oben genannten öffentlichen Urkunden beigefügt werden darf.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

Die Listen der Personen, die nach nationalem Recht qualifiziert sind, um beglaubigte Übersetzungen anzufertigen, sind auf der Website des Justizministeriums des Großherzogtums Luxemburg unter folgendem Link zu finden:

http://mj.public.lu/professions/expert_judicaire/traducteurs_et_interpretes/index.html

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

Die Gemeindeverwaltungen sind die Behörden, die befugt sind, beglaubigte Abschriften anzufertigen. Bei der Erstellung der Abschrift wird eine Gebühr erhoben. Diese ist an die Gemeindeverwaltung zu entrichten.

Um eine beglaubigte Abschrift ausstellen zu lassen, muss sich der Antragsteller mit seiner Urkunde zum Einwohnermeldeamt oder zum Sekretariat der Gemeindeverwaltung seines Wohnorts begeben.

Die beglaubigten Abschriften werden von einem Beamten vor Ort auf der Grundlage des vom Antragsteller vorgelegten Originaldokuments erstellt.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

Beglaubigte Übersetzungen sind mit der Unterschrift des vereidigten Übersetzers zu versehen.

Die beglaubigten Abschriften sind mit dem Stempel der Gemeindeverwaltung, der Unterschrift des ausstellenden Gemeindebeamten sowie mit einer Gebührenmarke versehen.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Die beglaubigten Abschriften enthalten den Stempel der Gemeindeverwaltung, die Unterschrift des Gemeindebeamten und eine Gebührenmarke.

Letzte Aktualisierung: 13/03/2023

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