Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Polnisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: Englisch.
Swipe to change

Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung

Polen
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Die Vollstreckung von Urteilen in Zivilverfahren einschließlich Handelssachen ist in der polnischen Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego) vom 17. November 1964 (Gesetzblatt der Republik Polen von 2021, Nummer 1805) geregelt.

Vollstreckung ist die Anwendung der gesetzlich verankerten Zwangsmaßnahmen durch die zuständigen nationalen Behörden, um Beträge, die Gläubigern geschuldet werden, auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels einzuziehen. Vollstreckungsverfahren beginnen mit der Einreichung eines Vollstreckungsantrags.

Der Vollstreckungstitel ist die Grundlage für eine Vollstreckung. In der Regel ist der Vollstreckungstitel ein Vollstreckungsbeschluss mit Vollstreckbarkeitsklausel (Artikel 776 ZPO). Die Klausel erübrigt sich bei manchen Beschlüssen von Gerichten der Mitgliedstaaten oder gerichtlichen Vergleichen und Urkunden nach Maßgabe von Artikel 115314 der polnischen Zivilprozessordnung. Erfüllen die Beschlüsse, Vergleiche und Urkunden die vorstehenden Bedingungen, stellen sie einen vollstreckbaren Titel dar, mit dem sich die Gläubiger direkt an die Vollstreckungsbehörde wenden können.

An Vollstreckungsverfahren sind zwei Arten von Behörden beteiligt:

  • Justizorgane: zuständig für Verfahren zur Aufnahme einer Vollstreckbarkeitsklausel in den Vollstreckungsbeschluss (vorsitzender Richter, Kreisgericht (sąd rejonowy), Bezirksgericht (sąd okręgowy) oder Appelationsgericht (sąd apelacyjny)).
  • Vollstreckungsbehörden: zuständig für die eigentliche Vollstreckung (Kreisgerichte und Gerichtsvollzieher (Artikel 758 ZPO).

Die Parteien in Verfahren zur Vollstreckbarerklärung und in Vollstreckungsverfahren sind der Schuldner und der Gläubiger.

Das polnische Recht unterscheidet zwischen den folgenden Arten von Vollstreckungsverfahren:

Vollstreckung von Geldforderungen aus:

  • beweglichen Vermögenswerten
  • Arbeitsentgelten
  • Bankkonten
  • sonstigen Verbindlichkeiten
  • sonstigen Eigentumsrechten
  • Grundbesitz
  • Seeschiffen

Vollstreckung immaterieller Forderungen durch:

  • Zwangsverwaltung
  • Veräußerung eines Unternehmens oder landwirtschaftlichen Betriebs
  • Unterhaltszahlungen. Das Gericht nimmt von Amts wegen eine Vollstreckbarkeitsklausel in den vollstreckbaren Titel auf. In solchen Fällen wird der Vollstreckungstitel dem Gläubiger von Amts wegen zugestellt. Werden Unterhaltszahlungen angeordnet, können Vollstreckungsverfahren auf Antrag des Gerichts erster Instanz, das in der Sache entschieden hat, von Amts wegen eröffnet werden. Dieser Antrag wird bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde gestellt. Ein Gerichtsvollzieher ermittelt von Amts wegen das Einkommen, die Vermögenswerte und den Wohnort des Schuldners. Kann er diesen nicht ermitteln, ergreift die Polizei auf Ersuchen des Gerichtsvollziehers angemessene Schritte, um den Wohnort und die Arbeitsstätte des Schuldners zu ermitteln. Die Feststellung des Einkommens und der Vermögenswerte sollte in Abständen von maximal sechs Monaten erfolgen. Kann der Gerichtsvollzieher das Einkommen und die Vermögenswerte nicht ermitteln, fordert er das Gericht auf, den Schuldner anzuweisen, sein Vermögen offenzulegen. Ist der Schuldner seit über sechs Monaten in Verzug, lässt der Gerichtsvollzieher den Schuldner von Amts wegen in das Register zahlungsunfähiger Schuldner bei Gericht (Krajowy Rejestr Sądowy) eintragen. Die Nichtumsetzung der Vollstreckungsmaßnahme stellt keinen Grund für die Einstellung des Verfahrens dar.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Nach Artikel 758 der polnischen Zivilprozessordnung fallen Vollstreckungssachen in die Zuständigkeit der Kreisgerichte und der in ihrem Auftrag tätig werdenden Gerichtsvollzieher.

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

Gemäß Artikel 803 der polnischen Zivilprozessordnung dient ein Vollstreckungstitel als Grundlage für die vollumfängliche Durchsetzung eines Anspruchs, und zwar in Bezug auf sämtliche Arten von Vermögenswerten des Schuldners, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die Vollstreckungsbehörde ist nicht befugt, das Bestehen und die Begründetheit des dem vollstreckbaren Titel zugrundeliegenden Schuldverhältnisses zu überprüfen.

In der Regel wird in den Vollstreckungstitel eine Vollstreckbarkeitsklausel aufgenommen.

Nach Artikel 777 der polnischen Zivilprozessordnung gelten Folgende als vollstreckbarer Titel:

  1. ein rechtskräftiges oder unmittelbar vollstreckbares Gerichtsurteil sowie gerichtliche Vergleiche;
  2. eine rechtskräftige oder unmittelbar vollstreckbare Entscheidung eines Rechtspflegers (referendarz sądowy);
  3. andere Urteile, Vergleiche und Urkunden, die im Wege der gerichtlichen Durchsetzung vollstreckt werden;
  4. eine notarielle Urkunde, in der der Schuldner erklärt, einer Vollstreckungsmaßnahme freiwillig nachzukommen, durch die er zur Zahlung eines Betrags oder zur Herausgabe von ihrer Gattung nach bestimmten Gegenständen in der in der Urkunde angegebenen Menge oder zur Aushändigung einzeln bezeichneter Gegenstände verpflichtet ist, sofern in der Urkunde das Erfüllungsdatum genannt oder das die Vollstreckung begründende Ereignis spezifiziert ist;
  5. eine notarielle Urkunde, in der der Schuldner erklärt, einer Vollstreckungsmaßnahme freiwillig nachzukommen, durch die er zur Zahlung des in der Urkunde genannten oder mit Hilfe einer Indexierungsklausel festgelegten Betrags verpflichtet ist, wenn in der Urkunde das Ereignis genannt ist, der zur Erfüllung der Verpflichtung eintreten muss, sowie das Datum, bis zu dem der Gläubiger die Aufnahme einer Vollstreckbarkeitsklausel in die Urkunde beantragen kann;
  6. eine notarielle Urkunde im Sinne von Nummer 4 oder 5, in der eine Person, die nicht der persönliche Schuldner ist, aber deren Eigentum, Forderung oder Recht durch eine Hypothek belastet bzw. verpfändet ist, erklärt, der Vollstreckungsmaßnahme gegen das hypothekarisch belastete oder verpfändete Vermögen zur Befriedigung des Zahlungsanspruchs des gesicherten Gläubigers freiwillig nachzukommen.

Ein Gläubiger kann auch in einer gesonderten notariellen Urkunde erklären, dass er sich der Vollstreckung freiwillig unterwirft.

Nur rechtskräftige Gerichtsbeschlüsse, die eine Vollstreckbarkeitsklausel enthalten oder unmittelbar vollstreckbar sind (kraft eines von Amts wegen oder auf Antrag einer der Verfahrensparteien erlassenen Beschlusses), können einen vollstreckbaren Titel darstellen. Eine notarielle Urkunde hat denselben Stellenwert wie ein vollstreckbarer Titel, wenn sie die in der polnischen Zivilprozessordnung und in der Notarordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

Zu den sonstigen Vollstreckungstiteln zählen: ein Auszug aus dem Forderungsverzeichnis in Insolvenzverfahren; ein rechtskräftiger Vergleich mit einer Bank; ein Plan zur Aufteilung der im Rahmen einer Zwangsvollstreckung beigetriebenen Beträge; ein Bankvollstreckungstitel gemäß Bankenrecht, allerdings erst mit einer Vollstreckbarkeitsklausel des Gerichts; von ausländischen Gerichten erlassene Urteile und vor diesen Gerichten geschlossene Vergleiche, nachdem diese durch ein polnisches Gericht für vollstreckbar erklärt wurden. Urteile ausländischer Zivilgerichte, die im Wege der gerichtlichen Durchsetzung vollstreckbar sind, werden nach ihrer Vollstreckbarerklärung durch ein polnisches Gericht als Vollstreckungstitel betrachtet. Eine Vollstreckbarerklärung erfolgt, wenn das betreffende Urteil im Herkunftsland vollstreckbar ist und keine Hinderungsgründe nach Maßgabe von Artikel 1146 § 1 und 2 der polnischen Zivilprozessordnung bestehen.

3.1 Das Verfahren

Der Vollstreckungstitel ist die Grundlage für die Eröffnung eines Vollstreckungsverfahrens. Das in der Sache entscheidende Gericht erster Instanz nimmt eine Vollstreckbarkeitsklausel in die gerichtlichen Vollstreckungstitel auf (Artikel 781 § 1 ZPO).

Anträge auf Aufnahme einer Vollstreckbarkeitsklausel werden vom Gericht unverzüglich, jedoch spätestens drei Tage nach ihrer Vorlage bei der zuständigen Stelle geprüft (Artikel 781 § 1 ZPO). Die Aufnahme einer Vollstreckbarkeitsklausel in Vollstreckungstitel erfolgt von Amts wegen in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet wurden oder hätten eingeleitet werden können. Die Aufnahme einer Vollstreckbarkeitsklausel in Zahlungsbefehle, die in einem schriftlichen Verfahren elektronisch ausgestellt wurden, erfolgt von Amts wegen sofort, nachdem diese Rechtskraft erlangt haben (Artikel 782 ZPO).

In aller Regel wird ein Vollstreckungsverfahren auf Antrag eingeleitet. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Vollstreckungsverfahren auf Antrag des erstinstanzlichen erkennenden Gerichts bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht oder Gerichtsvollzieher eingeleitet werden (Artikel 796 § 1 ZPO).

Ein Antrag auf Eröffnung eines Vollstreckungsverfahrens kann vom Gläubiger beim zuständigen Kreisgericht oder dem mit diesem Gericht zusammenarbeitenden Gerichtsvollzieher gestellt werden. Die Antragstellung kann auch durch andere zuständige Stellen erfolgen (z. B. einem Gericht oder dem Staatsanwalt, wenn es um die Vollstreckung von Bußgeldern, Geldstrafen, Gerichtsgebühren und Verfahrenskosten geht, die an die Staatskasse zu zahlen sind).

Anträge auf Eröffnung eines Vollstreckungsverfahrens werden in der Regel schriftlich gestellt. Ein vollstreckbarer Titel muss beigefügt sein.

Die Gebührenordnung ist durch das Gerichtsvollzieher- und Vollstreckungsgesetz (Ustawa o komornikach sądowych i egzekucji) vom 29. August 1997 (Gesetzblatt der Republik Polen Nr. 133, Nummer 882 in der letztgültigen Fassung) geregelt. Nach Artikel 43 dieses Gesetzes erhebt der Gerichtsvollzieher Vollstreckungsgebühren für die Vollstreckung des Gerichtsbeschlusses sowie die Durchführung sonstiger im Gesetz vorgesehener Maßnahmen.

Es gelten folgende Vollstreckungsgebühren:

1. Zur Vollstreckung eines Beschlusses zur Sicherung einer Geldforderung oder eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung beträgt die Gebühr 2 % des Wertes der beizutreibenden Forderung, jedoch mindestens 3 % des durchschnittlichen Monatsverdienstes und höchstens das Fünffache dieses Entgelts. Die Gebühr wird vom Gläubiger bei Einreichung des Antrags auf Vollstreckung des Zahlungsbefehls oder des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung entrichtet. Wird die Gebühr nicht bei Antragstellung bezahlt, weist der Gerichtsvollzieher den Gläubiger an, die Gebühr innerhalb von 7 Tagen zu entrichten. Die Vollstreckung des Zahlungsbefehls oder des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt erst, wenn die Gebühr bezahlt ist.

2. Für die Vollstreckung von Geldforderungen berechnet der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine anteilige Gebühr von 15 % der beizutreibenden Forderung, jedoch mindestens 1/10 und höchstens das Dreißigfache des durchschnittlichen Monatsverdienstes. Erfolgt die Vollstreckung hingegen durch Zugriff auf Bankguthaben, das Gehalt, Sozialversicherungsleistungen, Vergütungen aufgrund des polnischen Beschäftigungs- und Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Arbeitslosengeld, Leistungslohn, Stipendien oder Ausbildungsbeihilfen, stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine anteilige Gebühr in Rechnung, die 8 % des Wertes der beizutreibenden Forderung entspricht, jedoch mindestens 1/20 und höchstens das Zehnfache des durchschnittlichen Monatsverdienstes.

3. Für die Vollstreckung von Geldforderungen nach Einstellung eines Vollstreckungsverfahrens auf Antrag des Gläubigers oder nach Maßgabe von Artikel 824 § 1 Absatz 4 der polnischen Zivilprozessordnung stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine anteilige Gebühr in Höhe von 5 % des Wertes der noch ausstehenden Forderung in Rechnung, jedoch mindestens 1/10 und höchstens das Zehnfache des durchschnittlichen Monatsverdienstes. Wird das Vollstreckungsverfahren auf Antrag des Gläubigers eingestellt, bevor der Schuldner Kenntnis von dem Vollstreckungsverfahren in Kenntnis erhält, berechnet der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine anteilige Gebühr in Höhe von 1/10 des durchschnittlichen Monatsverdientes.

4. Vollstreckungen von immateriellen Forderungen und Beschlüsse zur Sicherung immaterieller Forderungen unterliegen einer Gebührenvorauszahlung in Höhe von 10 % des durchschnittlichen Monatsverdiensts des Gläubigers. Eine endgültige Gebühr von 20 % des durchschnittlichen Monatsverdienstes wird fällig für: die Herausgabe eines Grundstücks und die Entfernung sämtlicher beweglicher Vermögensgegenstände; Handelsgesellschaften und Industriebetriebe müssen die Gebühr für jeden Raum, der zum Betriebsgelände gehört, entrichten; die Einsetzung eines Verwalters für die Immobilie oder das Unternehmen sowie eines Hausmeisters zur Überwachung der Immobilie; die Entfernung von Gegenständen oder Personen vom Gelände gegen Erhebung einer gesonderten Gebühr für jeden Raum; Beschlagnahme von Gegenständen.

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

Die Eröffnung eines Vollstreckungsverfahrens erfolgt auf Antrag des Gläubigers anhand eines vollstreckbaren Titels. In dem Antrag sollte der Name des Schuldners angegeben sein sowie die Art der Vollstreckung, d. h. die Vermögensgegenstände, in die zu vollstrecken ist. Für die Vollstreckung in Immobilien muss außerdem das zuständige Grundbuchamt angegeben sein. Für die Vollstreckung in bewegliche Sachen ist eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Gegenstände nicht nötig, da sich die Vollstreckung auf sämtliche bewegliche Vermögensgegenstände des Schuldners bezieht.

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

Gegenstand einer Vollstreckungsmaßnahme kann alles sein, was zum Vermögen des Schuldners gehört, so beispielsweise bewegliche Sachen, Immobilien, Arbeitseinkommen, Bankkonten, Grundstücksanteile, Seeschiffe und sonstige Forderungen und Eigentumsrechte des Schuldners.

Die Artikel 829 bis 831 der polnischen Zivilprozessordnung enthalten gewisse Einschränkungen in Bezug auf die Gegenstände und Güter, in die vollstreckt werden darf. Danach sind die folgenden Gegenstände und Güter ausgenommen: Hausrat, Bettzeug, Unterwäsche und Alltagskleidung, soweit zur Deckung der häuslichen Grundbedürfnisse des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nach billigem Ermessen erforderlich, sowie Kleidung, die der Schuldner benötigt, um seinen öffentlichen oder beruflichen Pflichten nachzugehen; Lebensmittel- und Brennstoffvorräte zur Befriedigung der Grundbedürfnisse des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen für die Dauer eines Monats; Werkzeuge und andere Geräte, die der Schuldner zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt, sowie Rohstoffe, die für den Produktionsprozess über einen Zeitraum von einer Woche benötigt werden, ausgenommen Kraftfahrzeuge.

Neben der polnischen Zivilprozessordnung gibt es noch weitere gesetzliche Vorschriften, die regeln, worin und in welchem Umfang vollstreckt werden darf. So ist im polnischen Arbeitsgesetzbuch (Kodeks pracy) beispielsweise festgelegt, inwieweit in das Arbeitseinkommen vollstreckt werden kann.

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Der Vollstreckungstitel dient als Grundlage für die vollumfängliche Durchsetzung des Anspruchs in Bezug auf sämtliche Vermögenswerte des Schuldners, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Die Schuldner sind berechtigt, über ihr Vermögen zu verfügen, soweit ihnen das Gericht dieses Recht nicht abspricht.

Sobald das Verfahren zur Vollstreckung in bewegliches Vermögen eingeleitet worden ist, beschlagnahmt der Gerichtsvollzieher das Vermögen und erstellt ein Pfändungsprotokoll. Die Beschlagnahme hat zur Folge, dass die Veräußerung des beschlagnahmten Vermögens keine Auswirkungen auf den weiteren Verfahrensablauf hat und das Vollstreckungsverfahren in Bezug auf das beschlagnahmte bewegliche Vermögen auch gegen den Käufer eröffnet werden kann. Wenn es gute Gründe dafür gibt, kann der Gerichtsvollzieher allerdings in jeder Phase des Verfahrens das beschlagnahmte bewegliche Vermögen der Aufsicht eines Dritten unterstellen, bei dem es sich auch um den Gläubiger handeln kann.

Soll in Grundeigentum vollstreckt werden, fordert der Gerichtsvollzieher den Schuldner zunächst auf, die Schulden binnen zwei Wochen zu begleichen; bleibt diese Aufforderung erfolglos, nimmt der Gerichtsvollzieher eine Beschreibung und Wertermittlung des Grundeigentums vor. Der weitere Verfahrensablauf wird durch die Veräußerung der Immobilie nach der Beschlagnahme nicht beeinflusst. Der Käufer kann als Schuldner dem Verfahren beitreten.

Wird der Schuldner verpflichtet, eine bestimmte Handlung oder die Einmischung in vom Gläubiger ergriffene Maßnahmen zu unterlassen, und verstößt er gegen diese Verpflichtung, belegt ihn das Gericht auf Antrag des Gläubigers mit einer Geldstrafe. Schuldner, die die Geldstrafe nicht bezahlen, werden mit Freiheitsstrafe belegt.

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

In der polnischen Zivilprozessordnung sind für Anträge auf Vollstreckung keine zeitlichen Begrenzungen vorgesehen. Forderungen, die durch ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichts oder einer anderen entscheidungsbefugten Stelle oder durch Schiedsspruch oder im Wege eines gerichtlichen Vergleichs oder einer durch Mediation erzielten und vom Gericht bestätigten Vereinbarung festgestellt wurden, verjähren nach polnischem Recht jedoch nach sechs Jahren, selbst wenn die Verjährungsfrist für Forderungen dieser Art kürzer ist (Artikel 125 § 1 des Zivilgesetzbuchs (Kodeks cywilny)). Erstreckt sich der auf diese Weise festgestellte Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Verbindlichkeiten, gilt für künftige Forderungen bezüglich regelmäßig wiederkehrender Verbindlichkeiten eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

Anträge auf Vollstreckung werden von der zuständigen Stelle geprüft, um festzustellen, ob sie den Formerfordernissen und Zulässigkeitskriterien entsprechen. Die Nichteinhaltung bestimmter Anforderungen kann zur Ablehnung des Antrags oder der Einstellung des Vollstreckungsverfahrens führen.

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Die Verfahrensparteien können den Gerichtsbeschluss zur Aufnahme einer Vollstreckbarkeitsklausel anfechten.

In Vollstreckungsverfahren stehen die folgenden Rechtsbehelfe zur Verfügung:

  • Beschwerde gegen eine Handlung eines Gerichtsvollziehers (beim Kreisgericht; dies gilt auch für Unterlassungen seitens des Gerichtsvollziehers. Die Beschwerde kann von einer Verfahrenspartei oder der Person eingereicht werden, deren Rechte durch die Handlung oder Unterlassung des Gerichtsvollziehers verletzt oder gefährdet wurden. Sie muss spätestens eine Woche nach dem Tag, an dem die Handlung erfolgte oder die Partei oder Person von der Unterlassung Kenntnis erlangte, eingereicht werden);
  • Rechtsbehelf gegen einen Gerichtsbeschluss zur Aufnahme einer Vollstreckbarkeitsklausel (Artikel 795 ZPO – die Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels wird im Falle des Gläubigers ab dem Datum berechnet, an welchem dem Gläubiger der vollstreckbare Titel zugesprochen wurde oder die Entscheidung gegen die Vollstreckung erging, und im Falle des Schuldners ab dem Datum, an welchem der Bescheid über die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens zugestellt wurde);
  • Einspruch gegen einen Gerichtsbeschluss, mit dem der Europäische Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt wurde (Artikel 7955 ZPO);
  • Rechtsbehelf gegen einen Gerichtsbeschluss bei Überschneidung von Verwaltungsmaßnahmen mit gerichtlicher Vollstreckung;
  • Rechtsbehelf gegen einen Gerichtsbeschluss zur Aussetzung oder Einstellung des Verfahrens (Artikel 828 ZPO);
  • Rechtsbehelf gegen einen Gerichtsbeschluss zur Beschränkung der Vollstreckung (Artikel 839 ZPO);
  • Gerichtsbeschluss zur Beschränkung der Vollstreckung und Widerspruch gegen diesen Beschluss (Artikel 839 ZPO);
  • Gegenklage des Schuldners zur Anfechtung einer Vollstreckung (Artikel 840 bis 843 ZPO);
  • Widerspruch gegen einen Gerichtsbeschluss zur Erstattung der Aufwendungen des Verwalters (Artikel 859 ZPO);
  • Rechtsbehelf gegen einen Gerichtsbeschluss bezüglich der im Verlauf der Zwangsvollstreckung durchgeführten Beschreibung und Wertermittlung;
  • mündliche Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde gegen Maßnahmen, die vom Gerichtsvollzieher im Zuge einer Versteigerung ergriffen wurden (Artikel 986 ZPO);
  • Rechtsbehelf gegen einen Gerichtsbeschluss über die Erteilung des Zuschlags (Artikel 997 ZPO);
  • Einspruch gegen den Aufteilungsplan für die im Wege der Vollstreckung eingezogenen Beträge (innerhalb von zwei Wochen ab Benachrichtigung durch die Vollstreckungsbehörde, die den Plan ausgearbeitet hat (Artikel 998 ZPO));
  • Rechtsbehelf gegen einen Gerichtsbeschluss über den Einspruch gegen den Aufteilungsplan (Artikel 1028 ZPO);
  • Rechtsbehelf gegen einen Gerichtsbeschluss, der einem Schuldner auferlegt, eine richterliche Anordnung in Bezug auf die Unpfändbarkeit in Vollstreckungsverfahren anzufechten, an denen die Staatskasse beteiligt ist (Artikel 1061 § 2 ZPO).

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Nach Artikel 829 der polnischen Zivilprozessordnung ist Folgendes ausgenommen:

  1. Hausrat, Bettzeug, Unterwäsche und Alltagskleidung, soweit zur Deckung der häuslichen Grundbedürfnisse des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nach billigem Ermessen erforderlich, sowie Kleidung, die der Schuldner benötigt, um seinen öffentlichen oder beruflichen Pflichten nachzugehen;
  2. Lebensmittel- und Brennstoffvorräte zur Befriedigung der Grundbedürfnisse des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen für die Dauer eines Monats;
  3. eine Kuh, zwei Ziegen oder drei Schafe, die für den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familienangehörigen notwendig sind, sowie ausreichend Futtermittel und Einstreu, um die Zeit bis zur nächsten Ernte zu überstehen;
  4. Werkzeuge und andere Geräte, die der Schuldner zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt, sowie Rohstoffe, die für den Produktionsprozess über einen Zeitraum von einer Woche benötigt werden, ausgenommen Kraftfahrzeuge;
  5. im Falle eines Schuldners, der ein regelmäßiges Einkommen bezieht, ein Betrag in Höhe des unpfändbaren Bruchteils des Einkommens bis zum nächsten Zahlungstermin, und im Falle eines Schuldners, der kein festes Einkommen bezieht, ein den Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Schuldners und seiner Familienangehörigen für die Dauer von zwei Wochen entsprechender Betrag;
  6. Objekte oder Ausrüstungsgegenstände, die zu Bildungszwecken erforderlich sind, persönliche Unterlagen, Auszeichnungen und für die Religionsausübung verwendete Gegenstände sowie Alltagsgegenstände, die im Vergleich zu ihrem ursprünglichen Wert nur mit einer deutlichen Wertminderung verkauft werden können, aber für den Schuldner von hohem Nutzen sind;
  7. Guthaben auf dem in Artikel 36 Unterabsatz 4a25 des Gesetzes über die Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Ustawa o organizacji rynku mleka i przetworów mlecznych) vom 20. April 2004 (Gesetzblatt der Republik Polen von 2013, Nummer 50 und 1272) genannten Konto;
  8. Arzneimittel im Sinne des polnischen Arzneimittelgesetzes (Prawo farmaceutyczne) vom 6. September 2001 (Gesetzblatt der Republik Polen von 2008, Nr. 45, Nummer 271 in der letztgültigen Fassung), die notwendig sind, um das reibungslose Funktionieren einer Einrichtung des Gesundheitswesens im Sinne der einschlägigen Vorschriften über einen Zeitraum von drei Monaten sicherzustellen, sowie medizinische Geräte, die deren Funktionieren nach Maßgabe des Gesetzes über medizinische Geräte (Ustawa o wyrobach medycznych) vom 20. Mai 2010 (Gesetzblatt der Republik Polen Nr. 107, Nummer 679; 2011/102, Nummer 586; und 2011/113, Nummer 657) garantieren;
  9. Objekte oder Ausrüstungsgegenstände, die aufgrund der Behinderung des Schuldners oder seiner Familienangehörigen notwendig sind.

Gemäß Artikel 831 § 1 ist Folgendes ausgenommen:

  1. Zahlungen und Sachleistungen zur Deckung von Ausgaben oder Geschäftsreisekosten;
  2. für besondere Verwendungszwecke vorgesehene staatliche Zuwendungen (Stipendien, Unterstützungsleistungen), es sei denn, die Vollstreckungsbewilligung bezog sich auf eben diese Zwecke oder eine Unterhaltsverpflichtung;
  3. Programmmittel, deren Finanzierung gemäß Artikel 5 Unterabsatz 1 Nummern 2 und 3 des Gesetzes über öffentliche Finanzen (Ustawa o finansach publicznych) vom 27. August 2009 erfolgt (Gesetzblatt der Republik Polen von 2013, Nummer 885, 938 und 1646), es sei denn, die Vollstreckungsbewilligung betrifft die Durchführung des Projekts, für das die Gelder bestimmt waren;
  4. nicht übertragbare Rechte, es sei denn, ihre Übertragbarkeit wurde vertraglich vereinbart und es kann in den Gegenstand der Leistung vollstreckt werden oder ein anderer Rechtsträger kann mit der Ausübung dieses Rechts betraut werden;
  5. Leistungen aus Personen- und Sachversicherungen im Rahmen der per Ministerialverordnung des Finanz- bzw. Justizministeriums festgelegten Grenzen; dies gilt nicht für Vollstreckungsmaßnahmen zur Befriedigung von Ansprüchen aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen;
  6. Sozialhilfe im Sinne des polnischen Sozialhilfegesetzes vom 12. März 2004 (Ustawa o pomocy społecznej) (Gesetzblatt der Republik Polen von 2013, Nummer 182 in der letztgültigen Fassung);
  7. an den Schuldner aus dem Staatshaushalt oder dem Nationalen Gesundheitsfonds für die Erbringung von Gesundheitsleistungen im Sinne des Gesetzes über das öffentlich finanzierte Gesundheitswesen (Ustawa o świadczeniach opieki zdrowotnej finansowanych ze środków publicznych) vom 27. August 2004 (Gesetzblatt der Republik Polen 2008/164, Nummer 1027 in der letztgültigen Fassung) zu zahlende Beträge in Höhe von 75 % der jeweiligen Zahlung, sofern es sich dabei nicht um Ansprüche handelt, die von den Angestellten oder Gesundheitsdienstleistern des Schuldners gemäß Artikel 5 Nummer 41 Buchstabe a und b des Gesetzes über das öffentlich finanzierte Gesundheitswesen vom 27. August 2004 geltend gemacht werden.

Nach Artikel 833 § 1 der polnischen Zivilprozessordnung bestimmt sich der Teil des pfändbaren Arbeitseinkommens nach dem polnischen Arbeitsgesetz vom 26. Juni 1974 (Gesetzblatt der Republik Polen von 2020, Nummer 1320). Die Bestimmungen gelten entsprechend auch für Arbeitslosenunterstützung, Leistungslohn, Stipendien und Ausbildungsbeihilfen, die auf der Grundlage der polnischen Beschäftigungs- und Arbeitsmarktförderungsgesetzes gezahlt werden.

Gemäß Artikel 871 § 1 des polnischen Arbeitsgesetzes darf das Arbeitseinkommen nicht weiter gepfändet werden, wenn folgende Beträge erreicht sind:

  1. der in gesonderten Bestimmungen geregelte Mindestlohn für Vollzeitbeschäftigte nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern, nachdem in das Einkommen zur Regulierung von Ansprüchen ausgenommen Unterhaltszahlungen aufgrund eines vollstreckbaren Titels vollstreckt wurde;
  2. 75 % des in Nummer 1 genannten Lohns – nach Abzug der dem Beschäftigten gewährten Barvorschüsse;
  3. 90 % des in Nummer 1 genannten Lohns – nach Abzug der in Artikel 108 des polnischen Arbeitsgesetzes vorgesehenen Geldbußen.

Geht der Arbeitnehmer einer Teilzeitbeschäftigung nach, werden die Beträge im Verhältnis zu den Arbeitsstunden gekürzt.

 

Diese Webseite ist Teil von „Ihr Europa“.

Ihre Meinung zum Nutzen der bereitgestellten Informationen ist uns wichtig!

Your-Europe

Letzte Aktualisierung: 06/07/2022

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.