Europäischer Zahlungsbefehl

Slowenien
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

Slowenien erkennt die folgenden beiden Mahnverfahren an:

- ein Mahnverfahren nach den Artikeln 431 bis 441 der Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku, ZPP);

- ein Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage einer Urkunde (Rechnung, Wechsel oder Scheckprotest, gegebenenfalls ergänzt durch eine Retourrechnung zur Begründung einer Forderung, eine öffentliche Urkunde, einen von der verantwortlichen Person beglaubigten Auszug aus den Geschäftsbüchern, ein beglaubigtes privates Dokument, eine schriftliche Erklärung über die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) vor dem Amtsgericht in Ljubljana (Okrajno sodišče v Ljubljani), wenn das Gericht auf Antrag des Gläubigers innerhalb von 3–4 Tagen einen Vollstreckungstitel im Wege eines automatischen Verfahrens und auf der Grundlage einer Urkunde erlässt, durch den

  1. der Schuldner verpflichtet wird, den vom Gläubiger geforderten Betrag (Zahlungsbefehl oder den rechtskräftigen Teil des Vollstreckungstitels) zu zahlen;
  2. die Vollstreckung gegen das im Antrag des Gläubigers angegebene Vermögen des Schuldners zulässig wird, sofern der Schuldner nicht innerhalb von acht Tagen Widerspruch gegen die Entscheidung einlegt (Vollstreckbarerklärung);
  3. der Schuldner verpflichtet wird, die Kosten des Verfahrens zu tragen (siehe Artikel 23, 40 c und 41 des Vollstreckungs- und Sicherungsgesetzes (Zakon o izvršbi in zavarovanju, ZIZ)).

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

Das Mahnverfahren ist ein spezielles, beschleunigtes Verfahren zur Durchsetzung einer fälligen Geldforderung, die durch ein Dokument nachgewiesen wird, das gemäß den Bestimmungen der ZPP größere Beweiskraft besitzt (Urkunde). Der Zahlungsbefehl wird sowohl bei inländischen als auch grenzüberschreitenden Streitfällen angewendet.

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Ein Anspruch, der die Grundlage des Zahlungsbefehls darstellt, kann nur die Zahlung eines Geldbetrags umfassen (finanzieller Anspruch). Gegenstand der Forderung können lediglich vertragliche oder außervertragliche Verpflichtungen sein, die nominell festgelegt sind. Eine Ausnahme bildet die Aufgabe von Geschäftsflächen und die damit zusammenhängende Räumung, wofür die Vorschriften eines speziellen Mahnverfahrens entsprechend zur Anwendung kommen. Die angeführte Ausnahme ist in Artikel 29 des Gesetzes über Geschäftsgebäude und Geschäftsflächen (Zakon o poslovnih stavbah in poslovnih prostorih) festgelegt, der besagt, dass bei einer Kündigung durch den Vermieter und Aufforderung zur Räumung von Geschäftsgebäuden oder Geschäftsflächen das Gericht einen Bescheid zur Räumung des Gebäudes oder der Geschäftsflächen ausstellt, wenn aus der Kündigung oder Aufforderung und aus dem Mietvertrag oder den Nachweisen gemäß den Bestimmungen dieses Artikels hervorgeht, dass der Vermieter das Recht hat, den Vertrag zu kündigen oder die Räumung des Gebäudes oder der Geschäftsflächen zu verlangen.

Nur vertragliche Ansprüche, die auf einer Urkunde beruhen, können Gegenstand von Mahnverfahren sein.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Es gibt keine Wertobergrenze für die Ansprüche.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Gemäß den Bestimmungen der ZPP erlässt das Gericht auch dann eine Entscheidung über die Erteilung eines Zahlungsbefehls (von Amts wegen), wenn der Kläger keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat, die Bedingungen dafür jedoch erfüllt sind, d. h. wenn der Kläger eine gewöhnliche Klage einbringt und keinen Zahlungsbefehl beantragt. Die Erteilung eines Zahlungsbefehls ist daher für ein Gericht verpflichtend (ein Zahlungsbefehl wird von einem Mitarbeiter des Gerichts erteilt) und nicht vom Anspruch eines Klägers abhängig, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für seine Erteilung erfüllt sind.

Der Gläubiger kann wählen, ob er eine Zwangszahlungsklage einreichen und einen Zahlungsbefehl gemäß Artikel 431 ZPP beantragen oder einen elektronischen Vollstreckungsantrag gemäß Artikel 41 ZIZ stellen möchte, auf dessen Grundlage das zentrale Gericht im Wege eines automatisierten Verfahrens einen Zahlungsbefehl erlässt.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Ja.

1.2 Zuständiges Gericht

Die Zuständigkeit für die Erteilung eines Zahlungsbefehls bestimmt sich in der Republik Slowenien in gleicher Weise wie für sonstige Klagen; das bedeutet, dass die sachliche Zuständigkeit für die Erteilung eines Zahlungsbefehls sowohl bei den Bezirksgerichten (okrožna sodišča) als auch bei den Amtsgerichten (okrajna sodišča) liegt. Der sachliche Zuständigkeitsbereich bestimmt sich nach dem Streitwert (oder nach der Art der Rechtssache, z. B. bei Handelssachen). Die Bezirksgerichte sind für Verfahren bei vermögensrechtlichen Ansprüchen mit einem Streitwert bis zu 20 000 EUR zuständig. Die Kreisgerichte dagegen sind für Verfahren bei vermögensrechtlichen Ansprüchen mit einem Streitwert über 20 000 EUR zuständig. In Handelssachen sind nur die Kreisgerichte für Verfahren und Entscheidungen in erster Instanz zuständig. Eine Handelssache liegt dann vor, wenn eine der Parteien des Zivilrechtsstreits eine juristische Person (Unternehmen, Einrichtung, Genossenschaft) ist. Zu den Handelssachen zählen auch Fälle, bei denen eine Partei ein Staat oder eine sonstige selbstverwaltete lokale Körperschaft, wie zum Beispiel eine Gemeinde, ist.

Welches der Gerichte mit Zuständigkeit in der Sache im konkreten Fall für eine Entscheidung zuständig ist, bestimmt sich nach der territorialen Zuständigkeit. Die allgemeine Regel zur territorialen Zuständigkeit besagt, dass eine Klage gegen eine natürliche oder juristische Person bei dem Gericht eingebracht werden muss, in dessen Zuständigkeitsbereich der Kläger seinen Wohnsitz oder die juristische Person ihren Sitz hat. Handelt es sich um ein Verfahren gegen eine ausländische natürliche oder juristische Person, so ist jenes Gericht zuständig, in dessen territorialem Zuständigkeitsbereich in der Republik Slowenien die natürliche Person ihren Wohnsitz oder die juristische Person ihre Zweigstelle hat. Das slowenische Recht kennt auch Vorschriften über besondere territoriale Zuständigkeiten, die sich nach den Streitparteien und dem Streitgegenstand richten.

Für ein Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage einer Urkunde, in dem auch Zahlungsbefehle ausgestellt werden, ist ausschließlich das Amtsgericht Ljubljana zuständig.

Mehr zu diesem Thema finden Sie unter „Klage vor Gericht“.

1.3 Formerfordernisse

Gemäß Artikel 431 der ZPP gelten für die Erteilung eines Zahlungsbefehls die folgenden beiden Bedingungen: Der Anspruch muss sich auf eine fällige Geldforderung beziehen und es muss eine Urkunde vorhanden sein, die die Forderung begründet. Daher muss die Klage oder der Antrag auf Erteilung eines Zahlungsbefehls alle Bestandteile umfassen, die jede Klage enthalten muss: Angabe des Gerichts, Name und Wohnsitz bzw. Aufenthalt der Streitparteien, Name der gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten der Parteien, einen bestimmten Antrag mit Angabe des Streitgegenstandes und der Nebenforderungen, die Tatsachen, auf die der Kläger seinen Anspruch stützt, die Beweise zur Untermauerung der Tatsachen, den Streitwert und die Unterschrift. Außerdem muss die Urkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift beigefügt werden.

Als Voraussetzung für die Erteilung eines Zahlungsbefehls, der in einem Vollstreckungstitel auf der Grundlage einer Urkunde enthalten ist (Artikel 41 ZIZ), gilt, dass ein Antrag auf Vollstreckung auf der Grundlage einer Urkunde elektronisch gestellt werden muss, dass eine Gerichtsgebühr zu entrichten ist und dass dieser Antrag Folgendes umfassen muss:

  • Namen des Gläubigers und des Schuldners einschließlich ihrer Identifikationsdaten (z. B. Steuernummer, persönliche Identifikationsnummer oder Geburtsdatum),
  • Urkunde,
  • Verbindlichkeiten des Schuldners,
  • Mittel und Gegenstand der Vollstreckung,
  • andere Informationen, die je nach Gegenstand der Vollstreckung erforderlich sind, um die Vollstreckung durchzusetzen, und
  • Antrag an das Gericht, den Schuldner anzuweisen, den geforderten Betrag einschließlich der angefallenen Kosten innerhalb von acht Tagen und in Fällen, die Wechsel und Schecks betreffen, innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids zu zahlen.

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Nach Artikel 431 der ZPP ist es in Slowenien nicht erforderlich, einen Antrag auf Erteilung eines Zahlungsbefehls mittels eines standardisierten Formulars zu stellen; genau genommen existiert gar kein solches Formular. Der Antrag muss die gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile wie oben unter Punkt 1.3 angeführt enthalten (verpflichtende Klagebestandteile).

Im Rahmen der Beschlussfassung über die Vollstreckung auf der Grundlage eines glaubwürdigen Dokuments (Artikel 41 ZIZ), das einen Zahlungsbefehl enthält, muss der Antrag auf einem Standardformular (Artikel 29 Absatz 2 ZIZ mit den Bestimmungen zu Form, Arten der Vollstreckung und Ablauf des automatisierten Vollstreckungsverfahrens) elektronisch (https://evlozisce.sodisce.si/esodstvo/index.html) oder schriftlich gestellt werden.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Es ist nicht erforderlich, dass sich die Parteien in einem Verfahren zur Erteilung eines Zahlungsbefehls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (auch nicht in einem Verfahren nach Artikel 431 ZPP oder nach Artikel 41 ZIZ).

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Gemäß Artikel 431 der ZPP muss eine Zwangszahlungsklage den Grund und den Schuldbetrag sowie Beweise enthalten, mit denen sich die Wahrheit der Behauptungen nachweisen lässt; Ebenso ist der Betrag und die Währung sowie das Fälligkeitsdatum anzuführen. Auch die gegebenenfalls geforderten Zinsen müssen genau angeführt werden (Zinssatz und Zeitraum, für den Zinsen gefordert werden). Aus der Urkunde muss das Fälligkeitsdatum hervorgehen.

Bei einer Vollstreckung auf der Grundlage einer Urkunde muss der Anspruch nicht weiter begründet werden; der Nachweis einer Urkunde genügt (Artikel 41 ZIZ).

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Ja, der Klage oder dem Antrag auf Erteilung eines Zahlungsbefehls muss eine Urkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift beigefügt werden. In Handelssachen muss der Klage oder dem Antrag auf Erteilung eines Zahlungsbefehls keine Urkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift beigefügt werden. Es genügt, wenn eine Kopie dieser Urkunde von der bevollmächtigten Stelle einer juristischen Person beglaubigt wird.

Eine Urkunde ist ein Dokument, das zwar nicht einem Vollstreckungstitel entspricht, das aber bescheinigt, dass die Forderung mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht. Ein Dokument ist eine Urkunde, wenn dies in der ZPP oder einer anderen Rechtsvorschrift so festgelegt wurde. Urkunden nach der ZPP sind: öffentliche Urkunden, private Urkunden, auf denen die Unterschrift des Schuldners von einer bevollmächtigten Stelle beglaubigt wurde, Wechsel und Schecks mit dem Widerspruch und der Gegenrechnung, wenn diese zur Geltendmachung eines Anspruchs notwendig sind, Auszüge aus beglaubigten Geschäftsbüchern, Rechnungen sowie Urkunden, die unter besonderen Vorschriften den Charakter einer öffentlichen Urkunde haben. Eine Urkunde ist auch eine ausländische Urkunde, die die Bedingungen für ihre Verwendung in der Republik Slowenien erfüllt.

Ausnahme: Das Gericht erteilt einen Zahlungsbefehl gegen einen Beklagten ohne Vorlage einer Urkunde, wenn sich der Anspruch auf eine fällige Geldforderung bezieht, die 2000 EUR nicht übersteigt, und in der Klage Grund und Höhe der Schuld sowie die Beweise angeführt sind, mit denen sich die Wahrheit der Behauptungen nachweisen lässt, wobei diese Ausnahme nicht für Handelssachen gilt (Artikel 494 ZPP).

Bei einem Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage einer Urkunde, bei dem ein Zahlungsbefehl ausgestellt wird, ist es genau genommen gar nicht möglich, eine Urkunde vorzulegen (da das Informationssystem dies nicht erlaubt); eine Erklärung über die Existenz einer Urkunde genügt jedoch (Artikel 41 ZIZ).

1.4 Abweisung des Antrags

Das Gericht weist einen Antrag auf Erteilung eines Zahlungsbefehls zurück, wenn die Bedingungen dafür nicht erfüllt sind, wenn zum Beispiel die Forderung noch nicht fällig ist oder keine Urkunde für das Bestehen der Forderung vorliegt.

Gibt das Gericht dem Antrag auf Erteilung eines Zahlungsbefehls statt, wird das Verfahren mit einer Klage fortgesetzt.

Das Amtsgericht Ljubljana weist den Vollstreckungsantrag auf der Grundlage einer Urkunde zurück, wenn der Anspruch nicht fällig oder wenn der Beklagte zahlungsunfähig ist.

1.5 Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung eines Gerichts, dem Antrag auf Erteilung eines Zahlungsbefehls nicht stattzugeben, gibt es kein Rechtsmittel; der Kläger kann die Entscheidung auch nicht mit einem Rechtsmittel gegen das Urteil anfechten.

Der Beklagte kann jedoch gegen die Erteilung eines Zahlungsbefehls Widerspruch einlegen. Die Frist für einen Widerspruch beträgt acht Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beklagten (bei Wechsel- und Scheckstreitfällen drei Tage). Ein Widerspruch muss begründet werden, ansonsten gilt er als unbegründet. Gegen das Urteil eines Gerichts über den Widerspruch kann ein Rechtsmittel eingelegt werden.

Ficht der Beklagte den Zahlungsbefehl lediglich in Bezug auf die Entscheidung über die Kosten an, kann diese Entscheidung nur mit einem Rechtsmittel gegen das Urteil angefochten werden.

Der Kläger kann innerhalb von acht Tagen gegen die Entscheidung des Amtsgerichts in Ljubljana über die Ablehnung des Vollstreckungsantrags auf der Grundlage einer Urkunde Berufung einlegen, worüber dann das Landesgericht in Ljubljana entscheidet.

1.6 Widerspruch

Der Beklagte kann der Forderung des Klägers widersprechen. Ein Widerspruch muss begründet werden. Der Beklagte muss Tatsachen zur Begründung des Widerspruchs anführen und Beweise beibringen, ansonsten gilt der Widerspruch als unbegründet (Artikel 435 Absatz 2 ZPP). Der Beklagte muss daher im Widerspruch rechtlich wichtige Tatsachen anführen, auf deren Grundlage die Forderung zurückgewiesen werden kann (sofern ihr Wahrheitsgehalt bestätigt wird). Die Behauptungen in Bezug auf solche Tatsachen müssen konkret und eindeutig sein.

Gegen die Entscheidung eines Amtsgerichts in Ljubljana, das einen Vollstreckungsantrag auf der Grundlage einer Urkunde bewilligt und einen Vollstreckungstitel auf der Grundlage einer Urkunde erlässt, kann innerhalb von acht Tagen Widerspruch eingelegt werden. Ein Widerspruch muss begründet werden. Ein Widerspruch gilt als begründet, wenn der Schuldner die Tatsachen angegeben hat, auf deren Grundlage die Klage des Klägers abgewiesen werden könnte (z. B. dass die Schuld beglichen worden ist), und Beweise für die in dem Widerspruch behaupteten Tatsachen vorgelegt hat (Artikel 61 ZIZ). Über einen Widerspruch entscheidet das Amtsgericht in Ljubljana.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Weist das Gericht den Widerspruch des Beklagten nicht als verspätet, unvollständig und nicht den Vorschriften entsprechend zurück bzw. erteilt keinen abschlägigen Bescheid, so wird das Verfahren wie bei einer Klage fortgesetzt.

Wenn ein Beklagter einen begründeten Einwand erhebt, erlässt das Gericht eine Entscheidung über die Aufhebung des Zahlungsbefehls und fährt, nachdem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, mit der Hauptsache fort.

Bei der ersten Hauptverhandlung können die Parteien neue Tatsachen anführen und neue Beweise vorlegen, und der Beklagte kann neue Einwände in Bezug auf den angefochtenen Teil des Zahlungsbefehls erheben.

Gibt das Amtsgericht Ljubljana einem Einwand gegen einen Vollstreckungstitel aufgrund einer Urkunde statt, erklärt das Gericht den Teil des Vollstreckungstitels, der die Vollstreckung ermöglicht und den Vollstrecker benennt, sowie die vollzogenen Vollstreckungsmaßnahmen für nichtig (d. h. das Gericht hebt den Zahlungsbefehl nicht auf, sondern entscheidet, ob der Zahlungsbefehl in Kraft bleiben soll oder ob er in einem späteren Urteil aufzuheben ist). Das Gericht verhandelt das Verfahren dann wie einen Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehl; wenn es nicht zuständig ist, erklärt es dies und verweist die Sache an das zuständige Gericht. Hierbei berücksichtigt das Gericht die Vereinbarung über die räumliche Zuständigkeit, wenn der Gläubiger den Anspruch geltend gemacht und im Vollstreckungsantrag angegeben hat oder wenn der Schuldner ihn im Widerspruch gegen den Vollstreckungstitel geltend gemacht und dem Gericht vorgelegt hat. Ein Vollstreckungsantrag auf der Grundlage einer Urkunde, die der Aufhebung eines Vollstreckungstitels zugrunde lag, gilt Zivilklage (Artikel 62 ZIZ).

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Legt der Antragsgegner keinen Widerspruch und kein Rechtsmittel ein, so ist der Bescheid oder der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar.

Widerspricht der Schuldner einem Vollstreckungstitel auf der Grundlage einer Urkunde nicht innerhalb von acht Tagen, wird dieser Vollstreckungstitel rechtskräftig und vollstreckbar (dies gilt auch für den Zahlungsbefehl), und die Durchsetzung der Forderung des Gläubigers führt zu einer Vollstreckung gegen die im Vollstreckungsantrag des Klägers genannten Vollstreckungsgegenstände des Schuldners.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Der Kläger muss das Gericht explizit um Ausstellung eines Vollstreckungstitels ersuchen. Der Gerichtsbescheid ist vollstreckbar, wenn er rechtskräftig und die Frist zur freiwilligen Erfüllung der Verpflichtungen abgelaufen ist (Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes über die Vollstreckung und Sicherung von Forderungen).

Das Amtsgericht Ljubljana stellt eine Bescheinigung über die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit eines Vollstreckungstitels auf der Grundlage einer Urkunde von Amts wegen aus und übermittelt ihn an den Gläubiger und (zusammen mit dem Vollstreckungstitel) an alle für die Vollstreckung des Beschlusses Verantwortlichen (Vollstrecker, Bank, Arbeitgeber usw.).

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Ein Zahlungsbefehl, gegen den kein Widerspruch eingelegt wurde bzw. bei dem der Widerspruch abgelehnt wurde, ist rechtskräftig, und es kann kein Rechtsmittel mehr dagegen eingelegt werden.

Gegen einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl sind jedoch außerordentliche Rechtsbehelfe möglich.

Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl, der auf einer Urkunde basiert, die einen Zahlungsbefehl enthält, kann mit außerordentlichen Rechtsbehelfen (Anträge auf Wiederaufnahme eines Verfahrens und auf Rechtsfragen beschränkte Rechtsbehelfe, Artikel 10 ZIZ) angefochten werden.

Links zum Thema

http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?sop=1998-01-2303

http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO1212

http://www.pisrs.si/Pis.web/

https://www.uradni-list.si/

http://www.dz-rs.si/wps/portal/Home/deloDZ/zakonodaja/preciscenaBesedilaZakonov

http://www.sodisce.si/

Letzte Aktualisierung: 13/01/2020

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