Gerichtsübersetzer/-dolmetscher

Frankrig

Hier finden Sie - gegebenenfalls über die jeweilige offizielle Website - Informationen zur Suche nach einem für den Einsatz in Gerichtsverfahren geeigneten Dolmetscher oder Übersetzer.

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Wie finde ich einen Übersetzer in Frankreich?

Der Dokumentations- und Recherchedienst des Kassationsgerichtshofs (Cour de cassation) veröffentlicht auf seiner Internetseite:

  • das Verzeichnis der am Kassationsgerichtshof zugelassenen Sachverständigen im pdf-Format. Dort finden Sie auch Links zu den Internetseiten einzelner Berufungsgerichte. Die Geschäftsstelle des Gerichts gibt das Verzeichnis der am Kassationsgerichtshof zugelassenen Sachverständigen jährlich neu heraus.
  • von den einzelnen Berufungsgerichten erstellte Listen der gerichtlich bestellten Sachverständigen, in denen unter der Rubrik „Übersetzen“ und „Dolmetschen“ auch die gerichtlich bestellten Übersetzer und Dolmetscher aufgeführt sind. Die von den Berufungsgerichten geführten Verzeichnisse der gerichtlich bestellten Sachverständigen werden bei Änderungen aktualisiert und in unregelmäßigen Abständen an den Kassationsgerichtshof übermittelt.

Am Kassationsgerichtshof wird dagegen keine Datenbank im eigentlichen Sinne geführt, in der alle Dolmetscher und Übersetzer verzeichnet sind.

Die Sachverständigenverzeichnisse mit Namen, Kontaktdaten, Geburtsjahr und jeweiligem Fachgebiet liegen für 36 Berufungsgerichte vor.

Ist die Suche nach einem Übersetzer-/ Dolmetscher kostenpflichtig?

Nein, der Zugang zu den Internetseiten unterliegt keinen Beschränkungen.

Übersetzerverzeichnisse in Frankreich: Hintergrund und Entstehungsgeschichte

Hintergrund

Erste offizielle Sachverständigenverzeichnisse im französischen Rechtssystem entstanden mit dem Gesetz vom 30. November 1892 für Strafsachen.

Parallel dazu kursierten halbamtliche Listen von den Sachverständigen und Gutachtern, die am häufigsten zu Zivilprozessen hinzugezogen wurden.

Mit dem Gesetz Nr. 71-498 vom 29. Juni 1971 wurde ein einheitliches Verzeichnis für Zivil- und Strafsachen an jedem Berufungsgericht eingeführt, in dem die zugelassenen Sachverständigen nach Fachgebiet geordnet eingetragen waren. Das Verzeichnis wurde alljährlich ergänzt und überarbeitet. Eigentlich sollte die Zulassung jedes Jahr neu beantragt werden, in der Praxis wurde sie aber für alle Sachverständigen verlängert, gegen die keine schwerwiegende Beschwerde vorlag. Daneben wurde ein von der Geschäftsstelle des Kassationsgerichtshofs erstelltes landesweites Sachverständigenverzeichnis geschaffen, das unter vergleichbaren Bedingungen geführt wurde.

Voraussetzungen für die Eintragung

Die Aufnahme in die Verzeichnisse für gerichtlich bestellte Sachverständige wurde durch das Gesetz Nr. 2004-130 vom 11. Februar 2004 und das Dekret Nr. 2004-1463 vom 23. Dezember 2004 von Grund auf neu geregelt. Was die Verzeichnisse der Berufungsgerichte betrifft, so sind die Anträge vor dem 1. März jedes Jahres an den Staatsanwalt der Republik beim Tribunal de Grande Instance am Sitz des Berufungsgerichts zu richten. Der Staatsanwalt prüft die Aufnahmeanträge und leitet sie dem Generalstaatsanwalt weiter, der den ersten Präsidenten des Berufungsgerichts anruft.

Die Verzeichnisse werden jährlich in der ersten Novemberhälfte von der Richterhauptversammlung am Sitz des Berufungsgerichts unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Gerichte in ihrem Zuständigkeitsbereich erstellt.

Die Ersteintragung in das Verzeichnis eines Berufungsgerichts erfolgt in einer besonderen Rubrik auf Probe und gilt für einen Zeitraum von drei Jahren; mit Ende der Probezeit werden die Berufserfahrung des Betreffenden und die Aneignung der für die ordnungsgemäße Ausführung seiner Aufträge erforderlichen Rechtskenntnisse im Hinblick auf eine mögliche Wiederzulassung – nur nach erneuter Bewerbung – bewertet. Nach erneuter Prüfung seiner Antragsunterlagen und Stellungnahme einer aus Sachverständigen und Richtern bestehenden Kommission wird der Sachverständige dann für weitere fünf Jahre zugelassen.

Mit dem Dekret Nr. 2012-1451 vom 24. Dezember 2012 wurden die im Dekret 2004-1463 vom 23. Dezember 2004 festgelegten Eintragungsvoraussetzungen konkretisiert. Bei der Prüfung der Anträge stehen Qualifikation und Berufserfahrung der Bewerber im Vordergrund; es kommt aber auch darauf an, welche Befähigungen sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (außerhalb Frankreichs) erworben haben und ob sie genügend Interesse für eine Zusammenarbeit mit der öffentlichen Rechtspflege zeigen.

Nur Sachverständige, die seit fünf aufeinanderfolgenden Jahren in der Liste eines Berufungsgerichts geführt sind oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Frankreich anerkannte Kompetenzen nachweisen können, die insbesondere dadurch erworben wurden, dass in diesem Staat mindestens fünf Jahre lang Tätigkeiten ausgeübt wurden, die geeignet sind, den Gerichten im Rahmen ihrer Rechtsprechungstätigkeit technische Informationen zu liefern, können in das nationale Verzeichnis aufgenommen werden.

Die Aufnahme in das nationale Verzeichnis erfolgt für einen Zeitraum von sieben Jahren.

Im Eintragungs- bzw. Wiedereintragungsverfahren für dieses Verzeichnis sind die Anträge beim Generalstaatsanwalt am Kassationsgerichtshof vor dem 1. März zu stellen, der eine Stellungnahme des ersten Präsidenten und des Generalstaatsanwalts des Berufungsgerichts, an dem der Betreffende zugelassen ist, einholt. Anschließend erstellt die Geschäftsstelle des Kassationsgerichtshofs in der ersten Dezemberhälfte das nationale Verzeichnis, ohne dass die Generalstaatsanwaltschaft erneut damit befasst wird.

Einheitliche Bezeichnungen für die Rubriken in Sachverständigenverzeichnissen

In Anwendung von Artikel 1 des Dekrets Nr. 2004-1463 vom 23. Dezember 2004 wurden per Erlass des Justizministers vom 10. Juni 2005 landesweit einheitliche Sachbezeichnungen für die Rubriken in Sachverständigenverzeichnissen eingeführt. Das Verzeichnis ist in Wirtschaftsbereiche unterteilt (z. B.: Landwirtschaft, Gesundheit, Industrie usw.), Rubriken (z. B.: Medizin, Chirurgie) und Fachgebiete (zur Feinabstimmung der Fachgebiete: Allergologie, Verdauungschirurgie usw.). So gibt es eine Rubrik H für „Dolmetschen – Übersetzen“ und darin die Teilrubrik H1 „Dolmetschen und H2 „Übersetzen“, die nach Sprachgruppen (romanische, germanische, slawische Sprachen usw.) in Spezialgebiete untergliedert sind. Die Überschriften der Spezialgebiete sind so gewählt, dass sie alle gesprochenen Sprachen oder Schriftsprachen erfassen. Sie enthält auch eine Rubrik „Gebärdensprache und ergänzte Laut-Sprache“ („H3“).

Übersetzer und Dolmetscher werden also seit Erstellung der neuen einheitlichen Sachbezeichnungen für die Spezialgebiete weiterhin in den Verzeichnissen der gerichtlich bestellten Sachverständigen geführt, sind allerdings jetzt unter einer eigenen Rubrik zu finden. Zwar sind sie fachlich nicht für eine Gutachtertätigkeit im eigentlichen Sinne zuständig, doch sie stehen genauso wie gerichtlich bestellte Sachverständige zeitweise im Dienst der öffentlichen Rechtspflege und können daher nach Maßgabe von Artikel 232 der Zivilprozessordnung im Bedarfsfall als Sachverständige hinzugezogen werden, die auf Antrag des Gerichts Ermittlungsmaßnahmen, wie insbesondere Konsultationen, durchführen.

In Anbetracht vorstehender Ausführungen erachtete man es bei der Reform von 2004 nicht für sinnvoll, besondere Zulassungsvorschriften für öffentlich bestellte Übersetzer und Dolmetscher (durch eigene Verzeichnisse) zu schaffen.

Letzte Aktualisierung: 08/12/2021

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