Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen

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Nationale Gerichte

Den durch Gesetz geschaffenen Gerichten kommt eine besondere Rolle beim Schutz der Menschenrechte zu. Ihre Autonomie und Unabhängigkeit sind in der Verfassung verankert. Ein besonderer Mechanismus soll die Wahrnehmung verfassungsmäßiger Rechte und Freiheiten garantieren – die Verfassungsbeschwerde. Sie kann von Bürgerinnen und Bürgern eingelegt werden, die sich durch nationale Behörden, kommunale oder regionale Selbstverwaltungsgremien oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die über ihre Rechte und Pflichten entscheiden oder sich mit dem Verdacht oder Vorwurf einer Straftat befassen, in ihren von der Verfassung garantierten Menschenrechten oder Grundfreiheiten verletzt sehen. Eine Verfassungsbeschwerde kann erst eingelegt werden, nachdem alle anderen Rechtsmittel ausgeschöpft sind.

Verfassungsgericht der Republik Kroatien (Ustavni sud Republike Hrvatske)
Trg svetog Marka 4
10000 Zagreb
Tel.: +385 1 6400 251
Fax: +385 1 4551 055
https://www.usud.hr/

Oberster Gerichtshof der Republik Kroatien (Vrhovni sud Republike Hrvatske)
Trg Nikole Šubića Zrinskog 3
10 000 Zagreb
Tel.: +385 1 486 22 22, +385 1 481 00 36
Fax: +385 1 481 00 35
E-Mail: vsrh@vsrh.hr
http://www.vsrh.hr/

Gespanschaftsgerichte (Županijski sudovi)
Amtsgerichte (Općinski sudovi)

Hohes Handelsgericht der Republik Kroatien (Visoki trgovački sud Republike Hrvatske)
Berislavićeva 11, 10 000 Zagreb
Tel.: +385 1 489 68 88
Fax: +385 1 487 23 29
http://www.vtsrh.hr/
Handelsgerichte (Trgovački sudovi) in der Republik Kroatien  PDF (192 Kb) hr

Handelsgerichte

Hoher Verwaltungsgerichtshof der Republik Kroatien (Visoki upravni sud Republike Hrvatske)
Frankopanska 16, 10 000, Zagreb
Tel.: +385 1 480 78 00
Fax: +385 1 480 79 28
http://www.upravnisudrh.hr/

Verwaltungsgerichte (Upravni sudovi)

Hohes Gericht für Ordnungswidrigkeiten der Republik Kroatien (Visoki prekršajni sud Republike Hrvatske)
Ulica Augusta Šenoe 30, 10 000 Zagreb
Tel.: +385 1 480 75 10
Fax: +385 1 461 12 91
E-Mail: predsjednik@vpsrh.pravosudje.hr
https://sudovi.hr/VPSRH/

Bürgerbeauftragte/-r (Pučki pravobranitelj)

Trg hrvatskih velikana 6
10 000 Zagreb
Kroatien
Tel.: +385 1 4851 855, +385 1 4851 853
E-Mail: info@ombudsman.hr
Fax: +385 1 6431 628

Nach Artikel 93 der kroatischen Verfassung ist der/die Bürgerbeauftragte als Vertreter des kroatischen Parlaments für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und den Gesetzen des Landes sowie den von der Republik Kroatien unterzeichneten internationalen Übereinkünften über Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert sind, tätig.

Der/die Bürgerbeauftragte und seine/ihre Vertreter werden vom kroatischen Parlament für acht Jahre gewählt. Der/die Bürgerbeauftragte soll die Bürgerinnen und Bürger vor Menschenrechtsverletzungen schützen, die aus Handlungen staatlicher Stellen und mit amtlichen Befugnissen ausgestatteter Rechtsträger resultieren. Der/die Bürgerbeauftragte ist die zentrale Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierung und zur Wahrnehmung der Aufgaben des nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter und jede andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Der/die Bürgerbeauftragte übt diese Tätigkeit unabhängig und autonom aus.

Kompetenzen:

Schutz der Menschenrechte

Bürgerinnen und Bürger können sich an den/die Bürgerbeauftragte/-n wenden, wenn sie sich durch Behörden in ihren Rechten verletzt fühlen. Im Fall einer Beschwerde führt der/die Bürgerbeauftragte auf der Grundlage der ihm/ihr zugegangenen Unterlagen eine Untersuchung durch. Staatliche Stellen, mit amtlichen Befugnissen ausgestattete Stellen sowie lokale und regionale Selbstverwaltungsgremien, d. h. sämtliche Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sind verpflichtet, ihm/ihr alle verlangten Auskünfte zu erteilen.

Auf der Grundlage der festgestellten Fakten kann der/die Bürgerbeauftragte Stellungnahmen abgeben, Empfehlungen aussprechen und die entsprechenden Behörden oder übergeordneten Stellen sowie gegebenenfalls auch das kroatische Parlament unterrichten.

Außerdem prüft der/die Bürgerbeauftragte die Vereinbarkeit von Vorschriften mit der kroatischen Verfassung und internationalen Menschenrechtsübereinkünften und kann das kroatische Parlament auffordern, menschenrechtsrelevante Vorschriften zu ändern bzw. anzunehmen. Er/sie kann das kroatische Parlament dazu auffordern, Rechtsvorschriften mit der Verfassung und den Gesetzen in Einklang zu bringen. Er/sie ist befugt, Verfahren vor dem kroatischen Verfassungsgericht anzustrengen, um die Vereinbarkeit von Gesetzen und anderen Vorschriften mit der kroatischen Verfassung prüfen zu lassen.

Förderung der Menschenrechte

Die Förderung der Menschenrechte beinhaltet Forschung und Analyse, den Aufbau und die Pflege von Datenbanken und Dokumentation, die zeitnahe und regelmäßige Information der Öffentlichkeit und von Interessenträgern, den Anstoß zur Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, mit internationalen Organisationen und wissenschaftlichen Forschungsinstituten sowie Initiativen zur Abstimmung von Rechtsvorschriften mit internationalen und europäischen Normen und zur Anwendung dieser Vorschriften.

Zentralstelle zur Bekämpfung von Diskriminierung

Der/die Bürgerbeauftragte nimmt Beschwerden von natürlichen und juristischen Personen entgegen, erteilt die notwendigen Auskünfte über Rechte und Pflichten und Möglichkeiten rechtlichen und sonstigen Schutzes, prüft individuelle Anträge und leitet im Rahmen seiner bzw. ihrer Zuständigkeit Maßnahmen ein, um Diskriminierung zu beseitigen und die Rechte benachteiligter Personen zu schützen (außer in laufenden Verfahren). Er/sie führt Mediationsverfahren durch, um mit Zustimmung beider Parteien nach Möglichkeit einen außergerichtlichen Vergleich zu erzielen, und legt dem zuständigen Staatsanwalt Berichte über Fälle strafrechtlich relevanter Diskriminierung vor.

Nationaler Präventionsmechanismus

Der/die Bürgerbeauftragte wird im Rahmen des nationalen Präventionsmechanismus tätig, um Folter und jede andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung überall dort zu verhindern, wo Personen die Freiheit entzogen wird oder in Gewahrsam oder in Haft genommen oder unter öffentlicher Aufsicht in Räumen festgehalten werden, die sie nicht verlassen dürfen.

Das bedeutet, dass Vertreter des/der Bürgerbeauftragten in dieser Eigenschaft Gefängnisse, Haftanstalten und verschiedene Einrichtungen, in denen geistig behinderte Menschen untergebracht sind, als Präventionsmaßnahme zum Schutz von Personen besuchen, die sich im Freiheitsentzug befinden oder deren Freiheit eingeschränkt ist.

Nationale Menschenrechtsinstitution (NMRI)

Seit 2009 ist der/die Bürgerbeauftragte die einzige nationale Institution zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (NMRI) in der Republik Kroatien, der nach den Pariser Prinzipien der UN mit ihren Vorgaben für die Unabhängigkeit der nationalen Menschenrechtsinstitutionen der A-Status zuerkannt worden ist.

Dieses höchste Maß an institutioneller Unabhängigkeit wurde dem/der Bürgerbeauftragten im Juli 2013 erneut zuerkannt, nachdem die UN die Umsetzung ihrer Empfehlungen für den Erhalt und die Förderung eines unabhängigen Status überprüft hatte.

Einrichtungen zum Schutz spezieller Menschenrechte

Kinderbeauftragte/-r (Pravobranitelj za djecu)

Teslina 10
10 000 Zagreb
Kroatien
E-Mail: info@dijete.hr
Tel.: 01/4929 669
Fax: 01/4921 277
http://www.dijete.hr

Tätigkeiten

Der/die Kinderbeauftragte kontrolliert, ob Gesetze und andere in Kroatien geltende Vorschriften zum Schutz der Rechte und Interessen von Kindern mit der kroatischen Verfassung, der Kinderrechtskonvention und anderen internationalen Übereinkünften zum Schutz der Rechte und Interessen von Kindern im Einklang stehen. Er/sie überprüft Kinderrechtsverletzungen im Einzelfall und befasst sich mit dem Vorkommen und den Arten von Verletzungen der Rechte und Interessen von Kindern im Allgemeinen. Er/sie tritt für den Schutz und die Förderung der Rechte und Interessen von Kindern mit besonderen Bedürfnissen ein und empfiehlt Maßnahmen zum Aufbau eines umfassenden Systems zum Schutz und zur Förderung von Kinderrechten und zur Verhinderung schädigender Handlungen, die ihre Interessen gefährden. Er/sie informiert und berät Kinder darüber, wie sie ihre Rechte und Interessen wahrnehmen und schützen können; arbeitet mit Kindern zusammen, ermuntert sie, ihre Meinung zu äußern, hört sich ihre Meinung an, initiiert öffentliche Aktivitäten zur Verbesserung des Status von Kindern und beteiligt sich auch selbst daran und macht Vorschläge, wie ihre Rolle in der Gesellschaft gestärkt werden kann. Er/sie hat Zugang zu allen, und das Recht auf Einsicht in alle, – auch vertraulichen – Daten, Informationen und Dokumente mit Bezug auf die Rechte und den Schutz von Kindern. Er/sie ist befugt, alle Einrichtungen, staatlichen Stellen, juristischen und natürlichen Personen, die als gesetzliche Betreuer von Kindern tätig werden, sowie kirchliche Gemeinschaften, in denen Kinder sich aufhalten oder vorübergehend oder dauerhaft untergebracht sind, zu inspizieren.

Wenn er/sie feststellt, dass ein Kind physischer oder seelischer Gewalt, sexueller Gewalt, Missbrauch oder Ausbeutung, Vernachlässigung oder Nachlässigkeit ausgesetzt ist, ist er/sie verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu melden und das zuständige Sozialzentrum zu informieren sowie Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Interessen des Kindes zu empfehlen. Er/sie kann professionelle Hilfe von Sachverständigen und Einrichtungen in Anspruch nehmen, die sich mit dem Schutz, der Betreuung, der Entwicklung und den Rechten von Kindern befassen, und erhält dann umgehend Unterstützung.

Gleichstellungsbeauftragte/-r (Pravobraniteljica za ravnopravnost spolova)

Preobraženska 4/1
10 000 Zagreb
Tel.: +385 1 48 48 100
Fax: +385 1 48 44 600
E-Mail: ravnopravnost@prs.hr
http://www.prs.hr

Tätigkeiten

Der/die Gleichstellungsbeauftragte befasst sich mit Beschwerden im Zusammenhang mit geschlechtsbedingter Diskriminierung, dem Ehe- oder Familienstand oder der sexuellen Orientierung. Er/sie prüft Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und Fälle von Diskriminierung von Einzelpersonen oder Gruppen von Personen durch nationale Behörden, kommunale und regionale Selbstverwaltungseinrichtungen und andere Stellen mit amtlichen Befugnissen sowie durch Bedienstete dieser Einrichtungen und andere juristische und natürliche Personen.

Der/die Gleichstellungsbeauftragte ist im Rahmen seiner bzw. ihrer Tätigkeit befugt, Meldung zu erstatten sowie Vorschläge und Empfehlungen auszusprechen.

Wenn er/sie feststellt, dass gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen wurde, kann er/sie die verfassungsmäßige Überprüfung des Gesetzes sowie die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit anderer Vorschriften beantragen.

Behindertenbeauftragte/-r (Pravobraniteljica za osobe s invaliditetom)

Savska cesta 41/3
10 000 Zagreb
Tel.: +385 1 6102 170
Fax: +385 1 6177 901
E-Mail: ured@posi.hr

Tätigkeiten

Das Amt des/der Behindertenbeauftragten ist eine eigenständige nationale Institution, deren Hauptaufgabe darin besteht, die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Verfassung der Republik Kroatien, internationaler Übereinkünfte und Gesetze zu überwachen und zu fördern. Werden die Rechte von Menschen mit Behinderungen verletzt, kann der/die Behindertenbeauftragte Warnungen aussprechen, Maßnahmen vorschlagen, Empfehlungen aussprechen, informieren und Berichte über eingeleitete Maßnahmen anfordern.

Wenn der/die Behindertenbeauftragte feststellt, dass eine gesetzliche Regelung gegen die Interessen von Menschen mit Behinderungen oder Kindern mit Entwicklungsstörungen verstößt, sie in irgendeiner Weise benachteiligt oder ihre Situation gegenüber Menschen ohne Behinderung verschlechtert, unterbreitet er/sie einen Vorschlag zur Änderung dieser gesetzlichen Regelung.

Der/die Behindertenbeauftragte nimmt Beschwerden von Personen mit Behinderungen und ihren Vertretern entgegen, prüft Beschwerden über die Verletzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen und versucht, zusammen mit den für das Beheben dieser Probleme zuständigen Institutionen eine optimale Lösung zu finden. Der/die Behindertenbeauftragte berät Personen mit Behinderungen, wie sie ihre Rechte und Interessen wahrnehmen und schützen können.

Schutz personenbezogener Daten

Behörde für den Schutz personenbezogener Daten (Agencija za zaštitu osobnih podataka)

Martićeva 14
10 000 Zagreb

Tel.: +385 460 90 00
Fax: +385 4609-099
E-Mail: azop@azop.hr
http://www.azop.hr

Die Behörde für den Schutz personenbezogener Daten ist eine juristische Person, die mit der amtlichen Befugnis ausgestattet ist, ihre Tätigkeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten unabhängig und autonom auszuüben. Sie ist für administrative und fachliche Aufgaben rund um den Schutz personenbezogener Daten zuständig. Die Behörde überwacht im Rahmen ihrer amtlichen Zuständigkeit den Schutz personenbezogener Daten, weist auf Fälle missbräuchlicher Erhebung personenbezogener Daten hin, erstellt das Verzeichnis der Länder und internationalen Organisationen mit ordnungsgemäß geregeltem Datenschutz, bearbeitet die Anträge auf Überprüfung von Verstößen gegen die im Datenschutzgesetz verankerten Rechte und führt das Zentralregister personenbezogener Daten.

Prozesskostenhilfe

Mit der Annahme des Prozesskostenhilfegesetzes hat das Justizministerium die umfassende und schwierige Aufgabe übernommen, ein Prozesskostenhilfesystem einzurichten.

Die Prozesskostenhilfe ermöglicht es sozial benachteiligten Bürgerinnen und Bürgern, Anwälte zu beauftragen, Rechtsberatung hinsichtlich rechtlicher Schritte einzuholen und gleichberechtigten Zugang zu gerichtlichen und behördlichen Verfahren zu erhalten.

Bürgerinnen und Bürger mit Anspruch auf Prozesskostenhilfe

Anspruchsberechtigt im Sinne des Prozesskostenhilfegesetzes sind:

  • Kroatische Staatsangehörige
  • Kinder, die nicht kroatische Staatsangehörige sind, sich aber ohne Begleitung eines nach dem Gesetz verantwortlichen Erwachsenen in Kroatien aufhalten
  • Ausländer mit befristetem Aufenthaltsrecht, unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit, und Ausländer mit Daueraufenthaltsrecht
  • ausländische Staatsangehörige, denen vorübergehender Schutz gewährt wird
  • Ausländer, die sich illegal aufhalten, und Ausländer bei einem Kurzaufenthalt, in dem Ausweisungs- oder Rückführungsverfahren
  • Asylbewerber, Personen mit Asylstatus und Ausländer mit subsidiärem Schutzstatus und ihre Familienangehörigen, die sich rechtmäßig in Kroatien aufhalten, in dem Verfahren, in dem ihnen nach einem besonderen Gesetz keine Rechtshilfe gewährt wird

Anbieter von Prozesskostenhilfe

Im Prozesskostenhilfegesetz sind folgende Anbieter von unentgeltlicher Rechtsberatung vorgesehen:

  • Rechtsanwältinnen/-anwälte
  • Zugelassene Vereinigungen
  • Law Clinics
  • Verwaltungsämter in den Gespanschaften

Arten von Prozesskostenhilfe

Bei der Prozesskostenhilfe wird zwischen primärer und sekundärer Prozesskostenhilfe unterschieden.

Primäre Prozesskostenhilfe

Primäre Prozesskostenhilfe umfasst:

  • Allgemeine Rechtsauskünfte
  • Rechtsberatung
  • Erstellung von Schriftsätzen an Einrichtungen des öffentlichen Rechts, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und internationale Organisationen im Rahmen internationaler Übereinkünfte und Vorschriften über die Arbeitsweise dieser Einrichtungen
  • Vertretung in Verfahren vor Einrichtungen des öffentlichen Rechts
  • Rechtsbeistand bei der außergerichtlichen, gütlichen Beilegung von Streitsachen

Primäre Prozesskostenhilfe wird von Verwaltungsämtern in den Gespanschaften, zugelassenen Vereinigungen und Law Clinics angeboten.
Die für primäre Prozesskostenhilfe zuständigen Stellen sind befugt, allgemeine Rechtsauskünfte zu erteilen, Rechtsberatung anzubieten und Schriftsätze zu erstellen.

Personen, die ihren Anspruch auf primäre Prozesskostenhilfe geltend machen möchten, wird empfohlen, sich direkt an die Stellen zu wenden, die primären Rechtsbeistand anbieten.

Sekundäre Prozesskostenhilfe

Die sekundäre Prozesskostenhilfe umfasst:

  • Rechtsberatung
  • Erstellung von Schriftsätzen in Verfahren zum Schutz der Rechte von Arbeitnehmern gegenüber ihrem Arbeitgeber
  • Erstellung von Schriftsätzen in Rechtsstreitigkeiten
  • Vertretung in Gerichtsverfahren
  • Rechtsbeistand bei der gütlichen Beilegung von Streitsachen
  • Befreiung von den Kosten des Gerichtsverfahrens
  • Befreiung von Gerichtskosten

Sekundäre Prozesskostenhilfe wird von Anwälten erbracht.

Sekundäre Prozesskostenhilfe kann in folgenden Verfahren gewährt werden:

  • Verfahren im Zusammenhang mit dinglichen Rechten, ausgenommen Grundbuchverfahren
  • Arbeitsrechtliche Verfahren
  • Familienrechtliche Verfahren, außer bei einer einvernehmlichen Scheidung, wenn die Ehegatten keine gemeinsamen oder adoptierten minderjährigen Kinder oder volljährigen Kinder haben, für die sie die elterliche Sorge haben
  • Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren im Zusammenhang mit der Zwangseinziehung oder Sicherung von Forderungen aus dem Verfahren, in dem Prozesskostenhilfe nach den Bestimmungen des Prozesskostenhilfegesetzes gewährt werden kann
  • Gütliche Beilegung von Streitsachen
  • Ausnahmsweise in allen anderen Verwaltungs- und Zivilverfahren, wenn sich die Notwendigkeit aus den spezifischen Lebensumständen des Antragstellers und der Mitglieder seines Haushalts ergibt, im Einklang mit dem grundlegenden Ziel des Prozesskostenhilfegesetzes

Das Verfahren für die Gewährung von sekundärer Prozesskostenhilfe wird durch einen Antrag an die zuständige Verwaltungsbehörde der Gespanschaft oder der Stadt Zagreb eingeleitet.

Gemäß den Bestimmungen des Prozesskostenhilfegesetzes muss jeder, der seinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe geltend machen will, ein entsprechendes Formular ausfüllen und diesen Antrag beim zuständigen Amt in der Gespanschaft einreichen, in der sich sein Wohnsitz befindet. Dem Antrag beizufügen ist die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Antragstellers und der erwachsenen Mitglieder seines Haushalts, durch die alle einkommensrelevanten Daten offengelegt und die materielle und strafrechtliche Haftung für die Richtigkeit der Angaben im Antrag übernommen werden.

Das Antragsformular kann von der Website des Justizministeriums heruntergeladen werden. Außerdem ist es bei den Verwaltungsämtern in den Gespanschaften, bei den Amtsgerichten sowie den Sozialzentren während der regulären Öffnungszeiten erhältlich.

Für die Stellung von Anträgen, die persönlich oder per Einschreiben eingereicht werden, fallen keine Verwaltungskosten an.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe bedeutet die vollständige oder teilweise Übernahme der anfallenden Kosten je nach finanzieller Situation des Antragstellers. Unter Berücksichtigung der materiellen Umstände des Begünstigten können die Kosten des Verfahrens anteilsmäßig geteilt werden.

Bei anteiliger Prozesskostenhilfe wird die Differenz zwischen der insgesamt gewährten Prozesskostenhilfe und dem Anwaltshonorar vom Begünstigten nach dem in der Gebührenordnung für Anwälte und Gerichtskosten festgelegten Wert der Leistung entrichtet.

Das Justizministerium entscheidet in zweiter Instanz über die von Antragstellern eingelegten Rechtsbehelfe, entscheidet in erster Instanz über die Eintragung von Anbietern primärer Prozesskostenhilfe in das entsprechende Register, führt das Register und beaufsichtigt die Anbieter primärer Prozesskostenhilfe auf administrativer und fachlicher Ebene.

Informationen über Prozesskostenhilfe finden Sie auf der Website des Justizministeriums der Republik Kroatien Website des Justizministeriums der Republik Kroatien oder können Sie per E-Mail unter besplatna.pravna.pomoc@pravosudje.hr anfordern. Ihre Anfrage wird schnellstmöglich beantwortet.

Fragen können direkt an die Verwaltungsämter in den Gespanschaften gerichtet werden.

Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug

Um eine Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug handelt es sich, wenn die Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, ihren Wohnsitz oder vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem Staat hat, in dem sich das Gericht befindet oder die Entscheidung vollstreckt werden soll.

Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten wird Prozesskostenhilfe für Zivil- und Handelssachen, Mediationsverfahren, außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren, die Vollstreckung öffentlicher Urkunden und die Rechtsberatung in solchen Verfahren gewährt. Die Bestimmungen zu grenzüberschreitenden Streitigkeiten finden auf Steuer-, Zoll- und andere Verwaltungsverfahren keine Anwendung.

Ein Antragsteller, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Kroatien hat und Prozesskostenhilfe in einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug beim Gericht eines anderen EU-Mitgliedstaates benötigt, muss den Antrag beim zuständigen Amt seines Wohn- oder Aufenthaltsortes stellen. Die zuständige Stelle leitet den Antrag innerhalb von acht Tagen nach Eingang des Antrags an das Justizministerium weiter. Das Justizministerium übersetzt den Antrag und die Begleitunterlagen in die oder in eine Amtssprache des Mitgliedstaates und der zuständigen Stelle, an die sich der Antrag richtet, und leitet ihn innerhalb von 15 Tagen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates weiter, in dem sich das Gericht befindet oder die Entscheidung vollstreckt werden soll (die Empfangsbehörde). Wenn keine Prozesskostenhilfe gewährt wird, trägt der Antragsteller die Kosten für die Übersetzung.

Der Antragsteller kann den Antrag auch direkt an die Empfangsbehörde in dem Mitgliedstaat schicken, in dem sich das Gericht befindet oder die Entscheidung vollstreckt werden soll.

Ein Antragsteller, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat und Prozesskostenhilfe in einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug vor einem Gericht der Republik der Kroatien beantragt, hat einen Anspruch nach Maßgabe des Prozesskostenhilfegesetzes. In der Republik Kroatien müssen Antragsteller oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Übermittlungsbehörde), den Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Justizministerium (Empfangsbehörde) stellen. Die Anträge und die Begleitunterlagen sind ins Kroatische zu übersetzen; andernfalls wird der Antrag abgelehnt.

Anträge werden mit dem Standardformular gemäß der Entscheidung der Kommission 2004/844/EG vom 9. November 2004 zur Erstellung eines Formulars für Anträge auf Prozesskostenhilfe gemäß der Richtlinie 2003/8/EG des Rates zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen eingereicht.

Letzte Aktualisierung: 20/12/2021

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