Nationale Gerichte und außergerichtliche Stellen

Λουξεµβούργο

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Nationale Gerichtshöfe

Die Grundrechte sind in internationalen Rechtstexten wie der Europäischen Menschenrechtskonvention oder den Konventionen der Vereinten Nationen sowie in der luxemburgischen Verfassung und, soweit es europäisches Recht betrifft, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert.

Die in diesen Rechtstexten verankerten Grundrechte können vor jedem nationalen Gericht geltend gemacht werden: vor Straf-, Zivil-, Handels- und Verwaltungsgerichten.

Grundrechtsverletzungen können von den nationalen Gerichten, sowohl den Straf- als auch den Zivilgerichten und gegebenenfalls auch den Handels- oder Verwaltungsgerichten, geahndet werden.

https://justice.public.lu/fr.html

https://justice.public.lu/fr/annuaire.html

Bürgerbeauftragte/r (Médiateur institutionnel)

Bürgerbeauftragte/r

Der Bürgerbeauftragte ist dem Parlament (Chambre des députés) angegliedert. Er erhält keine Anweisungen von einer Behörde bezüglich seiner Tätigkeit.

Der Bürgerbeauftragte nimmt Beschwerden von natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts in Angelegenheiten entgegen, die mit der Arbeitsweise staatlicher und lokaler Behörden sowie staatlichen oder lokalen Behörden unterstehender öffentlicher Einrichtungen zu tun haben, soweit diese Angelegenheiten die Personen selbst, nicht aber ihre gewerblichen, finanziellen und kommerziellen Aktivitäten betreffen. Die beim Bürgerbeauftragten eingehenden Beschwerden können direkt oder indirekt mit Menschenrechten zu tun haben.

Jede natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts, die meint, in einer sie betreffenden Angelegenheit habe eine der im vorangegangenen Abschnitt genannten Behörden nicht ordnungsgemäß gehandelt oder gegen geltende Abkommen, Gesetze oder Verordnungen verstoßen, kann sich mit einer schriftlichen Beschwerde oder einer mündlichen Erklärung an das Büro des Bürgerbeauftragten wenden und darum ersuchen, die Sache an den Bürgerbeauftragten weiterzuleiten.

Bevor Beschwerde erhoben werden kann, muss zunächst versucht werden, die Angelegenheit mit den betreffenden Stellen direkt zu klären.

Eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten hat keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf andere, insbesondere bei den zuständigen Gerichten eingeleitete Verfahren.

Der Bürgerbeauftragte kann nicht in ein Gerichtsverfahren eingreifen und auch die Gründe für eine Gerichtsentscheidung nicht anfechten. Wenn eine rechtskräftige Entscheidung jedoch nicht vollstreckt werden kann, kann er die betreffende Stelle auffordern, der Entscheidung innerhalb einer von ihm gesetzten Frist nachzukommen.

Die Beschwerde muss sich auf eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende Angelegenheit beziehen. Beschwerden dürfen sich nicht auf die Arbeitsweise der Behörde im Allgemeinen beziehen.

Wenn der Bürgerbeauftragte eine Beschwerde für gerechtfertigt hält, berät er den Beschwerdeführer und die Behörde und spricht Empfehlungen an die betreffende Stelle und den Beschwerdeführer aus, die seiner Einschätzung nach eine einvernehmliche Einigung in der Angelegenheit ermöglichen. Er kann beispielsweise Verbesserungsvorschläge für die Arbeitsweise der betreffenden Stelle unterbreiten.

Wenn der Bürgerbeauftragte aufgrund einer eingegangenen Beschwerde zu der Auffassung gelangt, dass die Anwendung der beanstandeten Entscheidung eine Ungerechtigkeit zur Folge hat, kann er der betreffenden Stelle im Einklang mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Lösungen für eine gerechte Regelung der Situation des Beschwerdeführers empfehlen. Außerdem kann er für die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, auf die sich die Entscheidung stützt, Änderungen vorschlagen, die er für erforderlich hält.

Die Entscheidung des Bürgerbeauftragten, einer Beschwerde nicht nachzugehen, kann gerichtlich nicht angefochten werden.

Bürgerbeauftragte/r

36, rue du Marché-aux-Herbes
L-1728 Luxemburg

Tel.: +352 26270101
Fax: +352 26270102

Website: http://www.ombudsman.lu/
E-Mail: info@ombudsman.lu

Einrichtungen zum Schutz der Menschenrechte

Beratende Menschenrechtskommission (Commission consultative des droits de l'Homme)

Die Menschenrechtskommission (CCDH) ist ein beratendes Regierungsgremium. Sie ist für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte im Großherzogtum Luxemburg zuständig. Zu diesem Zweck legt sie der Regierung Stellungnahmen, Studien, Positionspapiere und Empfehlungen vor, die sie vollkommen unabhängig zu allgemeingültigen Fragen bezüglich der Menschenrechte im Großherzogtum Luxemburg erstellt. In ihren Stellungnahmen macht sie die Regierung auf Maßnahmen aufmerksam, die ihrer Auffassung nach zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte beitragen würden. Der Premierminister leitet die Stellungnahmen, Studien, Positionspapiere und Empfehlungen an das Parlament weiter.

Die Menschenrechtskommission ist ein reines Beratungsorgan für die Regierung ohne Entscheidungsbefugnis.

Die CCDH ist nicht befugt, sich mit Einzelfällen zu befassen.

Im Rahmen ihrer Tätigkeit:

  • befasst sich die CCDH uneingeschränkt mit Fragen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen und die von der Regierung vorgelegt oder von der Kommission selbst auf Vorschlag eines ihrer Mitglieder oder einer anderen Person oder Einrichtung aufgegriffen werden können;
  • hört die CCDH jeden an und nimmt alle relevanten Informationen oder Dokumente entgegen, die für eine Bewertung von Situationen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, notwendig sind;
  • wendet sie sich direkt oder durch die Presse an die Öffentlichkeit, insbesondere, um ihre Stellungnahmen und Empfehlungen bekannt zu machen;
  • steht sie mit anderen Gremien sowohl innerhalb als auch außerhalb der Justiz im Dialog über den Schutz und die Förderung der Menschenrechte.

Beratende Menschenrechtskommission

71-73, rue Adolphe Fischer
L-1520 Luxemburg

Tel.: +352 26202852
Fax: +352 26202855
Fax: +352 26202855

Website: https://ccdh.public.lu/
E-Mail: info@ccdh.public.lu

Bürgerbeauftragte/r für Kinder und Jugendliche (Ombudsman Kanner a Jugendlecher (OKaJu))

Aufgaben des OKaJu

Im Gesetz vom 1. April 2020 zur Einrichtung des Bürgerbeauftragten für Kinder und Jugendliche sind dessen Aufgaben festgelegt:

  1. Er prüft Beschwerden über die Verletzung der Kinderrechte. Er formuliert Empfehlungen zur Behebung der gemeldeten Situation.
  2. Er analysiert die zum Schutz und zur Förderung der Rechte des Kindes geschaffenen Mechanismen, um den zuständigen Organen gegebenenfalls Anpassungen vorzuschlagen, die den Schutz der Kinderrechte besser gewährleisten.
  3. Er meldet den zuständigen Behörden Verletzungen der Kinderrechte.
  4. Er berät natürliche oder juristische Personen bei der Umsetzung der Kinderrechte.
  5. Er sensibilisiert die Kinder für ihre Rechte und die Öffentlichkeit für die Kinderrechte im Allgemeinen.
  6. Er bereitet Stellungnahmen zu allen Gesetzentwürfen, Gesetzesvorlagen und Entwürfen von großherzoglichen Verordnungen vor, die eine Auswirkung auf die Kinderrechte haben könnten.
  7. Er bereitet auf Antrag der Regierung oder der Abgeordnetenkammer Stellungnahmen zu allen Fragen vor, die die Rechte des Kindes betreffen.

Die Mitglieder des OKaJu greifen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht in laufende Gerichtsverfahren ein.

Jede natürliche oder juristische Person kann beim OKaJu einen schriftlichen oder mündlichen Antrag auf Beratung zur Wahrnehmung der Kinderrechte stellen.

Die Antwort des OKaJu kann je nach Form des Antrags schriftlich oder mündlich erfolgen.

Ombudsman fir Kanner a Jugendlecher

2, rue Fort Wallis
L-2714 Luxemburg

Tel.: +352 26123124
Fax: +352 26123125

Website: http://ork.lu/index.php/de/

Zentrum für Gleichbehandlung (Centre pour l'égalité de traitement)

Das Zentrum für Gleichbehandlung (CET) arbeitet vollkommen unabhängig. Es soll die Gleichbehandlung aller Menschen ohne jegliche Diskriminierung aufgrund von rassischer oder ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Glaubensbekenntnis, Behinderung oder Alter fördern, analysieren und überwachen.

In diesem Zusammenhang kann das Zentrum:

  • Berichte veröffentlichen, Empfehlungen und Ratschläge aussprechen sowie Studien zu allen Fragen rund um das Thema Diskriminierung erstellen;
  • Informations- oder Dokumentationsmaterial erstellen und verteilen, das für seine Arbeit wichtig ist;
  • Menschen, die sich im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes über die Gleichbehandlung vom 28. November 2006 diskriminiert fühlen, durch ein Beratungs- und Orientierungsangebot helfen und sie über ihre persönlichen Rechte, die geltenden Rechtsvorschriften, die Rechtsprechung und Mittel zur Wahrnehmung ihrer Rechte informieren.

Informationen über persönliche Umstände oder Einzelfälle, von denen die Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Ungeachtet dessen kann das Zentrum den zuständigen Justizbehörden Informationen über die Diskriminierung einer Person nach Artikel 1 des Gesetzes über die Gleichbehandlung vom 28. November 2006 zuleiten.

Die Mitglieder des Zentrums können im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht in laufende Gerichtsverfahren eingreifen.

Die Mitglieder des Zentrums sind im Rahmen ihrer Tätigkeit berechtigt, benötigte Informationen, Nachweise oder Dokumente anzufordern, soweit sie nicht dem Arztgeheimnis oder einem anderen Berufsgeheimnis unterliegen.

Zentrum für Gleichbehandlung

B.P. 2026
L-1020 Luxemburg

Tel.: +352 26483033
Fax: +352 26483873

Website: http://cet.lu/fr/
E-Mail: info@cet.lu

Nationale Kommission für den Datenschutz (Commission nationale pour la protection des données)

Die nationale Kommission für den Datenschutz ist eine Behörde in Form einer öffentlichen Einrichtung. Sie ist in ihrer Arbeit vollkommen unabhängig.

Jedes Jahr legt sie dem Kabinett einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor.

Die Datenschutzkommission hat die Aufgabe:

  • die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Nutzung verarbeiteter Daten zu überwachen und zu überprüfen und die für die Verarbeitung verantwortlichen Stellen über ihre Verpflichtungen zu informieren;
  • die Achtung der persönlichen Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere die Achtung der Privatsphäre, sicherzustellen und die Öffentlichkeit über die Rechte der Betroffenen zu informieren;
  • Beschwerden und Anträge auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung entgegenzunehmen und zu prüfen;
  • die Regierung auf deren Ersuchen oder von sich aus über die Folgen der Entwicklung in der Datenverarbeitungs- und Informationstechnologie in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten zu beraten; zu diesem Zweck kann sie Studien, Erhebungen oder Expertengutachten durchführen.

Die Kommission wacht darüber hinaus über die Anwendung der Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 30. Mai 2005 über den Schutz der Privatsphäre im Bereich der elektronischen Kommunikation und ihrer Durchführungsverordnungen.

Jeder kann sich persönlich oder durch einen Anwalt oder eine andere bevollmächtigte natürliche oder juristische Person mit einem Antrag auf Überprüfung der Einhaltung der Grundrechte und Grundfreiheiten bei einer Datenverarbeitung an die Datenschutzkommission wenden. Der Antragsteller wird über das weitere Vorgehen unterrichtet.

Insbesondere kann jeder bei der Datenschutzkommission einen Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten stellen, dessen Recht auf Zugang zu den Daten verweigert oder eingeschränkt wurde.

Die Kommission informiert die Justizbehörden über Gesetzesverstöße, von denen sie Kenntnis erlangt hat.

Nationale Kommission für den Datenschutz

15, Boulevard du Jazz
L-4370 Belvaux

Tel. +352 261060-1
Fax +352 261060-29

Website: https://cnpd.public.lu/fr.html

Nationales Aufnahmeamt (Office national de l’accueil (ONA))

Das Nationale Aufnahmeamt (ONA) wurde durch das Gesetz vom 4. Dezember 2019 geschaffen. Die Bestimmungen des neuen Aufnahmegesetzes traten am 1. Januar 2020 in Kraft.

Das Nationale Aufnahmeamt ersetzt das Office luxembourgeois de l‘accueil et de l‘intégration (OLAI), das durch das geänderte Gesetz vom 16. Dezember 2008 über die Aufnahme und Integration von Ausländern im Großherzogtum Luxemburg eingerichtet worden war.

Aufgabenbereich des ONA:

  1. Organisation der Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, im Sinne des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 über internationalen Schutz und vorübergehenden Schutz;
  2. Verwaltung von Unterkünften für die vorübergehende Unterbringung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, von Flüchtlingen und Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, im Sinne des genannten Gesetzes vom 18. Dezember 2015;
  3. Zusammenarbeit mit anderen Stellen bei der Einrichtung und Verwaltung von Unterkünften für die vorübergehende Unterbringung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, von Flüchtlingen und Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben;
  4. Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei der Förderung des Baus und der Ausstattung von Unterkünften für die vorübergehende Unterbringung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, von Flüchtlingen und Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben.

Bei der Erfüllung dieser Aufgaben arbeitet das ONA mit europäischen und internationalen Organisationen zusammen.

In hinreichend begründeten familiären, humanitären oder gesundheitlichen Ausnahmefällen kann das ONA Drittstaatsangehörigen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c des geänderten Gesetzes vom 29. August 2008 über die Freizügigkeit und die Einwanderung, die keinen Anspruch auf bestehende Hilfen und Beihilfen haben, Ad-hoc-Unterstützung gewähren.

Nationales Aufnahmeamt (ONA)

5, rue Carlo Hemmer
L-1734 Luxemburg

Tel.: +352 24785700
Fax: +352 24785720

Website: https://ona.gouvernement.lu/en/service.html
E-Mail: info@olai.public.lu

Zugang zur Justiz

Juristischer Informationsdienst (Service d’accueil et d’information juridique)

Diese bei den Gerichten angesiedelte Dienststelle unterliegt der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft (procureur général d’Etat). Sie soll Anfragen von Privatpersonen beantworten und allgemeine Auskünfte über ihre Rechte erteilen und Mittel und Wege zur Wahrnehmung ihrer Rechte aufzeigen.

Der Informationsdienst hat die Aufgabe:

  • Anfragen von Privatpersonen zu beantworten und sie an die entsprechenden Abteilungen zu verweisen und ihnen die benötigten Informationen und praktischen Hilfen zu geben;
  • Privatpersonen allgemeine Auskünfte über ihre Rechte in Bezug auf die aufgetretenen Probleme zu erteilen und Wege und Mittel aufzuzeigen, wie sie ihre Rechte geltend machen können;
  • Beschwerden von Privatpersonen anzuhören über die Schwierigkeiten, ihre Rechte geltend zu machen, und Lösungswege aufzuzeigen.

Auskünfte werden ausschließlich mündlich erteilt. Der Informationsdienst erteilt keine schriftliche Beratung.

Service d’accueil et d’information juridique – Luxemburg

Cité judiciaire
Bâtiment BC
L-2080 - Luxemburg

Tel.: +352 475981-345/325/600

pgsin@justice.etat.lu

Service d’accueil et d’information juridique – Diekirch

Justice de paix

Place Joseph Bech
L-9211 - Diekirch

Tel.: +352 802315

Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe kann dem Kläger oder dem Beklagten für Gerichtsverfahren und außergerichtliche Verfahren, für streitige und nichtstreitige Verfahren gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist, dass das Einkommen des Antragstellers nicht ausreicht, d. h. der Eingliederungshilfe (Revenu d’insertion sociale (REVIS)) entspricht. Zur Feststellung der Bedürftigkeit werden Einkommen und Vermögen des Antragstellers und der mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen herangezogen.

Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, wenn die Klage aussichtslos, unbegründet oder unzulässig ist oder wenn die Kosten im Hinblick auf das Ziel unverhältnismäßig hoch sind.

Prozesskostenhilfe wird auch nicht gewährt, wenn der Antragsteller Ansprüche gegenüber Dritten auf Erstattung der Kosten hat, die von der Prozesskostenhilfe gedeckt werden sollen.

Wer Prozesskostenhilfe erhält, hat Anspruch auf den Beistand eines Anwalts und einer anderen juristischen Fachkraft, deren Unterstützung für die Sache, das Verfahren oder die Rechtsdurchsetzung erforderlich ist.

Der Vorsitzende der Anwaltskammer (Bâtonnier de l’Ordre des avocats) oder das von ihm benannte Mitglied des Rates der Kammer (Conseil de l’ordre) für den Bezirk, in dem sich der Wohnsitz des Antragstellers befindet, entscheidet über die Gewährung der Prozesskostenhilfe. Wenn der Antragsteller nicht in Luxemburg wohnt, muss der Vorsitzende oder das von ihm benannte Mitglied des Rates der Kammer darüber entscheiden.

Wer bedürftig ist, kann sich in Anhörungen oder schriftlich an den Vorsitzenden der Anwaltskammer wenden.

Wenn eine Person, die sich in Polizeigewahrsam befindet, einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe geltend macht, leitet der Anwalt, der die Person während ihrer Inhaftierung begleitet, den Antrag an den Vorsitzenden weiter.

Websitehttps://www.barreau.lu/recourir-a-un-avocat/assistance-judiciaire/

Für den Gerichtsbezirk Luxemburg

Vorsitzender der Anwaltskammer Luxemburg
Abteilung für Prozesskostenhilfe (Service de l’Assistance Judiciaire)
45, Allée Scheffer, L-2520 Luxemburg
L-2013 Luxemburg

Tel.: +352 467272-1

Für den Gerichtsbezirk Diekirch

Vorsitzender der Kammer Diekirch
B.P. 68
L-9201 Diekirch

Letzte Aktualisierung: 24/04/2023

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