Fachgerichte

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Fachgerichtsbarkeit

Generell gibt es in der Tschechischen Republik keine Fachgerichte, sondern nur Fachkammern (z. B. für Arbeitssachen) bei den ordentlichen Gerichten.

Andere Fachgerichtsbarkeiten

Das Verfassungsgericht

Das Verfassungsgericht ist als oberste Justizbehörde für den Schutz des Prinzips der Verfassungsmäßigkeit zuständig.

Das Verfassungsgericht entscheidet entweder als Plenum oder in vier mit jeweils drei Richtern besetzten Senaten.

Das Verfassungsgericht kann nur im Plenum über grundlegende Fragen von nationaler und rechtlicher Bedeutung entscheiden. Dazu gehören unter anderem die Aufhebung eines Parlamentsgesetzes, ein Verfahren zur Amtsenthebung oder zur Feststellung der Amtsunfähigkeit des Präsidenten der Republik sowie die Auflösung einer politischen Partei.

Das Plenum umfasst alle Richter. Zehn von ihnen müssen anwesend sein, damit das Plenum beschlussfähig ist. In folgenden Fällen ist eine Mehrheit von neun Stimmen erforderlich: Aufhebung eines Parlamentsgesetzes, Amtsenthebung oder Feststellung der Amtsunfähigkeit des Präsidenten und Erlass eines Urteils, das auf einer anderen Rechtsauslegung basiert als eine frühere Entscheidung des Gerichts.

Für alle übrigen Verfahren sind mit je drei Richtern besetzte Senate zuständig. Hierzu zählen unter anderem Verfassungsbeschwerden von Personen oder Gemeinden, Streitigkeiten in Bezug auf das aktive und passive Wahlrecht, Kompetenzstreitigkeiten zwischen Staat und Gebietskörperschaften.

Am Verfassungsgericht sind 15 Richter tätig. Sie werden für die Dauer von zehn Jahren vom Präsidenten der Republik mit der Zustimmung des Senats ernannt. Eine erneute Ernennung ist möglich.

Für die Gerichtsverwaltung sind der Gerichtspräsident und zwei Vizepräsidenten zuständig. Jedem Richter stehen Rechtsassistenten und ein Sekretär zur Verfügung.

Eine weitere Informationsquelle ist die Website des Verfassungsgerichts.

Letzte Aktualisierung: 15/06/2020

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